Normen, Ausmass & Betrieb

Wann Farbreste Sonderabfall sind und wann nicht

Nicht jeder Farbrest ist Sonderabfall. Das Abfallverzeichnis des Bundes führt Farb- und Lackabfälle mit organischen Lösungsmitteln oder anderen gefährlichen Stoffen unter dem Code 08 01 11 und markiert sie mit S für Sonderabfall; alle übrigen laufen unter 08 01 12 ohne diese Markierung. Abklären muss das nach Art. 4 VeVA, wer den Abfall übergibt.

Redaktionell geprüft: 13. August 2026

Die zwei Codes und was der Buchstabe dahinter bedeutet

weiche, zwei fragen und drei ausgängeLösungsmittel oder Gefahrstoff?Mehr als 50 kg je Code?neinja, laut Sicherheitsdatenblattjaneinkein SonderabfallS, mit BegleitscheinS, ohne BegleitscheinMassgebend sind das Abfallverzeichnis und die VeVA. Die Menge zählt je Abfallcode und Lieferung.
Gezeichnet ist der Weg eines Betriebs, der seine Reste übergibt: Nach Art. 3 Abs. 1 VeVA ist er Abgeberbetrieb, und nur ihn treffen Begleitschein und Aufbewahrungspflicht. Für Haushalte gilt dieser Weg nicht. Die oberste Frage kürzt den Wortlaut des Verzeichnisses auf zwei Wörter ab; dort heisst es «organische Lösungsmittel oder andere gefährliche Stoffe», und ob ein Produkt darunter fällt, entscheidet nicht diese Zeichnung.Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR 814.610), Art. 3, 4 und 6; Abfallverzeichnis, Anhang 1 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1).

Wer abklären muss, wer entgegennehmen darf

Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, kurz VeVA, sagt in Art. 1 Abs. 1, wozu sie da ist: Sie «soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden». [2] Daraus folgen vier Pflichten, die einen Malerbetrieb treffen, und zwar ihn und nicht dich.

Nach Art. 3 Abs. 1 VeVA ist ein Betrieb ein Abgeberbetrieb, sobald er seine Abfälle an Dritte oder an eine örtlich getrennte Betriebsstätte übergibt. [2] Art. 4 Abs. 1 verlangt von jedem Inhaber von Abfällen, «vor der Übergabe von Abfällen» abzuklären, ob Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle vorliegen. [2] Art. 5 Abs. 1 verbietet dem Abgeberbetrieb, Sonderabfälle für die Übergabe zu vermischen oder zu verdünnen. [2] Und Art. 6 Abs. 1 schreibt für die Übergabe von Sonderabfällen einen Begleitschein vor, mit einer Ausnahme in Absatz 2 Buchstabe a:

«in Mengen bis 50 kg einschliesslich Gebinde pro Abfallcode und Lieferung (Kleinmengen); für die Übergabe betriebsspezifischer Sonderabfälle muss der Abgeberbetrieb dem Entsorgungsunternehmen seinen Namen und seine Adresse oder seine Betriebsnummer angeben und während mindestens 5 Jahren einen Beleg über die Übergabe aufbewahren» [2]

Die Gegenseite braucht eine Bewilligung. Nach Art. 8 Abs. 1 VeVA benötigt ein Entsorgungsunternehmen für jede Betriebsstätte, an der es Sonderabfälle entgegennimmt, eine Bewilligung der kantonalen Behörde. [2] Als Entsorgungsunternehmen gelten dabei auch die Sammelstellen, die Kantone und Gemeinden betreiben oder betreiben lassen (Art. 3 Abs. 2 VeVA). [2] Verkaufsstellen, die Produkte ihres Kleinverkaufs von Haushalten zurücknehmen und nur zwischenlagern, brauchen diese Bewilligung nicht (Art. 8 Abs. 2 Bst. d VeVA). [2] Ob sie zurücknehmen müssen, steht in der VeVA nicht, und andere Erlasse wurden für diesen Eintrag nicht geprüft.

