Eine offene Malerrechnung verjährt erst nach fünf Jahren
Die Forderung eines Malerbetriebs aus Handwerksarbeit verjährt nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR). [1] Bis dahin kann er sie einfordern, und jede Anerkennung durch dich setzt die Frist neu in Gang, namentlich eine Abschlagszahlung (Art. 135 Ziff. 1 OR). [1] Wann die fünf Jahre zu laufen beginnen, sagt Art. 128 OR nicht.
Redaktionell geprüft: 17. August 2026
Die Uhr, die gegen dich läuft
- Forderungen aus Handwerksarbeit verjähren mit Ablauf von fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR). [1]
- Unterbrochen wird diese Verjährung durch Anerkennung, Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor Gericht (Art. 135 OR). [1]
- Fällig wird die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes, nicht mit dem Datum auf der Rechnung (Art. 372 Abs. 1 OR). [1]
- Wer nicht zahlt, hat damit keinen Mangel gerügt; Prüfung und Anzeige laufen nach eigenen Regeln (Art. 370 Abs. 2 OR). [1]
- Kommt ein Zahlungsbefehl, hast du zehn Tage Zeit, um Rechtsvorschlag zu erheben (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 und Art. 74 Abs. 1 SchKG). [3]
- In Verzug setzt dich die Mahnung des Betriebs, ohne Mahnung der Ablauf eines verabredeten Verfalltags (Art. 102 Abs. 1 und 2 OR); dann läuft Verzugszins zu fünf vom Hundert für das Jahr, auch wenn der Vertrag weniger vorsieht (Art. 104 Abs. 1 OR). [4]
Fünf Jahre für eine Forderung aus Handwerksarbeit
Das Gesetz nennt die Malerarbeit nicht beim Namen, aber es nennt ihre Gattung. Art. 128 OR:
«Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: [...] 3. aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.» [1]
Die Werklohnforderung deines Malerbetriebs fällt unter Ziffer 3. Sie läuft damit in einer anderen Ordnung als deine eigenen Ansprüche wegen mangelhafter Arbeit: Jene verjähren nach Art. 371 OR und setzen voraus, dass du rechtzeitig gerügt hast, siehe Mängelrüge und Fristen. Zwei Forderungen, zwei Fristen, zwei Voraussetzungen. Dass eine davon strittig ist, hält die andere nicht an.
Ab welchem Tag die fünf Jahre zählen, steht nicht in Art. 128 OR. Welche Bestimmung den Beginn der Verjährung regelt, ist für diesen Eintrag nicht aufgeschlagen worden; deshalb steht hier kein Datum, ab dem du rechnen könntest. Wer den Ablauf einer bestimmten Frist wissen muss, fragt eine Anwältin oder einen Anwalt für Werkvertragsrecht und nicht eine Lexikonseite.
Was die fünf Jahre neu in Gang setzt
Der zweite Artikel ist der, den kaum jemand kennt, der eine Rechnung liegen lässt. Art. 135 OR:
«Die Verjährung wird unterbrochen: 1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins und Abschlagszahlungen, Pfand und Bürgschaftsbestellung; 2. durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.» [1]
Ziffer 1 richtet sich an dich. Schuldner der Werklohnforderung bist du, und das Gesetz nennt die Abschlagszahlung ausdrücklich als Beispiel einer Anerkennung. Wer auf eine bestrittene Rechnung eine Teilzahlung leistet, um Ruhe zu haben, erreicht damit möglicherweise das Gegenteil. Ob eine bestimmte Zahlung im Einzelfall als Anerkennung gilt, entscheidet ein Gericht; ein Entscheid dazu liegt dieser Redaktion nicht vor. Was eine Akontozahlung ist und wann du sie überhaupt schuldest, steht auf einer eigenen Seite.
Eine Teilzahlung auf eine bestrittene Rechnung kann die fünf Jahre neu in Gang setzen, statt den Streit zu beenden. [1]
Ziffer 2 richtet sich an den Betrieb. Sie nennt vier Handlungen, mit denen er die Frist wahrt, und darunter steht die Schuldbetreibung an erster Stelle. Wie diese abläuft und welche Frist sie dir setzt, steht weiter unten in einem eigenen Abschnitt; für Art. 135 OR zählt allein die Wirkung, und die ist dieselbe wie bei deiner Teilzahlung: Die fünf Jahre beginnen von vorn.
