Skonto gibt es nur, wenn er vereinbart ist
Ein Skonto ist der Abzug für schnelle Zahlung. Nach Art. 81 Abs. 2 OR darfst du ihn nur abziehen, wenn Übereinkunft oder Übung ihn gestatten. [1] Das Bundesgericht hält in BGE 118 II 63 fest: Ein vertraglich vereinbarter Skonto steht dir nur bei fristgemässer Zahlung zu. [2] Einen üblichen Satz nennt keines der geprüften Dokumente des Bundes. [3]
Redaktionell geprüft: 17. August 2026
Woran der Abzug hängt, in fünf Zeilen
- Ein Abzug bei vorzeitiger Zahlung ist nur zulässig, wenn Übereinkunft oder Übung ihn gestatten (Art. 81 Abs. 2 OR). [1]
- Das Wort «Skonto» kommt im ganzen Obligationenrecht null Mal vor, «Rabatt» und «Preisnachlass» ebenfalls null Mal; «Diskonto» steht einmal, und zwar in Art. 81 Abs. 2. [1]
- BGE 118 II 63, Urteil vom 4. März 1992: Ein vertraglich vereinbarter Skonto kann nur bei fristgemässer Zahlung abgezogen werden. [2]
- Der Anspruch entfällt auch dann, wenn du begründeten Anlass hattest, an der Richtigkeit der Rechnung zu zweifeln. [2]
- Im Musterwerkvertrag des Bundes, KBOB-Dokument Nr. 34, Ziffer 4.5, sind das Feld für die Tageszahl und das Feld für den Prozentsatz leer. [3]
Wo der Skonto im Schweizer Recht steht
Der Gesetzgeber kennt die Sache, nennt sie aber anders und stellt sie an eine Stelle, die beim Stichwort Skonto niemand vermutet, nämlich unter die Marginalie «V. Vorzeitige Erfüllung»:
«1 Sofern sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrages oder aus den Umständen eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt, kann der Schuldner schon vor dem Verfalltage erfüllen. 2 Er ist jedoch nicht berechtigt, einen Diskonto abzuziehen, es sei denn, dass Übereinkunft oder Übung einen solchen gestatten.» (Art. 81 OR) [1]
Absatz 1 erlaubt dir, früher zu zahlen. Absatz 2 nimmt dir dafür jede Belohnung, solange sie nicht abgeredet oder üblich ist. Das Wort «Skonto» selbst steht im Gesetz nirgends: Diese Redaktion hat den Volltext der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung mit Wortgrenze durchsucht und null Treffer für «Skonto», null für «Rabatt» und null für «Preisnachlass» gefunden. «Diskonto» erscheint ein einziges Mal, in Art. 81 Abs. 2. [1]
Was ein Skonto ist, hat das Bundesgericht entschieden. BGE 118 II 63 ist der Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. März 1992; es ging um Baumeisterarbeiten und eine Schlussabrechnung über Fr. 291'632.50, Vorinstanz war das Kantonsgericht Schwyz. Die Regeste beginnt mit den Worten «Begriff des Skontos» und lautet weiter:
«Ein vertraglich vereinbarter Skonto kann nur bei fristgemässer Zahlung abgezogen werden. Der Besteller, der seine Zahlung zurückhält, weil er die Rechnung des Unternehmers als übersetzt erachtet, verliert den Anspruch auf den Skontoabzug auch dann, wenn er begründeten Anlass hatte, an der Richtigkeit der Rechnung zu zweifeln.» [2]
Die zwei Stellen ergeben zusammen einen einzigen Satz: Der Skonto kommt aus dem Vertrag und nicht aus dem Gesetz. Steht auf deiner Offerte keine Skontoabrede, hast du keinen Abzug, auch wenn du am Tag nach der Rechnung zahlst. Steht eine da, hängt sie an ihrer Frist.
