Normen, Ausmass & Betrieb

Baustellenreinigung zählt als Arbeitszeit des Malers, nicht als Kataloggruppe

Reinigungsarbeiten auf der Baustelle gelten im Schweizer Maler- und Gipsergewerbe als produktive Arbeitszeit. So steht es in Art. 8.2 des Gesamtarbeitsvertrags, den der Bundesrat bis zum 31. März 2029 für allgemeinverbindlich erklärt hat. Der Artikel bindet den Betrieb gegenüber seinen Angestellten. Über deine Offerte sagt er nichts, und das Entscheidungsschema des Normpositionen-Katalogs führt keine Gruppe fürs Reinigen.

Redaktionell geprüft: 17. August 2026

Vier nachprüfbare Angaben

Der eine Satz, der das Aufräumen ausdrücklich nennt

Der Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe ist ein Vertrag zwischen dem Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverband auf der einen und den Gewerkschaften Unia und Syna auf der anderen Seite; die Fassung 2026 bis 2029 gilt seit dem 1. April 2026. [1] Wer der Verband ist, steht unter SMGV. Sein Art. 8.2 setzt die produktive Normalarbeitszeit auf 8 Stunden am Tag und zählt danach auf, was in diese Zeit hineingehört:

«Als produktive Arbeitszeit gilt jede Tätigkeit, welche im Auftrag des Arbeitgebers oder seines Vertreters ausgeführt wird, so namentlich … alle Vorbereitungs-, Abschluss- und Reinigungsarbeiten auf der Baustelle oder im Magazin. Das Umkleiden und die Pausen gehören nicht zur produktiven Arbeitszeit.» [1]

Ausgelassen sind an der markierten Stelle vier weitere Glieder derselben Aufzählung, unter anderem die Reisezeit. [1] Sie sind an anderer Stelle ausgewertet, unter Was du an einer günstigen Offerte nachrechnen kannst.

Der Satz ist mehr als eine Abmachung unter Verbänden. Der Bundesrat hat den Vertrag mit Beschluss vom 6. September 2022 für allgemeinverbindlich erklärt, gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. [2] Mit dem Beschluss vom 5. März 2026 hat er die Geltungsdauer bis zum 31. März 2029 verlängert und dabei den geänderten Art. 8.2 eigens neu für allgemeinverbindlich erklärt. [3] Gebunden ist damit jeder Betrieb im Geltungsbereich, auch einer, der keinem Verband angehört. [2]

Der Geltungsbereich ist allerdings nicht die ganze Schweiz. Art. 1 zählt die erfassten Kantone einzeln auf, und mehrere fehlen darin. [1] Welche das sind und was dort an die Stelle des Vertrags tritt, steht auf der eben verlinkten Seite; für einen Betrieb ausserhalb dieser Liste gilt der zitierte Satz nicht.

Wen dieser Satz bindet und wen nicht

Der Vertrag sagt selbst, für wen er gilt: für «sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer» der erfassten Betriebe, ausgenommen das kaufmännische Personal, die höhere leitende Stellung und die Lernenden, Art. 1. [1] Zwei Parteien also. Die Kundschaft ist keine davon.

Für das Aufräumen folgt daraus etwas Unbequemes. Dass die Stunde, in der jemand die Baustelle räumt und wischt, zur produktiven Arbeitszeit zählt, sagt nichts darüber, ob dein Betrieb sie dir verrechnet, ob er sie in einen Quadratmeterpreis einrechnet oder ob er darauf verzichtet. Nach diesem Weg vom Vertrag zur Zahl auf einer Kundenofferte ist gezielt gesucht worden, bei Bund, Verband und Vollzugsstelle, und gefunden wurde nichts. [5] Was in einem Stundenansatz steckt und wo die Kette abreisst, steht unter Stundenansatz oder Quadratmeterpreis.

Der Vertrag ordnet das Reinigen dem Verhältnis zwischen Betrieb und Angestellten zu, nicht dem zwischen Betrieb und Kundschaft. [1][5]

Warum der Katalog dafür keine Gruppe führt

Auf der anderen Seite steht das Regelwerk, nach dem eine Malerofferte gegliedert wird. Der Verband druckt im Merkblatt E Nr. 1, Artikelnummer 2498, Stand September 2024, das Entscheidungsschema des Kapitels NPK 675 «Maler- und Tapezierarbeiten innen» ab. [4] Acht Hundertergruppen hat dieses Kapitel: die Bedingungen, die Vorarbeiten und Arbeiten nach Aufwand, dann die Beschichtungen auf Wänden, auf Decken, auf Böden und Treppen, auf Fenstern und Türen, auf Einbauten und Konstruktionen und zuletzt die Wandbekleidungen. [4] Keine davon heisst Reinigen. Unter der Gruppe der Vorarbeiten stehen acht Zehnergruppen, darunter die Beratung, die Baustelleneinrichtung, das Schützen von Bauteilen, drei Reihen Vorarbeiten nach Untergrund und die Arbeiten nach Aufwand. [4] Auch dort kommt das Wort nicht vor.