Was im Abfallverzeichnis wirklich steht

Das Verzeichnis ist Anhang 1 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen, in Kraft seit dem 1. Januar 2006, in der Fassung vom 1. Oktober 2025. [1] Es ordnet jedem Abfall einen sechsstelligen Code zu und markiert die Klassierung mit einem Buchstaben. Ziffer 1.1 sagt, wie das zu lesen ist:

«Im Abfallverzeichnis sind besonders bezeichnet: a. Sonderabfälle: mit S; b. andere kontrollpflichtige Abfälle: mit ak; c. andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht: mit akb.» [1]

Farben und Lacke stehen im Kapitel 08, überschrieben mit «Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben». [1] Die Untergruppe 08 01 nimmt die Farben und Lacke auf, und dort steht das Kriterium, an dem sich alles entscheidet.

CodeWortlaut im VerzeichnisKlassierung
08 01 11«Farb- und Lackabfälle, die organische Lösungsmittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten»S, Sonderabfall [1]
08 01 12«Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen»keine Markierung [1]
08 01 17«Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösungsmittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten»S, Sonderabfall [1]
08 01 21«Farb- oder Lackentfernerabfälle»S, Sonderabfall [1]

Dieselbe Zweiteilung wiederholt das Verzeichnis für Schlämme (08 01 13 und 08 01 14), für wässrige Schlämme (08 01 15 und 08 01 16) und für wässrige Suspensionen (08 01 19 und 08 01 20). [1] Ein Abbeizer dagegen steht mit 08 01 21 ohne Gegenstück da: Für ihn sieht das Verzeichnis keine Zeile ohne S vor. Was beim Entfernen eines Altanstrichs anfällt, gehört je nach Inhalt unter 08 01 17 oder 08 01 18.

Nicht das Produkt entscheidet über den Code, sondern was darin ist. [1]

Sonderabfall, Gefahrgut, Gefahrstoff: drei Ordnungen, ein Kessel

Derselbe Kessel kann unter drei verschiedene Regelwerke fallen, und die drei Wörter dafür werden regelmässig verwechselt. Das Merkblatt Nr. 90 des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbands, Artikelnummer 2455, Stand April 2007, hält den Unterschied zwischen zweien davon fest: [3]

«Als Gefahrgut bezeichnet man Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren ausgehen.» [3]
«Von einem Gefahrstoff geht die Gefährdung bei der Anwendung aus. Bezüglich den Transportvorschriften hat die Bezeichnung/Kennzeichnung eines Produktes als Gefahrstoff keine Bedeutung.» [3]

Das Transportrecht kommt aus einer anderen Richtung als das Abfallrecht: Das Merkblatt stützt sich auf das europäische Übereinkommen ADR und auf die schweizerische Verordnung SDR in der Ausgabe 2007. [3] Ob ein Produkt darunter fällt, liest der Betrieb laut Merkblatt im Kapitel 14 des Sicherheitsdatenblatts nach: Steht dort «Kein Gefahrgut nach ADR», gelten die Transportvorschriften nicht. [3] Der Abfallcode steht damit nicht fest, denn er hängt nicht am Transport, sondern am Inhalt.

Für Reste in leeren Gebinden hält dasselbe Merkblatt eine eigene Zeile bereit: Ungereinigte leere Verpackungen, die Gefahrgut enthalten haben, fallen in die Beförderungskategorie 4, die im Punktesystem unbegrenzt ist. [3] Das ist eine Transportregel und keine Entsorgungsregel. Weil das Merkblatt neunzehn Jahre alt ist und die Ausgabe 2007 von ADR und SDR wiedergibt, ist an ihm nur die Begriffstrennung belastbar; die Zahlen des Punktesystems gehören am geltenden SDR nachgeprüft, was für diesen Eintrag niemand getan hat.

Was aus dem Netz nicht mitkommt

Die Ordnungsbegriffe des Abfallrechts sind national. Wer im deutschsprachigen Netz nach der Entsorgung von Farbresten sucht, liest Bezeichnungen aus anderen Systemen, und ob die sechsstelligen Codes dort dieselben Ziffern tragen, ist für diesen Eintrag nicht geprüft worden. Belegbar ist nur die Schweizer Seite: das Verzeichnis mit der Markierung S, die Kleinmenge von 50 kg und die kantonale Bewilligung der Annahmestelle. Was die Bezeichnungen im Baubereich sonst noch trennt, steht unter Schweizer Baubegriffe und, für die Papiere der Branche, unter SMGV.

