Was zwei Malerofferten vergleichbar macht
Vergleichbar werden zwei Malerofferten über ihre Grundlage und nicht über den Betrag. Sechs Angaben müssen auf beiden Blättern dasselbe meinen: gemessene Menge, benanntes Erzeugnis, Zahl der Anstriche, Untergrundbefund, Geltungsdauer und Zahlungsplan. Vorgeschrieben ist keine davon, denn die Preisbekanntgabeverordnung erfasst Malerarbeiten in Art. 10 Abs. 1 PBV nicht.
Zuletzt aktualisiert: 17. August 2026
Auf einen Blick
- Zweck der Preisbekanntgabeverordnung ist, «dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind» (Art. 1 PBV). [1]
- Die Bekanntgabepflicht für Dienstleistungen greift nur in den in Art. 10 Abs. 1 PBV aufgezählten Bereichen; Malerarbeiten stehen nicht darunter. [1]
- Wo sie greift, muss hervorgehen, «auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht» (Art. 11 Abs. 2 PBV). [1]
- Setzt der Betrieb eine Annahmefrist, bleibt er bis zu deren Ablauf gebunden (Art. 3 Abs. 1 OR). [2]
- Ohne abweichende Abrede ist die Vergütung erst bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen (Art. 372 Abs. 1 OR). [2]
In der Schweiz
Eine Schweizer Verordnung hat die Vergleichbarkeit von Preisen ausdrücklich zum Zweck:
«Zweck dieser Verordnung ist, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden.» [1]
Nur reicht sie nicht bis zu dir. Für Dienstleistungen gilt sie nach Art. 2 Abs. 1 lit. c PBV allein beim «Angebot der in Artikel 10 genannten Dienstleistungen», und Art. 10 Abs. 1 PBV zählt diese Bereiche einzeln auf, vom Coiffeurgewerbe bis zu den Notariatsdienstleistungen. [1] Malerarbeiten stehen nicht darunter, Handwerkerleistungen überhaupt ebenso wenig.
Was dir dadurch entgeht, steht einen Artikel weiter. Wo die Pflicht greift, muss aus der Bekanntgabe hervorgehen, «auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht» (Art. 11 Abs. 2 PBV). [1] Das ist die Angabe, an der ein Offertvergleich hängt. Beim Coiffeur schreibt der Bundesrat sie vor. Auf deiner Malerofferte steht sie, wenn der Betrieb sie hinschreibt.
Das Obligationenrecht füllt die Lücke nicht. In der Fassung mit Stand 1. Januar 2026 kommt das Wort «Offerte» kein einziges Mal vor, «Kostenvoranschlag» ebenso wenig und «Anstrich» auch nicht; die Volltextsuche über den ganzen Erlass hat diese Redaktion am 15. August 2026 selbst durchgeführt. [2][3] Das Gesetz regelt nicht, was auf dem Blatt zu stehen hat, sondern was aus dem Blatt folgt, sobald du es annimmst. Welche Rechtsfolge die Überschrift trägt, klärt Offerte oder Kostenvoranschlag.
Eine Voreinstellung brauchst du trotzdem. Ohne besondere Abrede ist die Vergütung erst «bei der Ablieferung des Werkes» zu zahlen (Art. 372 Abs. 1 OR). [2] Davon darf eine Offerte abweichen, ohne die Abweichung kenntlich zu machen.
Wenn beide sauber gerechnet haben und trotzdem nichts zusammenpasst
Zwei Betriebe besichtigen dieselbe Wohnung und schicken zwei Blätter, eines mit tieferer Endsumme. Zwei Zahlen sind aber erst dann zwei Preise, wenn hinter ihnen dieselbe Sache steht.
Vergleichbarkeit ist deshalb keine Eigenschaft einer einzelnen Offerte, sondern des Paars. Ein Blatt kann für sich vollständig sein und mit dem zweiten trotzdem nichts gemeinsam haben. Das ist die Lesart dieser Redaktion.
Sechs Angaben, ohne die zwei Blätter nichts gemeinsam haben
Keine der sechs ist vorgeschrieben. Jede lässt sich vor der Unterschrift verlangen.
Die gemessene Menge steht als Zahl mit Einheit neben der Position. Ob zwei solche Zahlen dasselbe messen, hängt an der Ausmassbestimmung, und die steht selten auf dem Blatt. Welche Regeln gelten, sammelt Ausmassregeln für Maler; ob die Zahl nach der Ausführung wandert, klärt Vorausmass und effektives Ausmass, und wie sie zu lesen ist, die Mengenart im NPK.
Das Erzeugnis gehört mit Namen auf das Blatt, nicht als Gattung. «Wandfarbe» lässt sich nicht nachschlagen, ein Produktname samt Hersteller schon, denn zu ihm gibt es ein technisches Merkblatt. Dass ein benanntes Erzeugnis den Vergleich trägt, ist ein Erfahrungswert dieser Redaktion und keine Vorschrift.
Die Zahl der Anstriche verändert die Arbeit hinter derselben Fläche, ohne die Fläche zu verändern. Wovon sie abhängt, steht unter Anzahl der Anstriche.
