Betrieb prüfen

Was du an einer günstigen Offerte nachrechnen kannst

Nachrechnen lässt sich an einer günstigen Malerofferte genau eine Zahl, und es ist nicht der Preis. Der Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe schreibt seit dem 1. April 2026 Mindestlöhne vor, für einen Berufsarbeiter CHF 4667 brutto im Monat. Was ein Betrieb dir pro Stunde verrechnet, regelt er nicht.

Redaktionell geprüft: 14. August 2026

Vier belegte Zahlen unter dem Preis

Warum der Mindestlohn auch für den Betrieb gilt, der in keinem Verband ist

Der Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe ist ein Vertrag zwischen dem Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverband und den Gewerkschaften Unia und Syna. Von sich aus bindet ein solcher Vertrag nur, wer ihm angehört. Hier bindet er mehr, und der Grund steht in einem Bundesgesetz: Der Bundesrat hat die Bestimmungen für allgemeinverbindlich erklärt, gestützt auf «Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen». [2]

Drei Beschlüsse tragen diese Geltung. Der Grundbeschluss vom 6. September 2022 erklärte die Bestimmungen erstmals in dieser Fassung für allgemeinverbindlich [2], eine Änderung vom 9. Mai 2025 die Lohnartikel 9, 9.1, 9.3 und 9.4 samt vollständig abgedruckter Lohntabelle [3], und ein dritter Beschluss vom 5. März 2026 verlängerte die Geltungsdauer beider Vorgänger bis zum 31. März 2029. [4] Die Lohntabelle von 2025 gilt damit weiter, ohne dass der Beschluss von 2026 sie erneut hätte abdrucken müssen. Das ist die Lesart dieser Redaktion aus dem Vergleich der drei Beschlusstexte; keiner der drei sagt es in einem Satz.

Wo diese Löhne gelten, steht in Art. 1 des Vertrags. Erfasst sind das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Jura sowie das Malergewerbe im Kanton Tessin. [1][4] In Genf, Waadt, Wallis, Neuenburg, Freiburg und Basel-Landschaft gilt dieser Vertrag nicht. Für das Malergewerbe dieser Kantone haben wir in den zwei amtlichen Verzeichnissen des Staatssekretariats für Wirtschaft, dem für Bundesratsbeschlüsse und dem für kantonale Beschlüsse, beide mit Stand 1. August 2026, keinen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag gefunden. [5][6] Das heisst nicht, dass es dort keinen gibt. Ein Vertrag, der nur zwischen den Verbänden gilt und nie allgemeinverbindlich erklärt wurde, erscheint in diesen Verzeichnissen ohnehin nicht, weil sie ausschliesslich allgemeinverbindliche listen.

Zwei Städte liegen anders: Für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich und für das Gipsergewerbe Basel-Stadt bestehen eigene kantonale Verträge. [5] Aus dem Kanton Zürich nimmt Art. 1 allein die «Gipser Zürich-Stadt» aus, weshalb Malerbetriebe in der Stadt Zürich dem hier beschriebenen Vertrag unterstehen. [1][4] Basel-Stadt zählt Art. 1 dagegen gar nicht auf, und für das Malergewerbe dieses Kantons führt dasselbe Verzeichnis keinen eigenen Vertrag. [5]

Was der Vertrag je Kategorie vorschreibt

Der Vertrag stuft Angestellte in sechs Kategorien ein, und die Einstufung hängt an Ausbildung und Erfahrung. Gelernter Berufsarbeiter der Kategorie A ist, wer den Lehrabschluss EFZ als Maler oder Gipser hat und «ab drei Jahren Berufserfahrung in der Branche» arbeitet. Kategorie B trägt, wer Berufsarbeiten ausführt, «aber den Anforderungen des gelernten Berufsarbeiters nicht genügt». Wer als Hilfskraft oder branchenfremd anfängt, rückt nach vier Jahren beziehungsweise nach zwölf Monaten automatisch eine Stufe auf. [1][3]

