Akontozahlung, die Teilzahlung vor der Schlussrechnung
Nach Art. 372 Abs. 1 OR wird die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes fällig. [1] Eine Akontozahlung davor schuldest du nur, wenn ihr sie vereinbart habt; das Wort steht im Obligationenrecht nirgends. [2] Liefert der Betrieb in Teilen und ist der Preis nach Teilen bestimmt, wird jeder Teil bei seiner Ablieferung fällig. [1]
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Fünf Punkte, bevor du die erste Rate überweist
- Ohne Abrede über Teilzahlungen ist die ganze Vergütung erst bei der Ablieferung geschuldet (Art. 372 Abs. 1 OR). [1]
- Teilzahlungen kraft Gesetzes gibt es nur, wenn das Werk in Teilen geliefert und der Preis nach Teilen bestimmt ist (Art. 372 Abs. 2 OR). [1]
- Eine abweichende Abrede ist zulässig, weil der Inhalt eines Vertrags innerhalb der Schranken des Gesetzes frei bestimmt werden kann (Art. 19 Abs. 1 OR). [1]
- Wer den anderen zur Erfüllung anhalten will, muss selbst erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, sofern er nicht erst später zu erfüllen hat (Art. 82 OR). [1]
- Welcher Anteil «üblich» ist, sagt keine Schweizer Quelle, die diese Redaktion am 13. August 2026 gefunden hat. [3]
Der Moment, den das Gesetz für die Zahlung vorsieht
Das Werkvertragsrecht kennt genau einen Zeitpunkt, an dem dein Geld geschuldet ist, und dieser Zeitpunkt liegt am Ende:
«1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen. 2 Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen.» (Art. 372 OR) [1]
Absatz 2 ist die einzige Teilzahlung, die das Gesetz selbst kennt, und sie hat zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen: Das Werk wird in Teilen geliefert, und der Preis ist nach Teilen bestimmt. Wird eine Wohnung Raum für Raum übergeben und steht je Raum ein Preis auf dem Blatt, ist das der Fall. Wird eine Fassade in einem Zug gestrichen und steht darunter eine Summe, ist er es nicht.
Die Wörter, die in jeder zweiten Offerte stehen, kommen im Gesetz gar nicht vor. Diese Redaktion hat den Volltext der am 13. August 2026 geltenden Fassung durchsucht: «Akonto» null Treffer, «Anzahlung» null Treffer. [2] Das heisst nicht, dass eine Akontozahlung unzulässig wäre. Es heisst, dass sie aus eurer Abrede kommt und nicht aus dem Gesetz. Art. 19 Abs. 1 OR lässt das ausdrücklich zu: «Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.» [1]
Ohne Abrede über Teilzahlungen wird die Vergütung erst bei der Ablieferung fällig.
Solange keine Abrede besteht, gilt zusätzlich die allgemeine Regel aus Art. 82 OR: «Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.» [1] Ob eine Malerarbeit im Einzelfall unter die Ausnahme am Schluss fällt, entscheidet der Vertrag, und dazu hat diese Redaktion keinen Entscheid geöffnet.
Warum der Betrieb trotzdem fragt
Auf der anderen Seite des Tischs läuft eine eigene Uhr, und sie hat mit deinem Auftrag nichts zu tun. Der Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe schreibt in Art. 9.2 vor: «Die Entlöhnung erfolgt generell im Monatslohn (stundenabhängig).» [4] Die Löhne der Leute, die bei dir streichen, werden also am Monatsende ausbezahlt, unabhängig davon, wann deine Schlussrechnung beglichen ist. Dazu kommt das Material, das der Betrieb vorher einkauft. Diese Verbindung zwischen Lohnpflicht und Liquiditätsbedarf ist die Lesart dieser Redaktion; der Vertragstext regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Angestellten und sagt nichts über Kundenzahlungen.
Was der Betrieb dir verrechnen darf, folgt daraus nicht. Zwischen dem Bruttolohn eines Angestellten und dem Stundenansatz auf deiner Offerte gibt es keine belegte Brücke, und dieselbe Grenze gilt hier: Ein Liquiditätsbedarf begründet keinen Anspruch auf Vorauszahlung.
Was du dabei aus der Hand gibst
Auf deiner Seite steht eine einfache Rechnung ohne Zahlen. Wer vor der Ablieferung zahlt, tauscht Geld gegen ein Versprechen und wird damit zum Gläubiger seines Malerbetriebs. Das ist eine Folgerung aus der Reihenfolge der Leistungen und keine Aussage der zitierten Artikel. Wer wissen will, mit wem er es zu tun hat, findet die belegten Wege bei Handelsregister und Zefix und beim Betreibungsauszug. Beide Auskünfte sagen nichts darüber, ob die Arbeit gelingt.
