Was Vorausmass und effektives Ausmass unterscheidet
Das Vorausmass ist die Menge, die vor der Ausführung aus Plänen ermittelt und in die Offerte gesetzt wird. Abgerechnet wird nach dem effektiven, am Bau gemessenen Ausmass, so die NPK-Wegleitung des CRB. Ist der Preis nur ungefähr bestimmt, bemisst ihn Art. 374 OR nach dem Wert der Arbeit. Eine Festmenge dagegen wird unverändert abgerechnet.
Redaktionell geprüft: 13. August 2026
Vier Zeilen, an denen die Menge hängt
- Art. 374 OR | ist der Preis gar nicht oder nur ungefähr bestimmt, zählt der Wert der Arbeit [1]
- Art. 373 OR | ist die Vergütung zum voraus genau bestimmt, bleibt sie es, auch bei mehr Arbeit [1]
- 392,2 statt 450 | Laufmeter, ausgeschrieben gegen gemessen, vom Bundesgericht als in der Baubranche notorisch normal bezeichnet [2]
- 1,0 m² | Öffnungen darunter bleiben nach SIA 118/257 in der Fläche stehen, grössere werden abgezogen [5]
Wonach sich die Vergütung richtet
Zwei Artikel des Obligationenrechts entscheiden, ob eine nachgemessene Menge überhaupt eine Wirkung hat. Art. 374 OR: «Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.» [1] Das ist der Normalfall hinter jeder Abrechnung nach Ausmass: Bezahlt wird, was ausgeführt wurde.
Der Gegenpol steht einen Artikel davor. Art. 373 Abs. 1 OR: «Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.» [1] Absatz 3 dreht denselben Satz um: Der Besteller zahlt den vollen Preis auch dann, wenn die Arbeit weniger Aufwand verursacht hat als gedacht. [1] Beide Artikel stammen aus der ursprünglichen Fassung des OR und sind von der Revision 2026 nicht berührt. [1]
Wie eine Fläche zu messen ist, steht in keinem dieser Artikel. Das Gesetz sagt, wonach sich der Preis bemisst, nicht, wo das Metermass anzusetzen ist. Das regelt die Norm SIA 118/257 für Maler- und Tapezierarbeiten, und der Normpositionen-Katalog übernimmt die Bestimmungen je Kapitel unter der Gliederungsziffer «020 Ausmassbestimmungen». [3][5] Die Norm selbst ist kostenpflichtig und für dieses Lexikon nicht beschafft. Zugänglich ist sie über das Merkblatt E Nr. 1 des Malerverbands SMGV, das ihr Kapitel 5 unter der Überschrift «Originaltext SIA 118/257» abdruckt und gratis im Download-Center des Verbands liegt. [5] Jeder Normsatz weiter unten ist deshalb so wiedergegeben, wie der Verband ihn abdruckt. Die vollständige Sammlung der Bestimmungen steht unter Ausmassregeln für Maler.
Die Wand, nach Schweizer Regel gerechnet
Ein Wohnzimmer, vier Wände, gerechnet mit runden Massen: 4,00 mal 5,00 Meter Grundfläche, 2,50 Meter Raumhöhe. Der Umfang beträgt 18,00 Meter, die Wandfläche brutto also 45,00 Quadratmeter. In der Aussenwand sitzt ein Fenster von 1,20 mal 1,40 Meter, das sind 1,68 Quadratmeter, daneben eine Lüftungsöffnung von 0,60 mal 0,80 Meter, also 0,48 Quadratmeter. Die Tür misst 1,00 mal 2,00 Meter und damit 2,00 Quadratmeter.
Jetzt greift Ziffer 5.2.2 der SIA 118/257: Öffnungen und Aussparungen unter 1,0 Quadratmetern Einzelgrösse werden vom Ausmass nicht abgezogen. [5] Fenster und Tür liegen darüber und fallen weg, die Lüftungsöffnung liegt darunter und bleibt in der Fläche stehen. Gerechnet: 45,00 minus 1,68 minus 2,00 ergibt 41,32 Quadratmeter. Ob die Öffnungen eine Leibung haben, ändert daran nichts, denn der Verband hält zu derselben Ziffer fest, dass Öffnungen mit und ohne Leibungen gleich behandelt werden. [5]
Die Leibungen verschwinden damit nicht, sie wechseln die Einheit. Nach Ziffer 5.2.3 werden Leibungen in Laufmetern gemessen, unter Angabe der Abwicklung. [5] Beim Fenster sind das zwei senkrechte Seiten zu 1,40 Meter und ein Sturz von 1,20 Meter, zusammen 4,00 Laufmeter. Bei der Tür sind es zwei Seiten zu 2,00 Meter und ein Sturz von 1,00 Meter, zusammen 5,00 Laufmeter. Auf der Offerte steht also eine zweite Zeile mit 9,00 Laufmetern, und bei 25 Zentimetern Leibungstiefe fällt sie in die Abwicklungsstufe über 15 bis 30 Zentimeter. [5] Wie eine solche Position aussieht, zeigt Leibungen und Stürze.