KategorieMindestlohn Maler, brutto je Monat, gültig per 1.4.2026derselbe Betrag je Stunde
V, Vorarbeiter mit Vorarbeiterschule SMGVCHF 5744 [1][3]CHF 33.01 [7]
Q, Baustellenleiter MalerCHF 5300 [1][3]CHF 30.46 [7]
A, gelernter Berufsarbeiter ab drei Jahren ErfahrungCHF 5051 [1][3]CHF 29.03 [7]
B, BerufsarbeiterCHF 4667 [1][3]CHF 26.82 [7]
C, Hilfsarbeiter, höchstens vier JahreCHF 4429 [1][3]CHF 25.45 [7]
D, branchenfremd, höchstens zwölf MonateCHF 4147 [1][3]CHF 23.83 [7]

Alle Beträge sind Bruttolöhne bei voller Beschäftigung; bei Teilzeit berechnet sich der Mindestlohn laut Art. 9.3 «prozentual zum Beschäftigungsgrad». [1] Für Gipser liegen die Beträge durchgehend höher, und für Lehrabgänger gelten gestufte Zwischenlöhne in den ersten drei Jahren nach der Lehre. [1][3]

Die Stundenspalte ist keine zweite Vorschrift, sondern dieselbe geteilt durch 174. Diese Zahl stammt aus dem Merkblatt der Kommission, das den Stundengrundlohn als «entsprechender Mindest-Monatslohn nach GAV: 174 Stunden» definiert [7], und sie deckt sich mit der jährlichen Normalarbeitszeit von 2088 Stunden nach Art. 8.2. [1] Bezahlt wird trotzdem im Monat: «Die Entlöhnung erfolgt generell im Monatslohn (stundenabhängig)» (Art. 9.2) [1], und der Stundenlohn bleibt die Ausnahme für «sehr unregelmässige Arbeitszeiten von Teilzeitkräften». [8]

Vom Monatslohn auf die Stunde, Schritt für Schritt

Die Kommission rechnet selbst vor, was aus dem Mindestlohn pro tatsächlich gearbeitete Stunde wird. Ihre Formel steht in einem Merkblatt mit dem Vermerk «gültig per 1. April 2026»:

«Stundengrundlohn CHF X + Feiertagsentschädigung: 3.59 % von CHF X + Ferienentschädigung: 9.24 % bzw. 11.59 % von CHF X = Zwischentotal CHF + 13. Monatslohn: 8.33 % auf dem Zwischentotal = Total Stundenlohn brutto CHF» [7]

Jeder Zuschlag hat seinen Artikel. Die 3.59 Prozent stehen für neun bezahlte Feiertage im Jahr (Art. 12.2), die 9.24 Prozent für 22 Ferientage bei Angestellten zwischen 20 und 50 und die 11.59 Prozent für 27 Ferientage bei den Jüngeren und den über 50-Jährigen (Art. 12.1), die 8.33 Prozent für den Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn (Art. 9.6). [1][7]

Für einen Berufsarbeiter der Kategorie B zwischen 20 und 50 ergibt das: CHF 26.82 mal 1.1283 sind ein Zwischentotal von CHF 30.26, und dieses mal 1.0833 sind rund CHF 32.80. Das Merkblatt druckt diesen Endbetrag nicht aus, es hört beim Stundengrundlohn auf; die Rechnung ist unsere Anwendung seiner Formel und keine Zahl, die eine Behörde oder ein Verband so veröffentlicht hätte.

Was dieser Betrag ist, sagt die Fussnote der Kommission selbst: «Lohn, der pro effektiv gearbeitete Stunde bezahlt wird» [7], und dieser Lohn geht an den Angestellten und nicht in die Kasse des Betriebs.

Wo die belegbare Kette aufhört

Die Stellen, die eine solche Auskunft geben müssten, geben sie nicht: weder das Staatssekretariat für Wirtschaft noch der Unternehmerverband, weder die Paritätische Berufskommission noch die zwei Gewerkschaften beziffern, was ein Betrieb auf den Lohn aufschlagen muss, um Arbeitgeberbeiträge, Fahrzeug, Material, Verwaltung und eine Marge zu decken. [9] Der Vertrag kann es auch gar nicht sagen. Er regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Angestellten, nicht das zwischen Betrieb und Kunde.