Der Untergrundbefund ist die Bedingung, unter der die übrigen Angaben gelten. Nennt eine Offerte keinen, hat der Betrieb entweder geprüft und es nicht aufgeschrieben oder gar nicht geprüft; auf dem Blatt sehen beide Fälle gleich aus. Was eine Prüfung umfasst, steht unter Untergrundprüfung.
Die Geltungsdauer entscheidet, wie lange du vergleichen kannst, und ist die einzige der sechs Angaben, die das Gesetz auffängt. Die Bindung behandelt die Gültigkeit einer Offerte.
Der Zahlungsplan ist die Abweichung von Art. 372 Abs. 1 OR, die eine Offerte still mitbringen kann. Zwei gleich hohe Beträge sind nicht derselbe Preis, wenn du den einen zur Hälfte im Voraus zahlst. Was du dabei aus der Hand gibst, steht unter Akontozahlung.
Ob der Unterschied die Grundlage betrifft oder den Preis
Liegen die sechs Angaben vor, zerfallen die Abweichungen zwischen zwei Blättern in zwei Sorten.
Ein Preisunterschied liegt vor, wenn beide Blätter dieselbe Arbeit beschreiben und sich allein im Betrag unterscheiden. Dafür ist ein Vergleich gemacht.
Ein Grundlagenunterschied liegt vor, wenn die Blätter verschiedene Arbeiten beschreiben. Er lässt sich nicht wegrechnen. Wer die tiefere Offerte um den fehlenden dritten Anstrich hochrechnet, erfindet einen Ansatz, den der Betrieb nie genannt hat, und hält danach eine erhaltene Zahl gegen eine selbstgebaute. Zurück führt nur ein Weg, und er läuft über beide Betriebe: dieselbe Grundlage hinschicken und neu offerieren lassen.
Auch eine auffällig tiefe Endsumme ist zuerst eine Frage an die Grundlage und nicht an den Betrag. Sie sagt dir nicht, dass zu knapp gerechnet wurde, sondern nur, dass die zwei Blätter auseinander liegen. Was sich an einer günstigen Offerte nachrechnen lässt und warum daraus keine Untergrenze in Franken folgt, steht unter Was du an einer günstigen Offerte nachrechnen kannst.
Der Gedanke ist in der Schweizer Baubranche nicht neu. Das CRB, Herausgeber des Normpositionen- Katalogs, begründet die Leistungsverzeichnisse damit: «So ist sichergestellt, dass alle offerierenden Unternehmer über die gleichen Informationen verfügen und die von ihnen gelieferten Preise vergleichbar sind.» [6] Ein solches Verzeichnis bekommst du für deine Wohnung nicht, den Gedanken dahinter schon.
Vergleichbar werden zwei Offerten nicht beim Lesen, sondern bei der Anfrage.
Diese Einteilung steht in keiner Quelle; sie ist die Ordnung dieser Redaktion.
Warum dein Zeitfenster kleiner ist als die längere der zwei Fristen
Während du vergleichst, laufen zwei Bindungen nebeneinander, und keine davon gehört dir.
Hat ein Betrieb eine Annahmefrist gesetzt, bleibt er bis zu deren Ablauf gebunden und wird wieder frei, wenn deine Annahmeerklärung nicht vorher bei ihm eingetroffen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 OR). [2] Hat er keine gesetzt und dir die Offerte zugeschickt, bleibt er nur bis zu dem Zeitpunkt gebunden, «wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf» (Art. 5 Abs. 1 OR). [2] Das ist kein Datum, sondern eine Beurteilung.
Daraus folgt etwas, das auf keinem der beiden Blätter steht: Entscheiden kannst du nur, solange beide noch binden. Die kürzere Bindung begrenzt das Fenster, und wo eine Offerte gar keine Frist nennt, weisst du nicht, wann sie endet. Wer auf ein drittes Angebot wartet, riskiert das erste. Auch das ist eine Folgerung, keine Aussage des Gesetzes.
In eigener Sache
malerofferte.ch vermittelt Offerten und verdient daran, dass du mehrere einholst. Ein Eintrag über den Nutzen des Vergleichens urteilt damit über das eigene Geschäft. Deshalb steht hier keine Zahl dazu, wie viele Offerten sinnvoll sind.
Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage
- Belegt ist, dass für Malerarbeiten keine Pflicht zur Preisbekanntgabe besteht. Dass daraus die Vergleichbarkeit als deine Aufgabe folgt, ist ein Schluss dieser Redaktion. [1]
- Die sechs Prüfpunkte sind keiner Quelle entnommen. Fünf führen auf publizierte Einträge im Maler-Lexikon; der sechste, das benannte Erzeugnis, ist ein Erfahrungswert ohne Fundstelle.
- Wie viele Offerten ein Vergleich braucht, nennt keine geöffnete Quelle. Die Empfehlung, drei einzuholen, fand sich am 15. August 2026 allein auf kommerziellen Portalen ohne Erhebungsmethode. [5]
- Vom Normpositionen-Katalog und von der Norm SIA 118/257 liegt dieser Redaktion nur frei zugängliches Beiwerk vor, kein Positionstext. Hier steht deshalb keine Ausmasszahl und keine Positionsnummer.