Die Zahl, die dabei nicht herauskommt, ist die deutsche. Nach DIN 18363 lägen Fenster und Tür mit 1,68 und 2,00 Quadratmetern beide unter der dortigen Schwelle von 2,5 Quadratmetern, würden also übermessen, und die Rechnung stünde bei 45,00 Quadratmetern. [6] Das sind 3,68 Quadratmeter oder 8,9 Prozent mehr, als die Schweizer Regel ergibt. In einem Zimmer geht es damit um wenig Geld, in einer Überbauung mit vierzig gleichen Wohnungen um eine Position, um die zwei Parteien streiten. Einen Quadratmeterpreis setzen wir hier nicht ein; wer seinen kennt, multipliziert selbst, und was Malerarbeiten in der Schweiz kosten, steht unter Malerpreis pro Quadratmeter.
Belegt sind an dieser Rechnung die Schwelle, die Behandlung der Leibung und der Satz, dass für die Abrechnung die effektiv gemessenen Ausmasse gelten. [3][5] Die Masse des Zimmers sind gewählt, damit beide Seiten der Schwelle im selben Raum vorkommen. Dass 25 Zentimeter Leibungstiefe in die zweite Abwicklungsstufe fallen, ist die Lesart dieser Redaktion: Das Merkblatt nennt die Stufen und ordnet ihnen kein Beispiel zu.
Warum die Zahl in der Offerte nicht die Zahl auf der Rechnung ist
Das CRB, Herausgeber des Normpositionen-Katalogs, unterscheidet in seiner Wegleitung für Anwender zwei Mengenarten, und der Unterschied zwischen ihnen ist der Kern dieser Seite:
«Unter ‹Vorausmass› versteht man den Normalfall, ein vom Planer aufgrund von Plänen ermitteltes und im Leistungsverzeichnis eingesetztes Ausmass. Für die Abrechnung werden die effektiven (am Bau gemessenen) Ausmasse verwendet. Eine ‹Festmenge› bezeichnet ein Ausmass im Leistungsverzeichnis, das fix ist. Für die Abrechnung wird dieses Ausmass verwendet.» [3]
Drei Dinge stehen in diesem Absatz, die im Alltag durcheinandergeraten. Erstens ermittelt das Vorausmass der Planer, nicht der Malerbetrieb. Bei einem Neubau ist das eine Architektin mit einem Plan, bei einer bewohnten Wohnung meist niemand, und dann schätzt der Betrieb bei der Besichtigung. Zweitens ist das Vorausmass die Grundlage der Kalkulation und ausdrücklich nicht die Grundlage der Abrechnung. Drittens ist der Normalfall die Nachmessung, nicht die Ausnahme.
Das Vorausmass ist damit eine Rechengrösse für die Offerte und keine Zusage über die Menge. [3] Damit ist auch die häufigste Frage zu diesem Thema beantwortet: Eine Schlussrechnung, die über der Offerte liegt, ist nicht schon deshalb falsch. Sie ist berechtigt, wenn die Offerte erkennbar auf einem Vorausmass beruhte und die Mehrmenge tatsächlich ausgeführt und gemessen wurde. Umgekehrt gilt dasselbe: Wurde weniger Fläche gestrichen, sinkt die Rechnung. Ob dein Dokument überhaupt eine verbindliche Preiszusage enthält, ist eine eigene Frage, siehe Offerte oder Kostenvoranschlag.