Der Mindestlohn sagt dir, was der Maler bekommt, und nicht, was seine Stunde auf deiner Offerte kostet. [7][9]

Was die Recherche zutage förderte, waren Faustregeln auf kommerziellen Portalen, wonach der Verrechnungssatz das 2,5- bis 3-Fache des Bruttolohns betrage, und Stundenansätze von CHF 65 bis 125. Keine dieser Angaben liess sich auf eine Schweizer Berechnungsgrundlage zurückführen, ein Teil davon ist an deutschen Voraussetzungen orientiert, und deshalb steht keine davon in diesem Eintrag. [9]

Eine Untergrenze in Franken je Stunde, ab der eine Malerofferte unseriös wäre, gibt es damit nicht, und wer dir eine nennt, müsste erklären, woher er sie hat. Wovon eine Stundenposition abhängt, steht unter Stundenansatz oder Quadratmeterpreis, worauf sich eine Zahl je Quadratmeter bezieht, unter Malerkosten pro Quadratmeter.

Die Posten neben dem Lohn

Der Lohn ist nicht der einzige Betrag, den ein Betrieb im Geltungsbereich nicht unterbieten darf. Die übrigen stehen mit Artikel und Zahl im Vertrag, und aufzählen lassen sie sich; addieren nicht, weil der Anteil produktiver Stunden und die Arbeitgeberbeiträge fehlen.

Ferien sind 22 Arbeitstage im Jahr zwischen dem vollendeten 20. und dem vollendeten 50. Altersjahr und 27 Tage davor und danach (Art. 12.1). Neun Feiertage im Kalenderjahr sind zu vergüten, wenn sie auf einen Werktag fallen (Art. 12.2), und ein dreizehnter Monatslohn ist geschuldet (Art. 9.6). [1] Für die Verpflegung wählt der Betrieb zwischen einer Pauschale von CHF 275 im Monat und höchstens CHF 23 pro Mahlzeit, für Fahrten mit dem eigenen Auto schuldet er mindestens CHF 0.70 pro Kilometer (Art. 10.1 und 10.2). [1][4]

Auch die Arbeitszeit selbst ist geregelt, und sie reicht weiter als das Streichen. Zur produktiven Arbeitszeit von 8 Stunden am Tag zählen ausdrücklich «das Materialladen und -entladen, die zu entschädigende Reisezeit, das Verschieben von einer Baustelle zur anderen» (Art. 8.2); Reisezeit über 25 Minuten am Tag ist seit dem 1. April 2026 bezahlte Arbeitszeit, ab April 2028 sinkt diese Grenze auf 15 Minuten (Art. 8.8). [1] Überzeit wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent gutgeschrieben, Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie Sonntagsarbeit mit 100 Prozent (Art. 8.4.1). [1] Samstagsarbeit muss bis Freitagnachmittag 15 Uhr der Regionalen Paritätischen Berufskommission gemeldet werden, und sobald das Jahreskontingent des Betriebs oder die drei zuschlagsfreien Samstage des einzelnen Angestellten aufgebraucht sind, kommen 25 Prozent Lohnzuschlag dazu (Art. 8.1.2 und 8.4.3). [1][4] Wer dir für nächsten Samstag einen besonders günstigen Preis zusagt, verspricht dir einen Termin, der ihn selbst mehr kostet als ein Werktag.

Was beim Hochrechnen schiefgeht

Der häufigste Fehler ist nicht das Vertrauen in eine tiefe Zahl, sondern das Rechnen mit einem Faktor. Wer den Bruttostundenlohn verdoppelt und das Ergebnis für den erlaubten Mindestansatz hält, hat eine Zahl erfunden und ihr den Anschein einer Vorschrift gegeben.