Skonto und Rabatt sehen gleich aus und sind es nicht
Beide Wörter stehen für einen prozentualen Abzug vom Preis, und darin liegt die Verwechslungsgefahr. Das Bundesgericht hat den Unterschied in seiner Erwägung 4a benannt:
«Der Zweck des Skontos besteht darin, den Besteller zur pünktlichen Zahlung zu veranlassen und dadurch die Liquidität des Unternehmers zu erhöhen. Dem entspricht, dass der vereinbarte prozentuale Preisnachlass beim Skonto, im Gegensatz zum einfachen Rabatt, die prompte Bezahlung voraussetzt.» [2]
Ein Rabatt senkt den Preis, sobald er abgeredet ist. Ein Skonto senkt ihn nur, wenn du rechtzeitig zahlst. Der Bund formuliert dieselbe Trennung in seinem Leitfaden zum Werkvertrag: Mit dem Skontoabzug wolle der Unternehmer den Bauherrn dazu animieren, die Rechnungen möglichst innert kurzer Zeit zu bezahlen, und «Er ist vom Rabatt zu unterscheiden.» [4]
Im Alltag werden die zwei Wörter vertauscht, und das Bundesgericht rechnet damit: «Da die Ausdrücke ‹Skonto› und ‹Rabatt› bisweilen in untechnischer Weise verwendet werden, ist der Sinn der getroffenen Vereinbarung gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln.» [2] Für dich heisst das: Nicht die Bezeichnung auf dem Papier entscheidet, sondern was ihr abgeredet habt, und ob sich eine mündlich getroffene Abrede später belegen lässt.
Was ein verpasster Tag kostet
Der 1992 beurteilte Fall ist der, den jeder fürchtet. Der Besteller hielt die Schlussabrechnung für zu hoch, verweigerte ihre Genehmigung und zahlte zunächst nicht. Das Bundesgericht bestätigte ihm, dass er dazu berechtigt war, und nahm ihm den Skonto trotzdem:
«Auf dem Restbetrag, den der Beklagte der Klägerin darüber hinaus noch schuldet, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Skonto mehr abgezogen werden. Daran ändert nichts, dass der Beklagte begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Schlussabrechnung hatte und dass er deren Genehmigung zu Recht abgelehnt hat.» [2]
Das trifft die Lage, in der Auseinandersetzungen über eine Malerrechnung anfangen. Ob die Summe höher ausgefallen ist als angekündigt, gehört zur Frage, was bei einem überschrittenen Kostenvoranschlag gilt. Ob die Arbeit mangelhaft ist, entscheidet über deine Rechte bei mangelhaften Malerarbeiten, und wann eine Abrechnung als genehmigt gilt, hängt an der Abnahme des Werks. Keine dieser Fragen rettet den Skonto. Wer wartet, bis sie geklärt sind, hat die Frist verstreichen lassen.
Der Abzug hängt am Zahlungsdatum und nicht daran, ob deine Einwände gegen die Rechnung berechtigt sind. [2]
Der Ausweg, den der Entscheid selbst nennt
In derselben Erwägung steht, was der Besteller hätte tun können: «Der Gefahr eines Skontoverlusts hätte der Beklagte mit einer zusätzlichen Akontozahlung vorbeugen können.» [2] Wer einen Teil der Rechnung für falsch hält, kann also den unbestrittenen Teil innerhalb der Skontofrist zahlen und über den Rest weiterstreiten. Wann du eine Akontozahlung überhaupt schuldest, steht dort.
Ein Restrisiko bleibt, und es ist ausdrücklich offen. Die Vorinstanz hatte sich auf eine kantonale Praxis berufen, und das Bundesgericht hielt dazu fest, dort werde «lediglich die Frage behandelt, ob der Anspruch auf den Skontoabzug auch hinsichtlich bereits geleisteter Teilzahlungen dahinfalle, wenn der Besteller den Schlussbetrag nicht fristgerecht begleiche». [2] Diese Frage hat es nicht entschieden. Ob der Abzug auf schon geleisteten Raten erhalten bleibt, ist damit ungeklärt, und diese Seite gibt dazu keine Antwort.
