Ist ein Kostenvoranschlag verbindlicher als eine Offerte?
Offerte und Kostenvoranschlag sind keine Begriffe des Obligationenrechts. Das Gesetz unterscheidet nur zwischen dem zum Voraus genau bestimmten Preis (Art. 373 OR) und dem ungefähren Ansatz (Art. 374 und 375 OR). Ob dich eine Zahl bindet, entscheidet die Preisabrede und ihre Auslegung, nicht das Wort auf dem Blatt.
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Auf einen Blick
- Art. 373 OR | fester Preis, zum Voraus genau bestimmt: keine Erhöhung, auch bei Mehraufwand [1]
- Art. 374 OR | Preis gar nicht oder nur ungefähr bestimmt: Vergütung nach dem Wert der Arbeit [1]
- Art. 375 OR | Rücktritt, wenn ein verabredeter ungefährer Ansatz unverhältnismässig überschritten wird [1]
- 0 Treffer | so oft kommen die Wörter Offerte und Kostenvoranschlag im ganzen OR vor [1]
Was im Obligationenrecht steht und was darin fehlt
Massgebend ist der Werkvertragstitel des Obligationenrechts, Art. 363 bis 379 OR. Wer dort nach den zwei Wörtern sucht, findet sie nicht. Eine Volltextsuche in der konsolidierten Fassung mit Stand 1. Januar 2026 ergibt für «Offerte» wie für «Kostenvoranschlag» keinen einzigen Treffer, und zwar im ganzen Gesetz, nicht nur im Werkvertragstitel. [1]
Was das Gesetz stattdessen kennt, sind drei Lagen, und sie unterscheiden sich allein nach der Preisabrede. Die erste steht in Art. 373 Abs. 1 OR:
«Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.» [1]
Die zweite steht in Art. 374 OR und ist der Auffangfall für alles, was nicht genau bestimmt wurde:
«Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.» [1]
Die dritte Lage ist der Sonderfall dazu. Art. 375 OR trägt den Randtitel «Rücktritt wegen Überschreitung des Kostenansatzes» und spricht in Absatz 1 von einem «mit dem Unternehmer verabredeten ungefähren Ansatz». [1] Das ist die einzige Stelle im ganzen Werkvertragsrecht, an der so etwas wie ein Kostenvoranschlag überhaupt vorkommt, und sie nennt ihn anders.
Weil das Gesetz an der Preisabrede anknüpft und nicht am Titel eines Dokuments, entscheidet im Streit die Auslegung: Was durften beide Seiten nach Treu und Glauben unter den gegebenen Umständen als vereinbart verstehen (Art. 18 OR)? [1]
Diese drei Artikel sind alt und unangetastet. Die Revision des Werkvertragsrechts, die am 1. Januar 2026 in Kraft trat, hat sie nicht berührt: Im konsolidierten Gesetzestext tragen Art. 373, 374 und 375 OR keine Änderungsfussnote, während bei Art. 371 und 372 OR eine steht. [1] Was hier gilt, gilt in diesem Wortlaut seit 1911. Für die Rüge von Mängeln sieht es anders aus, dazu steht mehr unter Rechte bei mangelhaften Malerarbeiten.
Eine Frist gehört noch dazu, weil sie regelmässig mit den Mängelfristen verwechselt wird: Die Forderung des Betriebs auf seinen Werklohn verjährt mit Ablauf von fünf Jahren, weil sie eine Forderung «aus Handwerksarbeit» ist (Art. 128 Ziff. 3 OR). [1] Ein Streit über die Höhe der Rechnung läuft also auf einer ganz anderen Uhr als ein Streit über die Qualität der Arbeit.
Zwei Wörter, ein Missverständnis in zwei Richtungen
Am Küchentisch ist der Fall klar: Das eine Blatt heisst Offerte, das andere Kostenvoranschlag, und gemeint ist beide Male dasselbe, nämlich was die Arbeit kosten soll. Die meisten Auftraggeber behandeln die zwei Wörter als austauschbar, und viele Betriebe verwenden sie auch so, mal das eine im Briefkopf, mal das andere im Betreff derselben E-Mail.
