Normen, Ausmass & Betrieb

Was die Abnahme der Malerarbeiten auslöst

Mit der Abnahme wird der Werklohn fällig (Art. 372 Abs. 1 OR), und die Verjährung beginnt zu laufen (Art. 371 OR); bis dahin trägt der Betrieb die Gefahr eines zufälligen Untergangs (Art. 376 Abs. 1 OR). Ein Abnahmeprotokoll dagegen ist blosse Branchenpraxis: Im Werkvertragsrecht des Obligationenrechts, Art. 363 bis 379, fehlt das Wort vollständig. [1]

Redaktionell geprüft: 13. August 2026

Was der Tag der Übergabe verändert

fristenbandMassstab 1: Jahre, 0 bis 5Abnahme012345Jahrebewegliches WerkArt. 371 Abs. 1 ORunbewegliches WerkArt. 371 Abs. 2 OR
Beide Balken beginnen an derselben Marke, und das ist der Punkt dieser Seite: Die Verjährung läuft ab der Abnahme, und zwar ab der tatsächlichen und nicht ab dem Termin, den der Vertrag nennt. Welcher der zwei Balken für einen Anstrich gilt, entscheidet keine der geprüften Quellen; an der Zuordnung zum beweglichen oder unbeweglichen Werk hängen drei Jahre Unterschied. Gezeichnet ist die Verjährung, nicht die Rügefrist, die davon getrennt läuft.Art. 371 Abs. 1 und 2 OR, konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2026; zum Beginn ab der tatsächlichen Abnahme BGE 118 II 142, Urteil vom 17. Februar 1992, Erwägung 4.

Was das Gesetz an die Übergabe knüpft

Ein einheitliches Wort für den Vorgang hat das Obligationenrecht nicht. Das Wort Ablieferung steht in Art. 372 Abs. 1 OR, das Wort Abnahme in Art. 371 OR, das Wort Übergabe in Art. 376 Abs. 1 OR, und definiert ist keines davon. [1] Im Regelfall ist derselbe tatsächliche Hergang gemeint: Der Betrieb bietet dir die fertige Arbeit an, du nimmst sie entgegen. Einen eigenen Rechtsakt mit vorgeschriebenem Ablauf kennt der Werkvertragstitel nicht. Was hier steht, gilt für den Regelfall, in dem ihr keine Norm vereinbart habt; ob die SIA 118 deinen Auftrag trägt, klärt gilt die SIA 118 automatisch.

An diesen Hergang hängt das Gesetz vier Folgen. Die erste betrifft das Geld. Art. 372 Abs. 1 OR:

«Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.» [1]

Die zweite betrifft das Risiko. Bis zur Übergabe trägt grundsätzlich der Betrieb die Gefahr, dass dem Werk durch Zufall etwas zustösst. Art. 376 Abs. 1 OR:

«Geht das Werk vor seiner Übergabe durch Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung seiner Auslagen verlangen, ausser wenn der Besteller sich mit der Annahme im Verzug befindet.» [1]

Grundsätzlich heisst hier: Die Absätze 2 und 3 desselben Artikels regeln Sonderfälle, etwa wenn du den Stoff geliefert oder die Ausführungsart vorgeschrieben hast. [1]

Die dritte ist die Verjährung. Beim unbeweglichen Werk verjähren deine Ansprüche fünf Jahre seit der Abnahme, beim beweglichen zwei Jahre (Art. 371 Abs. 1 und 2 OR). [1] Ob ein Anstrich zum unbeweglichen Werk gehört, entscheidet keine der hier geprüften Quellen; an dieser Zuordnung hängt, welche der zwei Fristen zählt. Wann sie zu laufen beginnt, ist dagegen entschieden: Für den Beginn zählt nicht der Termin, den ihr im Vertrag verabredet habt, sondern die tatsächliche Abnahme, so das Bundesgericht 1992. [3]

Die vierte Folge ist die Grenze der Haftung. Nach Art. 370 Abs. 1 OR ist der Unternehmer bei Genehmigung des Werks von seiner Haftpflicht befreit,

«soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.» [1]

Der Zeitpunkt, an dem sich die Erkennbarkeit bemisst, ist damit die Abnahme. Welche Mängel danach noch zählen, führt offene und versteckte Mängel aus, und wie lange du für die Rüge Zeit hast, steht unter Mängelrüge und Fristen; seit dem 1. Januar 2026 hängt die Antwort darauf am Datum des Vertragsschlusses. [2]

Das Papier, das im Gesetz nicht vorkommt

Wer im Werkvertragsrecht nach dem Formular sucht, das bei der Übergabe unterschrieben wird, findet es nicht. Eine Volltextsuche über den Werkvertragstitel, Art. 363 bis 379 OR, ergibt für Protokoll und für Abnahmeprotokoll keinen einzigen Treffer. [1] In der Botschaft des Bundesrats steht das Wort ein einziges Mal, und zwar dort, wo sie das französische Recht darstellt, das für die Bauabnahme ein procès verbal de réception kennt. Für schweizerisches Recht ist diese Fundstelle kein Beleg, sondern ein Fund aus einer fremden Rechtsordnung. [2]

Daraus folgt keine Pflicht, ein Protokoll zu führen, und keine Vorschrift darüber, wie es auszusehen hätte. Es folgt umgekehrt auch nicht, dass ein Protokoll nichts wert wäre: Was ihr vertraglich vereinbart habt, ist eine eigene Frage, und für den Werkvertrag schreibt das Gesetz ohnehin keine Form vor (Art. 11 Abs. 1 OR). [1] Die Abnahme ist deshalb ohne Papier gültig, und mit Papier wird sie nicht gültiger.

Geregelt ist der Vorgang, nicht das Blatt, auf dem er festgehalten wird. [1][2]

Was ein Abnahmeprotokoll enthalten sollte, sagt keine der für diesen Eintrag geprüften Quellen. Listen dazu kursieren zahlreich, belegt ist keine einzige. Deshalb steht auf dieser Seite keine.

Was deine Unterschrift bewirkt, steht ebenfalls nirgends geschrieben. Naheliegend ist, dass eine Unterschrift ohne Vorbehalt jene ausdrückliche Genehmigung darstellt, von der Art. 370 Abs. 1 OR spricht. Das ist unsere Folgerung aus dem Aufbau dieses Artikels und kein Satz aus einem Gesetz oder einem Urteil. [1] Selbst wenn sie zutrifft, reicht sie nur so weit wie Absatz 1: Für Mängel, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren, und für absichtlich verschwiegene bleibt es bei der Haftung. [1] Was eine Unterschrift unter Vorbehalt daran ändert, beantwortet keine der hier geprüften Quellen. Gesucht wurde danach: Zwei Urteile des Bundesgerichts, die zum Stichwort Abnahmeprotokoll geöffnet und gelesen wurden, geben dazu nichts her. Das eine betrifft den Beginn der Verjährung unter Klauseln zwischen General- und Subunternehmer und sagt zur Wirkung eines Protokolls nichts [5], das zweite steht weiter unten.

Was im Streit etwas beweist

Eine Einrichtung zur Beweissicherung steht im Werkvertragsrecht, und sie ist kein Formular. Art. 367 Abs. 2 OR:

«Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.» [1]

Zwei Dinge stehen in diesem Satz. Das Recht steht beiden Seiten zu, dir und dem Betrieb. Und es kostet die Seite etwas, die es verlangt. Eine Pflicht zur Beurkundung folgt daraus nicht, und eine Regel darüber, was ein Protokoll enthalten müsste, erst recht nicht. [1]

Für die Verjährung zählt der Tag, an dem die Abnahme tatsächlich stattgefunden hat. [3] Ein Datum auf einem Papier setzt diesen Tag also nicht, es bezeugt ihn höchstens; das ist unsere Folgerung aus dem Entscheid und keine Aussage des Gerichts. Wer die Übergabe später belegen können will, sammelt deshalb, was den Hergang zeigt, und nicht, was ihn behauptet.