Fällig ist der Werklohn schon vorher
Vor der Verjährung steht die Fälligkeit, und sie hängt nicht am Rechnungsdatum. Art. 372 Abs. 1 OR stellt die Zahlung an die Ablieferung des Werkes. [1] Was an diesem Vorgang sonst noch hängt und woran du ihn festmachst, steht bei der Abnahme der Malerarbeiten. Ohne besondere Abrede gibt es davor keine Teilzahlung, die du schuldest, und danach keine Schonfrist, die das Gesetz dir einräumt.
Zwischen diesen zwei Punkten liegt das, was die meisten meinen, wenn sie «nicht bezahlt» sagen: die Zeit nach der Fälligkeit. Was sie rechtlich auslöst, hängt am Verzug, und der hat weiter unten einen eigenen Abschnitt.
Eine Zahlung im dritten Jahr
Die Schlussrechnung kommt nach der Übergabe, du hältst die verrechnete Fläche für zu hoch und zahlst nicht. Der Betrieb schreibt zweimal, dann wird es still. Im dritten Jahr überweist du einen Teil der Summe, weil du die Sache vom Tisch haben willst und der Rest ohnehin strittig bleibt. Genau in diesem Moment steht in Art. 135 Ziff. 1 OR das Wort Abschlagszahlung, und die Verjährung, die schon mehr als die Hälfte hinter sich hatte, beginnt von vorn. [1] Gewählt sind an diesem Ablauf allein die Reihenfolge und das dritte Jahr; die Wirkung der Zahlung steht so im Gesetz.
Was dem Betrieb offensteht
Drei Wege nennt Art. 135 Ziff. 2 OR selbst: Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch und Klage. [1] Ein vierter steht im Sachenrecht und trifft nur, wer ein Grundstück besitzt, auf dem gearbeitet wurde; er ist der schärfste, weil er dein Eigentum belastet, und er steht vollständig unter Bauhandwerkerpfandrecht.
Der erste Weg ist der, der bei dir ankommt, und er hat den nächsten Abschnitt. Zum zweiten: Wie eine Schlichtung abläuft, zeigt der Mietfall unter Streit mit dem Vermieter über Malerkosten; ob und wie sie für einen Werkvertrag gilt, ist für diesen Eintrag nicht geprüft. Und was ein Betreibungsregister über eine Person hergibt, steht unter Betreibungsauszug vor dem Auftrag, dort aus der anderen Richtung, nämlich für die Prüfung des Betriebs vor der Vergabe.
Zehn Tage, sobald der Zahlungsbefehl da ist
Eine Betreibung beginnt ohne Gericht. Das Betreibungsamt erlässt den Zahlungsbefehl, sobald das Betreibungsbegehren bei ihm eingeht (Art. 69 Abs. 1 SchKG), und für dieses Begehren genügt die Forderungsurkunde mit ihrem Datum oder, wenn keine vorliegt, der blosse Grund der Forderung (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). [3] Ob die Rechnung berechtigt ist, prüft an dieser Stelle niemand. Ein Zahlungsbefehl stellt deine Schuld also nicht fest, er trägt die Behauptung des Gläubigers in amtlicher Form zu dir nach Hause.
Zwei Fristen stehen im Papier selbst, und sie sind verschieden lang. Zwanzig Tage hast du, um zu zahlen oder Sicherheit zu leisten (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Zehn Tage hast du, um Rechtsvorschlag zu erheben, also zu erklären, dass du die Forderung oder das Recht bestreitest, sie auf diesem Weg geltend zu machen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). [3] Art. 74 Abs. 1 SchKG lässt dir dafür die Wahl: sofort gegenüber der Person, die den Zahlungsbefehl bringt, oder innert zehn Tagen nach der Zustellung beim Betreibungsamt, mündlich oder schriftlich. [3] Bestreitest du nur einen Teil, gibst du den bestrittenen Betrag genau an; unterlässt du das, gilt die ganze Forderung als bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG). [3] Für die Erklärung wird keine Begründung verlangt, und der Eingang wird dir auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt (Art. 74 Abs. 3 SchKG). [3]
Danach liegt es wieder beim Betrieb. Beruht seine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, kann er beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG); beruht sie auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, die provisorische (Art. 82 Abs. 1 SchKG). [3] Ob eine unterschriebene Offerte oder eine gegengezeichnete Rechnung dafür genügt, sagt der Gesetzestext nicht; die Rechtsprechung dazu ist für diese Seite nicht ausgewertet. Erhebst du keinen Rechtsvorschlag, kann der Betrieb frühestens zwanzig Tage nach der Zustellung die Fortsetzung verlangen, und dieses Recht erlischt ein Jahr danach (Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG). [3]
Eine Sonderregel für Handwerksforderungen steht in diesem Gesetz nicht: Die Wörter Werklohn und Handwerker fehlen im ganzen Erlass, der jede Geldforderung gleich behandelt. [3] Was ein solches Verfahren kostet, steht ebenfalls nicht darin; die Gebührenverordnung dazu ist ein eigener Erlass und für diese Seite nicht aufgeschlagen worden.
