Recht, Fristen & Mängel

Darf die Rechnung höher sein als der Kostenvoranschlag?

Eine Schlussrechnung über dem Kostenvoranschlag ist erst angreifbar, wenn der verabredete ungefähre Ansatz unverhältnismässig überschritten wird (Art. 375 OR). Als Faustregel toleriert das Bundesgericht zehn Prozent und teilt den Betrag darüber hälftig zwischen Besteller und Unternehmer. Im Gesetz steht keine Prozentzahl, und kein Bundesgerichtsentscheid dazu betrifft Malerarbeiten.

Redaktionell geprüft: 13. August 2026

Bevor du die Rechnung bestreitest

fristenbandMassstab 1: Jahre, 0 bis 5012345JahreWerklohnforderung, VerjährungArt. 128 Ziff. 3 ORRücktritt oder Herabsetzungverwirkt, sobald die Überschreitung erkennbar ist
Beide Balken stehen am selben Massstab in Jahren: ein Jahr für Rücktritt oder Herabsetzung nach Art. 375 OR, fünf Jahre für die Verjährung der Werklohnforderung nach Art. 128 Ziff. 3 OR. Die Länge zeigt die Dauer und nicht den Beginn; die zwei Fristen laufen nicht ab demselben Zeitpunkt. Zu Art. 375 OR und Malerarbeiten liegt kein Bundesgerichtsentscheid vor, auch nicht zur einjährigen Frist.Ein Jahr nach BGer 4A_577/2008 vom 31. März 2009, Erwägung 3.1; fünf Jahre nach Art. 128 Ziff. 3 OR, konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2026.

Was Art. 375 OR verlangt, und was nicht darin steht

Das Wort Kostenvoranschlag kommt im Obligationenrecht kein einziges Mal vor. Eine Volltextsuche im konsolidierten Gesetzestext mit Stand 1. Januar 2026 findet weder «Offerte» noch «Kostenvoranschlag». [1] Das Gesetz knüpft nicht an die Bezeichnung des Papiers an, sondern daran, was ihr über den Preis vereinbart habt. Welches der beiden Dokumente du in der Hand hältst, steht unter Offerte und Kostenvoranschlag.

Was bei dir gilt, entscheidet sich deshalb nicht am Briefkopf, sondern an der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (Art. 18 OR): Massgebend ist, was du und der Betrieb nach Treu und Glauben unter den gegebenen Umständen als vereinbart verstehen durftet. Ein Papier mit der Überschrift Offerte kann danach ein ungefährer Ansatz sein, und ein Kostenvoranschlag im Einzelfall ein fester Preis. [1]

Drei Artikel teilen die Fälle auf. Wurde die Vergütung «zum voraus genau bestimmt», muss der Unternehmer das Werk um diese Summe fertigstellen und «darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war» (Art. 373 Abs. 1 OR). [1] Wurde der Preis «zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt», wird er «nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt» (Art. 374 OR). [1] Für den ungefähren Ansatz kommt der dritte Artikel dazu:

«Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.» [1]

Der Rücktritt ist die harte Folge, und sie ist selten das, was du willst, wenn die Wohnung schon gestrichen ist. Absatz 2 stellt daneben die mildere: «Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet werden, kann dieser eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen [...].» [1] Der Rest des Absatzes betrifft die noch nicht vollendete Baute und ist hier weggelassen. [1] Diese Einschränkung auf Bauten steht so im Text, Absatz 1 kennt sie nicht.

Von der Revision des Werkvertragsrechts sind die drei Artikel nicht berührt. Im konsolidierten Gesetzestext tragen Art. 373, 374 und 375 OR keine Änderungsfussnote, während sie bei den Artikeln zur Mängelhaftung erscheint. [1] Was zum 1. Januar 2026 neu ist, betrifft die Mängel und nicht den Preis, siehe welches Recht für deinen Vertrag gilt.

Die Rechnung, die 2400 Franken höher ausfällt

Die Schlussrechnung lautet auf CHF 10'400. Im Kostenvoranschlag stand CHF 8000, ausdrücklich als ungefährer Ansatz. Beide Beträge sind gewählt und gerundet, damit der Rechenweg sichtbar bleibt.