Was davon auf deinem Blatt steht

Im Schweizer Katalog hat die Entsorgung eine eigene Stelle. Das Merkblatt E Nr. 1 des SMGV druckt das Entscheidungsschema für das Leistungsverzeichnis der Kapitel NPK 675 und NPK 676 ab, und dort steht unter der Hundertergruppe 100 die Zehnergruppe: [4]

«120 Baustelleneinrichtungen, Etappierungen, Arbeitsunterbrüche, Demontagen, Entsorgung, Gerüste, Hocharbeitsbühnen» [4]

Die Entsorgung teilt sich diese Zeile also mit der Etappierung und mit dem Gerüst. Steht auf deinem Blatt eine Zeile «Entsorgung» mit einem Pauschalbetrag, sagt sie nichts darüber, welche Abfallcodes darin stecken. Nachprüfbar wird sie durch zwei Rückfragen: was entsorgt wird und ob darunter Sonderabfälle sind. Bei einem gewöhnlichen Zimmeranstrich ist die Antwort auf die zweite Frage oft nein, und dann ist auch der Aufwand ein anderer. Wie fest eine solche Zahl überhaupt ist, entscheidet die Preisabrede, siehe Offerte und Kostenvoranschlag sowie Mengenarten.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK): Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005, SR 814.610.1, Stand am 1. Oktober 2025, Anhang 1 «Abfallverzeichnis», Ziffer 1.1 und Kapitel 08 01. Primärquelle, Bundesrecht. Als konsolidierte HTML-Fassung über die Datenschnittstelle von Fedlex geladen und lokal gelesen. Abgerufen am 13.08.2026.
  2. Schweizerischer Bundesrat: Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005, SR 814.610, Stand am 1. August 2025, Art. 1, 3, 4, 5, 6 und 8. Primärquelle, Bundesrecht. Als konsolidierte HTML-Fassung über die Datenschnittstelle von Fedlex geladen und lokal gelesen. Abgerufen am 13.08.2026.
  3. SMGV Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband: Technische Dienste: Merkblatt «Gefahrgut», Artikelnummer 2455, Stand April 2007, 15 Seiten, gestützt auf ADR und SDR in der Ausgabe 2007. Fachverband, Primärquelle für die Begriffstrennung, veraltet für die Transportzahlen. Als PDF geladen (110 400 Byte) und lokal in Text extrahiert. Abgerufen am 13.08.2026.
  4. SMGV Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband: Merkblatt SMGV E Nr. 1 «Erläuterungen und Darstellungen zu den SIA-Ausmassbestimmungen für Malerarbeiten», Artikelnummer 2498, Impressum «Merkblatt Stand September 2024», Seite 25. Fachverband. Die Shopseite desselben Verbands nennt für dieselbe Artikelnummer die Ausgabe 06.2007, eine Übersichtsseite das Jahr 2022; massgebend ist das Impressum der Datei. Abgerufen am 13.08.2026.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 13. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.

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Die Pflichten aus dem Abfallrecht gelten unabhängig davon, über welchen Weg du einen Betrieb beauftragst, und damit auch ohne unser Vergleichsportal, das an vermittelten Anfragen verdient. Wenn hier steht, du sollst zu einer Entsorgungszeile nachfragen, macht das Angebote vergleichbarer, und davon leben wir. Beides gehört nebeneinander gesagt.

Fällt bei dir mehr an als ein Restkessel, etwa beim Abtragen alter Schichten, lass dir die Entsorgung als eigene Zeile ausweisen und nicht in den Quadratmeterpreis einrechnen. Über malerofferte.ch stellst du diese Aufgabe mehreren Betrieben aus dem Umkreis, und der Rücklauf zeigt, wer die Entsorgung überhaupt beziffert.

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