Wo diese Redaktion nach einem üblichen Satz gesucht hat
Die Frage, die jeder zuerst stellt, ist die nach der Zahl, und dafür liegt kein Beleg vor. Gesucht wurde in zwei frei zugänglichen Dokumenten jener Institutionen, die am Schweizer Bau die Formulare schreiben.
Die «NPK Wegleitung für Anwender» des CRB, Ausgabe D/2025, 30 Seiten, nennt den Gegenstand nicht: null Treffer für «Skonto», «Zahlungsbedingung», «Zahlungskondition», «Rabatt» und «Zahlungsfrist». Dass die Suche im echten Text lief, zeigt die Gegenprobe: «Vorausmass» erscheint darin achtmal. [5] Der Normpositionen-Katalog beschreibt Leistungen und Mengen; wie sich Vorausmass und Ausmass unterscheiden, gehört dorthin, Zahlungskonditionen nicht.
Der Leitfaden der KBOB zur Beschaffung von Werkleistungen, Version 2.0 vom 25. November 2025, 36 Seiten, nennt das Wort «Skonto» ebenfalls null Mal. [6] Beide Nulltreffer sind Befunde und keine Vermutungen: Es liegt je eine erfolglose Suche in einem benannten Dokument vor. Die weiteren Begriffe rund um Offerte und Rechnung stehen im Lexikon.
Wo diese Auskunft aufhört
- Ob die Norm SIA 118 eine Skontoregel führt, ist ungeklärt. Der Normwortlaut ist kostenpflichtig und wurde nicht beschafft. Es liegt nur ein Indiz vor: Der KBOB-Werkvertrag ruft für Abschlagszahlungen, Zahlungsbegehren und Prüffristen je einen Artikel der Norm SIA 118 (2013) an, für seine eigene Skontoziffer 4.5 keinen. [3] Diese Seite behauptet deshalb weder, die Norm regle den Skonto, noch, sie regle ihn nicht.
- Ein üblicher Skontosatz und eine übliche Skontofrist sind für die Schweiz nicht belegbar. Deshalb steht in diesem Eintrag keine solche Zahl, auch nicht als Spanne und auch nicht als Grössenordnung. [3][4][5][6]
- BGE 118 II 63 nennt die Konditionen des damals beurteilten Werkvertrags. Dieser Eintrag gibt sie nicht wieder, weil sie der Sachverhalt eines Einzelfalls aus den siebziger Jahren sind und weder Norm noch Empfehlung noch Marktwert. [2]
- Ob der Anspruch auf den Skontoabzug auch für bereits geleistete Teilzahlungen dahinfällt, hat das Bundesgericht ausdrücklich nicht entschieden. [2] Wer aus dieser Seite eine Antwort darauf liest, liest zu viel hinein.
- Die Rechtslage ausserhalb der Schweiz ist nicht untersucht, die deutsche eingeschlossen. Der Eintrag stellt die Rechtsordnungen darum nicht gegenüber.
Wo der Skonto auf deinem Papier steht
Suche die Zeile bei den Zahlungsbedingungen der Offerte und bei den Zahlungsangaben der Schlussrechnung. Sie besteht aus einer Frist und einem Prozentsatz. Fehlt eines von beiden, lässt sich der Abzug nicht berechnen.
