Wann du einen Vertrag an der Haustür widerrufen kannst
Ein Auftrag, den du in deiner Wohnung oder am Telefon erteilt hast, lässt sich nach Art. 40b OR widerrufen, sofern deine Leistung 100 Franken übersteigt (Art. 40a OR). [1] Die Frist beträgt 14 Tage und beginnt erst mit der Belehrung des Betriebs (Art. 40e OR). [1] Hast du den Besuch ausdrücklich gewünscht, entfällt das Recht (Art. 40c OR). [1]
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Woran der Widerruf hängt
- 100 Franken | Mindestleistung des Kunden, darunter gilt der ganze Abschnitt nicht, Art. 40a Abs. 1 lit. b OR [1]
- 4 Orte | Situationen, in denen der Widerruf offensteht, Art. 40b OR [1]
- 2 Ausnahmen | Fälle, in denen er trotzdem entfällt, Art. 40c OR [1]
- 14 Tage | Länge der Widerrufsfrist, Art. 40e Abs. 2 OR [1]
Vier Orte, an denen das Widerrufsrecht überhaupt gilt
Das Obligationenrecht führt die Bestimmungen unter der Überschrift «Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen». Der Anwendungsbereich steht in Art. 40a Abs. 1 OR:
«Die nachfolgenden Bestimmungen sind auf Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, anwendbar, wenn: a. der Anbieter der Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und b. die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt.» (Art. 40a Abs. 1 OR) [1]
Zwei Dinge liegen damit fest. Der Betrieb muss gewerblich handeln, was bei einem Malerbetrieb zutrifft, und deine eigene Leistung muss über 100 Franken liegen. Der Betrag steht seit der Einfügung der Bestimmung 1991 im Gesetz; Art. 40a Abs. 3 OR erlaubt dem Bundesrat, ihn bei wesentlicher Veränderung der Kaufkraft anzupassen. [1] Für Malerarbeiten spielt die Schwelle praktisch keine Rolle, weil schon eine einzelne Wand darüber liegt. Was ein Quadratmeter kostet, steht bei Malerkosten pro Quadratmeter.
Der Ort entscheidet. Art. 40b OR zählt vier Situationen auf, und nur in ihnen steht der Widerruf offen: an deinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt verbunden war, und am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation. [1] Der Küchentisch fällt unter die erste Ziffer, das Trottoir vor dem Haus ebenfalls. Das Telefon ist erst seit dem 1. Januar 2016 dabei, eingefügt durch die Revision des Widerrufsrechts vom 19. Juni 2015. [1]
Genau dieses Telefon trägt an anderer Stelle die gegenteilige Wirkung. Nach Art. 4 Abs. 2 OR gilt ein Vertragsschluss am Telefon als Abschluss unter Anwesenden, weshalb ein am Telefon genanntes Angebot mit dem Auflegen seine Bindung verliert; das ist Gegenstand von Gültigkeit einer Offerte. Hier geht es um den umgekehrten Fall: um den Vertrag, der am Telefon zustande gekommen ist, und um dein Recht, ihn danach wieder aufzulösen.
Es klingelt am Samstagmorgen
Jemand steht vor der Tür, sagt, er habe im Quartier ohnehin ein Gerüst stehen, und zeigt Bilder von einer Fassade. Nach zwanzig Minuten am Küchentisch liegt ein Blatt da, unten eine Summe, daneben eine Zeile für die Unterschrift. Du unterschreibst. Am Abend rechnest du nach und willst zurück.
Ob das geht, entscheidet sich an vier Fragen, und keine davon lautet, ob der Preis hoch war. Sie lauten: wo dir das Angebot gemacht wurde, wie viel du dafür zahlen sollst, ob du den Besuch selbst verlangt hast und ob dich jemand über den Widerruf unterrichtet hat. Der Samstagmorgen oben ist ein Muster ohne Firma und ohne Betrag; die vier Fragen darunter stehen so im Gesetz.
Wer den Besuch selbst bestellt hat, verliert das Recht
Art. 40c OR nimmt zwei Fälle aus. Kein Widerrufsrecht hat, wer die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat, und wer seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat. [1] Die erste Ausnahme trifft den Normalfall im Malergewerbe: Wer einen Betrieb anruft und um eine Besichtigung bittet, hat die Verhandlungen gewünscht.
Das Bundesgericht hat den Grund dafür in einem Fall über eine Alarmanlage ausgeführt, den die Vorinstanz als Werkvertrag qualifiziert hatte. Der Kunde hatte eine Antwortkarte zurückgeschickt und darauf angekreuzt, er bitte um den Besuch eines Spezialisten. Das Gericht hielt fest, die Bestimmungen bezweckten «den Schutz des Konsumenten vor nachteiligen Vertragsschlüssen infolge Überrumpelung oder anderer unredlicher Mittel», und weiter: «Fehlt es aber an diesem Überraschungsmoment, entfällt ein Schutzbedürfnis des Kunden.» [2] Auf die Rückantwortkarte kam es deshalb an, nicht auf das Werbeschreiben, mit dem der Anbieter angefangen hatte.
