Was die Rechtsform des Malerbetriebs für dich ändert
Auf dem Briefkopf steht Einzelfirma, GmbH oder AG, und der Unterschied ist keine Geschmacksfrage. Eine GmbH oder AG entsteht überhaupt erst mit dem Handelsregistereintrag (Art. 643 Abs. 1 und Art. 779 Abs. 1 OR), eine Einzelfirma muss erst ab 100 000 Franken Umsatzerlös hinein (Art. 931 Abs. 1 OR). Über die Arbeit sagt keine der Formen etwas.
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Die Zahlen, an denen die Rechtsform hängt
- 14 Rechtseinheiten | mehr kennt der Gesetzestext nicht, Art. 927 Abs. 2 OR [1]
- 100 000 Franken | ab diesem Umsatzerlös muss die Einzelfirma ins Register, Art. 931 Abs. 1 OR [1]
- 80 bis 420 Franken | kostet eine Neueintragung, je nach Rechtsform, Anhang Ziffer 1 GebV-HReg [3]
- 5000 Franken | Höchstbetrag der Ordnungsbusse für einen versäumten Pflichteintrag, Art. 940 OR [1]
Welche Rechtsformen das Register überhaupt kennt
Die Rechtsform ist keine Bezeichnung, die sich ein Betrieb aussucht. Das Obligationenrecht zählt in Art. 927 Abs. 2 OR abschliessend auf, was überhaupt ins Handelsregister kommen kann:
«2 Rechtseinheiten im Sinne dieses Titels sind: 1. Einzelunternehmen; 2. Kollektivgesellschaften; 3. Kommanditgesellschaften; 4. Aktiengesellschaften; […] 6. Gesellschaften mit beschränkter Haftung; 7. Genossenschaften; 8. Vereine; 9. Stiftungen; […] 14. Zweigniederlassungen.» [1]
Für einen Malerbetrieb kommen davon in der Praxis vier in Frage, und sie kommen auf drei verschiedenen Wegen ins Register. Eine Einzelfirma muss sich eintragen lassen, sobald ihr Gewerbe im letzten Geschäftsjahr mindestens 100 000 Franken Umsatzerlös erzielt hat; darunter hat sie ein Recht darauf, aber keine Pflicht (Art. 931 Abs. 1 und 3 OR). [1] Eine Kollektivgesellschaft, also der Zusammenschluss zweier Maler ohne Gesellschaftsform, hat sich einzutragen (Art. 552 Abs. 2 OR), und wenn sie kein kaufmännisch geführtes Gewerbe betreibt, entsteht sie sogar erst mit dem Eintrag (Art. 553 OR). [1] Bei GmbH und AG schliesslich meldet der Eintrag die Gesellschaft nicht an, sondern bringt sie überhaupt erst hervor:
«1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.» (Art. 643 Abs. 1 OR, wortgleich für die GmbH in Art. 779 Abs. 1 OR) [1]
Bei einer Einzelfirma sagt ein fehlender Eintrag nichts, bei einer GmbH sagt er alles: Ohne Eintrag gibt es sie nicht. [1]
Wirksam wird ein Eintrag nicht am Schalter, sondern mit der elektronischen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 936a Abs. 1 OR). [1] Wer eine ganz frische Firma sucht und nichts findet, hat deshalb möglicherweise nur zu früh nachgeschaut. Wie du überhaupt nachschlägst und was der Eintrag beweist, steht unter was ein Handelsregistereintrag beweist.
Was in jedem Eintrag steht und was nur bei einer Form
Vier Angaben stehen in jedem der vier Einträge: Firma und Unternehmens-Identifikationsnummer, Sitz und Rechtsdomizil, Rechtsform und Zweck (Art. 38, Art. 41 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 HRegV). [2] Alles Weitere hängt an der Form, und zwei Unterschiede sind für dich brauchbar.
| Was du wissen willst | Einzelfirma | Kollektivgesellschaft | GmbH | AG |
|---|---|---|---|---|
| Wem der Betrieb gehört | die Inhaberin oder der Inhaber, Art. 38 lit. e HRegV [2] | die Gesellschafter, Art. 41 Abs. 1 lit. f HRegV [2] | die Gesellschafter mit Anzahl und Nennwert der Stammanteile, Art. 73 Abs. 1 lit. i HRegV [2] | steht nicht im Register; eingetragen sind Verwaltungsrat und Vertretungsberechtigte, Art. 45 Abs. 1 lit. n und o HRegV [2] |
| Welches Datum geführt wird | nur der Ersteintrag ins Hauptregister, Art. 9 Abs. 2 lit. b HRegV [2] | zusätzlich der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft, Art. 41 Abs. 1 lit. d HRegV [2] | das Datum der Statuten, Art. 73 Abs. 1 lit. e HRegV [2] | das Datum der Statuten, Art. 45 Abs. 1 lit. e HRegV [2] |
Der erste Unterschied betrifft die Eigentümer. Wem eine GmbH gehört, steht im Register, wem eine AG gehört, steht nirgends. Wenn dir also wichtig ist, mit wem du es zu tun hast, bekommst du bei drei der vier Formen einen Namen und bei einer nur ein Gremium.