Die zweite Richtung des Missverständnisses ist die feinere und die teurere. Wer schon einmal gehört hat, ein Kostenvoranschlag sei bloss eine Schätzung und eine Offerte ein Versprechen, liest die Rechtsfolge aus dem Titelfeld ab. Kommt die Schlussrechnung höher, wird gestritten, wie das Blatt überschrieben war. Beide Haltungen führen an derselben Stelle vorbei: Die Bezeichnung des Dokuments ist nicht der Punkt, an dem sich der Fall entscheidet. Sie ist Geschäftsverkehr und Baupraxis, das Gesetz kennt sie nicht. [1]
Dazu kommt, dass das Papier je nach Landesteil anders heisst. In der französischsprachigen Schweiz ist es das devis, und das Bundesgericht verwendet dieses Wort in einem französischsprachigen Urteil genau dort, wo im deutschen Text der Kostenvoranschlag stünde: Es spricht vom dépassement du devis, von der Überschreitung des Kostenvoranschlags. [3] Ein drittes Wort für dieselbe Sache ändert an der Lage nichts, weil keines der drei im Gesetz steht.
Warum sich die saubere Zweiteilung nicht belegen lässt
Eine Zuordnung gibt es, und sie ist nicht falsch. Eine im Immobilienrecht spezialisierte Rechtsanwältin beschreibt in der Verbandszeitschrift Immobilia, was unter Art. 374 OR fällt: «Unter Art. 374 OR fällt auch der ungefähre Kostenansatz (in der Praxis auch ungefährer Preisansatz, ungefährer Kostenvoranschlag etc. genannt), welcher eine auf mehr oder weniger sicheren Grundlagen beruhende Preisschätzung des Unternehmers enthält.» [8] Der Kostenvoranschlag gehört im Sprachgebrauch der Branche also zum ungefähren Ansatz, die Offerte meint im Alltag oft, aber keineswegs immer, einen festen Preis nach Art. 373 OR.
Nur ist das eine Beschreibung des Sprachgebrauchs und keine Rechtsregel. Wir haben gezielt nach einer Entscheidung gesucht, die diese Zuordnung als verbindliche Regel festhält, also einen Entscheid, der sagt: Wo Offerte draufsteht, gilt Art. 373 OR. Gefunden wurde keine. Was sich stattdessen findet, weist in die andere Richtung. In einem eigenständig im Volltext geprüften Urteil von 2023 mussten die Gerichte durch Auslegung nach Treu und Glauben klären, ob eine in einer Offerte genannte Zahl ein Pauschalbetrag war oder ein Einheitspreis, der mit der gemessenen Menge zu multiplizieren ist. [7] Genau das wäre überflüssig, wenn die Überschrift die Antwort trüge.
Weder verspricht dir das Wort Offerte einen festen Preis, noch lässt dir das Wort Kostenvoranschlag den Preis offen. [1][7][8]
Diese Ehrlichkeit hat eine Kehrseite, und sie gehört dazu: Ein Nulltreffer ist ein belastbares Rechercheergebnis, aber keine Quelle, die ausdrücklich feststellt, die zwei Begriffe seien rechtlich bedeutungslos. Belegt ist, dass das Gesetz sie nicht kennt und dass Gerichte den Einzelfall auslegen. Wer dir erzählt, der Unterschied zwischen den zwei Wörtern sei rechtlich fest verdrahtet, soll die Fundstelle zeigen.