Wenn du nicht hingehst oder nicht annimmst

An dieser Stelle arbeitet das Gesetz mit dem Schweigen und nicht mit einer Unterschrift. Art. 370 Abs. 2 OR:

«Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.» [1]

Wer nach der Fertigmeldung gar nicht erst nachsieht, hat damit nicht nichts getan, sondern genehmigt. Wann die Prüfung fällig wird, bemisst Art. 367 Abs. 1 OR danach, was «nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist». [1] Der umgekehrte Fehler kostet ebenso. Verweigerst du die Annahme ohne Grund, greift eine Bestimmung aus dem allgemeinen Teil des Gesetzes. Art. 91 OR:

«Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert.» [1]

Art. 376 Abs. 1 OR nimmt darauf Bezug: Der Betrieb verliert bei zufälligem Untergang seinen Lohn, «ausser wenn der Besteller sich mit der Annahme im Verzug befindet». [1] Wer grundlos nicht annimmt, trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs also bereits, bevor das Werk übergeben ist. [1]

Wie das aussieht, zeigt ein Verfahren des Bundesgerichts, in dem eine Bestellerin nicht alle gelieferten Geräte abnahm. Die Vorinstanz hielt fest, sie habe «ihre vertraglichen Mitwirkungspflichten verletzt, womit sie in Verzug geraten sei», und diese Feststellung blieb unangefochten. [4] Um Malerarbeiten ging es dort nicht, und über die Wirkung eines Protokolls sagt auch dieses Urteil nichts. Was der Fall zeigt, ist der Punkt, an dem die Abnahme aufhört, eine Gefälligkeit zu sein: Sie ist eine Mitwirkung des Bestellers. Das ist unsere Lesart dieses einen Sachverhalts und keine Regel, die das Gericht aufgestellt hätte.

Grundlos ist deine Weigerung nicht in jedem Fall. Nach Art. 368 Abs. 1 OR darfst du die Annahme verweigern, wenn das Werk wegen so erheblicher Mängel für dich unbrauchbar ist oder dir die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann. [1] Ist das Werk auf deinem Grund und Boden errichtet und lässt es sich seiner Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernen, nimmt Art. 368 Abs. 3 OR dir diese Möglichkeit wieder und lässt dir die Rechte aus Absatz 2. [1] Womit du unterhalb dieser Schwelle rechnest, zeigen deine Rechte bei mangelhaften Malerarbeiten. Und was aus den Räumen verschwunden sein sollte, bevor überhaupt jemand prüfen kann, klärt die Baustellenreinigung.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Fedlex: Obligationenrecht, SR 220, konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2026.
  2. Fedlex: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Obligationenrechts (Baumängel) vom 19. Oktober 2022, BBl 2022 2743.
  3. Schweizerisches Bundesgericht: BGE 118 II 142, Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1992, Erwägung 4.
  4. Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_359/2020 vom 18. November 2020.
  5. Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_221/2010 vom 12. Januar 2012.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 13. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.

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Am Ende dieser Seite steht eine Einladung, Angebote einzuholen, und daran verdienen wir: Jede Anfrage, die malerofferte.ch an einen Betrieb weitergibt, wird uns vergütet. Deshalb gehört der Hinweis in die andere Richtung hierher. Was du nach einer misslungenen Übergabe vom ersten Betrieb noch verlangen kannst, hängt an eurem Vertrag und an den Fristen des Obligationenrechts, nicht an der Zahl der Angebote, die du danach einholst.

Ein Punkt bleibt nach vielen Übergaben offen: die Arbeit, die erst danach ausgeführt wird, etwa der zweite Anstrich in einem einzelnen Raum. Dafür fragst du auf malerofferte.ch Betriebe in deiner Nähe an. Was dir gegenüber dem ersten Betrieb noch zusteht, hängt an eurem Vertrag und nicht am neuen Papier.

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