Offerte, Preis & Vertrag

Eine mündliche Abmachung mit dem Maler ist gültig

Ja. Für den Werkvertrag schreibt das Obligationenrecht keine Form vor; nach Art. 11 Abs. 1 OR braucht ein Vertrag nur dann eine besondere Form, wenn das Gesetz sie verlangt. Eine mündlich angenommene Offerte über Malerarbeiten ist deshalb ein Werkvertrag nach Art. 363 OR. Fehlt ein genau bestimmter Preis, richtet sich die Vergütung nach Art. 374 OR.

Redaktionell geprüft: 13. August 2026

Was ohne Unterschrift trotzdem gilt

Warum das Gesetz für deinen Auftrag keine Form verlangt

Der Satz, an dem die ganze Frage hängt, steht nicht im Werkvertragsrecht, sondern weit davor, im Allgemeinen Teil des Obligationenrechts:

«Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.» (Art. 11 Abs. 1 OR) [1]

Damit ist die Formfreiheit die Regel und die Formvorschrift die Ausnahme. Wer wissen will, ob seine Abmachung eine Form braucht, sucht also nicht nach einer Erlaubnis, mündlich abzuschliessen, sondern nach einer Vorschrift, die es verbietet. Im Werkvertragstitel, Art. 363 bis 379 OR, steht keine. [1]

Was dort steht, ist die Beschreibung des Vertrags selbst. Art. 363 OR: «Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.» [1] Der Betrieb schuldet einen Erfolg, die gestrichene Wand, und du schuldest dafür Geld. Von einem Papier ist an keiner Stelle die Rede.

Zustande kommt der Vertrag nach der allgemeinen Regel von Art. 1 OR: «Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.» [1] Eine eigene, abweichende Regel für den Werkvertrag gibt es nicht. [1]

Drei Bestimmungen, ein Ergebnis: Sagt der Betrieb, was er verlangt, und sagst du zu, habt ihr einen Werkvertrag. Am Telefon, an der Wohnungstür, in einer Sprachnachricht.

Derselbe Artikel taucht im Lexikon an zwei weiteren Stellen auf, dort aber für andere Fragen. Bei der Abnahme der Malerarbeiten trägt er die Aussage, dass ein Abnahmeprotokoll nichts gültig macht und sein Fehlen nichts ungültig. Bei der Geltung der SIA 118 trägt er die Aussage, dass eine Vertragsnorm in jedem Papier stehen kann, das Teil eurer Einigung geworden ist. Hier steht er für das, wofür er geschrieben ist: ob überhaupt ein Vertrag besteht.

Wann ein Auftrag entsteht, ohne dass jemand zusagt

Der zweite Satz von Art. 1 OR wird im Alltag übersehen, obwohl er den häufigeren Fall trifft. Eine Willensäusserung kann stillschweigend sein. [1] Es braucht also nicht einmal ein gesprochenes Ja.

Wie das bei Malerarbeiten aussieht, zeigt ein Beispiel: durch die tatsächliche Ausführung der Arbeit und die widerspruchslose Entgegennahme. Das ist unsere eigene Darstellung, keine Formulierung aus dem Gesetz und kein Satz aus einem Urteil. Wo genau die Grenze verläuft, ab wann Schweigen als Zustimmung zählt und welche Umstände dafür nötig sind, sagt keine für diesen Eintrag geprüfte Quelle.

Praktisch heisst das: Die Frage, ob ein Vertrag besteht, ist nach einem abgeschlossenen Auftrag selten die interessante. Wenn der Betrieb dreimal gekommen ist, die Wände gestrichen sind und niemand widersprochen hat, wird kaum jemand behaupten, es habe nie einen Vertrag gegeben. Interessant wird die nächste Frage.

Was aus dem Preis wird, über den nur geredet wurde

Das Gesetz knüpft die Vergütung nicht an ein Dokument, sondern daran, wie genau der Preis bestimmt wurde. Ist er «zum voraus genau bestimmt» worden, ist es ein fester Preis, und der Betrieb darf keine Erhöhung fordern, auch wenn er mehr Arbeit hatte als gedacht (Art. 373 Abs. 1 OR). [1] Weil das Gesetz für diese Bestimmung keine Form verlangt, kann auch ein am Telefon genannter Betrag ein fester Preis sein. Das ist unsere Folgerung aus Art. 11 Abs. 1 OR und Art. 373 OR zusammen, kein Satz, den eine Quelle so schreibt.