Welcher Zins läuft, wenn die Rechnung liegen bleibt
Verzug ist ein eigener Zustand, und Art. 102 OR sagt, wie man hineinkommt. Absatz 1: «Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.» Ohne Mahnung geht es nur, wenn «für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet» wurde; dann kommt der Schuldner «schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug» (Art. 102 Abs. 2 OR). [4]
Was der Verzug bei einer Geldschuld kostet, beziffert der Gesetzestext selbst. Art. 104 Abs. 1 OR:
«Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.» [4]
Fünf vom Hundert für das Jahr, in heutiger Schreibweise fünf Prozent im Jahr. Höher wird der Zins nur, wenn höhere Zinse vertraglich ausbedungen worden sind (Art. 104 Abs. 2 OR); Absatz 3 betrifft allein den Verkehr unter Kaufleuten. [4]
Diesen Zins schuldest du, ohne dass er vereinbart sein müsste, und ausdrücklich auch dann, wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR). [4]
Zwei Folgen kommen dazu. Wer im Verzug ist, hat Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall (Art. 103 Abs. 1 OR). Und hat der Gläubiger «einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird», so ist auch dieser zu ersetzen, sofern der Schuldner nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 106 Abs. 1 OR). [4]
Offengelegte Schwächen und was hier fehlt
- Der Betreibungsweg steht seit dem 14. August 2026 auf dieser Seite, aber nicht vollständig. Art. 79 SchKG, also die Fortsetzung im ordentlichen Prozess, wenn weder die definitive noch die provisorische Rechtsöffnung greift, liegt nicht im Wortlaut vor und fehlt deshalb.
- Was die einzelnen Schritte kosten, steht nicht hier. Die Gebührenverordnung zum SchKG ist ein eigener Erlass und für diesen Eintrag nicht abgerufen.
- Verzug und Verzugszins stehen seit dem 17. August 2026 auf dieser Seite, aber nur im Gesetzeswortlaut. Was als Mahnung im Sinn von Art. 102 Abs. 1 OR genügt und ob eine Zahlungsfrist, die der Betrieb einseitig auf die Rechnung setzt, ein verabredeter Verfalltag nach Absatz 2 ist, sagen die Artikel nicht; Rechtsprechung dazu ist für diesen Eintrag nicht ausgewertet.
- Zu Mahnspesen, Mahngebühren und Mahnstufen steht hier keine Zahl. Der Gesetzestext nennt keine, und eine andere Quelle dafür ist nicht geprüft.
- Ab wann die fünf Jahre laufen, ist nicht geprüft.
- Den Kern der Seite tragen zwei Gesetzestexte und kein einziger Entscheid. Das ist der Grund für die Wortzahl.
- Dass eine Teilzahlung im Einzelfall als Anerkennung gilt, ist eine Anwendung des Gesetzeswortlauts und keine Aussage eines Gerichts. Ein Entscheid dazu liegt nicht vor.
- Dasselbe gilt für die Frage, ob eine unterschriebene Offerte oder eine gegengezeichnete Rechnung eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG ist. Der Gesetzeswortlaut beantwortet sie nicht, und Rechtsprechung dazu ist für diesen Eintrag nicht ausgewertet.
Nicht zahlen ist keine Rüge
Der teuerste Irrtum auf dieser Seite ist der stille. Wer die Arbeit für schlecht hält und deshalb die Rechnung liegen lässt, glaubt zu handeln, und tut nach dem Gesetz nichts. Die Prüfung des Werks und die Anzeige des Mangels sind eigene Handlungen mit eigenen Fristen; unterlässt du sie, wird nach Art. 370 Abs. 2 OR stillschweigende Genehmigung angenommen. [1] Deine Forderung stirbt dann, und seine bleibt fünf Jahre stehen.