Drei Einschränkungen gehören dazu, sonst wird aus dem Befund mehr, als er trägt. Der Abdruck endet bei der Zehnergruppe: Was die dritte Ziffer einer Positionsnummer bezeichnet, zeigt er nicht, und das Heft selbst ist beim CRB kostenpflichtig und wurde nicht beschafft. [4] Ob unter einer der Gruppen eine einzelne Position fürs Reinigen steht, ist damit offen. In der Fassung, aus der dieser Eintrag arbeitet, ist der Wortlaut an drei Stellen der Gruppen 300 und 400 gekürzt. Und es hat niemand gezielt nach einer Reinigungsposition gesucht: Die Abwesenheit lässt sich am abgedruckten Schema nachprüfen, sie ist kein Ergebnis einer dokumentierten Suche.

Belegt ist damit zweierlei und nicht mehr. Der Arbeitsvertrag der Branche nennt das Reinigen ausdrücklich, und die Gliederung, nach der ein Angebot aufgebaut wird, führt dafür keine Gruppe. Dass daraus auf deinem Blatt eine Zeile fehlt oder gerade nicht fehlt, sagt keine der zwei Quellen. Wie diese Gliederung ein Angebot ordnet, steht unter Leistungsverzeichnis, und was die Nummern bedeuten, unter Mengenarten im NPK.

Die Reinigung in der Kostengliederung

Ein zweites Schweizer Regelwerk führt die Reinigung dort, wo das Malerkapitel sie nicht führt. Die Norm SN 506 511 «Elementbasierter Baukostenplan Hochbau eBKP-H», gültig ab dem 1. September 2020, gliedert die Baukosten in Elemente; herausgegeben hat sie der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein, vertrieben wird sie vom CRB. [6] Unter dem Hauptelement G «Ausbau Gebäude» steht die Gruppe G06 «Ergänzende Leistung zu Ausbau», und in ihr das Element G06.03 «Reinigung», neben G06.01 «Durchbruch, Schlitz zu Ausbau», G06.02 «Abschottung» und G06.04 «Trocknung». [6] Getrennt davon stehen die Elemente G02 «Bodenbelag», G03 «Wandbekleidung» und G04 «Deckenbekleidung». [6] In der Kostenplanung hat die Reinigung also einen eigenen Ort. Was unter dem Element zu erfassen ist, zeigt der frei zugängliche Auszug nicht; er nennt die Bezeichnungen und nicht ihren Inhalt. [6]

Das Wort Feinreinigung steht in keinem Dokument, das dieser Eintrag ausgewertet hat, und das Wort Reinigung kommt im Merkblatt E Nr. 1 an keiner Stelle vor; gesucht wurde am 17. August 2026 im Volltext beider Dateien. [4][6] Belegt ist damit zweierlei: Ein Kostenplan führt die Reinigung als eigenes Element, und ein Kostenplan ist keine Offerte.

Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage

Die zwei Fragen, die vor der Vergabe nichts kosten

Ob das Aufräumen auf deinem Angebot eine eigene Zeile bekommt, gibt der Katalog nicht vor. Nachprüfbar wird es trotzdem, wenn du vorher zwei Dinge festhalten lässt: in welchem Zustand die Räume übergeben werden, und wer das Abdeck- und Verpackungsmaterial wegschafft. Wer danach fragt, bekommt entweder eine Antwort oder eine Rückfrage, und beides steht vor dem ersten Arbeitstag fest statt nach dem letzten.

Der Termin dafür ist die Vereinbarung und nicht die Übergabe. Was an der Übergabe geprüft wird und welche Fristen dann laufen, steht unter Abnahme der Malerarbeiten.

Eine Frankenzahl steht in diesem Eintrag nicht. Keine der geprüften Quellen nennt für die Reinigung einen Betrag, einen Stundenaufwand oder einen Anteil, und eigene Offertdaten hat dieses Portal nicht.

Was im Alltag sonst noch Baustellenreinigung heisst

Das Wort trägt mehr, als der Vertragssatz deckt, und die vier Fälle laufen auseinander.

Die Entsorgung ist ein eigener Vorgang mit eigenem Recht. Ob ein Farbrest Sonderabfall ist, entscheidet das Abfallverzeichnis des Bundes und nicht der Besen, nachzulesen unter Entsorgung von Farb- und Lackresten. Im Katalog hat sie eine Stelle, und zwar bei der Baustelleneinrichtung. [4]

Das Wegräumen von Folie, Vlies und Klebband gehört zum Schutz der Bauteile. Was dort hinkommt und wie lange es liegen bleibt, steht unter Abdecken oder abkleben. Wird in Abschnitten gearbeitet, fällt derselbe Handgriff mehrfach an, siehe Etappierung.

Ist ein Schadstoff im Spiel, ist die Reinigung Teil der Schutzmassnahme und nicht ihr Nachspiel. Die Schweizer Fundstellen dazu sind unter Staubschutzwand ausgewertet.