Fiel keine solche Zahl, greift der Auffangfall:

«Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.» (Art. 374 OR) [1]

Diesen Fall deckt der Wortlaut ab: Ein Betrieb kommt vorbei, sieht sich zwei Zimmer an und sagt, er könne nächste Woche anfangen. Über Geld fällt kein Wort, weder eine Summe noch eine Grössenordnung. Drei Tage später ist gestrichen, und die Rechnung kommt. Was jetzt gilt, entscheidet nicht, wer schweigt, sondern Art. 374 OR: Geschuldet ist, was die Arbeit und die Aufwendungen wert sind. Kein Freibrief für den Betrieb, aber auch keine Zahl, die du vorher kanntest. Wie ein Stundenansatz beim Maler zustande kommt, steht dort.

Eine dritte Lage steht dazwischen. Art. 375 Abs. 1 OR spricht von einem «mit dem Unternehmer verabredeten ungefähren Ansatz», und auch dieses Wort verlangt keine Schrift: Verabredet werden kann ein Ansatz auch im Gespräch. Was gilt, wenn er überschritten wird, steht unter Kostenvoranschlag überschritten. Welche Preisarten es überhaupt gibt und warum das Wort auf dem Blatt nichts entscheidet, steht unter Offerte und Kostenvoranschlag.

Wenn ihr euch nicht einig seid, was abgemacht war

Hier hört die Auskunft dieses Eintrags auf, und zwar mitten in der Frage, die dich hierher geführt hat.

Das Gesetz gibt für den Streit über den Inhalt einer Abrede eine Auslegungsregel her. Nach dem Vertrauensprinzip kommt es darauf an, was beide Seiten nach Treu und Glauben unter den gegebenen Umständen als vereinbart verstehen durften (Art. 18 OR); so beschreiben es die Texte, die wir dafür gelesen haben, den Wortlaut des Artikels zitiert keiner davon. Nur setzt Auslegung voraus, dass feststeht, was erklärt wurde. Genau davor liegt euer Streit.

Wer von euch beiden was zu belegen hat, beantwortet dagegen eine allgemeine Bestimmung des Zivilgesetzbuchs, die nicht nur im Mietrecht gilt:

«Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.» (Art. 8 ZGB) [2]

Auf eine mündliche Preisabrede angewendet, und das ist unsere Anwendung des Artikels und kein Satz aus einem Urteil: Wer sich auf einen fest abgemachten Betrag beruft, leitet daraus das Recht ab, nicht mehr zahlen zu müssen (Art. 373 Abs. 1 OR), und trägt dafür die Beweislast. Lässt sich die Abrede nicht feststellen, fällt der Fall nicht ins Leere, sondern auf Art. 374 OR zurück, also auf den Wert der Arbeit. Die Beweislast sagt damit nicht, wer recht hat. Sie sagt, wer verliert, wenn sich nichts feststellen lässt. Wie dieselbe Regel im Mietrecht verteilt wird, wenn eine Verwaltung Malerkosten von dir fordert, steht unter Streit über Malerkosten.

Die Formfreiheit entscheidet, ob ein Vertrag besteht, nicht, was in ihm steht. [1]

Art. 8 ZGB sagt, wer beweisen muss. Er sagt nicht, womit sich eine mündliche Abrede beweisen lässt und wie ein Gericht entscheidet, wenn Aussage gegen Aussage steht. Zur Beweisführung und zur Beweiswürdigung bei einem mündlich geschlossenen Werkvertrag fanden wir weder eine Norm noch ein Urteil.

Zwei Dinge lassen sich dazu immerhin sagen, weil sie geprüft sind. Das erste ist ein Negativbefund. Es gibt einen Bundesgerichtsentscheid zur Beweislast im Werkvertragsrecht, BGE 118 II 142, und er betrifft die Rechtzeitigkeit einer Mängelrüge. [4] Auf die Frage, was ihr über den Preis gesagt habt, lässt er sich nicht übertragen; wer das täte, ersetzte eine fehlende Regel durch eine Vermutung. Das zweite betrifft das einzige Beweissicherungsrecht, das der Werkvertragstitel kennt: Jede Partei darf auf eigene Kosten eine Prüfung des Werks durch Sachverständige und die Beurkundung des Befunds verlangen (Art. 367 Abs. 2 OR). [1] Das sichert den Zustand der gestrichenen Wand, nicht den Inhalt eures Gesprächs. Welche Mängel bei einer solchen Prüfung überhaupt zu sehen sind und welche erst später auftauchen, steht unter offene und versteckte Mängel.

