Normen, Ausmass & Betrieb

Bleifarbe, das Verbot kam in Etappen

Bleihaltige Anstriche sind in der Schweiz nicht ab einem einzigen Jahr verschwunden. Das Faktenblatt Blei des BAG vom Mai 2026 nennt für Bleiweiss in Wasser- und Leimfarben das Jahr 1926, für das vollständige Verbot sowie für Bleichromat-Pigmente und Bleimennige-Rostschutzfarben das Jahr 2005. [1] Eine Baujahrsgrenze wie bei Asbest gibt es nicht.

Redaktionell geprüft: 14. August 2026

Auf einen Blick

Warum ein einziges Jahr hier nicht reicht

Die Rechtsgrundlage ist die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, SR 814.81. Sie verbietet laut Faktenblatt die Abgabe bleihaltiger Stoffe und Zubereitungen an die breite Öffentlichkeit, ausgenommen Künstlerfarben, und sie setzt Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Anstrichfarben und Lacken, die Blei enthalten. [1] Den Verordnungstext selbst haben wir nicht geöffnet; jede Passage daraus steht hier nach dem Faktenblatt und ist ein Zitat zweiter Hand.

Das Faktenblatt führt die Verbote nicht als eine Zahl, sondern als Kette. Sie beginnt 1909 mit Blei in Trinkwasserleitungen, geht 1926 weiter mit dem Verbot in Wasser- und Leimfarben, das damals in der Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstände stand und 1971 in die Verordnung über verbotene giftige Stoffe wanderte. [1] Erst danach kommen die Jahre, die für Anstriche entscheiden.

AnwendungVerbindungVerboten seit
Deckpigment in Farben, dort Wasser- und LeimfarbenBleicarbonat, Bleiweiss1926 [1]
Deckpigment in Farben, alle übrigen AnstrichtypenBleicarbonat, Bleiweiss2005, als vollständiges Verbot [1]
Farbpigment in Anstrich- und Künstlerfarbenzum Beispiel Bleichromat2005 in Farben, 2015 in Kunststoffen [1]
Korrosionsschutzmittel in RostschutzfarbenBleioxid, Bleimennige2005 [1]

Nimm eine Wohnung von 1960, die seither dreimal gestrichen wurde, sagen wir 1972, 1998 und 2014. Das Baujahr sagt über keinen dieser drei Anstriche etwas. Für die ersten zwei liegen die Jahre vor 2005, für den dritten danach, und was in der Dose war, hing an der Farbe und am Verwendungszweck. Genau daran scheitert die Übertragung: Bei Asbest hängt der Verdacht am Gebäude, bei Blei am Anstrich. Dass diese Unterscheidung so klar ausfällt, ist unsere Lesart der Jahrestabelle und kein Satz aus dem Faktenblatt.

Das späteste Verbotsjahr für Farben ist damit 2005. Wer daraus eine Faustregel bildet, verdichtet selbst und zitiert nicht. Über eine bestimmte Wand sagt auch diese Verdichtung nichts, denn sie sagt nur, was ab wann nicht mehr verkauft werden durfte, und nicht, was in einem bestimmten Kessel war. Womit eine Fläche früher gestrichen wurde, lässt sich nach den geprüften Quellen ohnehin nicht ansehen, siehe Altanstrich entfernen.

Was das Faktenblatt zur Wirkung sagt

Blei schädigt laut Faktenblatt «das Nervensystem besonders während der Entwicklung», weshalb «Ungeborene und Kleinkinder speziell gefährdet» sind; die Resorptionsrate liegt bei Kleinkindern «bei bis zu 50 %». [1] Die IARC hat anorganische Bleiverbindungen 2006 als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen eingestuft, Gruppe 2A. [1] Im Körper wirken die Knochen als «langfristiger Speicher, mit einer Halbwertszeit von über 20 Jahren». [1] Eine chronische Belastung kann laut derselben Quelle «unspezifische Beschwerden wie Müdigkeit, Reizbarkeit oder Konzentrationsschwäche verursachen, auch wenn keine akute Vergiftung vorliegt». [1]

Der Weg von der Wand in den Körper ist im Faktenblatt in einem Satz beschrieben: «Analog kann abblätternde bleihaltige Wandfarbe oder Schleifstaub zur hohen Blei-Aufnahmen bei Kleinkindern führen.» [1] Nicht der Anstrich an der Wand ist also das Thema, sondern das, was beim Bearbeiten von ihm wegfliegt. Was heute an die Wand im Kinderzimmer kommt, ist eine andere Frage, siehe Kinderzimmer streichen. Wie eine Wohnung während Malerarbeiten benutzt wird, steht unter Streichen in der bewohnten Wohnung.

Den Zahlenwert des MAK- und des BAT-Werts für Blei nennt das Faktenblatt nicht. Es hält nur fest, dass die Suva sie im Einvernehmen mit der Grenzwertkommission der Suissepro festlegt. [1] Die Suva-Publikation 1903 «Grenzwerte am Arbeitsplatz», Kapitel 1.8.7, liegt uns nicht vor, und ohne sie steht hier keine Zahl.

Was das Faktenblatt sonst an Zahlen führt, gehört nicht hierher. Der Median der Blutbleiwerte fiel zwischen 2010 und 2020 um 35 Prozent auf 13 Mikrogramm je Liter, gemessen an der Bevölkerung und nicht an Berufsgruppen. [1] Ein Wert für Malerbetriebe steht in keiner geprüften Quelle, und ein Anteil belasteter Gebäude in der Schweiz auch nicht.