Was stattdessen über den Preis entscheidet
Der feste Preis ist die härtere Abmachung, und er wirkt in beide Richtungen. Ist die Vergütung zum Voraus genau bestimmt, darf der Betrieb keine Erhöhung fordern, auch wenn er sich verkalkuliert hat (Art. 373 Abs. 1 OR). Absatz 3 dreht denselben Satz um: Der Besteller zahlt den vollen Preis auch dann, wenn die Fertigstellung weniger Arbeit verursacht hat als vorgesehen. [1] Der feste Preis ist damit «zugleich Höchst- als auch Mindestpreis und für Bauherr und Unternehmer gleichermassen verbindlich». [8]
Eine Ausnahme kennt auch der feste Preis, und sie steht im Gesetz selbst. Art. 373 Abs. 2 OR erlaubt eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrags, wenn ausserordentliche Umstände die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, die nicht vorausgesehen werden konnten. [1] Zwei Einschränkungen stehen im selben Satz. Gemeint sind nicht Mehraufwand und Fehlkalkulation, sondern Umstände ausserhalb des gewöhnlichen Unternehmerrisikos. Und die Folge tritt nicht von selbst ein: Bewilligen muss sie der Richter, nach seinem Ermessen. [1]
Innerhalb dieses festen Preises unterscheidet die Baupraxis weiter, und diese Unterscheidung ist die eigentlich nützliche. Dieselbe Fachpublikation beschreibt sie so: «Bei der festen Übernahme des Bauwerkes wird ein einziger, vertraglich fixierter Werkpreis vereinbart [...]. Sind teuerungsbedingte Mehrkosten im festen Werkpreis inbegriffen, so spricht man von Pauschalpreis, andernfalls vom Globalpreis. Beim Einheitspreis schliesslich werden verschiedene Einheitspreise für verschiedenen Einzelleistungen vereinbart.» [8]
Für dich als Auftraggeber liegt der Unterschied dort, wo das Risiko liegt. Beim Pauschalpreis trägt der Betrieb auch die Teuerung. Beim Globalpreis trägt er sie nicht. Beim Einheitspreis ist gar nicht der Endbetrag vereinbart, sondern der Ansatz je Einheit, und die Endsumme entsteht erst mit der Menge. Wer eine Offerte mit Quadratmeterpreisen unterschreibt, hat also keinen Preis zugesichert bekommen, sondern eine Rechenregel, und die Menge steht bis zur Ausführung offen.
Bleibt der Preis ganz offen, greift Art. 374 OR: Vergütet wird nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen. Das ist kein Freibrief für den Betrieb, sondern eine Rechnung, die er belegen können muss. Wie ein Stundenansatz dabei zustande kommt, steht unter Stundenansatz beim Maler.
Wenn auf dem Blatt nur ein Kürzel steht
Die Preisart steht selten ausgeschrieben. Auf Offerten aus dem Baugewerbe taucht sie als Kürzel neben der Position auf oder gar nicht. Wofür die einzelnen Kürzel stehen, lässt sich mit den Quellen dieses Eintrags nicht belegen; sie sind rechtlich und nicht branchenkundlich. Was hinter dem Kürzel für Regie steckt und was ein Regierapport bewirkt, steht weiter unten. Frag deshalb nach, welche der drei Preisarten hinter einem Kürzel steckt, bevor du unterschreibst.
Was sich belegen lässt, ist die Rechenlogik dahinter. Ein Einheitspreis wird mit einer Menge multipliziert, und diese Menge wird zweimal bestimmt. Die Wegleitung des CRB, des Herausgebers des Normpositionen-Katalogs, beschreibt das Vorausmass als «ein vom Planer aufgrund von Plänen ermitteltes und im Leistungsverzeichnis eingesetztes Ausmass» und hält fest: «Für die Abrechnung werden die effektiven (am Bau gemessenen) Ausmasse verwendet.» [9] Nur bei einer sogenannten Festmenge wird das Mass aus dem Leistungsverzeichnis auch abgerechnet. [9] Die Schlussrechnung darf also von der Offerte abweichen, ohne dass jemand falsch gerechnet hat. Wo diese Abweichung herkommt und wo sie aufhört, steht unter Vorausmass und effektives Ausmass.
Eine Zahl steht hier bewusst nicht: kein Quadratmeterpreis, keine Spanne, kein Richtwert. Was wir für diesen Eintrag gelesen haben, ist juristisch und enthält keinen einzigen Frankenbetrag. Was Malerarbeiten kosten, ist eine andere Frage mit anderen Quellen, siehe unten.
Wo aus dem Missverständnis eine Rechnung wird
Drei Situationen bringen die Preisfrage regelmässig vor die Schlichtungsstelle.
Die erste ist die Bestellungsänderung. Ein fester Preis bindet nur für das Werk, das bei Vertragsschluss geplant war. Ändert der Besteller nachträglich etwas, gilt der feste Preis für diese Mehrleistung nicht mehr. Das Bundesgericht hat das 2010 in einem französischsprachigen Urteil festgehalten: Der vereinbarte feste Preis ist «nur für das damals geplante Werk massgebend, ohne qualitative oder quantitative Änderungen», und ohne besondere Abrede berechnet sich die Vergütung der Zusatzleistungen nach Art. 374 OR. [6] Ist die SIA-Norm 118 Vertragsbestandteil, gelten deren Regeln zur Bestellungsänderung; auch sie lassen offen, was gilt, wenn sich die Parteien über den Nachtragspreis nicht einigen, weshalb das Bundesgericht die Lücke mit den Marktpreisen im Zeitpunkt der Änderung geschlossen hat. [5] Wie das bei einem gewechselten Farbton aussieht, steht unter Farbtonwechsel und Nachtrag; wann eine Abnahme nach SIA 118 überhaupt greift, unter Werkvertrag und Abnahme nach SIA 118.