Der zweite Unterschied erklärt, warum die Frage «seit wann gibt es die Firma» keine einheitliche Antwort hat. Ein Gründungsdatum über alle Rechtsformen hinweg führt das Register nicht. Bei GmbH und AG liegt das Datum der Statuten nahe am Beginn, weil die Gesellschaft ohne Eintrag gar nicht bestand. Bei einer Einzelfirma kann der Betrieb dagegen zehn Jahre älter sein als sein Eintrag, weil die Pflicht erst mit dem Umsatz einsetzt. Was die Zefix-Oberfläche davon je Rechtsform anzeigt, ist eine andere Frage; belegt ist hier, was das Handelsregister führt, und nicht, was ein Bildschirm davon zeigt.
Wie wenig hinter einem Eintrag steckt
Eine Neueintragung kostet 80 Franken bei einem Einzelunternehmen, 160 Franken bei einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft und 420 Franken bei einer Kapitalgesellschaft (Anhang Ziffer 1.1 bis 1.3 GebV-HReg). [3] Diese Ansätze setzt der Bundesrat schweizweit fest, und mehr kostet der Eintrag nicht.
Umgekehrt ist die Sanktion für einen versäumten Pflichteintrag ebenfalls überschaubar. Wer vom Handelsregisteramt aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und die Frist verstreichen lässt, kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden (Art. 940 OR). [1] Die Busse ahndet die unterlassene Meldung. Über die Arbeit des Betriebs sagt sie nichts, und sie kommt erst nach einer Aufforderung des Amtes.
Beides zusammen ist der Grund, warum aus einer Rechtsform kein Gütesiegel wird. Der Weg ins Register ist billig, und der Weg daran vorbei ist es fast auch. Dasselbe gilt für die Zugehörigkeit zu einem Verband, siehe SMGV-Mitgliedschaft. Auch das CertiQua-Label, das ein SMGV-Mitglied zusätzlich erreichen kann, prüft nur das Urteil der Kunden und keine Ausführung.
Was die Form für dein Geld ändert
An einer Stelle ändert die Rechtsform tatsächlich etwas, das dich als Gläubiger betrifft, und zwar zusammen mit dem Eintrag. Art. 39 Abs. 1 SchKG knüpft die Betreibung auf Konkurs daran, dass der Schuldner als Inhaber einer Einzelfirma, als Kollektivgesellschaft, als Aktiengesellschaft oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen ist. [4] Was das für dich bedeutet und wo du nachfragst, steht unter Betreibungsauszug vor dem Auftrag.
Keine Auskunft über Geld ist dagegen das Kapital. Bei einer AG stehen Höhe und Währung des Aktienkapitals samt den geleisteten Einlagen im Register (Art. 45 Abs. 1 lit. h HRegV), bei einer GmbH die Höhe des Stammkapitals (Art. 73 Abs. 1 lit. h HRegV). [2] Das sind Nennwerte aus der Gründung und keine Kontostände. Ein Betrieb kann sein Stammkapital seit Jahren verbraucht haben, ohne dass die Zahl im Register sich ändert.
Warum eine GmbH nicht besser streicht
Der Schluss liegt nahe: Wer eine GmbH gegründet hat, hat Kapital eingezahlt und sich prüfen lassen, also wird er auch sauber arbeiten. Der erste Teil stimmt, der zweite folgt nicht.
Geprüft wird bei der Eintragung, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz treibt das so weit, dass die Rechtspersönlichkeit sogar dann entsteht, wenn diese Voraussetzungen tatsächlich gar nicht vorlagen (Art. 643 Abs. 2 OR, gleichlautend Art. 779 Abs. 2 OR). [1] Der Eintrag beweist also, dass die Gesellschaft besteht, und gerade nicht, dass bei ihrer Gründung alles in Ordnung war. Dieser Schluss ist unsere Lesart der zitierten Artikel; eine Behörde, die ihn so aufschreibt, führt dieser Eintrag nicht an.
Umgekehrt ist auch der Verdacht gegen die kleine Form unbegründet. Eine Einzelfirma ohne Eintrag kann seit zwanzig Jahren dieselben Fassaden streichen, und der fehlende Eintrag ist bei ihr kein Hinweis auf Schwarzarbeit, sondern die Folge einer Umsatzschwelle.
Auf deinem Blatt steht die Rechtsform in der Fusszeile, und sie sagt dir, wen du vor dir hast, nicht was er kann. Was er verspricht, steht in den Positionen, siehe Offerte und Kostenvoranschlag, und ob der Vertrag ohne Unterschrift schon gilt, unter mündliche Abmachung.
