Offerte, Preis & Vertrag

Wie lange der Betrieb an seine Offerte gebunden ist

Setzt der Betrieb in seiner Offerte eine Annahmefrist, bleibt er nach Art. 3 Abs. 1 OR bis zu deren Ablauf daran gebunden. [1] Ohne Frist endet die Bindung unter Anwesenden sofort, das Telefongespräch eingeschlossen (Art. 4 OR), und bei zugesandten Angeboten in dem Zeitpunkt, in dem er die Antwort erwarten dürfte (Art. 5 OR). [1]

Redaktionell geprüft: 14. August 2026

Vier Absätze, die über die Bindung entscheiden

Das Gesetz zählt keine Tage, es zählt Erklärungen

Im Obligationenrecht kommt das Wort «Offerte» nicht vor. Diese Redaktion hat den Volltext der am 13. August 2026 geltenden Fassung durchsucht: null Treffer, ebenso für «Kostenvoranschlag». [1] Was das Gesetz kennt, ist der Antrag, und für ihn gelten drei Grundregeln.

«Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden.» (Art. 3 Abs. 1 OR) [1]

Das ist der Normalfall bei einer schriftlichen Malerofferte: Auf dem Blatt steht ein Satz wie «gültig bis», und damit hat der Betrieb selbst die Frist gesetzt, an die er sich hält. Eine gesetzliche Mindest- oder Höchstdauer gibt es nicht, und keine der für diesen Eintrag geprüften Stellen nennt eine übliche Zahl von Tagen. Wer eine solche Zahl liest, liest keine Rechtsregel.

Der zweite Absatz desselben Artikels ist der wichtigere, weil er sagt, wann die Bindung endet:

«Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.» (Art. 3 Abs. 2 OR) [1]

Massgeblich ist das Eintreffen der Annahme beim Betrieb, nicht ihr Absenden durch dich.

Fehlt eine Frist, greifen zwei verschiedene Regeln, und welche gilt, hängt daran, ob ihr euch gegenübersteht. Nach Art. 4 Abs. 1 OR ist gebunden, wer einem Anwesenden ohne Frist einen Antrag macht, nur bis zum Ende des Gesprächs: Wird nicht sogleich angenommen, ist er «nicht weiter gebunden». [1] Absatz 2 desselben Artikels stellt das Telefonat ausdrücklich gleich, und zwar für beide Seiten: «Wenn die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten sich persönlich des Telefons bedienen, so gilt der Vertrag als unter Anwesenden abgeschlossen.» [1] Eine am Telefon genannte Summe ist damit nach dem Auflegen kein Antrag mehr, an den sich jemand halten müsste. Bei Abwesenden, also bei Post und E-Mail ohne Frist, bleibt der Betrieb nach Art. 5 Abs. 1 OR gebunden «bis zu dem Zeitpunkte, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf». [1] Das ist ein Zeitpunkt und keine Tageszahl; wie lang er im Einzelfall ist, sagt das Gesetz nicht.

Der Satz, der die Bindung von Anfang an aufhebt

Ein Angebot muss nicht binden. Art. 7 Abs. 1 OR erlaubt dem Betrieb, die Bindung mit einem eigenen Vorbehalt auszuschliessen:

«Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.» (Art. 7 Abs. 1 OR) [1]

Auf Papier steht dieser Vorbehalt selten so deutlich. Er versteckt sich in Wörtern wie «unverbindlich», «freibleibend» oder «Preise ohne Gewähr». Steht so etwas auf deinem Blatt, ist die Frist daneben wertlos, weil es dann gar keinen bindenden Antrag gibt. Der zweite Absatz zieht die Grenze für Sammelangaben: «Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag.» [1] Eine Preisliste mit Quadratmeteransätzen, wie sie manche Betriebe auf der Website führen, ist deshalb noch keine Offerte für deine Wand, und wie eine solche Zahl überhaupt zu lesen ist, steht bei Malerkosten pro Quadratmeter.

Wichtig ist, was diese Artikel nicht regeln. Sie sagen, wie lange ein Antrag als Antrag steht. Sie sagen nichts darüber, ob die Zahl darin ein fester Preis ist oder eine Schätzung; das entscheiden Art. 373 und 374 OR, und darum geht es bei Offerte und Kostenvoranschlag. [1] Sie sagen auch nichts über den Ausführungstermin, über die Zahl der Anstriche oder über die Ausmassregeln, nach denen die Fläche gerechnet wird. Eine Offerte, die am letzten Tag der Frist angenommen wird, ist keinen Tag besser als eine, die am ersten Tag angenommen wird.

Wo im Alltag die Frist verloren geht

Auf einem Angebot steht «gültig 30 Tage ab Datum», das Datum ist der 2. März. Du liest es in Ruhe, holst dir bei einem zweiten Betrieb einen Preis für dieselbe Wand und schickst am 31. März deine Zusage per Post. Sie kommt am 2. April an. Nach Art. 3 Abs. 2 OR ist der Betrieb frei, sobald die Annahme nicht vor Fristablauf bei ihm eingetroffen ist. [1] Er darf den Auftrag trotzdem annehmen, und in den meisten Fällen tut er das auch. Nur schuldet er ihn nicht mehr zu diesem Preis, und die Rechtslage steht dann auf seiner Seite und nicht auf deiner.