Wer das effektive Ausmass im Bauablauf aufnimmt, regelt Art. 142 der Norm SIA 118:2013, den der SMGV in seinem Merkblatt im Wortlaut abdruckt. Bauleitung und Unternehmer ermitteln die Ausmasse gemeinsam, fortlaufend und zeitgerecht, möglichst innert Monatsfrist, und anerkennen sie gegenseitig in den Massurkunden. Was sich nach dem Fortschreiten des Baues nicht mehr feststellen lässt, ist sofort aufzunehmen. [5] Und wenn eine Seite den vereinbarten Termin für die gemeinsame Aufnahme verpasst, hat sie das Ergebnis der anderen als endgültig anzuerkennen, sofern die Aufnahme nicht nachgeholt werden kann. [5]
Wer den Termin für die Ausmassaufnahme verpasst, muss nach Art. 142 SIA 118:2013 die Zahlen der Gegenseite anerkennen. [5]
Diese Bestimmung greift, wo die SIA 118 vereinbart ist, und ob das bei dir der Fall ist, klärt Gilt SIA 118 automatisch im Werkvertrag. Für dich als Auftraggeber heisst das in jedem Fall: Wenn dir niemand sagt, wann gemessen wird, frag danach, bevor die Gerüste weg sind.
Wann das Ausmass gar nichts mehr ändert
Es gibt drei Konstellationen, in denen die nachgemessene Fläche für den Preis bedeutungslos wird.
Die erste ist die Festmenge. Steht die Menge im Leistungsverzeichnis als fix, wird genau sie abgerechnet, auch wenn am Bau anderes herauskommt. [3] Ob diese Systematik der Mengenarten unverändert auch dort gilt, wo SIA 118/257 vereinbart ist, bleibt ungeklärt: Zu den Mengenarten gibt das Merkblatt des SMGV nichts her, und die Norm selbst liegt nicht vor. [5]
Die zweite ist der feste Preis nach Art. 373 OR. Er ist Höchst- und Mindestpreis zugleich und für beide Seiten verbindlich. [4] Die Fachpublikation, die diese Einordnung liefert, trennt dabei drei im Markt gebräuchliche Formen: den Pauschalpreis, in dem teuerungsbedingte Mehrkosten inbegriffen sind, den Globalpreis, in dem sie es nicht sind, und den Einheitspreis, bei dem für verschiedene Einzelleistungen verschiedene Preise vereinbart werden. [4] Nur bei der dritten Form multipliziert sich die gemessene Menge überhaupt in den Endbetrag hinein.
Die dritte ist eine Änderung, die von dir ausgeht. Ein fester Preis bindet nur für das Werk, das bei Vertragsschluss geplant war; verlangst du nachträglich etwas anderes, ist die Mehrleistung nach Art. 374 OR zu vergüten, so das Bundesgericht in einem Fall ohne vereinbarte SIA 118. [7] Der häufigste Fall im Malergewerbe ist der Farbtonwechsel als Nachtrag.
Welche der Formen vorliegt, entscheidet nicht die Überschrift des Dokuments. Das Bundesgericht hatte 2023 über eine Offerte zu befinden, bei der strittig war, ob der genannte Betrag eine Pauschale oder ein mit der gemessenen Länge zu multiplizierender Einheitspreis war. Ausgeschrieben waren 450 Laufmeter, effektiv gemessen wurden 392,2. Das Gericht bestätigte die Auslegung als Pauschale und hielt fest, eine solche Abweichung zwischen ausgeschriebener und gemessener Menge sei «in der Baubranche notorisch normal». [2] Ausgelegt wird nach dem Vertrauensprinzip von Art. 18 OR, also danach, was beide Seiten nach Treu und Glauben verstehen durften. [1][2] Der Fall betraf zwei Tiefbauunternehmen, nicht Malerarbeiten; er stellt keine allgemeine Regel zum Ausmass auf.
Wo die Abrechnung in der Praxis kippt
Drei Fehler wiederholen sich, und keiner davon hat mit der Qualität der Arbeit zu tun.
Der erste ist die Offerte, die ihre eigene Mengenart verschweigt. Steht dort eine Fläche ohne den Hinweis, ob sie ein Vorausmass oder eine Festmenge ist, weisst du bei der Schlussrechnung nicht, ob die Abweichung zulässig ist. Verlangen lässt sich das vor der Unterschrift in einem Satz, danach wird daraus ein Auslegungsstreit, den nach Art. 18 OR ein Gericht entscheidet. [1]
Der zweite ist die Fläche, die niemand nachgemessen hat. Eine Schlussrechnung, die mehr Menge ausweist als die Offerte, ohne dass ein Ausmass aufgenommen wurde, stützt sich auf nichts: Abgerechnet wird nach den effektiv gemessenen Ausmassen, und wo nicht gemessen wurde, gibt es sie nicht. [3] Wann und mit wem gemessen wird, gehört deshalb vor den Beginn der Arbeiten geklärt, so wie die Abnahme nach SIA 118 auch.