Die Differenz von CHF 2400 sind 30 Prozent über dem Ansatz. Bevor du rechnest, gehört die erste Frage geklärt, und sie entscheidet mehr als jede Prozentzahl: Was habt ihr vereinbart? War der Betrag ein fester Preis, ist die Sache kurz. Dann darf der Betrieb keine Erhöhung fordern, auch nicht bei mehr Aufwand (Art. 373 Abs. 1 OR). [1] War es ein ungefährer Ansatz, schuldest du grundsätzlich den Wert der Arbeit nach Art. 374 OR, und die Toleranzfrage aus Art. 375 OR stellt sich überhaupt erst.

So rechnet das Bundesgericht den zweiten Fall im Normalfall durch. [2][4]

  1. Die Toleranzgrenze: zehn Prozent von CHF 8000 sind CHF 800, der Ansatz reicht damit bis CHF 8800. Die Zahl kommt aus der Rechtsprechung und steht in keinem Artikel.
  2. Der Betrag darüber: CHF 10'400 minus CHF 8800 sind CHF 1600.
  3. Die Teilung: Der Werkpreis wird um die Hälfte davon herabgesetzt, also um CHF 800.
  4. Das Ergebnis: Du schuldest CHF 9600 statt CHF 10'400.

Der Betrieb trägt hier CHF 800. Du zahlst CHF 1600 mehr als im Ansatz, nämlich die CHF 800 innerhalb der Toleranz und die Hälfte des Betrags darüber. Das ist der Punkt, an dem die meisten Gespräche kippen: Auch wer mit dem Einwand durchkommt, bekommt selten die ganze Differenz zurück.

Die Gegenprobe: Wären dieselben CHF 8000 ein fester Preis gewesen, bliebe es bei CHF 8000, und die Toleranzrechnung entfiele. Den Mehraufwand trüge der Betrieb, solange kein Gericht ausserordentliche Umstände anerkennt (Art. 373 Abs. 1 und 2 OR). [1]

Die Regel hinter dieser Rechnung

Die Zahl kennt jeder am Bau, und sie hat eine geprüfte Fundstelle: einen Leitentscheid des Bundesgerichts vom 20. Dezember 1989, der sie als Faustregel führt und nicht als Gesetzeswert. Dessen Regeste trägt beides in einem Satz, die Grenze und die Teilung darüber:

«Im Regelfall gilt eine Kostenüberschreitung um 10% nicht als unverhältnismässig und ist der Werkpreis bloss um die Hälfte der Summe, welche diese Toleranzgrenze übersteigt, herabzusetzen.» [2]

Der zweite Halbsatz fehlt in den meisten Darstellungen, und er ist der praktisch wichtigere. Über der Toleranzgrenze schuldest du nicht den ganzen Rest, und der Betrieb verliert ihn auch nicht: Der Werkpreis sinkt um die Hälfte des übersteigenden Betrags, die andere Hälfte bleibt bei dir. Zwei jüngere Urteile wiederholen die Faustregel wörtlich, 2009 und 2011. [3][4]

Woher das Gericht die Zahl nimmt, sagt es selbst: «Lehre und Rechtsprechung nehmen bei der Anwendung von Art. 375 Abs. 2 OR als Faustregel eine Toleranzgrenze von 10% an, in welchem Umfange die Überschreitung eines ungefähren Kostenansatzes noch nicht als übermässig erscheine.» Und weiter: «Ein mathematisch starrer Schematismus ist allerdings abzulehnen [...]. Massgebend bleiben somit stets die Umstände des Einzelfalls.» [2] Verwiesen wird auf die Kommentatoren Gauch und Tercier. Die Zahl ist damit Richterrecht und steht in keinem Gesetzesartikel, was etwas anderes ist als unbelegt: Alle drei Urteile sind im Volltext geprüft. [2][3][4]

Die zwei deutschsprachigen Urteile verorten die Faustregel bei Art. 375 Abs. 2 OR, also beim Herabsetzungsrecht für Bauten auf dem Grund und Boden des Bestellers; das französischsprachige nennt Absatz 1 und 2 gemeinsam. [2][3][4]