Zwei weitere Stellen kosten in der Praxis Zeit. Die erste ist der Rückruf: Wer eine Zahl am Telefon hört und sie für ein Angebot hält, hat nach Art. 4 Abs. 2 OR nichts in der Hand, sobald das Gespräch vorbei ist. [1] Ob eine mündliche Abrede gültig ist, ist eine andere Frage und bei mündlicher Offerte beantwortet; hier geht es darum, dass sie sich schon vor der Abrede auflöst. Die zweite Stelle ist der späte Eingang: Trifft deine Zusage verspätet ein und will der Betrieb nicht gebunden sein, muss er dir das nach Art. 5 Abs. 3 OR «ohne Verzug» anzeigen. [1] Was gilt, wenn er das unterlässt, sagt der Absatz nicht ausdrücklich, und diese Redaktion hat dazu weder Kommentar noch Entscheid geöffnet.

Eine Frist, die dir jemand an der Wohnungstür setzt, ist ein eigener Fall. Wann du dort widerrufen kannst, steht in Art. 40a bis 40f OR und bei Haustürgeschäften.

Was eine abgelaufene Offerte nicht bedeutet

Eine Frist, die verstrichen ist, sagt nichts darüber, ob der Betrieb sauber gerechnet hat. Sie sagt auch nichts darüber, ob er die Arbeit gut ausführt. Art. 3 bis 7 OR ordnen das Zustandekommen von Verträgen und beurteilen keine Leistung; das ist eine Folgerung dieser Redaktion aus dem Gegenstand der Artikel und keine Aussage des Gesetzgebers. Wer nach Anhaltspunkten für den Betrieb selbst sucht, findet sie in anderen Registern, etwa im Handelsregister oder beim Betreibungsamt, und auch dort nicht zur Arbeitsqualität.

Umgekehrt macht eine noch laufende Frist ein Angebot nicht vollständig. Ob die Mengen darin aus einem Vorausmass stammen und was passiert, wenn die Schlussrechnung höher ausfällt, entscheidet sich an ganz anderen Artikeln; nachzulesen bei überschrittenem Kostenvoranschlag.

Offengelegte Schwächen und nicht verwendete Quellen

Was du auf dem Blatt suchst, bevor du es weglegst

Drei Angaben entscheiden darüber, ob die Zahl auf deiner Offerte in zwei Wochen noch dieselbe ist. Die erste ist das Ausstellungsdatum, denn ohne Startpunkt läuft keine Frist. Die zweite ist der Satz zur Gültigkeit, meist unmittelbar über der Unterschriftszeile. Die dritte ist ein Vorbehalt nach Art. 7 Abs. 1 OR, also jedes Wort, das die Bindung ablehnt; er steht typischerweise klein gedruckt neben den Zahlungsbedingungen und hebt die zwei anderen Angaben auf. [1]

Steht eine Norm auf dem Blatt, gehört auch ihre Ausgabe dazu, und was das bedeutet, steht bei SIA-Norm im Vertrag; dort geht es allerdings darum, welche Fassung eines Regelwerks zwischen euch gilt, nicht um die Haltbarkeit deines Angebots. Zwei verschiedene Bedeutungen desselben Wortes.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesversammlung: Obligationenrecht (OR), SR 220, konsolidierte Fassung mit Anwendbarkeitsdatum 1. Januar 2026, abgerufen am 13. August 2026. Primärquelle, amtlich (Bund). Verwendet für Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und 2. Für die Einordnung ausserdem Art. 373 und 374. Art. 6 und Art. 9 wurden gelesen und nicht verwendet, siehe unten.
  2. Eigene Recherche dieser Redaktion: Volltextsuche im unter [1] genannten Erlasstext nach den Wörtern «Offerte» und «Kostenvoranschlag», durchgeführt am 13. August 2026. Ergebnis: null Treffer für beide Wörter im ganzen Gesetz. Derselbe Befund steht bereits hinter dem Eintrag offerte-kostenvoranschlag; er ist hier am eigenen Abzug wiederholt und nicht übernommen worden.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen die kantonale Schlichtungsbehörde sowie Mieter- und Hauseigentümerverbände weiter.

In eigener Sache

Wer vor dem Zusagen auf Datum und Vorbehalt achtet, stellt womöglich eine Anfrage weniger, und jede Anfrage, die ein Betrieb über unser Vergleichsportal erhält, ist unser Umsatz. Die Auskunft steht hier trotzdem, weil die Fristen aus dem Obligationenrecht stammen und nicht aus unserem Ermessen. Wir würden sie dir auch dann geben, wenn du deine Angebote anderswo einholst.

Fehlt auf deinem Blatt das Ausstellungsdatum oder der Satz zur Gültigkeit, frag beides nach, bevor du es zur Seite legst. Eine Anfrage für dieselbe Wand schreibst du auf malerofferte.ch aus; wie lange dich eine Zusage bindet, entscheidet danach Art. 3 OR und nicht die Plattform.

Angebote einholen
Wie lange eine Offerte gültig bleibt, Art. 3 bis 5 OR