Ein Streit über die Höhe der Rechnung ist ausserdem etwas anderes als ein Streit über die Qualität der Arbeit. Der eine läuft über die Vergütungshöhe, der andere über die Mängelrechte aus Art. 368 OR, und beide haben getrennte Voraussetzungen und getrennte Fristen. Diese Zuordnung ergibt sich aus den Normen selbst; ein Bundesgerichtsentscheid, der sie für einen Malerfall ausdrücklich vornimmt, wurde am 11. August 2026 in der Entscheiddatenbank des Bundesgerichts gesucht und nicht gefunden. [2] Was dir bei schlechter Arbeit zusteht, steht unter Rechte bei mangelhaften Malerarbeiten; was gilt, wenn die Schlussrechnung über dem Angebot liegt, unter Kostenvoranschlag überschritten. Die Summe selbst stammt aus dem Dokument, über das ihr euch vorher geeinigt habt, siehe Offerte und Kostenvoranschlag.
Verwandte Begriffe
- Werkvertrag OR 363 / Abnahme nach SIA 118: Die SIA 118 gilt nur, wenn sie im Vertrag steht
- Offener und versteckter Mangel (Art. 370 OR): Offener oder versteckter Mangel
- gilt das neue Werkvertragsrecht auch für alte Verträge: Welches Recht für deinen Vertrag gilt
- Skonto: Skonto gibt es nur, wenn er vereinbart ist
Quellen
- Fedlex: Obligationenrecht (OR), SR 220, konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2026. Primärquelle, amtlich, konsolidierter Gesetzestext. Im Wortlaut zitiert sind Art. 128 Ziff. 3 und Art. 135 OR; genannt, aber nicht zitiert sind Art. 372 Abs. 1, Art. 370 Abs. 2, Art. 371 und Art. 368 OR, deren Wortlaut auf den verlinkten Seiten steht. Die Auslassung im Zitat von Art. 128 OR betrifft die Ziffern 1 und 2 und ist im Zitat markiert.
- Faktenrecherche dieses Lexikons: Dokumentierter Nichtfund, festgehalten in der Faktengrundlage dieses Eintrags, Recherchestand 11. August 2026. Suchgegenstand: eine Entscheidung des Bundesgerichts, die die Abgrenzung zwischen einem Streit über die Vergütungshöhe und einem Streit über Mängel für einen Malerfall ausdrücklich vornimmt. Gesucht wurde in der Entscheiddatenbank des Bundesgerichts, ergänzt um gezielte Direktabrufe auf bger.ch. Nichtfund: Keiner der geöffneten Entscheide betrifft Malerarbeiten; die geprüften Leitentscheide betreffen Hausbau, Heizungsinstallation sowie Ingenieur- und Geometerleistungen.
- Fedlex: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2026, abgerufen am 14. August 2026. Primärquelle, amtlich, konsolidierter Gesetzestext. Im Wortlaut ausgewertet sind Art. 67, 69, 74, 80, 81, 82 und 88 SchKG. Der Volltext ist über den Filestore der Bundeskanzlei bezogen und an den Ankern der einzelnen Artikel gelesen worden; die reguläre Oberfläche liefert bei direktem Abruf eine Programmhülle ohne Artikeltext. Erschlossen über die Faktengrundlage dieses Eintrags.
- Fedlex: Obligationenrecht (OR), SR 220, konsolidierte Fassung mit Anwendbarkeitsdatum 1. Januar 2026, abgerufen am 17. August 2026 über den Filestore der Bundeskanzlei. Primärquelle, amtlich, konsolidierter Gesetzestext. Im Wortlaut zitiert sind Art. 102 Abs. 1 und 2, Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 OR; im Wortlaut gelesen und sinngemäss wiedergegeben sind zusätzlich Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 104 Abs. 2 und 3 OR. Gelesen an den Ankern art_102 bis art_106 des Volltextes; die reguläre Oberfläche liefert bei direktem Abruf eine Programmhülle ohne Artikeltext.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 17. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen die kantonale Schlichtungsbehörde sowie Mieter- und Hauseigentümerverbände weiter.
In eigener Sache
malerofferte.ch wird dafür bezahlt, dass Anfragen bei Malerbetrieben ankommen. Diese Seite beschreibt eine Forderung, die dieselben Betriebe gegen ihre Kundschaft haben, und sie beschreibt sie aus der Sicht der Kundschaft. Beides gehört nebeneinander gesagt. Eine zweite Offerte hilft gegen eine bereits offene Rechnung übrigens nicht; sie hilft davor.
Ein Streit über eine Schlussrechnung beginnt fast immer bei der Menge und beim Umfang, also bei Zeilen, die schon im Angebot standen oder eben nicht. Wer die Arbeit noch vergibt, lässt sich über malerofferte.ch ein zweites Angebot mit denselben Positionen daneben legen und weiss vorher, worüber später zu reden wäre.
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