Der zweite Punkt wiegt schwerer, weil er häufiger vorkommt. Eine geleistete Rate ist keine Bestätigung der Arbeit. Art. 372 OR regelt, wann zu zahlen ist, und sagt kein Wort über Prüfung, Rüge oder Genehmigung; das steht in anderen Artikeln und bei Abnahme der Malerarbeiten. Wer eine Zwischenrechnung begleicht, weil der erste Raum fertig aussieht, hat damit nichts abgenommen und keine Frist ausgelöst. Was eine Abnahme nach Vertrag oder Norm auslöst, steht bei Werkvertrag und Abnahme.
Wenn die Rate vor der Leistung liegt
Ein Betrieb meldet sich zwei Tage vor Arbeitsbeginn und bittet um eine erste Zahlung für Material. Auf dem angenommenen Angebot steht dazu nichts, weder ein Zahlungsplan noch ein Satz über Akonto. Rechtlich ist die Lage dann die aus Art. 372 Abs. 1 OR: geschuldet ist die Vergütung bei der Ablieferung. [1] Zahlst du trotzdem, ist das keine Pflichterfüllung, sondern eine neue Abrede, auf die du dich einlässt. Das ist keine Empfehlung in die eine oder andere Richtung; es ist der Unterschied zwischen «ich muss» und «ich will».
Häufiger als der Streit über das Ob ist der Streit über das Wieviel, und dort steht diese Seite mit leeren Händen da. Gesucht wurde am 13. August 2026 nach einer amtlichen, gerichtlichen oder Verbandsquelle des Maler- und Gipsergewerbes, die einen üblichen Anteil beziffert. Gefunden wurde ein einziges Schweizer Dokument mit Prozentzahlen, und zwar auf einem kommerziellen Vermittlungsportal; seine Zahlen betreffen Metall- und Stahlbau, nicht Malerarbeiten, und die Seite nennt weder Erhebungsmethode noch Fallzahl noch Datum. [3] Für Malerarbeiten nennt keine geprüfte Quelle einen Anteil. Dieselbe Offenlegung gehört zu uns: malerofferte.ch ist ein Portal derselben Gattung.
Offengelegte Schwächen und nicht verwendete Quellen
- Zum Kern dieser Seite, der Fälligkeit, trägt genau eine Quelle bei. Das ist der Grund für die Wortzahl.
- Welcher Anteil bei Malerarbeiten üblich ist, sagt keine geprüfte Quelle. Dieser Eintrag nennt deshalb weder eine Zahl noch eine Spanne noch eine Grössenordnung.
- Der Wortlaut der Norm SIA 118 zu Abschlagszahlungen ist kostenpflichtig und wurde nicht beschafft. Der Eintrag zitiert deshalb keinen SIA-Artikel.
- Ob «Akontozahlung» im Verhältnis zu «Abschlagszahlung» ein schweizerischer Ausdruck ist, ist nicht geprüft. Eine Sprachquelle liegt nicht vor, und der Eintrag stellt die zwei Wörter nicht gegeneinander.
- Wie eine bereits geleistete Vorauszahlung zurückzuholen ist, ist nicht geprüft und steht hier nicht.
- Der Satz, dass eine Vorleistung dich zum Gläubiger macht, und der Satz über den Zusammenhang von Lohnpflicht und Liquidität sind Folgerungen dieser Redaktion. Beide sind im Text als solche gekennzeichnet.
Woran du einen brauchbaren Zahlungsplan erkennst
Ein Zahlungsplan wird nachprüfbar, wenn jede Rate an ein Ereignis geknüpft ist, das man sehen kann. «Erste Rate bei Beginn der Arbeiten» ist so ein Ereignis, «40 Prozent bei Bestellung» ist es auch, aber nur, wenn daneben steht, was bestellt wird. Steht dort bloss eine Summe mit Datum, weisst du nicht, wogegen du zahlst. Die Mengen, auf die sich die Schlussrechnung stützt, stehen dann meist noch gar nicht fest; wie sich das Vorausmass vom Ausmass unterscheidet, gehört deshalb zur selben Frage.
