Für die Wand im Kinderzimmer gilt keine Spielzeugnorm
Für Wandfarbe im Kinderzimmer gibt es in der Schweiz keine eigene Vorschrift. Die Migrationsgrenzwerte der Spielzeugverordnung, etwa 2,0 Milligramm Blei je Kilogramm trockenes Material, gelten nach Artikel 1 VSS nur für Spielzeug im Sinne von Art. 65 LGV, also für Gegenstände, die Kinder bis vierzehn Jahren zum Spielen benutzen. Eine gestrichene Wand zählt nicht dazu.
Zuletzt aktualisiert: 17. August 2026
Auf einen Blick
- 2,0 mg/kg | Blei in der Migrationsprüfung trockener Spielzeugmaterialien, Anhang 2 Ziffer 11 der Spielzeugverordnung [2]
- 23 mg/kg | derselbe Wert für abgeschabtes Spielzeugmaterial, für flüssiges gilt 0,5 mg/kg [2]
- 14 Jahre | Altersgrenze, bis zu der ein Gegenstand nach Art. 65 LGV als Spielzeug gilt [1]
- DIN 53160 | deutsche Norm hinter dem Wort speichelecht, Fassung vom Juli 2023 [3]
- 0 Merkblätter | führte die Übersicht des SMGV am 15. August 2026 zu Kinderzimmer, Spielzeug oder Speichel [4]
In der Schweiz
In der Schweiz regelt kein Erlass, womit ein Kinderzimmer gestrichen wird. Was es gibt, ist eine Regel für Spielzeug, und die wird auf Gebinden gerne mitgemeint.
Art. 65 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) sagt: «Als Spielzeug gelten alle Gegenstände, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern bis vierzehn Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Um als Spielzeug zu gelten, muss ein Gegenstand nicht ausschliesslich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein.» [1]
Darauf baut die Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug vom 15. August 2012 auf (Spielzeugverordnung, VSS, SR 817.023.11). Ihr Artikel 1 Absatz 1 lautet: «Diese Verordnung gilt für Spielzeug nach Artikel 65 LGV.» [2] Artikel 3 Absatz 1 verlangt von Spielzeug die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 66 Absätze 1 bis 3 LGV und die besonderen nach Anhang 2. In diesem Anhang steht unter Ziffer 3 der Satz, dessen Geist auf Farbgebinden für Kinderzimmer wiederkehrt: «Spielzeug darf kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Zubereitungen, aus denen es zusammengesetzt ist oder die es enthält, bieten.» [2]
Die Zahlen dazu stehen in Anhang 2 Ziffer 11 Buchstabe a. Blei darf in der Migrationsprüfung 2,0 mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien nicht überschreiten, 0,5 mg/kg in flüssigen oder haftenden und 23 mg/kg in abgeschabten. Für Cadmium lauten dieselben drei Werte 1,3, 0,3 und 17 mg/kg. [2] Buchstabe b nimmt davon aus, was ausser Reichweite bleibt. Die Grenzwerte «gelten nicht für Spielzeug und Bestandteile von Spielzeug, die bei bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern durch ihre Zugänglichkeit, ihre Funktion, ihr Volumen oder ihre Masse jegliche Gefahr durch Saugen, Lecken, Verschlucken oder längeren Hautkontakt eindeutig ausschliessen.» [2]
Deine Wand ist kein Gegenstand, der zum Spielen bestimmt oder gestaltet ist. Artikel 1 Absatz 1 VSS greift damit nicht, und die Tabelle in Anhang 2 sagt über den Anstrich nichts. Sie sagt etwas über die Holzeisenbahn, die davor steht.
Was speichelecht auf dem Gebinde belegt
Hinter dem Wort steht in aller Regel eine deutsche Norm. DIN 53160 trägt in der Fassung vom Juli 2023 den Titel «Bestimmung der Farblässigkeit von Gebrauchsgegenständen, Prüfung mit Speichel- und Schweisssimulanz» und ersetzt laut dem Katalog von DIN Media die zwei Teile DIN 53160-1:2010-10 und DIN 53160-2:2010-10. [3] Farblässigkeit heisst: ob Farbe abgeht, wenn eine Speichelnachbildung darauf einwirkt.
Zweierlei folgt daraus. Erstens ist das eine deutsche Prüfnorm und keine Schweizer Anforderung; kein hier geprüfter Erlass verlangt sie für Wandfarbe. Zweitens misst sie, ob sich Farbe löst, und nicht, was der gelöste Anteil im Körper anrichtet. Ein Hersteller, der seine Farbe danach prüfen lässt, tut das freiwillig, und die Angabe gilt dem geprüften Produkt und nicht der Marke.
Ein Prüfzeichen für Spielzeug sagt etwas über Spielzeug und nichts über die Wand dahinter.