Wo die Ähnlichkeit mit Asbest aufhört

Beim Asbest ordnet die Bauarbeitenverordnung ein ganzes System: Sie verpflichtet den Arbeitgeber zur Ermittlung, sie zählt in Art. 82 die Materialien auf, bei denen nur anerkannte Unternehmen arbeiten dürfen, sie stellt in Art. 83 bis 86 die Voraussetzungen dieser Anerkennung auf und verlangt eine Meldung vor Beginn. [3] Ausgeführt ist das unter Asbest im Altbau.

Für Blei fand sich davon nichts. Das Faktenblatt kennt keinen Artikel der Bauarbeitenverordnung, keine Kategorie anerkannter Sanierungsbetrieb und keine Meldefrist; es bleibt bei Verhaltensempfehlungen und beim Verweis auf die Grenzwerte am Arbeitsplatz. [1] Ein Anerkennungsverfahren für Bleisanierungsbetriebe wurde bei der Recherche zu diesem Eintrag gezielt gesucht und in keiner der acht ausgewerteten Quellen gefunden, Stand 13. August 2026. Auch der Faltprospekt «Neun lebenswichtige Regeln für das Maler- und Gipsergewerbe» der Suva, überarbeitet im Juni 2025 und im Volltext geprüft, enthält das Wort Blei an keiner Stelle; er behandelt Absturz und Asbest. [2]

Dass für Blei keine Anerkennungspflicht belegt ist, heisst nicht, dass keine besteht; es heisst, dass in acht geprüften Quellen keine steht. [1][2][3]

Für den dritten Altbaustoff gilt wieder etwas anderes, siehe PAK in teerhaltigen Altanstrichen. Eine allgemeine Schadstoffordnung, aus der sich alles ableiten liesse, gibt es nach diesen Quellen nicht.

Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage

Was auf einem Offertblatt dazu stehen kann

Das Faktenblatt richtet sich an Eigentümer und Bewohnerinnen, nicht an Betriebe, und es formuliert drei Sätze, die sich auf einem Blatt wiederfinden lassen. «Alte Anstriche können stark bleihaltig sein. Renovationsarbeiten an solchen Anstrichen von Fachpersonen durchführen lassen, um die Freisetzung von bleihaltigem Staub zu vermeiden. Abblätternde Anstriche fachgerecht entfernen und erneuern lassen.» [1] Für den beruflichen Umgang steht dort, Arbeiten mit Blei in der Altbausanierung seien «nur mit persönlicher Schutzausrüstung und unter Einhaltung von Arbeitsschutzvorgaben» auszuführen. [1]

Das Wort Fachperson ist in dieser Quelle nicht definiert. Es gibt hier also nichts, was du auf einer Offerte gegen ein Register prüfen könntest, anders als bei Asbest. Was bleibt, ist der Staub. Das Faktenblatt nennt ihn zweimal ausdrücklich, einmal als Schleifstaub von der Wandfarbe und einmal als Schleifstaub vom Korrosionsschutz. [1] Welche Vorbehandlung ein Betrieb ansetzt, steht deshalb auf dem Blatt oder eben nicht, siehe Offerte und Kostenvoranschlag.

Draussen kommt ein zweiter Fall dazu, und er steht wörtlich im Faktenblatt: «Ältere Korrosionsschutzbeschichtungen auf Metallstrukturen können Blei enthalten.» Bei Sanierungsarbeiten sind laut derselben Quelle die Empfehlungen des BAFU zum Umweltschutz bei Korrosionsschutzarbeiten zu befolgen, und es ist darauf zu achten, «dass Schleifstaub und Farbsplitter von Beschichtungen nicht in die Umwelt gelangen». [1] Gemeint sind Geländer und Stahlbauteile, nicht der Verputz daneben; die Aussenwand selbst behandelt Fassade streichen. Färbt eine Innenfläche einfach nur ab, ist das ein anderer Befund, siehe Kreiden.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesamt für Gesundheit BAG, Direktionsbereich Gesundheitsschutz: erarbeitet mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV): «Faktenblatt Blei», Mai 2026, auf der Downloadseite ausgewiesen als PDF vom 27. Mai 2026. Übersichtsseite , PDF https://www.bag.admin.ch/dam/de/sd-web/fEQv5P-LdkKu/260521__Factsheet_Blei_DE_final.pdf
  2. Suva: «Neun lebenswichtige Regeln für das Maler- und Gipsergewerbe», Faltprospekt, Publikationsnummer 84036.d, Erstausgabe Januar 2011, überarbeitete Ausgabe Juni 2025, finanziert durch die EKAS.
  3. Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS: «EKAS Richtlinie Nr. 6503, Richtlinie Asbest», vom 3. Dezember 2008, konsolidierter Stand 27. Juni 2025, Dokumentnummer EKAS 6503.d 06.25.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.

In eigener Sache

Wir verdienen an vermittelten Offertanfragen. Das Faktenblatt rät, Renovationsarbeiten an alten Anstrichen von Fachpersonen ausführen zu lassen, und dieser Rat führt Leute zu Betrieben, also auch zu uns. Wir geben ihn trotzdem weiter, weil er in der Quelle steht und nicht von uns stammt. Was wir nicht tun: eine Dringlichkeit behaupten, die dort nicht steht, oder aus einer Empfehlung eine Pflicht machen.

Prüfbar ist hier nicht der Betrieb, sondern die Vorbehandlung, denn das Faktenblatt nennt den Schleifstaub zweimal ausdrücklich. Fragst du über malerofferte.ch Malerbetriebe in deiner Gemeinde an, gehört die Rückfrage hinein, ob und wo geschliffen wird. Ein Register, gegen das sich das Wort Fachperson prüfen liesse, gibt es anders als bei Asbest nicht.

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Bleifarbe im Altanstrich, verboten 1926 und 2005