Schwarzarbeit am Kunden oder Arbeit nebenher
Der Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe verbietet in Art. 22 «Schwarzarbeit», meint damit aber die Nebenbeschäftigung eines Angestellten für Dritte und nicht die unversteuerte Arbeit an dir als Kunden. Die unversteuerte Arbeit an dir fällt unter das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit; zuständig sind die kantonalen Kontrollorgane. Was der Vertrag tatsächlich vorsieht, sind Kontrollen, Kautionen und Konventionalstrafen.
Redaktionell geprüft: 17. August 2026
Was hier belegt ist und was nicht
- Art. 22 des Gesamtarbeitsvertrags lautet: «Den Arbeitnehmern ist jegliche Berufsarbeit (Art. 24 GAV) für Dritte untersagt (Schwarzarbeit).» [1]
- Untersagt ist ebenso «die Begünstigung von Schwarzarbeit (durch den Arbeitgeber)». [1]
- Art. 21 verbietet im selben Gewerbe die Akkordarbeit, also jede Entlöhnung, die «nicht von der Zeit, sondern von der Arbeitsmenge oder vom Arbeitserfolg abhängig» ist. [1]
- Auf einen Verstoss gegen diese zwei Artikel steht eine Konventionalstrafe von bis zu 50 000 Franken für den Arbeitgeber und bis zu 25 000 Franken für den Arbeitnehmer, je Arbeitsstelle. [3]
- Woran du unangemeldete Arbeit an einem Privatkunden erkennst, steht in diesem Eintrag nicht. Dazu liegt uns keine geprüfte Quelle vor, und wir haben nicht danach gesucht.
Warum dieser Artikel etwas anderes regelt
Den Artikel gibt es, und er verbietet auch etwas, nur nicht die Arbeit ohne Rechnung. Art. 22 des Vertrags lautet vollständig:
«Den Arbeitnehmern ist jegliche Berufsarbeit (Art. 24 GAV) für Dritte untersagt (Schwarzarbeit). Ebenfalls untersagt ist die Begünstigung von Schwarzarbeit (durch den Arbeitgeber).» [1]
Adressat ist der Arbeitnehmer, und verboten ist ihm die Berufsarbeit für Dritte. Der Dritte ist in dieser Konstruktion jeder ausser seinem eigenen Arbeitgeber, und damit regelt der Artikel ein Konkurrenzverbot innerhalb eines Arbeitsverhältnisses: Wer als Maler angestellt ist, soll am Wochenende nicht auf eigene Rechnung streichen. Ob dabei eine Rechnung geschrieben oder eine Steuer abgerechnet wird, steht nicht im Artikel und ist für ihn ohne Belang.
Wenn dieser Vertrag von Schwarzarbeit spricht, geht es um den Angestellten und seinen Betrieb, nicht um dich und deine Rechnung. [1]
Der zweite Satz macht den Unterschied noch deutlicher. Verboten ist auch die Begünstigung durch den Arbeitgeber [1], also der Betrieb, der seinen Leuten den Nebenjob durchgehen lässt. Ein Verhältnis zum Kunden kommt in beiden Sätzen nicht vor.
Was fast alle mit dem Wort meinen
An der Wohnungstür fällt der Satz meistens so: Der Preis sei so tief, da arbeite bestimmt jemand schwarz. Gemeint ist damit Arbeit, für die niemand Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abrechnet, bar bezahlt und ohne Rechnung. Wer im Netz nachschlägt, findet zu dieser Frage Merkmalslisten, und wer nach einer Rechtsgrundlage sucht, stösst schnell auf den Gesamtarbeitsvertrag des Gewerbes, weil dort tatsächlich ein Artikel mit der Überschrift Schwarzarbeit steht.