Die zehn Prozent sind Richterrecht und kein Gesetzeswert, und keiner der drei Entscheide dahinter betrifft Malerarbeiten. [1][2]

Eine zweite Herkunftsgeschichte läuft daneben um. Eine Fachpublikation im Verbandsorgan Immobilia führt die Grenze auf die Kommission zurück, die das Obligationenrecht ausgearbeitet hat, also auf ein Gremium aus der Zeit vor 1911. [6] Bestätigen liess sich das nicht: Keines der drei Urteile erwähnt eine solche Kommission, alle drei sprechen von Lehre und Rechtsprechung, und im Artikel selbst steht keine Prozentzahl. [1][2][3][4] Ob es eine solche Stelle in den Materialien zur Entstehung des Gesetzes gibt, ist damit nicht entschieden; geöffnet wurden sie hier nicht. An der Regel ändert das nichts: Sie hängt an den Urteilen.

Wann dieselbe Überschreitung anders ausgeht

10 %Faustregel aus Lehre und Rechtsprechung, in keinem Gesetzesartikel [2]
20 %im Einzelfall zugelassen, weil der Ansatz nur eine grobe Schätzung war [2]
12 %im Ergebnis nicht als übermässig behandelt [3]

Im Fall von 1989 akzeptierte das Bundesgericht eine Toleranzgrenze von 20 Prozent. Der Grund lag im Papier selbst: Der Kostenansatz beruhte nicht auf einer detaillierten Kostenberechnung, sondern auf einer groben, kubischen Schätzung, und das hätte den Beteiligten bewusst sein müssen. [2] Im französischsprachigen Urteil von 2009 blieb eine Überschreitung von rund 12 Prozent im Ergebnis folgenlos. [3] Je genauer der Ansatz aussieht, desto eher darfst du dich darauf verlassen, und desto enger wird die Toleranz.

Das Urteil von 2011 macht daraus ein Prüfschema für Gerichte: der tatsächlich nötige Aufwand, ausserordentliche Umstände, die Bereiche, in denen du auf die Schätzung vertrauen durftest, die Toleranzgrenze dieses Falls, zuletzt die Aufteilung des Rests nach Ermessen. Die Hälftelung darf dabei nicht schematisch angewendet werden. [4]

Zwei Wendungen im Gesetzestext schliessen weitere Fälle aus. «Ohne Zutun des Bestellers»: Hast du während der Arbeit etwas geändert, ist der Mehraufwand keine Überschreitung, sondern eine Bestellungsänderung. Fehlt eine Einigung über den Preis, wird sie nach Art. 374 OR bemessen, nach dem Wert der Arbeit. [5] Wie das beim häufigsten Fall aussieht, steht unter Farbtonwechsel und Nachtragsofferte. «Bei Bauten»: Die Herabsetzung aus Absatz 2 gilt für Werke auf deinem Grund und Boden. Ob dieselbe Zehn-Prozent-Faustregel auch dort greift, wo nur Absatz 1 anwendbar ist, etwa beim Streichen eines Möbelstücks, sagt keiner der drei Entscheide. [2][3][4]

Eine Einschränkung gilt für alle Zahlen dieser Seite: Zu Malerarbeiten und Art. 375 OR liegt kein Bundesgerichtsentscheid vor. Die drei geprüften Urteile betreffen Hausbau, Heizungsinstallation und Ingenieurleistungen. Ihre Übertragung auf einen Malerwerkvertrag ist eine Analogie und keine direkte Präzedenz. [2][3][4]

Woran der Einwand am häufigsten scheitert

Der teuerste Fehler ist die verpasste Frist. Das Recht auf Rücktritt oder Herabsetzung unterliegt der Verwirkung, in analoger Anwendung von Art. 31 OR. Du musst es «innert einer Frist von einem Jahr» geltend machen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem sich die übermässige Überschreitung für dich mit hinreichender Sicherheit abzeichnet. [3] Im Urteil von 2009 scheiterten die Besteller in erster Linie daran. [3] Diese Frist hat mit der Mängelrüge nichts zu tun: Sie beginnt nicht mit der Abnahme, sondern mit dem Moment, in dem die Überschreitung erkennbar wird. Welche Frist für einen Mangel gilt, steht unter Mängel richtig rügen.