Der zweite Fehler ist der Umkehrschluss. Ein tiefer Preis beweist keinen Lohnverstoss, und ein hoher Preis beweist keine Einhaltung. Der Vertrag verpflichtet den Betrieb gegenüber seinen Angestellten und nicht gegenüber dir; ob er die Löhne zahlt, siehst du seiner Offerte nicht an. Wer stattdessen prüft, steht unter Schwarzarbeit am Kunden oder Arbeit nebenher.

Der dritte Fehler betrifft den Ort. Ein Betrieb aus Genf, der in Bern streicht, untersteht dem Vertrag für diese Arbeit: Die Allgemeinverbindlicherklärung knüpft an den Ort der Arbeit an und erfasst über das Entsendegesetz auch Schweizer Arbeitgeber von ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs. [1] Für dieselbe Arbeit in Genf gilt sie nicht, und was dort gilt, ist nach dieser Recherche offen.

Wenn auf der Baustelle ein Malerpraktiker EBA steht

In derselben Einstufung steht neben dem EFZ ein zweiter Lehrabschluss, und er hat in der Kategorie B einen eigenen Satz: «Lehrabgänger EBA (Attest) wechseln mit drei Jahren Berufserfahrung in der Branche automatisch in die Kategorie B.» [1][3] Der Vertrag führt diesen Abschluss also in die Kategorie B und nicht in die Kategorie A der gelernten Berufsarbeiter.

Dahinter steht ein eigener Beruf mit eigener Bildungsverordnung. Für die Malerpraktikerin und den Malerpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest gilt die Verordnung des SBFI vom 22. Juli 2014, Berufsnummer 53003, und ihr Art. 2 Abs. 1 lautet: «Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.» [10] Wer sie abschliesst, darf nach Art. 22 Abs. 2 den gesetzlich geschützten Titel Malerpraktikerin EBA oder Malerpraktiker EBA führen. [10] Die Malerlehre EFZ daneben trägt die Berufsnummer 53002 und eine eigene Verordnung, die im selben Artikel drei Jahre ansetzt. [11] Was in den zwei Jahren gelernt wird, steht im Bildungsplan von SMGV und FREPP, den der Bund am 22. Juli 2014 genehmigt hat: Malerpraktikerinnen und Malerpraktiker EBA «versehen Gebäude innen und aussen mit Beschichtungen und tragen Verputze auf», Fachrichtungen kennt die Ausbildung keine. [12]

Weiter tragen diese Papiere nicht. Sie sagen, wie lange die Ausbildung dauert und was darin gelernt wird. Wie gut jemand streicht, steht in keinem von ihnen, und wer in deinem Auftrag auf der Leiter steht, steht in der Offerte ohnehin nicht.

Offengelegte Schwächen und nicht verwendete Quellen

Was das für die Offerte auf deinem Tisch heisst

Auf einer Offerte steht keine Lohnkategorie, und dieser Eintrag rät dir auch nicht, danach zu fragen: Wer bei dir streicht, entscheidet der Betrieb. Zwei andere Angaben lassen sich verlangen.

Die erste ist die Auftragssumme im Verhältnis zur Kaution. Der Vertrag befreit Arbeitgeber von der Kautionspflicht, solange die Auftragssumme, also die «Vergütung gemäss Werkvertrag», unter CHF 2000 liegt, und verlangt die volle Kaution von CHF 10 000, sobald sie CHF 20 000 im Kalenderjahr überschreitet. [1] Was zwischen diesen zwei Werten gilt, liegt uns nur als Zitat mit einer Auslassung vor, deshalb steht die Zwischenstufe hier nicht.