Wer im Malergewerbe kontrolliert und womit
Was der Vertrag stattdessen aufbaut, ist ein eigener Kontrollapparat, und der betrifft jeden Betrieb im Geltungsbereich. Der Bundesrat hat die Bestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 AVEG für allgemeinverbindlich erklärt [2], zuletzt verlängert bis zum 31. März 2029 [3]. Eine Mitgliedschaft im Unternehmerverband ändert daran nichts: Die Erklärung bindet Mitglieder und Nichtmitglieder gleich, und was eine Mitgliedschaft sonst bedeutet, steht unter SMGV-Mitgliedschaft.
Vollzogen wird der Vertrag von paritätischen Kommissionen, also von Gremien, die der Unternehmerverband und die Gewerkschaften Unia und Syna gemeinsam besetzen. An die Regionale Paritätische Berufskommission geht die Meldung, wenn ein Betrieb an einem Samstag arbeiten will, und zwar «bis spätestens Freitagnachmittag 15.00 Uhr» (Art. 8.1.2). [1][3] Bezahlt wird dieser Vollzug von beiden Seiten: Der Arbeitgeber entrichtet einen Monatsbeitrag von CHF 10 und zusätzlich CHF 5 pro Angestelltem, der Angestellte ebenfalls CHF 10 (Art. 20). [1]
Dazu kommt eine Kaution, die der Betrieb vor der Arbeit hinterlegt und deren Pflicht an der Höhe der Auftragssumme hängt. [1] Die zwei Schwellenwerte und das, was zwischen ihnen unbelegt bleibt, stehen unter günstige Offerte nachrechnen.
Für Verstösse sieht der Vertrag Konventionalstrafen vor, und er beziffert sie.
| Verstoss | Bestimmung | Konventionalstrafe |
|---|---|---|
| Akkordarbeit oder Schwarzarbeit im Sinn des Vertrags, je Arbeitsstelle | Art. 21 und Art. 22, sanktioniert über Art. 6.5 | bis 50 000 Franken für den Arbeitgeber, bis 25 000 Franken für den Arbeitnehmer [3] |
| Fehlende oder mangelhafte Arbeitszeitkontrolle im Betrieb | Art. 8.9, sanktioniert über Art. 6.5 | CHF 3000 bei 1 bis 2 Angestellten, gestaffelt bis CHF 50 000 bei mehr als 20 [3] |
| Samstagsarbeit ohne Meldung an die Regionale Paritätische Berufskommission | Art. 8.1.2, sanktioniert über Art. 6.5 | bis 2500 Franken je Angestelltem und Meldeverstoss [3] |
Alle drei Beträge sind Höchst- oder Bandbreitenwerte aus dem Wortlaut des im März 2026 allgemeinverbindlich erklärten Art. 6.5 und sagen nichts darüber, was im Einzelfall ausgesprochen wird. [3] Ausgesprochen werden sie gegenüber dem Betrieb oder dem Angestellten, nicht gegenüber dir.
Ein Kanton fehlt in diesem Apparat teilweise, ein zweiter ganz. Für das Tessin gelten die Bestimmungen zur Samstagsarbeit seit April 2026 nicht unverändert [1][3]. Aus dem Kanton Zürich nimmt der Vertrag allein das Gipsergewerbe der Stadt Zürich aus; Malerbetriebe in der Stadt Zürich bleiben ihm unterstellt. [1][3] Für das Malergewerbe von Basel-Stadt weist das amtliche Verzeichnis des Staatssekretariats für Wirtschaft mit Stand 1. August 2026 keinen eigenen allgemeinverbindlichen Vertrag aus. [4]
Wie der Artikel falsch zitiert wird
«Art. 22 GAV verbietet Schwarzarbeit» ist ein richtiges Zitat, und wer es hinschreibt und dabei an unversteuerte Arbeit denkt, belegt damit etwas anderes, als er glaubt. Der Satz klingt nach einer Vorschrift zu deinem Schutz und ist eine Vorschrift zwischen zwei anderen Parteien.