Dasselbe Urteil zieht die Grenze nach der anderen Seite. Von einer Anregung des Kunden kann keine Rede sein, wenn sich der Anbieter die Aufforderung «erschleicht», etwa mit einem unauffälligen Vermerk auf einem Bestellcoupon für Prospektmaterial, und ebenso wenig, wenn der Kunde unaufgefordert angerufen wird und im Lauf des Gesprächs einem Vertreterbesuch zustimmt. [2] Wer also am Telefon einem Termin zustimmt, den er nicht gesucht hat, hat die Verhandlungen nicht gewünscht.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Das Urteil wendet nach eigener Angabe die Fassung von Art. 40c lit. a OR vom 1. Juli 1991 an, die eine Anregung genügen liess; die heutige Fassung verlangt den ausdrücklichen Wunsch, und ob die Rückantwortkarte auch dafür reicht, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen. [2] Und das Urteil ist nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
Wann die vierzehn Tage überhaupt zu laufen beginnen
Art. 40d Abs. 1 OR legt dem Betrieb eine Pflicht auf: Er muss dich schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufsrecht sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und dir seine Adresse bekannt geben. [1] Diese Angaben müssen datiert sein und den Vertrag identifizierbar machen (Abs. 2), und sie sind dir so zu übermitteln, dass du sie kennst, wenn du den Vertrag beantragst oder annimmst (Abs. 3). [1]
Erst daran hängt die Frist:
«Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Kunde: a. den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und b. von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat.» (Art. 40e Abs. 2 OR) [1]
Wann du von der Belehrung Kenntnis erhalten hast, muss der Betrieb beweisen, nicht du (Art. 40e Abs. 3 OR). [1]
Der Widerruf selbst ist an keine Form gebunden, den Nachweis der Rechtzeitigkeit trägst aber du (Art. 40e Abs. 1 OR). [1] Die Frist ist eingehalten, wenn du am letzten Tag deinen Widerruf mitteilst oder die Erklärung der Post übergibst (Abs. 4). [1] In der Praxis heisst das: formfrei erklären, aber so, dass sich das Datum später zeigen lässt. Dieselbe Beweisfrage stellt sich bei jeder Abrede ohne Papier, siehe mündliche Offerte.
Was ein Widerruf kostet und was ein Rücktritt kostet
Die zwei Wege dürfen nicht verwechselt werden, weil sie preislich weit auseinanderliegen. Beim Widerruf müssen beide Seiten empfangene Leistungen zurückerstatten; hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, ersetzt du ihm Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag, und darüber hinaus schuldest du «keine weitere Entschädigung» (Art. 40f OR). [1]
Ohne Widerrufsrecht bleibt dir der Weg über Art. 377 OR, und der ist teuer:
«Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.» (Art. 377 OR) [1]
Auf genau diesen Artikel stützte das Obergericht im oben genannten Fall die Zahlungspflicht des Kunden. [2] Aussteigen kannst du also fast immer, nur einmal ohne Entschädigung und einmal mit.
Was der Widerruf über den Betrieb nicht aussagt
Ein Widerrufsrecht ist eine Frist und kein Urteil über eine Firma. Dass jemand an deiner Tür geklingelt hat, macht ihn nicht unseriös, und dass er dich korrekt belehrt hat, macht ihn nicht zu einem guten Handwerker: Art. 40a bis 40f OR regeln die Umstände des Vertragsschlusses und beurteilen keine Arbeit. Das ist eine Folgerung dieser Redaktion aus dem Gegenstand der Artikel und keine Aussage des Gesetzgebers.
Wer wissen will, mit wem er es zu tun hat, schaut anderswo nach: ob die Firma überhaupt existiert, im Handelsregister, ob gegen sie Betreibungen laufen, beim Betreibungsamt, und was die Rechtsform über die Haftung sagt. Auch dort steht nichts zur Qualität der Ausführung, und was Sterne im Netz taugen, steht bei Bewertungen lesen.
Wo die Rechtslage offen bleibt
Art. 40a Abs. 1 OR nennt Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen. Ein Anstrich an einer Fassade ist keine bewegliche Sache, und ob ein Werkvertrag über ein Bauteil unter «Dienstleistungen» fällt, sagt der Wortlaut nicht. Das einzige für diesen Eintrag geöffnete Urteil betrifft die Lieferung und Montage einer Alarmanlage in einem Privathaus, die das Obergericht als Werkvertrag qualifizierte; die Vorinstanz hielt ein Haustürgeschäft dort für «nicht von vornherein auszuschliessen», und das Bundesgericht musste die Frage nicht entscheiden, weil schon Art. 40c lit. a OR griff. [2] Diese Redaktion hat keinen Entscheid gefunden, der die Frage für Bauarbeiten allgemein beantwortet, und keine Kommentarstelle dazu geöffnet.