Die zweite ist die Überschreitung eines ungefähren Ansatzes. Dafür kennt die Rechtsprechung eine Toleranz von 10 Prozent, dazu eine hälftige Teilung des darüber liegenden Betrags und eine Verwirkungsfrist von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem sich die Überschreitung mit hinreichender Sicherheit abzeichnet. [2][3][4] Diese Zahl steht in keinem Gesetzestext. Das Bundesgericht bezeichnet sie ausdrücklich als Faustregel, die Lehre und Rechtsprechung entwickelt haben, und lehnt einen «mathematisch starren Schematismus» ab; massgebend bleiben die Umstände des Einzelfalls. [2] In einem Fall hat es 20 Prozent zugelassen, in einem anderen rund 12 Prozent nicht beanstandet. [2][3] Die verbreitete Behauptung, die Grenze stamme aus der historischen Kommission zur Ausarbeitung des OR, liess sich nicht bestätigen. Was daraus für deinen Fall folgt, gehört auf Kostenvoranschlag überschritten.
Die dritte ist eine Verwechslung mit Folgen. Ein zu hoher Preis ist kein Mangel. Die Rechte aus Art. 368 OR setzen voraus, dass das Werk von der geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Wer nur findet, die Rechnung sei zu hoch, streitet über die Vergütung nach Art. 374 oder 375 OR und nicht über die Qualität, mit anderen Fristen und anderen Voraussetzungen. [1] Beides kann im selben Fall nebeneinander stehen, bleibt aber rechtlich getrennt. Dasselbe gilt für eine zu gross gerechnete Fläche: Das ist eine unzutreffende Rechnungsstellung, kein Sachmangel. [1]
Woher ein devisiertes Leistungsverzeichnis kommt
Bevor eine Offerte eine Zahl trägt, steht oft ein anderer Arbeitsschritt: die Devisierung, das Aufstellen eines Leistungsverzeichnisses aus einzelnen Positionen. In der Baubranche geschieht das meist nach dem Normpositionen-Katalog NPK des CRB. Die frei zugängliche Wegleitung des Herausgebers hält fest, die NPK-Kapitel «bilden die Grundlage für die Erstellung von standardisierten Leistungsverzeichnissen in der Baubranche», gegliedert nach Arbeitsgattungen; ein Kapitel entspreche in der Regel einer Arbeitsgattung, deren Leistungen von ein und demselben Unternehmer erbracht werden. [9] Wer ein Leistungsverzeichnis aufstellt, soll dabei nach Möglichkeit «geschlossene Positionen» verwenden, denn nur bei ihnen besteht laut Wegleitung die Möglichkeit, «mit hinterlegten Preisen zu arbeiten». [9]
Für dich als Auftraggeber ändert das die Offerte selbst. Statt einer Endsumme stehen einzelne Positionen mit Mengen und Ansätzen da, jede für sich nachprüfbar. Die Wegleitung nennt genau das als Zweck, mit der Frage an ihre Leserschaft, ob ihr «unmissverständliche und rechtssichere Ausschreibungen» sowie «vergleichbare Unternehmerangebote» wichtig seien. [9] Rechtlich bleibt eine solche Offerte damit trotzdem der ungefähre Ansatz nach Art. 374 OR und keine Zusage nach Art. 373 OR. Die Positionen machen die Rechnung lesbar, den Preis binden sie erst mit der gemessenen Menge.