Der zweite Fehler ist die falsche Schublade. Ein zu hoher Preis ist kein Mangel. Die Rechte aus Art. 368 OR setzen voraus, dass die Arbeit von der geschuldeten Beschaffenheit abweicht, und darum geht es hier nicht. Wer eine Überschreitung als Mangel rügt, arbeitet mit den falschen Fristen und den falschen Voraussetzungen. Beides kann nebeneinander vorliegen, wenn schlecht gestrichen wurde und die Rechnung zu hoch ist, dann sind es zwei selbständige Ansprüche. Für den Werklohn selbst läuft eine lange Frist: Art. 128 OR beginnt mit «Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen» und nennt in Ziffer 3 die Forderungen «aus Handwerksarbeit». [1] Das Wort Werklohn steht dort nicht; dass eine Malerrechnung eine Forderung aus Handwerksarbeit im Sinn dieser Ziffer ist, ist die Zuordnung dieser Redaktion und kein Zitat.

Der dritte Fehler ist die Verwechslung von Menge und Preis. Stellt der Betrieb mehr Fläche in Rechnung, als er gestrichen hat, ist das kein Fall von Art. 375 OR, sondern eine unzutreffende Abrechnung: Es geht dann um das effektive Ausmass und nicht um die Toleranz eines Ansatzes. Woran du das auseinanderhältst, steht unter Vorausmass und Ausmass. Wer beides vermischt, fordert eine Herabsetzung, wo er eine Korrektur der Rechnung verlangen müsste.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Fedlex: Obligationenrecht, SR 220, konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2026, Art. 18, 128 Ziff. 3, 373, 374 und 375. Der Wortlaut von Art. 128 und Art. 375 OR wurde am 17.08.2026 in der von Fedlex ausgelieferten HTML-Fassung mit Stand 1. Januar 2026 (Anker art_128 und art_375) zeichengenau geprüft. Art. 128 Ziff. 3 OR nennt die Forderungen «aus Handwerksarbeit»; das Wort Werklohn und die Malerarbeit stehen dort nicht, die Zuordnung ist redaktionell.
  2. Schweizerisches Bundesgericht: BGE 115 II 460, Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Dezember 1989, Regeste und Erwägung 3b.
  3. Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_577/2008 vom 31. März 2009, Erwägung 3.1.
  4. Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_15/2011 vom 3. Mai 2011, Erwägungen 3.1 und 3.6.
  5. Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_183/2010 vom 27. Mai 2010, Erwägung 3.2.
  6. Seraina Kihm: Rechtsanwältin, «Vorsicht bei Budgetpositionen», in: Immobilia, Ausgabe Mai 2020, S. 30 bis 33, herausgegeben vom Schweizerischen Verband der Immobilienwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem CUREM der Universität Zürich.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 13. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen die kantonale Schlichtungsbehörde sowie Mieter- und Hauseigentümerverbände weiter.

In eigener Sache

Eine Zweitofferte als Anhaltspunkt bringt uns eine Anfrage, für die Malerbetriebe malerofferte.ch bezahlen. Für die Rechtsfrage taugt sie nicht: Ob eine Überschreitung nach Art. 375 OR unverhältnismässig ist, beurteilt das Gericht. Die zehn Prozent sind eine Faustregel aus der Bundesgerichtspraxis und keine Zahl im Gesetz, und kein dazu geprüfter Entscheid betrifft Malerarbeiten.

Was dieselbe Arbeit bei einem anderen Betrieb kostet, ist ein Anhaltspunkt und kein Beweis. Über malerofferte.ch holst du dafür ein Angebot ein; ob eine Überschreitung nach Art. 375 OR unverhältnismässig ist, beurteilt das Gericht und nicht der Betrieb, der neu rechnet.

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Rechnung höher als der Kostenvoranschlag, Art. 375 OR