Recht, Fristen & Mängel

Was du bei mangelhaften Malerarbeiten verlangen kannst

Nach einer rechtzeitigen Rüge gibt dir Art. 368 OR drei Rechte: die Annahme verweigern, den Lohn um den Minderwert kürzen oder unentgeltlich nachbessern lassen. Bei einem Anstrich an einer Baute fällt die Verweigerung weg, sobald sich das Werk nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernen lässt (Art. 368 Abs. 3 OR). [3]

Redaktionell geprüft: 13. August 2026

Bevor du dem Betrieb schreibst

Erheblichkeitklären1Recht wählen2Unentgeltlichnachbessern3Ersatz beiVerschulden4du als Bestellerder Betrieb als Unternehmer
Der Ablauf setzt ein, nachdem rechtzeitig gerügt wurde, und zeigt keine Fristen. Schritt drei steht für das Recht, das du im zweiten Schritt gewählt hast: Wählst du den Abzug am Lohn, tritt er an die Stelle der Nachbesserung. Die unentgeltliche Verbesserung schuldet der Betrieb nur, sofern sie ihm keine übermässigen Kosten verursacht (Art. 368 Abs. 2 OR). Die Verweigerung der Annahme fehlt im Bild, weil Absatz 3 sie bei Werken auf dem Grund und Boden des Bestellers ausschliesst, die sich nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernen lassen. Schritt vier setzt ein Verschulden des Betriebs voraus und kommt zu Schritt drei dazu, statt ihn zu ersetzen.Art. 368 OR in der Fassung vom 1. Januar 2026.

Der Wortlaut von Art. 368 OR und was er offenlässt

Das Gesetz sortiert deine Rechte nach der Schwere des Mangels, nicht nach einer Rangfolge. Zuerst der schwere Fall, Art. 368 Abs. 1 OR:

«Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.» [3]

Darunter greift Absatz 2, und dort steht die Wahl:

«Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.» [3]

Eine Stufenfolge, nach der du zuerst nachbessern lassen musst und erst danach kürzen darfst, steht in diesem Artikel nicht. [3] Was darin steht, ist eine Schwelle davor und eine Schranke danach. Die Schwelle ist die Erheblichkeit, an der sich Absatz 1 von Absatz 2 scheidet. Die Schranke lautet:

«Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.» [3]

Absatz 1 und Absatz 3 stehen unverändert im Gesetz. Die Änderung vom 20. Dezember 2024, in Kraft seit dem 1. Januar 2026, hat an diesem Artikel zwei Stellen angefasst: den zweiten Satz von Absatz 2 und den vollständig neuen Absatz 2bis. [1][3] Ob dich der neue Absatz 2bis schützt, entscheidet der Tag, an dem du unterschrieben hast. [2] Jener zweite Satz lautet «Im Falle der unentgeltlichen Verbesserung gilt Artikel 366 Absatz 2 sinngemäss.» [3] Was Art. 366 Abs. 2 OR anordnet, liegt uns nicht vor. Wir geben den Verweis deshalb wieder, ohne ihn auszulegen.

Nicht im Artikel steht dagegen eine Frist für deine Erklärung, und keine Zahl, aus der sich ein Minderwert errechnen liesse. [3]

Darf ich die Arbeit zurückweisen?

An einer Baute hat diese erste Frage die kürzeste Antwort. Absatz 1 verlangt einen Mangel, der das Werk für dich unbrauchbar macht, oder eine Abweichung, bei der dir die Annahme billigerweise nicht zuzumuten ist. [3] Wo diese Schwelle bei einem Anstrich liegt, sagt keine der Quellen, die dieser Eintrag anführt, und Urteile dazu haben wir nicht ausgewertet.

Die zwei Absätze erinnern an die Frage, ob sich eine Reparatur noch lohnt oder ob das Gerät ersetzt gehört. Der Vergleich hört genau dort auf, wo er am meisten helfen würde: Beim Gerät entscheidet ein Preisvergleich, bei Art. 368 Abs. 1 OR entscheidet kein Betrag, sondern die Unbrauchbarkeit für dich oder die Unzumutbarkeit der Annahme. [3] Eine teure Arbeit kann brauchbar sein, eine billige unbrauchbar.

Selbst wenn die Schwelle erreicht ist, nimmt dir Absatz 3 die Verweigerung wieder, sobald das Werk auf deinem Grund und Boden errichtet ist und sich seiner Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernen lässt. [3] Nach unserer Lesart greift Absatz 3 damit bei so gut wie allen unbeweglichen Bauwerken; das ist unsere Einschätzung und keine Aussage des Gesetzes.