Wenn eine Position nach Stunden abgerechnet wird
Steht bei einer Position «Regie», hat der Betrieb für sie keinen Preis zugesagt. Das Bundesgericht umschreibt solche Arbeiten in seinem Urteil 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022 als Arbeiten, «die nach Aufwand vergütet werden und von einem Pauschalpreis oder einer Vergütung nach Ausmass und Einheitspreisen nicht erfasst werden», und hält fest, sie seien trotzdem Teil des Werkvertrags (E. 5.1). [10] Das Aufwandrisiko liegt damit bei dir. Art. 373 OR bindet den Betrieb nur, wo die Vergütung zum Voraus genau bestimmt ist. [1]
Der Regierapport ist das Papier, an dem das hängt. Nach den Branchenusanzen, die das Gericht in derselben Erwägung beschreibt, erstellt der Unternehmer Zeitrapporte und legt sie der Bauherrschaft zur Gegenzeichnung vor; mit der Unterschrift entsteht eine tatsächliche Vermutung für den darin ausgewiesenen Aufwand. [10] Wer gegenzeichnet, quittiert also nicht bloss einen Besuch.
Die zweite Hälfte der Regel ist die wertvollere. Ein nicht unterzeichneter Rapport lässt die Vergütungspflicht des Bestellers nach diesen Usanzen nicht entfallen, sondern «beschlägt ausschliesslich die Beweisführungslast des Unternehmers»; dieser hat seinen Aufwand dann im Nachhinein zu beweisen und kann sich nicht auf die entlastende Unterschrift berufen. [10] Nicht unterschreiben heisst also nicht, nicht bezahlen. Und wer eine Rechnung bestreitet, kommt mit einer Pauschalabsage nicht durch: Nach demselben Urteil genügt es nicht, «sämtliche Leistungen [...] zu bestreiten, ohne aufzuzeigen, weshalb diese unbegründet sind». [10]
Der Fall lag zwischen zwei Unternehmen, ging um Gipserarbeiten an einem Landhaus und lief unter der vereinbarten SIA-Norm 118. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und damit das Handelsgericht des Kantons Zürich bestätigt; den Restwerklohn zugesprochen hat die Vorinstanz, nicht das Bundesgericht. [10] Den Normtext der SIA 118 haben wir nicht eingesehen; das Gericht führt ihn dort nur als Klammerverweis neben einem Lehrbuch mit. [10]
Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage
- Keine der neun Quellen stellt fest, dass Offerte und Kostenvoranschlag rechtlich getrennte Begriffe sind. Die Zuordnung in Quelle 8 beschreibt den Sprachgebrauch und beruft sich dafür auf keinen Entscheid.
- Kein Bundesgerichtsurteil dieser Liste betrifft Malerarbeiten. Die geprüften Entscheide betreffen Hausbau, Heizungsinstallation, Ingenieur- und Geometerleistungen sowie eine Kanalisationsreinigung. Die Übertragung auf einen Malerwerkvertrag ist eine Analogie.
- Weder die SIA-Norm 118 noch der Normpositionen-Katalog liegen im Wortlaut vor. Beide sind kostenpflichtig. Verwendet ist ausschliesslich, was Gerichte und die frei zugängliche CRB-Wegleitung daraus wiedergeben.
- Zum Öffnungsabzug bei Fenstern und Türen steht in diesem Eintrag keine Zahl. Die kursierende Schwelle von 2,5 Quadratmetern stammt aus der deutschen DIN 18363 und gilt hier nicht; für die Schweiz nennt Ziffer 5.2.2 der SIA 118/257 die Schwelle 1,0 Quadratmeter. Wer die Messregel sucht, findet sie im Eintrag über Leibungen und Stürze, nicht auf dieser Seite.
Woran du in deinem Dokument erkennst, was vereinbart ist
Ein Malerbetrieb käme zur Besichtigung, sähe sich drei Zimmer an und schickte zwei Tage später ein Blatt mit der Überschrift Kostenvoranschlag und einer Endsumme darunter. Nach den Arbeiten läge die Rechnung höher, weil im Treppenhaus mehr Fläche zusammenkam als geschätzt. Die Frage, die dann entscheidet, wäre nicht die Überschrift, sondern das, was unter ihr steht: Trägt die Endsumme den Vermerk pauschal, oder ist sie die Summe von Positionen mit Ansätzen je Quadratmeter und einer Menge daneben?
