Was PAK sind und wo sie im Altbau stecken
PAK stecken im Teer, nicht im Bitumen und nicht in dekorativer Wandfarbe. Belegt sind sie in teerhaltigen Parkettklebern, in Klebern für weitere Bodenbeläge und in Abdichtungsanstrichen [2], dazu in Kork-Isolationen und Schüttungen [1]. Für Bauschadstoffuntersuchungen gilt ab 1990 die Annahme, dass kein Teer mehr eingebaut wurde. [2]
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Herkunft, Verwechslung und zwei Fehlanzeigen
- PAK heisst polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Sie entstehen bei unvollständiger Verbrennung und gehören zu den natürlichen Bestandteilen von Kohle und Öl. [1][2]
- Teer trägt sie in hoher Konzentration, Bitumen nicht in abfallrechtlich relevanter Menge. Beide sehen gleich aus. [2]
- Für Bewohnerinnen und Bewohner gibt es in der Schweiz keinen Grenzwert, nur einen MAK-Wert für Benzo(a)pyren am Arbeitsplatz. [2]
- Einen Stichtag für die Umstellung von Teer auf Bitumen nennt die Quelle ausdrücklich nicht; 1990 ist eine Annahme für Untersuchungen. [2]
Wofür in der Schweiz kein Grenzwert gilt
Die klarste Schweizer Aussage zu diesem Thema ist eine Verneinung. Das Factsheet von PolluDoc schreibt: «Es gibt in der Schweiz keine Grenzwerte für die Nutzer von Räumen, in denen stark PAK-haltige Materialien verbaut sind (nur MAK-Wert für Benzo(a)pyren an Arbeitsplätzen).» [2] Wer in einer Wohnung mit teerhaltigem Parkettkleber lebt, findet also keine Zahl, an der er sich messen könnte, und der Wert, den es gibt, gilt für Arbeitende und nicht für Bewohner.
Zu dieser Quelle gehört ein Vorbehalt, und er gehört in den Text und nicht in eine Fussnote. Das Factsheet trägt auf der Seite selbst den Vermerk «Vorläufige Version. Zur Vernehmlassung freigegeben». Nach der eigenen Statusdefinition von PolluDoc gilt erst ein vernehmlasstes und fertig überarbeitetes Factsheet als Stand der Technik, und diesen Status hat es nicht. [2] Getragen wird die Plattform von der Vereinigung Asbestberater Schweiz VABS und vom Fachverband Gebäudeschadstoffe Schweiz FAGES. [2] Dass sie im Fach etwas gilt, zeigt die EKAS-Richtlinie Nr. 6503, die eine PolluDoc-Publikation unter ihren Fachunterlagen führt. [3] Das betrifft eine andere Publikation und sagt nichts über den Reifegrad dieses einen Blattes.
Handfest wird die Schweizer Lage bei der Entsorgung. Sie richtet sich nach der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) und unterscheidet nach PAK-Gehalt zwischen Verwertung, Deponie vom Typ B, Deponie vom Typ E und Behandlungspflicht. Für den günstigsten Fall nennt das Factsheet höchstens 250 Milligramm PAK je Kilogramm und höchstens 3 Milligramm Benzo(a)pyren je Kilogramm, dann ist eine Verwertung als Rohmaterial in der Zementherstellung möglich. [2] Das sind Entsorgungsschwellen und keine Gesundheitsgrenzwerte; die Zusammenfassung dieser tabellarischen Passage ist unsere und nicht die der Quelle.
Teer und Bitumen sehen gleich aus
Beide sind schwarz, beide wurden für dieselben Zwecke verbaut, und in der Umgangssprache meint man mit dem einen oft das andere. Auseinander gehen sie in der Herkunft. Das Factsheet formuliert es so: «PAK gehören zu den natürlichen Bestandteilen von Kohle und Öl. Bei der Gasherstellung aus Kohle entsteht stark PAK-haltiger Teer als Nebenprodukt. Bei der Destillation von Erdöl wird schwach PAK-haltiger Bitumen gewonnen.» Und weiter: «Im Gegensatz zu Teer weist Bitumen jedoch keinen abfallrechtlich relevanten PAK-Gehalt auf.» [2]
Der Suva-Magazinbeitrag beziffert den Abstand: Der PAK-Gehalt liege in Teer «etwa 1000-mal höher als in Bitumen». [1] Diese Zahl steht in genau einer der zwei Quellen; das Factsheet bestätigt den Unterschied, nennt aber keine Verhältniszahl. [2]
Ob eine schwarze Schicht Teer oder Bitumen ist, entscheidet eine Analyse und nicht das Auge. [2]
Zur Wirkung steht hier nur, was die Quellen sagen: «PAK sind persistent und toxisch. Einige Verbindungen in dieser Familie (z.B. Benzo[a]pyren) sind als krebserregend bekannt.» Aufgenommen werden sie über Mund, Atemwege und Haut. [2] Der Suva-Beitrag formuliert knapper: «Viele dieser Verbindungen sind krebserregend.» [1]
Einen Zahlenwert für den MAK-Wert von Benzo(a)pyren nennt diese Seite nicht. Die Suva-Publikation 1903 «Grenzwerte am Arbeitsplatz» liegt uns nicht vor, und ohne sie steht hier keine Zahl.