Bei einer Baute läuft die Frage nach der Rückgabe ins Leere: Absatz 3 lässt dir nur die zwei Rechte aus Absatz 2. [3]

Absatz 3 stellt dabei nicht dieselbe Frage wie die Rügefrist. Dort geht es darum, ob ein unbewegliches Werk vorliegt, hier um zwei andere Merkmale, den Grund und Boden des Bestellers und die unverhältnismässigen Nachteile beim Entfernen. [3] Nach dem Wortlaut greift Absatz 3 nicht, wo gar nichts errichtet wurde, etwa beim lackierten Möbelstück in deiner Wohnung. Welche Fristen an der anderen Frage hängen, sammelt bis wann du einen Mangel rügen musst.

Muss ich den Betrieb noch einmal an die Wand lassen?

Müssen musst du nicht, wählen darfst du. Absatz 2 stellt den Abzug am Lohn und die unentgeltliche Verbesserung nebeneinander, und die Reihenfolge im Gesetzestext ist keine Rangfolge. [3] Dieser Eintrag dreht sie um, weil im Gespräch die Frage nach der Nachbesserung zuerst kommt.

Die Verbesserung hat eine Grenze, und sie steht mitten im Satz: Der Betrieb schuldet sie nur, «sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht». [3] Ab wann Kosten übermässig sind, sagt weder das Gesetz noch ein Urteil, das wir dazu gefunden haben. Wer diese Einrede hört, hat damit keine Absage, sondern einen Streitpunkt.

In Werkverträgen, die ab dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden, kann dir dieses Recht nicht mehr im Voraus weggeschrieben werden. [2] Nach Art. 368 Abs. 2bis OR ist eine zum Voraus getroffene Verabredung, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung einschränkt oder ausschliesst, ungültig, wenn der Mangel eine Baute betrifft. [3] Warum ältere Verträge davon nichts haben, begründet die Botschaft des Bundesrats selbst:

«Die vorgeschlagenen Artikel 219a Absatz 2 und Artikel 368 Absatz 2bis E OR mit ihrer zwingenden Natur sollen eine heute als stossend und missbräuchlich empfundene Vertragspraxis unterbinden. Dennoch stehen solche Freizeichnungsklauseln nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zu den Grundprinzipien der Rechtsordnung. Eine Rückwirkung wäre deswegen nicht durch ein hinreichendes öffentliches Interesse gerechtfertigt.» [2]

Für dich heisst das: Bei einem älteren Vertrag lies nach, bevor du wählst. Eine Klausel kann dir eines der zwei Rechte aus Absatz 2 schon genommen haben, und was 2024 wirksam vereinbart wurde, bleibt es. [2] Den Stichtag für deinen eigenen Vertrag prüfst du mit welches Recht für deinen Vertrag gilt. Wie ein Gericht Absatz 2bis anwendet, lässt sich noch nicht sagen: Kein Entscheid in unserer Recherche wendet ihn an, die Bestimmung ist erst seit dem 1. Januar 2026 in Kraft.

Kann ich stattdessen weniger zahlen?

Ja, und zwar um den Minderwert des Werkes, den du am Lohn abziehst. [3] Wie hoch dieser Minderwert ausfällt, beantwortet keine unserer Quellen, weder mit einer Formel noch mit einem Prozentsatz. Wer eine Zahl nennt, muss sie belegen können, und ein zweiter Kostenvoranschlag für dieselbe Fläche ist dafür ein Anfang und kein Beweis. Wer den Betrag nur von der Überweisung abzieht, hat damit noch keinen Mangel gerügt, und der Rest bleibt eine Forderung des Betriebs; was daraus werden kann, behandelt Werklohn nicht bezahlt.

Woran der Abzug tatsächlich scheitert, zeigt ein Streit um Gipser- und Malerarbeiten, den das Bundesgericht 2023 entschieden hat. Zwei Werkverträge, der eine über CHF 410'000, der andere über CHF 40'000, geschlossen im Rahmen eines Umbaus unter der SIA-Norm 118; die Bestellerin stellte am 26. Dezember 2018 eine Mängelliste zu und am 21. Januar 2019 eine zweite. Das Gericht verlangte eine Rüge, die «sachgerecht substanziiert» ist und die Mängel «genau angeben» muss. An mehreren Punkten scheiterte das daran, dass die Unternehmerin nicht «ohne Mühe hätte erkennen können, an welchen Mängeln sich die Bestellerin störte». Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Eine unzureichend substanziierte Rüge begründet kein Minderungsrecht. [5]

Der Vertrag stammte von 2018, es ging also um altes Recht. Für deinen Abzug bleibt der Satz trotzdem stehen: Er fällt nicht wegen seiner Höhe weg, sondern weil der Mangel im Papier nicht auffindbar ist.

Was ein Verschulden zusätzlich bringt

Schadenersatz ist keine vierte Möglichkeit neben den anderen, sondern ein Zusatz. Absatz 1 nennt ihn neben der Verweigerung der Annahme, Absatz 2 neben Abzug und Verbesserung, beide Male mit derselben Bedingung: bei Verschulden des Unternehmers. [3] Wähle also dein Recht und stelle den Ersatz daneben.