Der Musterwerkvertrag des Bundes zeigt, was eine brauchbare Klausel darüber hinaus klärt. Seine Ziffer 4.5 knüpft den Abzug an eine «berechtigt und ordnungsgemäss gestellte Rechnung» und nimmt die Rechnungen der Preisänderungen ausdrücklich aus. [3] Ebenso wichtig ist die Trennung von der Zahlungsfrist: Ziffer 4.3 regelt, wann die Bauherrschaft zahlen muss, Ziffer 4.5, bis wann sie abziehen darf. Das sind zwei Fristen und nicht eine. [3]
Frist und Satz sind Verhandlungssache, und das ist keine Vermutung, sondern amtliche Empfehlung. Der Bund rät seinen eigenen Bauherren, die Skontofrist nicht auszuschreiben, sondern es den anbietenden Unternehmern zu überlassen, ob und bei welcher Zahlungsfrist sie einen Skonto anbieten wollen. [4] Wer mehrere Angebote nebeneinander legt, liest die Zahlungsbedingungen deshalb wie eine Position und nicht wie Kleingedrucktes; die übrigen Punkte führt die Checkliste für den Offertvergleich.
Steht auf dem Blatt nichts zum Skonto, gibt es nichts abzuziehen. Art. 81 Abs. 2 OR erlaubt den Abzug nur, wenn Übereinkunft oder Übung ihn gestatten, und eine einseitige Kürzung der Rechnung ist keines von beiden. [1]
Der Standardwert, den es hier nicht gibt
Der Irrtum ist bequem: Es gebe einen Standardsatz und dazu eine Standardfrist, und beides müsse man nur nachschlagen. Für die Schweiz stimmt das nicht, und der Beleg dafür ist kein Schweigen, sondern eine Ansage. Woher die Erwartung kommt, lässt diese Seite offen, denn die Rechtslage ausserhalb der Schweiz ist hier nicht untersucht.
Der Musterwerkvertrag der öffentlichen Bauherren, KBOB-Dokument Nr. 34 in der Version 2026, führt eine eigene Vertragsziffer 4.5 mit dem Titel «Skonto». Sie ist ein Formular, und die zwei Felder für die Tageszahl und für den Prozentsatz sind leer. [3] An der Stelle, an der ein Erfahrungswert stünde, steht im Vertragsmuster des Bundes nichts.
Der Leitfaden zu diesem Vertrag sagt, warum. Er empfiehlt wörtlich: «Es empfiehlt sich, die Skontofrist nicht in der Ausschreibung vorzugeben, sondern es den anbietenden Unternehmern zu überlassen, ob und bei welcher Zahlungsfrist sie einen Skonto anbieten wollen.» [4] Der Leitfaden zählt die Ziffer noch als 4.4, der Vertrag von 2026 als 4.5, weil im Vertrag dazwischen eine Ziffer eingefügt worden ist; gemeint ist dieselbe Klausel. [3][4]
Die fehlende Zahl ist damit nicht bloss eine Fehlanzeige dieser Recherche, sondern eine Entscheidung des Bundes: Ob überhaupt ein Skonto angeboten wird, soll der einzelne Unternehmer bestimmen. Eine Zahl aus einer fremden Quelle auf eine Schweizer Rechnung zu übertragen, ersetzt keine Abrede, und ohne Abrede greift Art. 81 Abs. 2 OR. [1]
Verwandte Begriffe
- Offerte vs. Kostenvoranschlag: Ist ein Kostenvoranschlag verbindlicher als eine Offerte?
- Unterschied Offerte und Auftragsbestätigung: Offerte oder Auftragsbestätigung
- Mehrwertsteuer auf Malerarbeiten: Wie viel Mehrwertsteuer auf Malerarbeiten anfällt
- Werklohn nicht bezahlt: Eine offene Malerrechnung verjährt erst nach fünf Jahren
Quellen
- Bundesversammlung: Obligationenrecht (OR), SR 220, konsolidierte Fassung mit Anwendbarkeitsdatum 1. Januar 2026, Art. 81. Primärquelle, amtlich. Abgerufen am 14. August 2026, unabhängig nachgeprüft am 17. August 2026. Verwendet für Art. 81 Abs. 1 und 2. Im selben Erlasstext hat diese Redaktion mit Wortgrenze gesucht: «Skonto» null Treffer, «Rabatt» null, «Preisnachlass» null, «Diskonto» ein Treffer in Art. 81 Abs. 2. Eine Suche ohne Wortgrenze liefert zwei Treffer, die in «Diskonto» und «Bankdiskonto» stecken; «Bankdiskonto» in Art. 104 Abs. 3 betrifft einen anderen Gegenstand und ist hier nicht verwendet.