Daraus folgt für dich vor allem eines: Aus einem Verbot, das dich nicht schützt, lässt sich kein Anspruch ableiten. Wenn bei dir etwas schiefgeht, hilft dir dein eigener Vertrag mit dem Betrieb, und der ist auch ohne Papier gültig, siehe mündliche Abmachung. Ob der Betrieb im Schadenfall zahlen kann, hängt an seiner Versicherung, siehe Haftpflicht des Malerbetriebs.
Ebenso wenig trägt der Schluss vom Preis auf den Verstoss. Aus der Zahl auf dem Blatt folgt nichts darüber, wie ein Betrieb seine Leute entlöhnt.
Wohin eine Anzeige wegen Schwarzarbeit geht
Für die andere Bedeutung des Wortes gibt es einen eigenen Erlass, und er heisst mit vollem Namen «Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit». [5] Zuständig macht er nicht den Bund: «Die Kantone bezeichnen in ihrer Gesetzgebung das für ihr Gebiet zuständige Kontrollorgan und erstellen ein entsprechendes Pflichtenheft» (Art. 4 Abs. 1 BGSA). [5]
Die Adressen dieser Stellen führt das Staatssekretariat für Wirtschaft und schreibt dazu: «Die kantonalen Kontrollorgane nehmen Anzeigen betreffend Schwarzarbeit entgegen und kontrollieren, ob Betriebe und Arbeitnehmende die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht einhalten.» [6] Am 17. August 2026 stehen dort Adressen für 25 Kantone; für Basel-Stadt nennt die Liste keine. [6]
Wie eng der Auftrag ist, sagt Art. 6 BGSA: Geprüft wird «die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht». [5] Ob du eine Rechnung erhalten hast, gehört nicht dazu.
Das Wort Anzeige kommt im Gesetz selbst nirgends vor; es steht auf der Seite der Bundesbehörde, die den Kontakt vermittelt. [5][6]
Ein Melderecht für Private schreibt das Gesetz nicht auf. Die Meldepflicht in Art. 11 Abs. 2 BGSA trifft Behörden und Organisationen, und die Wörter Kunde und Auftraggeber stehen im ganzen Erlass nicht. [5] Was aus einer Anzeige wird, erfährst du deshalb auch nicht: Die am Vollzug beteiligten Personen sind «bezüglich aller Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit machen, zur Verschwiegenheit verpflichtet» (Art. 5 BGSA). [5]
Offengelegte Schwächen und nicht verwendete Quellen
- Die zuständige Stelle und der Meldeweg stehen seit dem 17. August 2026 auf dieser Seite. Was ein Auftraggeber selbst riskiert, der bar und ohne Rechnung bezahlt, steht weiterhin nicht hier: Die zwei Sanktionsnormen des Gesetzes richten sich an den Arbeitgeber (Art. 13) und an kontrollierte Personen, die eine Kontrolle erschweren oder ihre Mitwirkungspflicht verletzen (Art. 18); ein privater Auftraggeber steht in keiner von beiden. [5]
- Das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit liegt jetzt im Wortlaut vor und ist zitiert; die Fundstelle ist über den SPARQL-Endpunkt von Fedlex ermittelt und nicht geraten. [5] Eine Bundesbehörde ist nach diesem Gesetz aber nicht zuständig: Kontrolliert wird kantonal, das Staatssekretariat für Wirtschaft führt das Adressverzeichnis. [5][6]
- Die Sanktionsbeträge sind Höchst- und Bandbreitenwerte aus dem Vertragstext. [3] Wie oft sie ausgesprochen werden und in welcher Höhe, sagt keine geprüfte Quelle, und dieser Eintrag behauptet dazu nichts. Dasselbe gilt für den amtlichen Weg: Wie viele Anzeigen die kantonalen Kontrollorgane erhalten und was daraus folgt, steht in keiner der sechs Quellen.
- Die Kautionsregel ist in der Faktengrundlage mit einer Auslassung im Zitat wiedergegeben. Die Bedingung für die Zwischenstufe von CHF 5000 ist deshalb nicht belegt und steht hier nicht.