Wer Prüfzeichen auf Innenfarben einordnen will, findet die einzige Schweizer Kennzeichnung mit veröffentlichtem Reglement bei der Umwelt-Etikette. Auch dort gilt die Regel, dass eine Zeile im Merkblatt zunächst eine Herstellerangabe ist, wie sie sich an Minergie-ECO auf einer Farbe zeigt.
Wo im Kinderzimmer ein Mund tatsächlich hinkommt
Buchstabe b der Spielzeugverordnung nennt vier Merkmale, an denen sich die Gefahr durch Saugen und Lecken bemisst: Zugänglichkeit, Funktion, Volumen und Masse. [2] Rechtlich gilt das für Spielzeug. Als Massstab für die Frage, welche Fläche in einem Kinderzimmer überhaupt in Frage kommt, lässt es sich übertragen, und diese Übertragung ist die Lesart dieser Redaktion und keine Aussage der Verordnung.
Angewendet heisst das: Die Wandfläche über etwa einem Meter Höhe erreicht ein Kleinkind nicht mit dem Mund. Der Sockelbereich, die Fensterbank, die Türkante und das Gitterbett schon. Wenn du also über Produktwahl redest, redest du über wenige Quadratmeter und über die lackierten Teile, nicht über das ganze Zimmer. Für die grosse Fläche entscheidet eher, ob sie sich abwaschen lässt, und dafür ist die Nassabriebklasse die Angabe, die im Datenblatt steht.
Wenn der Betrieb ein Möbel oder ein Spielzeug mitstreicht
Artikel 3 Absatz 2 VSS knüpft die Sicherheitsanforderungen an das Inverkehrbringen: «Spielzeug, das in Verkehr gebracht wird, muss die Sicherheitsanforderungen während der vorhersehbaren und üblichen Gebrauchsdauer erfüllen.» [2] Wer seinem eigenen Kind die Spielzeugkiste neu lackieren lässt, bringt nichts in Verkehr. Der Betrieb schuldet dir für dieses eine Möbel deshalb keine Konformitätserklärung nach der Spielzeugverordnung.
[LÜCKE: Ob ein Malerbetrieb, der Kindermöbel oder Spielgeräte gewerblich aufarbeitet und weiterverkauft, dadurch zur Herstellerin im Sinne von Artikel 2 VSS wird, ist für diesen Eintrag nicht geprüft worden. Eine Auskunft dazu gibt weder der Verordnungstext her noch eine der übrigen hier verwendeten Quellen.]
Der Altbau ist der Fall, der wirklich zählt
Die 2,0 mg/kg aus Anhang 2 betreffen die Migration aus Spielzeugmaterial. Sie sind kein Massstab für eine alte Anstrichschicht an der Wand, die ein Kind abkratzt. Das ist eine andere Frage mit anderen Quellen, und sie steht unter Bleifarbe in Altanstrichen. Bevor im Kinderzimmer eines Altbaus geschliffen wird, gehört sie geklärt, denn Schleifen erzeugt genau den Staub, den der Anstrich vorher gebunden hat.
Wer den Anstrich bezahlt
In der Mietwohnung ist der Unterhalt nach Art. 256 Abs. 1 OR Sache der Vermieterschaft, und wann daraus ein Anspruch auf einen Anstrich wird, steht unter Malerpflicht der Vermieterschaft. Ein farbig gestrichenes Kinderzimmer beim Auszug ist ein eigener Fall und in Malerarbeiten bei Auszug behandelt. Im Eigentum zahlst du selbst, und die Grössenordnung je Quadratmeter samt dem Widerspruch zwischen den Portalen steht bei Wände streichen. Eigene Offertdaten hat dieses Portal nicht, deshalb steht hier keine Zahl.
Woran du die Offerte fürs Kinderzimmer erkennst
Verlange den Produktnamen, nicht die Produktgattung. «Hochwertige Wandfarbe» ist keine Position, «Produkt X, Umwelt-Etikette Kategorie B» ist eine. Getrennt ausgewiesen gehören die lackierten Teile, also Fenster, Türen und Heizkörper, weil dort andere Produkte zum Einsatz kommen als an der Wand. Und die Anzahl der Anstriche gehört in die Zeile, sonst vergleichst du zwei Offerten, die verschiedene Arbeiten meinen. Weitere Positionen findest du im Lexikon.
Zum Geruch und zum Zeitpunkt des Wiedereinzugs steht in diesem Eintrag nichts Neues: Was belegt ist und was nicht, steht unter Geruch beim Streichen und unter Wiederbezug nach dem Streichen. Beide Seiten kommen zum Ergebnis, dass keine geprüfte Quelle eine Frist nach dem Anstrich nennt; eine Faustregel fürs Lüften der Wohnung überhaupt nennt das Merkblatt Nr. 93 des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbands, nachzulesen unter Geruch beim Streichen. Das gilt für ein Kinderzimmer genauso.
Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage
Der Wortlaut von LGV und VSS stammt aus den konsolidierten Fassungen auf Fedlex, abgerufen am 15. August 2026; massgeblich sind die Stände vom 1. Juli 2025 und vom 1. Juli 2024.
DIN 53160 ist nur über den Katalogeintrag von DIN Media geprüft. Der Normtext selbst ist kostenpflichtig. Welche Prüfbedingungen gelten und ab welchem Ergebnis eine Probe als bestanden gilt, steht deshalb nicht in diesem Eintrag. Die Norm EN 71-3, auf die Gebinde ebenfalls verweisen, ist hier nicht im Volltext geprüft worden; belegt ist allein der Weg über die Spielzeugverordnung.
Die Merkblattübersicht des SMGV wurde am 15. August 2026 durchgesehen und enthielt kein Merkblatt, dessen Titel Kinderzimmer, Kinder, Spielzeug oder Speichel nennt. Das ist ein Befund über die Übersicht und keiner über den Inhalt der einzelnen Merkblätter, die kostenpflichtig sind.
[LÜCKE: Ob eine als kinderzimmergeeignet beworbene Wandfarbe die Raumluft anders belastet als eine andere, ist hier nicht beantwortet. Es liegt für diesen Eintrag keine geprüfte gesundheitliche Quelle vor, weder eine warnende noch eine beruhigende, und ohne eine solche steht hier keine Einordnung.]
Verwandte Begriffe
- Zimmer streichen: Zimmer streichen, vom Abdecken bis zum zweiten Anstrich
- Bewohnt streichen: Beim Streichen in der bewohnten Wohnung ziehst du mit
- Naturfarbe: Was in der Schweiz als Naturfarbe gilt
- Decke streichen: Decke streichen oder erst den Untergrund richten
Quellen
- Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundeskanzlei (Fedlex): Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), SR 817.02, vom 16. Dezember 2016, Stand am 1. Juli 2025. Primärquelle, zitiert wird Art. 65 (Begriff des Spielzeugs). Konsolidierte Fassung, abgerufen am 15. August 2026 über den SPARQL-Endpunkt von Fedlex. (1. Juli 2025)
- Eidgenössisches Departement des Innern (EDI), veröffentlicht über Fedlex: Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS), SR 817.023.11, vom 15. August 2012, Stand am 1. Juli 2024. Primärquelle, zitiert werden Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Anhang 2 Ziffer 3 und Ziffer 11 Bst. a und b. Konsolidierte Fassung, abgerufen am 15. August 2026. (1. Juli 2024)
- DIN Media GmbH (Normenkatalog des Deutschen Instituts für Normung): Katalogeintrag zu DIN 53160:2023-07, «Bestimmung der Farblässigkeit von Gebrauchsgegenständen, Prüfung mit Speichel- und Schweisssimulanz», Ausgabe Juli 2023, ersetzt DIN 53160-1:2010-10 und DIN 53160-2:2010-10. Deutsche Norm, keine Schweizer Vorgabe. Nur der Katalogeintrag ist geprüft, der Normtext ist kostenpflichtig. Abgerufen am 15. August 2026. (Juli 2023)
- SMGV Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband: Übersicht «Merkblätter und Fachinformationen». Verbandsquelle, hier ausschliesslich als dokumentierter Nulltreffer verwendet: Die Übersicht führte beim Abruf kein Merkblatt, dessen Titel Kinderzimmer, Kinder, Spielzeug oder Speichel nennt. Abgerufen am 15. August 2026. (15. August 2026)
Stand und Verantwortung
Die inhaltliche Prüfung dieses Eintrags steht aus. Zuletzt geändert am 17. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Dass lackierte Teile getrennt von der Wandfläche ausgewiesen werden sollen, macht eine Offerte länger und für uns wertvoller, weil malerofferte.ch für jede weitergeleitete Anfrage bezahlt wird. Der Kern dieser Seite nützt uns nicht: Für Wandfarbe im Kinderzimmer gibt es keine eigene Vorschrift, und ein Prüfzeichen für Spielzeug ist keine Zusage für die Wand dahinter.
Ein Prüfzeichen auf dem Gebinde sagt etwas über Spielzeug und nichts über die Wand dahinter. Verlange in der Offerte deshalb den Produktnamen statt der Gattung und lass dir die lackierten Teile getrennt von der Wandfläche ausweisen. Über malerofferte.ch geht dieselbe Anfrage an Betriebe aus deiner Region. Steht das Zimmer in einem Altbau, gehört der Altanstrich geklärt, bevor jemand schleift.
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