Der dritte ist eine Verwechslung mit teuren Folgen. Eine zu hoch abgerechnete Fläche ist kein Mangel der Arbeit. Sie betrifft die Höhe der Vergütung nach Art. 374 OR, nicht die Beschaffenheit des Werks nach Art. 368 OR, und darum gelten dafür weder die Rügefristen noch die Vorgehensweise, die für deine Rechte bei mangelhaften Malerarbeiten gilt. [1] Wer eine zu hohe Fläche als Mangel rügt, hat den falschen Hebel angesetzt; wer bestreitet, bestreitet die Rechnung. Für den Werklohn selbst gilt eine lange Frist: Nach Art. 128 OR verjähren «mit Ablauf von fünf Jahren» die Forderungen «aus Handwerksarbeit», so dessen Ziffer 3. [1] Das Wort Werklohn steht dort nicht; die Zuordnung einer Malerrechnung zu dieser Ziffer ist redaktionell und kein Zitat. Ist dagegen nicht die Menge strittig, sondern die Summe insgesamt weit über dem Angekündigten, führt der Weg über eine Überschreitung des Kostenvoranschlags.
Was auf der Positionszeile steht
Eine Position aus einer Malerofferte hat vier Bestandteile: eine Nummer, einen Beschrieb, eine Menge mit Einheit und einen Einheitspreis. Die Menge in Quadratmetern ist die, um die es auf dieser Seite geht, und sie ist die einzige der vier, die sich nach der Ausführung noch ändern kann.
Die Nummer stammt bei vielen Betrieben aus dem Normpositionen-Katalog des CRB, der die Leistungen aller Gewerke in Kapiteln ordnet und je Kapitel eigene Ausmassbestimmungen führt. [3] Für Malerarbeiten sind das NPK 675 innen und NPK 676 aussen, dazu NPK 102 für die besonderen Bestimmungen; beide Kapitel bildet der SMGV in seinem Merkblatt als Entscheidungsschema ab. [5] Wie sich die Ziffern einer Positionsnummer darin aufteilen und was von ihnen belegt ist, ordnet die Mengenart im NPK ein. Was du auch ohne diese Kenntnis tun kannst: Vergleiche zwei Offerten Position für Position statt über die Endsumme. Zwei Betriebe, die dieselbe Wand unterschiedlich ausmessen, sind über die Summe nicht vergleichbar, auch wenn beide sauber gerechnet haben.
Drei Angaben lohnen die Nachfrage, bevor du unterschreibst. Ob die genannten Flächen Vorausmasse oder Festmengen sind. Ob nach den Ausmassbestimmungen der SIA 118/257 gemessen wird oder nach eigenen Regeln des Betriebs, die er dir dann mit dem Angebot abgeben müsste. Und ob die Abrechnung nach Ausmass erfolgt oder pauschal. Wo zusätzlich in Regie gearbeitet wird, gehört der Stundenansatz ins selbe Dokument.
Warum die verbreiteten 2,5 Quadratmeter hier nichts nützen
Wer nach dem Öffnungsabzug bei Malerarbeiten sucht, findet innert Sekunden eine klare Zahl: Nach der deutschen DIN 18363 für Maler- und Lackierarbeiten werden Öffnungen bis 2,5 Quadratmeter Einzelgrösse übermessen, grössere abgezogen. Die Zahl ist echt und genau so gemeint. Sie steht im Teil C der deutschen VOB und gilt für Bauverträge in Deutschland. [6]
Die Schweiz kennt dieselbe Regel mit einer anderen Zahl, und zwischen den beiden liegen genau die Fenster, die in Wohnungen üblich sind. Ein Fenster von 1,68 Quadratmetern bleibt in Deutschland in der Fläche stehen und wird in der Schweiz abgezogen; erst darunter, ab weniger als 1,0 Quadratmetern, ziehen auch die Schweizer Bestimmungen nichts ab. [5][6] Die deutsche Zahl liegt damit nicht bloss neben der Schweizer, sie kehrt das Ergebnis für den häufigsten Fall um.