Die zweite ist die Preisart, weil ein Ansatz je Stunde und ein fester Preis das Risiko verschieden verteilen; wie du das auf dem Blatt erkennst, steht unter Offerte und Kostenvoranschlag. Ist über den Preis bisher nur geredet worden, gibt es gar nichts nachzurechnen, siehe mündliche Abmachung. Ob es die Firma auf dem Briefkopf überhaupt gibt, schlägst du davon unabhängig nach, siehe Handelsregister prüfen. Und ob ein Betrieb dem Unternehmerverband angehört, ändert an der Lohnvorschrift nichts, weil die Allgemeinverbindlicherklärung Mitglieder und Nichtmitglieder gleich bindet, siehe SMGV-Mitgliedschaft.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. SMGV (Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmerverband), Gewerkschaft Unia, Gewerkschaft Syna: «Gesamtarbeitsvertrag 2026 bis 2029 für das Maler- und Gipsergewerbe», gültig ab 1. April 2026.
  2. Schweizerischer Bundesrat: «Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe», vom 6. September 2022, BBl 2022 2167.
  3. Schweizerischer Bundesrat: «Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe, Änderung», vom 9. Mai 2025, BBl 2025 1536.
  4. Schweizerischer Bundesrat: «Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe, Verlängerung und Änderung», vom 5. März 2026, BBl 2026 580.
  5. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: «Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV), kantonale Beschlüsse», Stand 1. August 2026.
  6. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: «Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV), Bundesratsbeschlüsse», Stand 1. August 2026.
  7. Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK): Merkblatt «Berechnung des Stundenlohnes im Maler- und Gipsergewerbe», Fassung gültig per 1. April 2026.
  8. Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK): Merkblatt «Zulässigkeit der Entlöhnung im Stundenlohn?», ohne Ausstellungsdatum im Dokument.
  9. Eigene Recherche: Gesucht wurde gezielt nach einer amtlichen, gerichtlichen oder GAV-nahen Verbandsquelle, die den Weg vom Bruttostundenlohn zum kundenseitigen Stundenansatz offenlegt. Gefunden wurde keine. Die dabei aufgetauchten kommerziellen Faustregeln sind nicht verifiziert und deshalb nicht Teil dieser Quellenliste. Recherchestand 13. August 2026.
  10. Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI: «Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Malerpraktikerin/Malerpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)», SR 412.101.222.08, vom 22. Juli 2014, Stand am 1. Januar 2026, Berufsnummer 53003, hier Art. 2 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2. Amtlich, für diesen Eintrag im Volltext geprüft. Abrufdatum 18.08.2026.
  11. Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI: «Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Malerin/Maler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)», SR 412.101.222.07, vom 22. Juli 2014, Stand am 1. Januar 2026, Berufsnummer 53002, hier Art. 2 Abs. 1. Amtlich, für diesen Eintrag im Volltext geprüft, verwendet allein für die Ausbildungsdauer von drei Jahren. Abrufdatum 18.08.2026.
  12. SMGV und FREPP, genehmigt durch das SBFI: «Bildungsplan zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung für Malerpraktikerin/Malerpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) vom 22. Juli 2014», Berufsnummer 53003, erlassen in Wallisellen am 27. Juni 2014, vom SBFI am 22. Juli 2014 genehmigt, in Kraft seit 1. Januar 2015, hier das Berufsbild im Qualifikationsprofil. Verbandsdokument, staatlich genehmigt. Das gelesene PDF liegt beim Gewerblichen Bildungszentrum Weinfelden; inhaltlich ist es das Dokument von SMGV, FREPP und SBFI. Abrufdatum 18.08.2026.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.

In eigener Sache

Eine günstige Offerte ist für uns ein gutes Geschäft, weil sie zu einem Abschluss führt und malerofferte.ch für weitergeleitete Anfragen bezahlt wird. Genau deshalb steht in diesem Eintrag keine Schwelle, ab der ein Preis verdächtig wäre: Wir könnten sie nicht belegen, und eine erfundene Untergrenze wäre in unserer Lage ein Verkaufsargument mit dem Anstrich einer Vorschrift. Über die Löhne der Betriebe, die bei uns Anfragen erhalten, haben wir nie eine Zahl veröffentlicht, und wir prüfen sie nicht.

Zwei Angaben lassen sich verlangen, ohne nach der Lohnkategorie zu fragen: die Auftragssumme und die Preisart. Beide stehen auf einem zweiten Blatt, und darum bittest du über malerofferte.ch Betriebe in der Nähe. Ob eine Zahl auffällig tief liegt, zeigt danach der Vergleich der Positionen und nicht der Blick auf die Endsumme.

Angebote einholen
Günstige Malerofferte prüfen, Mindestlohn nach GAV