Zwei Angaben ergänzen den Plan. Die erste ist die Preisart: Ob die Endsumme ein fester Preis nach Art. 373 OR ist oder eine Schätzung nach Art. 374 OR, entscheidet, wie viel eine Rate über die Schlusssumme aussagt, und das steht bei Offerte und Kostenvoranschlag. [1] Die zweite ist die Steuer: Ob die Beträge sie enthalten, klärt sich mit der Mehrwertsteuer auf Malerarbeiten. Und wenn im Angebot eine Norm genannt ist, kann sie eigene Regeln zu Abschlagszahlungen enthalten; welche Ausgabe zwischen euch gilt, steht bei der SIA-Norm im Vertrag. Beschafft hat diese Redaktion den Normtext nicht, er ist kostenpflichtig.
Verwandte Begriffe
- Gültigkeitsdauer einer Offerte: Wie lange der Betrieb an seine Offerte gebunden ist
- m²-Preis Malerarbeiten Schweiz: Quadratmeterpreis beim Maler, worauf er sich bezieht
- Mängelrüge 60-Tage-Frist (neues Recht ab 1.1.2026): Bis wann du einen Mangel rügen musst
- Kostenvoranschlag überschritten (Art. 375 OR): Darf die Rechnung höher sein als der Kostenvoranschlag?
- Skonto: Skonto gibt es nur, wenn er vereinbart ist
Quellen
- Bundesversammlung: Obligationenrecht (OR), SR 220, konsolidierte Fassung mit Anwendbarkeitsdatum 1. Januar 2026, abgerufen am 13. August 2026. Primärquelle, amtlich (Bund). Verwendet für Art. 372 Abs. 1 und 2, Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 82. Für die Einordnung ausserdem Art. 373 und 374.
- Eigene Recherche dieser Redaktion: Volltextsuche im unter [1] genannten Erlasstext nach den Wörtern «Akonto» und «Anzahlung», durchgeführt am 13. August 2026. Ergebnis: null Treffer für beide Wörter im ganzen Gesetz. «Vorauszahlung» erscheint dreimal, ausschliesslich in Hinweisen auf die 2014 aufgehobenen Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag im Kaufrecht; für den Werkvertrag ergibt sich daraus nichts, und der Eintrag verwendet den Befund nicht.
- Eigene Recherche dieser Redaktion: Suche nach einer amtlichen, gerichtlichen oder Verbandsquelle, die für Malerarbeiten in der Schweiz einen üblichen Anteil einer Akonto- oder Vorauszahlung beziffert, durchgeführt am 13. August 2026. Ergebnis: kein Treffer. Gefunden wurden deutsche Ratgeberseiten, deren Rechtslage eine andere ist, sowie eine Ratgeberseite des kommerziellen Schweizer Vermittlungsportals ofri.ch ( abgerufen am 13. August 2026). Diese Seite nennt Prozentsätze für Metall- und Stahlbau und beruft sich auf Art. 144 und 149 der Norm SIA 118; sie nennt weder Erhebungsmethode noch Fallzahl noch Datum und keine Zahl für Malerarbeiten. Sie ist deshalb nicht als Beleg verwendet worden.
- SMGV, Gewerkschaft Unia und Gewerkschaft Syna: «Gesamtarbeitsvertrag 2026 bis 2029 für das Maler- und Gipsergewerbe», gültig ab 1. April 2026, Art. 9.2, abgerufen am 13. August 2026. Vertragstext der Sozialpartner, herausgegeben von den Vertragsparteien selbst. Hier ausschliesslich für den Satz zur Entlöhnung im Monatslohn verwendet. Der Vertrag regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Angestellten und trifft keine Aussage über Kundenzahlungen.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen die kantonale Schlichtungsbehörde sowie Mieter- und Hauseigentümerverbände weiter.
In eigener Sache
Diese Seite sagt, dass für den üblichen Anteil einer Akontozahlung keine Schweizer Quelle vorliegt, und benennt dabei ein kommerzielles Vermittlungsportal, das ohne Methode Zahlen nennt. malerofferte.ch gehört derselben Gattung an: Wir vermitteln Anfragen an Malerbetriebe und verdienen daran. Wir führen keine eigene Erhebung zu Zahlungsplänen, und wir wüssten eine Zahl nicht besser.
Ein Zahlungsplan wird prüfbar, wenn neben jeder Rate das Ereignis steht, das sie auslöst. Frag danach, wenn du deine Arbeit auf malerofferte.ch ausschreibst. Ohne solche Abrede bleibt es bei Art. 372 Abs. 1 OR, und der stellt die Zahlung ans Ende.
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