Und die Endreinigung einer Wohnung, wie sie bei einem Umzug verlangt wird, ist von alledem nicht erfasst. Art. 8.2 spricht von Arbeiten «auf der Baustelle oder im Magazin» [1] und sagt nichts über den Zustand, in dem eine Wohnung zu übergeben ist. Wer den Satz so liest, macht aus einer Arbeitszeitregel eine Übergabepflicht.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. SMGV (Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmerverband), Gewerkschaft Unia, Gewerkschaft Syna: «Gesamtarbeitsvertrag 2026 bis 2029 für das Maler- und Gipsergewerbe», gültig ab 1. April 2026. Von den Vertragsparteien selbst herausgegebener Vertragstext, für die Faktengrundlage im Volltext geprüft (38 Seiten). Hier verwendet für Art. 1 (Geltungsbereich) und Art. 8.2 (Normalarbeitszeit und produktive Arbeitszeit).
  2. Schweizerischer Bundesrat: «Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe», vom 6. September 2022, BBl 2022 2167. Amtlich, im Volltext geprüft. Grundbeschluss der Allgemeinverbindlicherklärung, gestützt auf Art. 7 Abs. 1 AVEG (SR 221.215.311).
  3. Schweizerischer Bundesrat: «Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe, Verlängerung und Änderung», vom 5. März 2026, BBl 2026 580. Amtlich, im Volltext geprüft. Verlängert die Geltungsdauer bis zum 31. März 2029 und erklärt die geänderten Arbeitszeitbestimmungen, darunter Art. 8.2, neu für allgemeinverbindlich.
  4. SMGV: Merkblatt SMGV E Nr. 1 «Erläuterungen und Darstellungen zu den SIA-Ausmassbestimmungen für Malerarbeiten. Inkl. Entscheidungsschemas NPK 675 und NPK 676», Artikelnummer 2498, Impressum «Merkblatt Stand September 2024», 28 Seiten; verwendet ist die Seite 25. Fachverband, Schweiz. Für die Gliederung des Katalogkapitels eine Quelle zweiter Hand: Kein NPK-Heft wurde beschafft, belegt ist allein, was der Verband abdruckt. Die Faktengrundlage hält ausdrücklich fest, dass der Abdruck bei der Zehnergruppe endet und der Inhalt einzelner Positionen damit nicht belegt ist.
  5. Dokumentierter Nulltreffer der Faktengrundlage dieses Lexikons: Recherche vom 13.08.2026. Gesucht wurde nach einer amtlichen, gerichtlichen oder vertragsnahen Verbandsquelle, die vom Gesamtarbeitsvertrag auf das führt, was ein Malerbetrieb einer Kundin oder einem Kunden in Rechnung stellt. Geprüft wurden dabei der Vertragstext, die drei Bundesratsbeschlüsse, die zwei Verzeichnisse des Staatssekretariats für Wirtschaft und zwei Merkblätter der Zentralen Paritätischen Berufskommission. Ergebnis: Keine dieser Quellen äussert sich dazu; der Vertrag regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Grenze dieses Befunds: Er sagt, dass diese Redaktion nichts gefunden hat, und nicht, dass es nichts gibt.
  6. SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, Vertrieb CRB: Auszug aus der Norm SN 506 511 «Elementbasierter Baukostenplan Hochbau eBKP-H», Referenznummer SN 506511:2020 de, Ausgabe D/2020, gültig ab 2020-09-01, ersetzt SN 506 511:2012. Die Norm hat laut Impressum 68 Seiten, der Auszug 21. Herausgeber SIA, Vertrieb CRB. Verwendet ist die Elementliste auf Seite 18 des Auszugs mit der Gruppe G06 «Ergänzende Leistung zu Ausbau» und dem Element G06.03 «Reinigung». Der Auszug nennt die Bezeichnungen der Elemente, nicht ihren Inhalt; die vollständige Norm ist kostenpflichtig und wurde nicht beschafft. Abgerufen am 17.08.2026.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 17. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.

In eigener Sache

Diese Seite rät dir, den Übergabezustand vor der Vergabe schriftlich festzuhalten und die Antworten mehrerer Betriebe nebeneinanderzulegen. Das nützt auch uns: malerofferte.ch leitet Anfragen an Malerbetriebe weiter und wird dafür bezahlt. Was wir nicht tun, ist aus einer Arbeitszeitregel eine Kundenpflicht zu machen, obwohl ein klares «der Betrieb räumt auf» hier mehr Leser hielte als der Hinweis, dass es niemand geschrieben hat.

Schreib in die Anfrage, in welchem Zustand du die Räume zurückhaben willst und wer das Abdeckmaterial wegschafft. Über malerofferte.ch geht dieselbe Angabe an mehrere Betriebe, und am Rücklauf siehst du, wer sie in eine eigene Zeile übernimmt und wer sie stillschweigend voraussetzt.

Angebote einholen
Baustellenreinigung als Arbeitszeit, Art. 8.2 GAV