Offen bleibt ausserdem, was gilt, wenn der Betrieb die Belehrung ganz unterlässt. Der Kunde im genannten Fall machte geltend, die Frist habe deshalb nie zu laufen begonnen; das Gericht kam auf das Argument nicht zurück. [2] Es ist ein Argument und keine geklärte Rechtsfolge.
Offengelegte Schwächen und nicht verwendete Quellen
- Ob Art. 40a ff. OR auf einen Werkvertrag über Arbeiten an einem Gebäude anwendbar sind, ist mit diesen Quellen nicht zu beantworten. Der Text sagt das an seiner Stelle, statt die Frage stillschweigend zu bejahen.
- Es ist kein Kommentar zum Obligationenrecht geöffnet worden. Die im Urteil zitierten Autoren sind deshalb nicht als eigene Quellen geführt.
- Zur Rechtsfolge einer unterlassenen Belehrung nach Art. 40d OR liegt kein Entscheid vor.
- Die Behauptung in der Planungsdatei dieses Lexikons, Dachreparaturen seien in der Rechtsprechung als Haustürgeschäft anerkannt, ist nicht überprüfbar gewesen und steht deshalb nicht im Text.
- Der Satz, dass diese Artikel nichts über die Qualität einer Arbeit aussagen, ist eine Folgerung dieser Redaktion aus dem Gegenstand der Artikel. Er ist im Text als solche gekennzeichnet.
Was davon auf deinem Blatt steht
Drei Stellen lohnen den Blick, bevor du unterschreibst. Die erste ist der Absatz über den Widerruf: Fehlt er, ist die Frist nach Art. 40e Abs. 2 OR nicht in Gang gesetzt, und der Betrieb trägt später die Beweislast dafür, wann du davon erfahren hast. [1] Die zweite ist das Datum, denn ohne datierte Angaben verlangt Art. 40d Abs. 2 OR nichts weniger als das Fehlende. [1] Die dritte ist die Leistungsbeschreibung, weil sie darüber entscheidet, was du beim Widerruf zurückgeben musst und was als bereits erbrachte Leistung gilt.
Ist der Anstrich dagegen ausgeführt und gefällt er dir nicht, hilft kein Widerruf, sondern das Mängelrecht; nachzulesen bei mangelhaften Malerarbeiten und bei der Abnahme. Und wenn ein Angebot mit einem stehenden Gerüst im Quartier begründet wird, gehört das Gerüst in eine eigene Zeile, siehe Gerüst bei Fassadenarbeiten.
Verwandte Begriffe
- Auffällig günstige Malerofferte: Was du an einer günstigen Offerte nachrechnen kannst
- Offerte vs. Kostenvoranschlag: Ist ein Kostenvoranschlag verbindlicher als eine Offerte?
- Schwarzarbeit im Malergewerbe: Schwarzarbeit am Kunden oder Arbeit nebenher
- SMGV-Mitglied: SMGV-Mitgliedschaft, und was ohne sie gilt
Quellen
- Bundesversammlung: Obligationenrecht (OR), SR 220, konsolidierte Fassung mit Anwendbarkeitsdatum 1. Januar 2026, abgerufen am 13. August 2026. Primärquelle, amtlich (Bund). Verwendet für Art. 40a Abs. 1 und 3, Art. 40b, Art. 40c, Art. 40d Abs. 1 bis 3, Art. 40e Abs. 1 bis 4, Art. 40f, Art. 377. Art. 4 Abs. 2 nur für die Abgrenzung. Art. 40g wurde gelesen und ist aufgehoben.
- Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4C.120/1999 der I. zivilrechtlichen Abteilung vom 25. April 2000, abgerufen am 13. August 2026. Primärquelle, amtlich (Bund), nicht in der amtlichen Sammlung publiziert. Verwendet für den Zweck der Bestimmungen, für die Auslegung von Art. 40c lit. a OR und für die Anwendung von Art. 377 OR im selben Fall. Das Urteil wendet ausdrücklich die Fassung vom 1. Juli 1991 an.
- Bundesrat: Botschaft über die Änderung des Obligationenrechts, BBl 1986 II 386 f. und 392. Sekundärzitat. Diese Stellen sind nicht im Original geöffnet worden, sondern über die Erwägungen von [2] übernommen, wo sie als Grundlage der Auslegung genannt werden.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Diese Seite rät dir, an der Haustür nicht zu unterschreiben, sondern dieselbe Arbeit auszuschreiben, und wir sind die Stelle, die davon lebt: malerofferte.ch wird für jede Anfrage bezahlt, die bei einem Malerbetrieb ankommt. Der Konflikt liegt hier offener als sonst, weil wir zu dem Kanal raten, an dem wir verdienen. Das Widerrufsrecht selbst gibt Art. 40b OR, unabhängig davon, über welchen Kanal der Vertrag zustande kam.
Wer an der Tür unterschreibt, hat nichts, womit er die Summe vergleichen könnte. Auf malerofferte.ch schreibst du dieselbe Arbeit aus und bekommst Papiere, die nebeneinander liegen können; ob dir daneben ein Widerrufsrecht zusteht, entscheidet Art. 40b OR und nicht die Plattform.
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