- Die zwei kantonalen Gipser-Verträge von Zürich-Stadt und Basel-Stadt sind nur mit ihren Eckdaten aus dem amtlichen Verzeichnis belegt. [4] Was in ihnen zu Kontrollen und Sanktionen steht, ist offen.
Was davon auf deiner Offerte sichtbar wird
Ob ein Betrieb den Vertrag einhält, steht auf keinem Angebot, und keine der hier zitierten Bestimmungen verlangt eine Angabe gegenüber dir. Zwei Beobachtungen bleiben trotzdem. Ein Betrieb, der dir eine Abrechnung nach Arbeitsmenge statt nach Zeit anbietet und das mit der Entlöhnung seiner Leute begründet, beschreibt etwas, was Art. 21 des Vertrags im Innenverhältnis untersagt. [1] Und ob es die Firma auf dem Briefkopf überhaupt gibt, ist die Frage, die vor allen anderen kommt, siehe Handelsregister prüfen.
Alles, was mit Bargeld, fehlender Rechnung und Mehrwertsteuer zu tun hat, gehört auf eine eigene Seite, siehe Barzahlung ohne Rechnung. Dieser Eintrag schneidet die Frage nicht an, weil er sie nicht belegen kann.
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Quellen
- SMGV (Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmerverband), Gewerkschaft Unia, Gewerkschaft Syna: «Gesamtarbeitsvertrag 2026 bis 2029 für das Maler- und Gipsergewerbe», gültig ab 1. April 2026.
- Schweizerischer Bundesrat: «Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe», vom 6. September 2022, BBl 2022 2167.
- Schweizerischer Bundesrat: «Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe, Verlängerung und Änderung», vom 5. März 2026, BBl 2026 580.
- Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: «Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV), kantonale Beschlüsse», Stand 1. August 2026.
- Bundesversammlung: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA), SR 822.41, vom 17. Juni 2005, konsolidierte Fassung mit Stand am 1. September 2023, abgerufen am 17. August 2026. Primärquelle, amtlich (Bund), konsolidierter Gesetzestext. Die Fundstelle ist über den SPARQL-Endpunkt von Fedlex ermittelt und nicht geraten. Im Wortlaut zitiert sind Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und Art. 6 BGSA; im Wortlaut gelesen sind zusätzlich Art. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 und Art. 18 BGSA. Die Wortzählung im Volltext ergibt für «Anzeige», «Kunde» und «Auftraggeber» je keinen Treffer.
- Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: «Kantonale Kontrollorgane», kein Publikationsdatum auf der Seite ersichtlich, abgerufen am 17. August 2026. Primärquelle, amtlich (Bund). Quelle für den zitierten Satz, dass die kantonalen Kontrollorgane Anzeigen betreffend Schwarzarbeit entgegennehmen, und für das Adressverzeichnis. Am Abruftag stehen dort Adressen für 25 Kantone; Basel-Stadt kommt in der Liste nicht vor. Die Zahl 25 ist eine eigene Zählung der auf der Seite geführten Kantonskürzel.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 17. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Wer über Schwarzarbeit schreibt, sollte sagen, was er selbst prüft. Wir prüfen davon nichts: malerofferte.ch leitet Anfragen an Malerbetriebe weiter und wird dafür bezahlt, und dass ein Betrieb bei uns eine Anfrage bekommt, ist kein Nachweis darüber, wie er seine Leute anstellt oder abrechnet. Eine Kontrolle des Gesamtarbeitsvertrags führen die paritätischen Kommissionen durch, nicht wir, und wir haben nie eine Zahl dazu veröffentlicht, wie viele Betriebe bei uns aus einem solchen Grund ausgeschlossen wurden.
Was du an einem Betrieb selbst überprüfen kannst, ist wenig, und ein zweites Angebot für dieselbe Arbeit gehört dazu. Über malerofferte.ch erreichst du Malerbetriebe aus deiner Region; den Eintrag im Handelsregister und den Versicherungsnachweis holst du dir davon unabhängig.
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