- Schweizerisches Bundesgericht: BGE 118 II 63, Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. März 1992, Erwägung 4. Primärquelle, gerichtlich. Abgerufen am 14. August 2026, unabhängig nachgeprüft am 17. August 2026. Verwendet für die Regeste, für den Zweck und die Abgrenzung zum Rabatt in Erwägung 4a und für die Rechtsfolge, den Hinweis auf die zusätzliche Akontozahlung und die offen gelassene Frage zu bereits geleisteten Teilzahlungen in Erwägung 4b. Die im Entscheid genannten Skontokonditionen sind der Sachverhalt eines Einzelfalls und in diesem Eintrag bewusst nicht wiedergegeben.
- KBOB, Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren: «Werkvertrag», KBOB-Dokument Nr. 34, Version 2026 (6.1), deutsch, bezogen als ZIP-Datei mit dem Vertragsmuster, Dateidatum 6. August 2026. Primärquelle, amtlich. Abgerufen am 14. August 2026, unabhängig nachgeprüft am 17. August 2026. Verwendet für Ziffer 4.5 «Skonto», deren Formularfelder für Tageszahl und Prozentsatz leer sind, für die Bindung an eine «berechtigt und ordnungsgemäss gestellte Rechnung» samt Ausnahme der Preisänderungsrechnungen und für die Trennung von der Zahlungsfrist in Ziffer 4.3. Ausserdem für die Beobachtung, dass die Ziffern 4.1 bis 4.3 Art. 144 ff., Art. 144 Abs. 2 und 3 sowie Art. 154 Abs. 2 der Norm SIA 118 (2013) anrufen, Ziffer 4.5 dagegen keinen SIA-Artikel.
- KBOB, Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren: «Leitfaden zum KBOB-Werkvertrag», Version 2.0 vom 7. Dezember 2020, Abschnitt «zu 4.4: Skonto». Primärquelle, amtlich. Abgerufen am 14. August 2026, unabhängig nachgeprüft am 17. August 2026. Verwendet für die Empfehlung, die Skontofrist nicht in der Ausschreibung vorzugeben, und für die Unterscheidung von Skonto und Rabatt. Der Leitfaden von 2020 zählt die Ziffer als 4.4, der Vertrag von 2026 als 4.5; zur Sache ist er aktuell, in der Nummer nicht.
- CRB, Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung: «NPK Wegleitung für Anwender», Ausgabe D/2025, 30 Seiten. Dokumentierter Nulltreffer einer Volltextsuche dieser Redaktion, durchgeführt am 14. August 2026 und unabhängig nachgeprüft am 17. August 2026: «Skonto» null Treffer, «Zahlungsbedingung» null, «Zahlungskondition» null, «Rabatt» null, «Zahlungsfrist» null. Gegenprobe im selben Text: «Vorausmass» acht Treffer. Der Normpositionen-Katalog selbst ist kostenpflichtig und nicht beschafft; der Nulltreffer betrifft die frei zugängliche Wegleitung.
- KBOB, Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren: «Leitfaden zur Beschaffung von Werkleistungen», Version 2.0 vom 25. November 2025, 36 Seiten. Dokumentierter Nulltreffer einer Volltextsuche dieser Redaktion nach «Skonto», durchgeführt am 14. August 2026 und unabhängig nachgeprüft am 17. August 2026: null Treffer. Der Beschaffungsleitfaden behandelt den Gegenstand nicht; einschlägig bleibt der Leitfaden zum Werkvertrag unter [4].
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 17. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen die kantonale Schlichtungsbehörde sowie Mieter- und Hauseigentümerverbände weiter.
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