Wo die mündliche Abrede an ihre Grenzen kommt

Drei Punkte hängen an der Frage, was vereinbart war, und alle drei betreffen nicht die Gültigkeit.

Der erste ist das Datum. Welches Recht dein Vertrag trägt, hängt am Tag des Vertragsschlusses, und bei einer mündlichen Abrede ist dieser Tag selbst eine Tatsache, für die es kein Papier gibt. Das ist unsere Folgerung aus dem Umstand, dass an dieses Datum Fristen anknüpfen; welche das sind und was sich an welchem Stichtag geändert hat, steht unter welches Recht für deinen Vertrag gilt.

Der zweite ist die geschuldete Beschaffenheit. Mängelrechte setzen voraus, dass das Werk von dem abweicht, was geschuldet war. Ohne schriftlichen Leistungsbeschrieb ist der Massstab dafür das, was ihr besprochen habt, und damit dieselbe offene Frage. Auch das ist eine Folgerung, gezogen aus der Systematik der Mängelrechte und nicht aus einem Urteil. Welche Rechte dir zustehen, wenn die Abweichung feststeht, steht unter Rechte bei mangelhaften Malerarbeiten; bis wann du dich melden musst, unter Mängelrüge und Fristen.

Der dritte ist die Änderung während der Arbeit. Wer am Telefon einen anderen Farbton bestellt, ändert die Bestellung, und die Frage, was dafür gilt, stellt sich ein zweites Mal, mit demselben Problem. Der Farbtonwechsel als Nachtrag ist dort ausgeführt.

Was ein Blatt Papier daran ändert und was nicht

Ein geschriebenes Dokument macht deinen Auftrag nicht gültiger. Es ändert etwas anderes: Die Zuordnung, um die es oben ging, ob fester Preis, ungefährer Ansatz oder gar keine Bestimmung, lässt sich dann am Text ablesen statt am Gedächtnis von zwei Leuten.

Den Streit beendet es damit nicht, es verschiebt ihn. Das lässt sich an einem Verfahren des Bundesgerichts von 2023 ablesen: Dort lag eine schriftliche Offerte vor, und trotzdem mussten die Gerichte durch Auslegung nach Treu und Glauben klären, wie die genannte Zahl gemeint war. [3] Aus der Frage, was gesagt wurde, wird die Frage, wie das Geschriebene zu lesen ist. Ob dich das im Streit besserstellt, sagt keine der vier Quellen dieses Eintrags.

Und weiter reicht unsere Auskunft nicht. Ein schriftlicher Vertrag ist aus Beweisgründen ratsam, aber keine Gültigkeitsvoraussetzung. Belegt ist davon nur die zweite Aussage, nämlich dass die Schrift für die Gültigkeit nichts hergibt. Die Ratsamkeit ist unsere Einschätzung ohne zitierte Quelle, und wir geben sie als das weiter, was sie ist, statt eine Regel darunterzulegen, die wir nicht haben.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Fedlex: Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2026.
  2. Fedlex: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210, konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2026.
  3. Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_167/2023 vom 26. September 2023.
  4. Schweizerisches Bundesgericht: BGE 118 II 142, Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1992.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 13. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen die kantonale Schlichtungsbehörde sowie Mieter- und Hauseigentümerverbände weiter.

In eigener Sache

Diese Seite sagt zuerst, dass eine mündliche Abmachung gültig ist, und rät dir danach zu einer schriftlichen Zahl. Der zweite Teil ist unser Geschäft, denn malerofferte.ch wird für vermittelte Anfragen bezahlt. Der erste Teil arbeitet dagegen: Wer nach Art. 11 OR schon einen Vertrag hat, braucht unser Papier nicht, und das gehört an dieser Stelle gesagt.

Wurde bisher nur über den Preis geredet, hilft eine schriftliche Zahl schon deshalb, weil sie sich lesen lässt. Über malerofferte.ch bekommst du sie von Betrieben deiner Gegend; gültig ist die mündliche Abrede nach Art. 11 OR auch ohne dieses Papier.

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