Wie stark das wiegt, zeigt der bereits erwähnte Fall von 2023. Dort stritten zwei Unternehmen darüber, ob eine Zahl in der Offerte eine Pauschale war oder ein Einheitspreis. Ausgeschrieben waren 450 Laufmeter, effektiv gemessen wurden 392,2 Laufmeter. Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung als Pauschale und hielt fest, eine solche Abweichung zwischen ausgeschriebener und gemessener Menge sei «in der Baubranche notorisch normal». [7] Der Fall betraf eine Kanalisationsreinigung und keine Malerarbeiten, und ein Bundesgerichtsurteil zu Malerarbeiten und Kostenansatz haben wir keines gefunden.
Drei Dinge machen dein Dokument lesbar, und alle drei stehen oder fehlen unabhängig vom Titel. Ob eine Menge genannt ist und ob sie als vorläufig bezeichnet wird. Ob neben der Endsumme ein Ansatz je Einheit steht. Und ob irgendwo das Wort pauschal fällt. Fehlt alles drei, ist die Zahl auf dem Blatt eine Schätzung, deren Rechtsfolge erst im Streit geklärt wird, und das ist der ungünstigste aller Fälle. Was du dagegen tun kannst, kostet einen Satz: schriftlich nachfragen, ob der Betrag fest gilt.
Verwandte Begriffe
- Akontozahlung: Akontozahlung, die Teilzahlung vor der Schlussrechnung
- m²-Preis Malerarbeiten Schweiz: Quadratmeterpreis beim Maler, worauf er sich bezieht
- Offertvergleich: Was zwei Malerofferten vergleichbar macht
- Kostenvoranschlag überschritten (Art. 375 OR): Darf die Rechnung höher sein als der Kostenvoranschlag?
- Gültigkeit einer mündlich angenommenen Offerte: Eine mündliche Abmachung mit dem Maler ist gültig
- Stundenansatz Maler: Stundenansatz oder Quadratmeterpreis
Quellen
- Fedlex: Obligationenrecht (OR), SR 220, konsolidierte Fassung, Stand 1. Januar 2026. Verwendet für Art. 18, 128 Ziff. 3, 368, 373, 374 und 375 OR sowie für die Volltextsuche nach den Wörtern Offerte und Kostenvoranschlag und für die Prüfung auf Änderungsfussnoten.
- Schweizerisches Bundesgericht: BGE 115 II 460, Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Dezember 1989.
- Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_577/2008 vom 31. März 2009.
- Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_15/2011 vom 3. Mai 2011.
- Schweizerisches Bundesgericht: BGE 143 III 545 (Urteil 4A_125/2017 vom 20. November 2017).
- Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_183/2010 vom 27. Mai 2010.
- Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_167/2023 vom 26. September 2023.
- Seraina Kihm: Rechtsanwältin bei CMS von Erlach Poncet AG, «Vorsicht bei Budgetpositionen», in: Immobilia, Ausgabe Mai 2020, S. 30 bis 33, publiziert in Zusammenarbeit mit dem CUREM der Universität Zürich.
- CRB, Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung, Zürich: «NPK Wegleitung für Anwender», Hochbau, Tief- und Untertagbau, Gebäudetechnik 2025, Einleitung, Kapitel 1 Allgemeines zum NPK und Kapitel 11 Mengenarten.
- Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022, Erwägungen 4.3.3, 4.3.4, 5.1 und 8. Verwendet für die Umschreibung der Regiearbeiten, die Branchenusanz zum Regierapport, die Beweisführungslast des Unternehmers und die Bestreitungslast des Bestellers. Beschwerde abgewiesen, Vorinstanz war das Handelsgericht des Kantons Zürich.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen die kantonale Schlichtungsbehörde sowie Mieter- und Hauseigentümerverbände weiter.
In eigener Sache
Was dieser Eintrag empfiehlt, nämlich die Preisart schriftlich festhalten zu lassen, beschreibt ziemlich genau das, was wir verkaufen. malerofferte.ch bringt Offerten von Malerbetrieben zu Bauherrschaften und verdient an jeder Vermittlung. Ohne die Schriftlichkeit entscheidet im Streitfall die Auslegung statt des Vertrags, und deshalb steht die Empfehlung da.
Ein Blatt, auf dem die Preisart und die Mengen stehen, lässt sich nachrechnen, eine blosse Endsumme nicht. Über malerofferte.ch fragst du solche Papiere bei Malerbetrieben deiner Umgebung an; ob die Zahl darin dich bindet, entscheidet eure Preisabrede.
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