- Woran eine auffällig tiefe Offerte zu erkennen ist, steht nicht hier. Die Frage führt über die Lohnvorschriften des Gesamtarbeitsvertrags und ist unter Was du an einer günstigen Offerte nachrechnen kannst behandelt; dort steht auch, dass sich daraus keine Untergrenze in Franken je Stunde ergibt. Ein eigener Abschnitt dazu stünde hier doppelt und fehlt deshalb.
Was das in deiner Offerte bedeutet
Die sechs Angaben stehen verstreut oder gar nicht. Fehlt eine, ist das kein Formfehler, denn vorgeschrieben ist der Aufbau nirgends. [1][3]
Dagegen hilft eine Nachricht an beide Betriebe, ohne jede Frage nach dem Preis. Bitte darum, die sechs Angaben zu ergänzen, und setze eine Frist vor der kürzeren der zwei Bindungen. Wer sie verweigert, hat dir ebenfalls etwas gesagt.
Häufiger Irrtum
Wer auf Deutsch sucht, findet rasch den Satz, ein Kostenvoranschlag sei nicht zu bezahlen. Er steht im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch: «Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten» (§ 632 Abs. 3 BGB). [4] Diese Auslegungsregel gilt für Verträge, die deutschem Recht unterstehen.
Das Schweizer Obligationenrecht enthält keine entsprechende Bestimmung und kennt das Wort «Kostenvoranschlag» überhaupt nicht. [2][3] [LÜCKE: Ob ein Schweizer Malerbetrieb die Ausarbeitung einer Offerte verrechnen darf, konnte diese Redaktion am 15. August 2026 nicht belegen. Gesucht wurde im Wortlaut des Obligationenrechts und über eine Websuche; gefunden wurden allein kommerzielle Anbieterseiten ohne Rechtsnachweis.] Frag deshalb bei der Anfrage, ob die Offerte etwas kostet, statt es aus einer deutschen Regel abzuleiten.
Verwandte Begriffe
- m²-Preis Malerarbeiten Schweiz: Quadratmeterpreis beim Maler, worauf er sich bezieht
- Musteranstrich vor der Offerte: Musteranstrich, das Muster an deiner Wand
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Quellen
- Bundesrat: Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV), SR 942.211, konsolidierte Fassung mit Anwendbarkeitsdatum 1. Januar 2025. Primärquelle, amtlich. Verwendet für Art. 1, Art. 2 Abs. 1 lit. c, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2. (abgerufen am 15. August 2026)
- Bundesversammlung: Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, konsolidierte Fassung mit Stand am 1. Januar 2026. Primärquelle, amtlich. Verwendet für Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 372 Abs. 1. (abgerufen am 15. August 2026)
- Eigene Recherche dieser Redaktion: Volltextsuche im unter Quelle 2 genannten Erlasstext nach den Wörtern «Offerte», «Kostenvoranschlag» und «Anstrich». Ergebnis null Treffer für alle drei im ganzen Gesetz. (durchgeführt am 15. August 2026)
- Bundesministerium der Justiz (Deutschland): Bürgerliches Gesetzbuch, § 632 Vergütung. Deutsche Quelle, im Text als deutsche gekennzeichnet und nur zum Vergleich verwendet. (abgerufen am 15. August 2026)
- Eigene Recherche dieser Redaktion: Suche nach einer Schweizer Primär- oder Verbandsquelle zur Zahl der einzuholenden Offerten und zur durchschnittlichen Preisdifferenz. Gefunden wurden allein kommerzielle Vergleichs- und Vermittlungsportale ohne Angabe einer Erhebungsmethode; keine amtliche und keine Verbandsquelle. (durchgeführt am 15. August 2026)
- CRB Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung (Zürich): Seite «Normpositionen-Katalog NPK». Herausgeberquelle, selbst geöffnet und der zitierte Satz im Wortlaut geprüft. (abgerufen am 15. August 2026)
Stand und Verantwortung
Die inhaltliche Prüfung dieses Eintrags steht aus. Zuletzt geändert am 17. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen die kantonale Schlichtungsbehörde sowie Mieter- und Hauseigentümerverbände weiter.
In eigener Sache
Von allen Einträgen liegt dieser unserem Geschäft am nächsten: Er erklärt, wie zwei Offerten vergleichbar werden, und malerofferte.ch verdient daran, dass Anfragen bei Malerbetrieben ankommen. Die sechs Angaben sind deshalb ausdrücklich keine Vorschrift, und als solche geben wir sie nicht aus: Die Preisbekanntgabeverordnung erfasst Malerarbeiten in Art. 10 Abs. 1 PBV nicht.
Die Grundlage entsteht vor der Offerte und nicht beim Lesen der Offerte. Schreib auf, was gestrichen werden soll, und gib beiden Betrieben dasselbe Blatt; über malerofferte.ch geht diese Anfrage an Malerbetriebe aus deiner Region. Was dann zurückkommt, unterscheidet sich im Betrag und nicht mehr in der Sache.
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