Was als Verschulden gilt und wie sich der Schaden bemisst, steht weder in Art. 368 OR noch in einem anderen Text, den wir dafür gelesen haben. [3] Diese Seite nennt dazu deshalb keinen Betrag.

Woran der Anspruch scheitert, bevor du wählst

Alle drei Rechte setzen voraus, dass du das Werk nicht genehmigt hast. Art. 370 Abs. 2 OR: «Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.» [3] Ist das Werk genehmigt, haftet der Betrieb nach Absatz 1 nur noch für Mängel, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder die er absichtlich verschwiegen hat. [3] Ohne rechtzeitige Rüge steht am Ende also nicht ein schwächeres Recht, sondern gar keines, unter dem sich wählen liesse. Welche Mängel in die zweite Gruppe fallen, klärt offener oder versteckter Mangel.

Rechtzeitig heisst bei einem unbeweglichen Werk 60 Tage, sofern der Werkvertrag ab dem 1. Januar 2026 geschlossen wurde; die Zahl steht im Artikel selbst: «Die Frist für die Mängelrüge beträgt bei einem unbeweglichen Werk 60 Tage. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist ist unwirksam» (Art. 367 Abs. 1bis OR), eingefügt durch das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 und in Kraft seit dem 1. Januar 2026. [3][1] Für Mängel eines unbeweglichen Werks, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren, nennt Art. 370 Abs. 4 OR dieselben 60 Tage, dort ab der Entdeckung. [3] Für Verträge von vor diesem Tag gilt die Sofortrüge, und bei einem beweglichen Werk ohne Einbau gilt sie ohne Rücksicht auf das Vertragsdatum; das Bundesgericht hält dafür eine siebentägige Rügefrist für angemessen, als Richtwert und nicht als feste Grenze. [3][4]

Prüfung und Genehmigung knüpfen beide an das abgelieferte Werk an (Art. 367 Abs. 1 und Art. 370 Abs. 1 OR) [3]; woran sich dieser Vorgang festmacht, beschreibt Abnahme nach SIA 118. Den Rest kann dein eigenes Schreiben kosten: Ein Satz wie «die Wände sind schlecht gestrichen» nennt keinen Mangel, den ein Betrieb ohne Mühe auffinden könnte. [5]

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Fedlex: «Obligationenrecht (Baumängel)», Änderung vom 20. Dezember 2024, Amtliche Sammlung AS 2025 270, in Kraft seit 1. Januar 2026
  2. Fedlex: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Obligationenrechts (Baumängel) vom 19. Oktober 2022, BBl 2022 2743
  3. Fedlex: Obligationenrecht, SR 220, konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2026. Am 17.08.2026 in der von Fedlex ausgelieferten HTML-Fassung zeichengenau geprüft: Art. 367 Abs. 1bis («Die Frist für die Mängelrüge beträgt bei einem unbeweglichen Werk 60 Tage. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist ist unwirksam»), Art. 368 Abs. 1 bis 3 samt Abs. 2bis und Art. 370 Abs. 1 bis 4 (dort dieselben 60 Tage ab Entdeckung). Art. 367 Abs. 1bis und Art. 370 Abs. 4 tragen beide die Änderungsfussnote zum Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2026.
  4. Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012, Erwägung 5.1
  5. Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_452/2022 vom 16. März 2023, Erwägungen 6.3 und 6.4.1. Am 17.08.2026 im Volltext geprüft: Die beiden Werkverträge vom 21./22. September 2018 lauteten auf einen Pauschalpreis von Fr. 410'000.-- für die Gipserarbeiten und Fr. 40'000.-- für die Malerarbeiten, für beide war die SIA-Norm 118 vereinbart; die Mängellisten datieren vom 26. Dezember 2018 und vom 21. Januar 2019. Die zitierten Wendungen stehen in den Erwägungen 6.3 und 6.4.1.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 13. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen die kantonale Schlichtungsbehörde sowie Mieter- und Hauseigentümerverbände weiter.

In eigener Sache

Zwei Sätze weiter oben steht, ein zweiter Kostenvoranschlag sei ein Anfang, wenn du den Minderwert beziffern willst. Solche Anfragen sind unser Geschäft: malerofferte.ch leitet sie an Malerbetriebe weiter und wird dafür bezahlt. Deshalb steht dort auch, was ein zweiter Kostenvoranschlag nicht ist, nämlich ein Beweis. Über die Höhe eines Abzugs nach Art. 368 Abs. 2 OR entscheidet er nicht, und verkaufen können wir dir eine solche Zahl erst recht nicht.

Soll die Wand von jemand anderem gerichtet werden, weil der erste Betrieb nicht nachbessert, vergibst du diese Arbeit neu, und Betriebe dafür stehen auf malerofferte.ch. Deine Ansprüche aus Art. 368 OR gegenüber dem ersten Betrieb bestehen unabhängig davon weiter.

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