Welche Anstriche gemeint sind und welche nicht
Das Factsheet zählt auf: «PAK sind in teerhaltigen Kleber und Beschichtungen enthalten, z.B. in Parkettklebern, Kleber für weitere Bodenbeläge, Abdichtungsanstriche (=Beschichtungen) etc.» [2] Der Suva-Beitrag nennt teerhaltige Kork-Isolationen, Schüttungen wie Blähton, Blähschiefer und Perlit sowie ebenfalls Parkettkleber. [1]
Ein Abdichtungsanstrich ist eine bauwerksabdichtende Beschichtung, also die schwarze Schicht auf einer Kelleraussenwand oder unter einem Flachdachaufbau. Was ein Malerbetrieb in einer Wohnung streicht, ist etwas anderes, und dazu schweigen beide Quellen: Weder der Innen- noch der Fassadenanstrich steht in einer der zwei Materiallisten. Was an einer alten Wandbeschichtung tatsächlich geprüft wird, steht unter Altanstrich entfernen; färbt eine Fläche ab, ist das ein bautechnischer Befund und keine Stofffrage, siehe Kreiden. Draussen gilt dasselbe, siehe Fassade streichen.
Die Jahreszahl 1990 taucht bei diesem Thema zweimal auf und meint zweimal Verschiedenes. Beim Asbest ist sie eine Verbotsgrenze, siehe Asbest im Altbau. Bei PAK ist sie eine Annahme, und die Quelle sagt das selbst: «Es kann jedoch kein klarer Zeitpunkt für die Umstellung von Teer auf Bitumen angegeben werden. Für Bauschadstoffuntersuchungen kann davon ausgegangen werden, dass ab 1990 keine teerhaltigen (und somit stark PAK-haltigen) Baumaterialien mehr eingesetzt wurden.» [2] Der Suva-Beitrag nennt dieselbe Grenze. [1] Bei Blei liegt der Fall wieder anders, siehe Bleifarbe in Altanstrichen.
Erst Asbest, dann Teer
Das Factsheet stellt seiner eigenen Materialliste einen Vorbehalt voran: «Achtung: Für sämtliche PAK-verdächtigen Materialien gemäss vorliegendem Factsheet ist in erster Linie der Verdacht bzgl. Asbest zu überprüfen.» Und in der Diagnostik: «Teerhaltige/bituminöse Kleber, und Beschichtungen, Asphaltfliesen und Gussasphalte mit Baujahr vor 1990 sind in erster Linie immer bzgl. Asbest zu untersuchen.» [2] Die Reihenfolge steht damit fest, und sie ist nicht unsere Erfindung. Davor steht die Gefahrenermittlung: vor Beginn der Arbeiten prüfen, ob gefährliche Schadstoffe vorhanden sind. [1]
Auffällig ist, was in dieser Kette fehlt. Der Faltprospekt «Neun lebenswichtige Regeln für das Maler- und Gipsergewerbe» der Suva, überarbeitet im Juni 2025 und im Volltext geprüft, kennt die Wörter PAK und Teer nicht; er behandelt Absturz und Asbest. [4] Eine branchenspezifische Regel für das Malergewerbe liegt zu diesem Stoff also nicht vor, Stand 13. August 2026.
Wer teerhaltiges Material entfernen darf
Hier trennen sich PAK und Asbest deutlich. Das Factsheet schreibt: «Bituminöse resp. teerhaltige Kleber können durch instruierte Baufachleute gemäss Suva-Factsheet 33049 entfernt werden.» Dasselbe gilt dort in Analogie für Dachpappen, Dampfsperren, Anstriche und Fugendichtungsmassen. [2] Verlangt ist also eine Instruktion, nicht die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Firmenkategorie. Die zwei genannten Suva-Factsheets, 33049 und das im November 2023 erschienene 33106 zu Um- und Rückbauarbeiten an teerhaltigen Materialien, kennen wir nur aus dieser Wiedergabe; wir haben sie nicht geöffnet und geben keine Massnahme daraus wieder. [2]
Dieselbe Quelle sagt zur Belastung beim Arbeiten etwas, das eher entlastet als warnt, und auch das gehört hierher: Bei staubintensiver Bearbeitung teerhaltiger Materialien werde der MAK-Wert für Benzo(a)pyren im Allgemeinen massiv überschritten, bei den im Factsheet behandelten Klebern und Beschichtungen komme es aber im Allgemeinen nicht zu einer relevanten Staubemission; beim Schleifen der Beläge sei jedoch mit relevanter Erhitzung zu rechnen. [2] Auch dieser Satz steht in der Fassung zur Vernehmlassung.
Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage
- Die zwei tragenden Quellen sind ein redaktioneller Magazinbeitrag und ein Factsheet in Vernehmlassung. Eine abgeschlossene Behörden-, Norm- oder Verbandsquelle zu PAK liegt diesem Eintrag nicht vor.
- Der Geltungsbereich dieser Seite hängt an einer einzigen Aufzählung in Fussnote 2. Wird sie in der Endfassung anders formuliert, ändert sich der Kern dieser Seite.
- Der Wortlaut der VVEA und der Inhalt der Suva-Factsheets 33049 und 33106 wurden nicht beschafft.
- Zum MAK-Wert für Benzo(a)pyren liegt keine Zahl vor.
- Zur Häufigkeit teerhaltiger Materialien in Schweizer Gebäuden liegt keine Quelle vor. Dieser Eintrag nennt deshalb keinen Anteil.
Was ein Schadstoffbericht auf dem Offertblatt auslöst
Der Anlass für diese Frage ist fast immer ein Schadstoffbericht, den jemand anderes geschrieben hat. Zwei Angaben daraus entscheiden, was eine Malerofferte damit zu tun hat. Das Material: Steht dort Parkettkleber, Schüttung oder Abdichtung, betrifft der Befund den Boden oder die Abdichtung und nicht den Anstrich. Und die Frage, ob überhaupt bearbeitet wird, denn die Quellen beschreiben Freisetzung durchgehend als Folge einer Bearbeitung. [1][2]
Rückbau und Entsorgung teerhaltiger Schichten sind eigene Positionen und gehören nicht in einen Quadratmeterpreis fürs Streichen. Steht auf dem einen Blatt eine Zeile dazu und auf dem anderen nicht, vergleichst du zwei verschiedene Umfänge, siehe Wände streichen. Was in der Luft liegt, ist ausserdem eine andere Frage als der Geruch frischer Farbe, siehe Geruch beim Streichen.
Verwandte Begriffe
- Offerte vs. Kostenvoranschlag: Ist ein Kostenvoranschlag verbindlicher als eine Offerte?
- Feuchtigkeits- / Wasserflecken: Muss ich Feuchtigkeitsflecken dem Vermieter melden?
- Innenputz: Innenputz oder Malerarbeit
Quellen
- Suva, Magazin- und Medienbereich: Artikel «PAK, unsichtbare Schadstoffe mit hohem Gesundheitsrisiko», Seitentitel «Was ist PAK und wie schütze ich mich», publiziert am 18. Juli 2025.
- PolluDoc.ch: getragen von der Vereinigung Asbestberater Schweiz (VABS) und vom Fachverband Gebäudeschadstoffe Schweiz (FAGES): Factsheet «PAK bei mineralischen Bauteilen (Kleber und Beschichtungen, Asphaltfliesen / Gussasphalt)». Trägerschaft geprüft über https://polludoc.ch/de/A_Propos und https://polludoc.ch/de/Unterstuetzer_von_PolluDoc; letztes Fotodatum auf der Seite 14. August 2024.
- Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS: «EKAS Richtlinie Nr. 6503, Richtlinie Asbest», vom 3. Dezember 2008, konsolidierter Stand 27. Juni 2025.
- Suva: «Neun lebenswichtige Regeln für das Maler- und Gipsergewerbe», Faltprospekt, Publikationsnummer 84036.d, Erstausgabe Januar 2011, überarbeitete Ausgabe Juni 2025.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Wir verdienen an vermittelten Offertanfragen, und eine Schadstoffposition macht eine Offerte grösser. Umso wichtiger ist, was auf dieser Seite nicht steht: Wir sagen nicht, dass ein alter Wandanstrich untersucht werden müsste, denn keine unserer Quellen sagt das. Ein Verdacht, den wir erzeugen würden, brächte uns Anfragen und dir eine Rechnung ohne Anlass.
Der Anlass ist fast immer ein Bericht, den jemand anderes geschrieben hat. Leg ihn deiner Anfrage auf malerofferte.ch bei, damit die angeschriebenen Betriebe dieselben Positionen aufführen. Rückbau und Entsorgung teerhaltiger Schichten gehören dabei in eigene Zeilen und nicht in einen Quadratmeterpreis fürs Streichen.
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