Für dich als Auftraggeber hat das zwei Seiten. Rechnet ein Betrieb über deine Fenster hinweg und beruft sich dabei auf eine Norm, kommt diese Norm aus dem falschen Land. Kürzt du umgekehrt eine Rechnung, weil ein kleines Kellerfenster nicht abgezogen wurde, kürzt du zu Unrecht, solange dieses Fenster unter einem Quadratmeter misst.
Verwandte Begriffe
- Akontozahlung: Akontozahlung, die Teilzahlung vor der Schlussrechnung
- Mängelrüge 60-Tage-Frist (neues Recht ab 1.1.2026): Bis wann du einen Mangel rügen musst
- Unterschied Offerte und Auftragsbestätigung: Offerte oder Auftragsbestätigung
- Gerüstkosten in der Offerte: Woran du eine Gerüstposition in der Offerte prüfst
- Ausmassregeln Maler: Wie Malerflächen in der Schweiz gemessen werden
- Mengenarten: Was die Mengenart in einer Offerte festlegt
- Leibungen und Stürze im Ausmass: Leibungen und Stürze, in Laufmetern gemessen
Quellen
- Fedlex: Obligationenrecht, SR 220, konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2026, Art. 373, 374, 375, Art. 18 und Art. 128 Ziff. 3. Der Wortlaut von Art. 128 OR wurde am 17.08.2026 in der von Fedlex ausgelieferten HTML-Fassung mit Stand 1. Januar 2026 (Anker art_128) zeichengenau geprüft: Ziffer 3 nennt die Forderungen «aus Handwerksarbeit», das Wort Werklohn steht dort nicht.
- Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_167/2023 vom 26. September 2023.
- CRB, Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung: Zürich, «NPK Wegleitung für Anwender», Hochbau, Tief- und Untertagbau, Gebäudetechnik 2025, Kapitel 11 Mengenarten.
- Seraina Kihm: Rechtsanwältin bei CMS von Erlach Poncet AG, «Vorsicht bei Budgetpositionen», in: Immobilia, Ausgabe Mai 2020, S. 30 bis 33, publiziert in Zusammenarbeit mit dem CUREM der Universität Zürich.
- SMGV, Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband: Wallisellen, Merkblatt E Nr. 1 «Erläuterungen und Darstellungen zu den SIA-Ausmassbestimmungen für Malerarbeiten. Inkl. Entscheidungsschemas NPK 675 und NPK 676», Art.-Nr. 2498, Stand September 2024, 28 Seiten. Kapitel 5 gibt nach Angabe des Herausgebers den Originaltext der Norm SIA 118/257 wieder, dazu ist auf Seite 6 Art. 142 der Norm SIA 118:2013 zur Massurkunde abgedruckt; die Zusätze darunter sind Bemerkungen des Verbands. Anhang A ist nach eigener Angabe des Herausgebers modifizierte Verbandsdarstellung; aus ihm stammt allein die Abwicklungsstufung. Die Normen SIA 118/257 und SIA 118:2013 wurden nicht beschafft. Abgerufen am 13.08.2026.
- Eigene Recherche: Gesucht wurde ein Schweizer Beleg für die kursierende Schwelle von 2,5 Quadratmetern beim Öffnungsabzug bei Malerarbeiten, gefunden wurde keiner. Die Zahl stammt aus der deutschen DIN 18363 (Maler- und Lackierarbeiten) im Teil C der VOB und gilt für Bauverträge in Deutschland. Der deutsche Normtext selbst wurde nicht beschafft und steht deshalb nicht als eigene Fundstelle in dieser Liste. Stand der Prüfung: 11.08.2026.
- Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_183/2010 vom 27. Mai 2010, Erwägung 3.2.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 13. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen die kantonale Schlichtungsbehörde sowie Mieter- und Hauseigentümerverbände weiter.
In eigener Sache
Positionsweise vergleichen und die Mengenart ausweisen lassen: Beides bringt mehr und ausführlichere Offerten in Umlauf, und mit vermittelten Offerten verdient malerofferte.ch sein Geld. Zwei Endsummen ohne die Flächen dahinter sagen dir nichts, und deshalb bleibt der Rat stehen.
Dieselbe Wand ergibt bei zwei Betrieben zwei Flächen, und darunter erst stehen die Preise. Über malerofferte.ch fragst du für deine Wand bei Betrieben aus deiner Region an; ob sie dieselbe Menge gerechnet haben, steht in der Mengenspalte und nicht unter dem Strich.
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