Offengelegte Schwächen und nicht verwendete Quellen
Die drei Erlasse sind als Volltextdatei vom Fedlex-Filestore heruntergeladen und lokal gelesen worden, nicht aus einer Suchzusammenfassung übernommen. Abrufdatum durchgehend 13. August 2026, massgeblich ist jeweils die an diesem Tag in Kraft stehende Fassung. Zu OR und HRegV führt Fedlex bereits Fassungen mit Anwendbarkeit ab 1. Oktober 2026; sie sind noch nicht in Kraft und hier nicht verwendet.
- Was die einzelnen Rechtsformen für die Haftung bedeuten, steht in Artikeln des Gesellschaftsrechts, die für diesen Eintrag nicht geöffnet worden sind. Der Text behauptet dazu nichts, obwohl es die naheliegendste Anschlussfrage ist.
- Der Satz, dass ein Eintrag nichts über die Arbeitsqualität aussagt, ist eine Folgerung dieser Redaktion aus Art. 643 Abs. 2 und Art. 779 Abs. 2 OR. Er ist im Text als Lesart gekennzeichnet. Eine Schweizer Behördenquelle, die ihn ausdrücklich aufschreibt, hat die zugrunde liegende Recherche gesucht und nicht gefunden; geprüft und ohne Fundstelle sind das KMU-Portal des Bundes und die Seite «Gut zu wissen zum Handelsregister» des Kantons Zürich, beide am 13. August 2026. Dieser Nulltreffer ist im Eintrag Handelsregister prüfen via Zefix ausgeführt und wird hier nicht wiederholt.
- Welche Felder die Zefix-Oberfläche je Rechtsform anzeigt, bestimmt nach Art. 14 Abs. 3 HRegV das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Dieser Erlass wurde nicht geöffnet. Belegt ist deshalb, was das Handelsregister führt, und nicht, was der Firmenindex daraus zeigt. Ein Live-Abruf der Zefix-Schnittstelle war der zugrunde liegenden Recherche ebenfalls nicht möglich.
- Die Zuordnung, dass Malen ein Gewerbe und kein freier Beruf ist, stammt aus der Faktengrundlage und nicht aus dem Gesetzeswortlaut. Der Eintrag verwendet sie nicht und nennt die Ausnahme für freie Berufe in Art. 931 Abs. 1 OR deshalb gar nicht.
- Zur Zahl der Malerbetriebe je Rechtsform in der Schweiz liegt keine geprüfte Quelle vor. Dieser Eintrag nennt keine Verteilung und keinen Anteil.
Verwandte Begriffe
- Bewertungen richtig lesen und Fälschungen erkennen: Woran du eine gefälschte Bewertung nicht erkennst
- Auffällig günstige Malerofferte: Was du an einer günstigen Offerte nachrechnen kannst
- Werkvertrag OR 363 / Abnahme nach SIA 118: Die SIA 118 gilt nur, wenn sie im Vertrag steht
- Rechte bei mangelhaften Malerarbeiten (Art. 368 OR): Was du bei mangelhaften Malerarbeiten verlangen kannst
Quellen
- Bundesversammlung: Obligationenrecht (OR), SR 220, konsolidierte Fassung mit Anwendbarkeitsdatum 1. Januar 2026, hier Art. 552 Abs. 2, Art. 553, Art. 643 Abs. 1 und 2, Art. 779 Abs. 1 und 2, Art. 927 Abs. 2, Art. 931 Abs. 1 und 3, Art. 936a Abs. 1 und Art. 940. Abgerufen am 13. August 2026.
- Bundesrat: Handelsregisterverordnung (HRegV), SR 221.411, vom 17. Oktober 2007, Stand am 1. Januar 2025, hier Art. 9 Abs. 2 lit. b, Art. 38, Art. 41 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1. Abgerufen am 13. August 2026.
- Bundesrat: Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg), SR 221.411.1, vom 6. März 2020, Stand am 1. Januar 2021, hier der Anhang, Ziffern 1.1 bis 1.3. Abgerufen am 13. August 2026.
- Bundesversammlung: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, konsolidierte Fassung mit Anwendbarkeitsdatum 1. Januar 2026, hier ausschliesslich Art. 39 Abs. 1. Abgerufen am 13. August 2026.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Auf den Betriebsprofilen unserer Plattform steht ebenfalls eine Rechtsform, und wir haben ein Interesse daran, dass sie vertrauenswürdig aussieht: malerofferte.ch wird dafür bezahlt, dass Anfragen bei Malerbetrieben landen. Wir gleichen die Angaben auf diesen Profilen nicht mit dem Handelsregister ab und haben nie behauptet, es zu tun. Wer wissen will, ob die Rechtsform auf einem Briefkopf stimmt, schlägt sie beim Bund nach und nicht bei uns.
Steht fest, welche Rechtseinheit dir das Angebot schickt, fehlt noch der Vergleich mit einem zweiten Preis für dieselbe Leistung. Den bekommst du über malerofferte.ch; die Rechtsform prüfst du davon unabhängig im Register.
Angebote einholen