Farben & Materialien

Minergie-ECO bei einer Farbe ist eine Herstellerangabe

Im Technischen Merkblatt der BO-Innendispersion steht der Satz «Entspricht Minergie-ECO, eco 2». Geschrieben hat ihn die Rümlanger Bosshard-Farben AG über ihr eigenes Produkt [1]. Welche Anforderungen hinter dem Schweizer Label stehen und wer es vergibt, geht aus den für diesen Eintrag geprüften Unterlagen nicht hervor. Die Zeile gilt einem Produkt und nicht einem Sortiment.

Redaktionell geprüft: 14. August 2026

Die eine Fundstelle und was sie nicht sagt

Ein Schweizer Name, dessen Regelwerk hier fehlt

Schweizerisch an der Sache ist zweierlei, und beides lässt sich benennen. Der Ausdruck Minergie-ECO selbst, und der Absender: Die Bosshard-Farben AG sitzt in Rümlang, ihr Merkblatt trägt die Artikelnummer 10100 und das Datum 6. März 2025 [1]. Damit ist aufgezählt, was dieser Eintrag über die Schweizer Seite sagen kann.

Was fehlt, ist das Regelwerk. In den geprüften Unterlagen liegt kein Dokument des Labels selbst vor, also keine Liste von Anforderungen an eine Wandfarbe, keine Prüfvorschrift und keine Angabe darüber, was die Stufe eco 2 von einer anderen unterscheidet. Eine Schweizer Norm oder ein Merkblatt eines Fachverbands zu diesem Punkt liegt ebenfalls nicht vor. Der Unterschied zu einer Klasse wie der Nassabriebklasse ist damit handfest: Dort steht hinter der Angabe eine Norm, die man aufschlagen kann, hier ein Name, hinter dem in diesem Eintrag nichts steht.

Auf demselben Blatt stehen neben der Minergie-Zeile eine zweite Schweizer Einordnung und ein Wert für flüchtige organische Verbindungen [1]. Was ein solcher Wert misst und worauf er sich bezieht, gehört zu Geruch beim Streichen und wird hier nicht wiederholt.

Wer diesen Satz geschrieben hat

Ein Technisches Merkblatt ist das Dokument der Herstellerin. Sie beschreibt darin ihr eigenes Erzeugnis und steht dafür ein, was sie zusagt. Die Zeile «Entspricht Minergie-ECO, eco 2» ist deshalb zuallererst eine Erklärung dieses Unternehmens über diese eine Farbe [1].

Damit ist nichts darüber gesagt, ob die Erklärung zutrifft. Sie kann in jedem Punkt richtig sein. Nur steht in den Unterlagen dieses Eintrags nicht, wer die Übereinstimmung festgestellt hat und nach welchem Massstab, und deshalb steht es auch hier nicht.

Aus den Unterlagen dieses Eintrags geht hervor, wer sich auf Minergie-ECO beruft, aber nicht, wer es vergibt. [1]

Was das Regelwerk von Minergie-ECO für Innenfarben verlangt, wer es trägt und was die Stufe eco 2 bedeutet, steht in den Unterlagen dieses Eintrags nicht. Ein Dokument des Labels lag nicht vor.

Was aus der Zeile für die Raumluft folgt

Aus den Unterlagen dieses Eintrags folgt dafür nichts. Ob eine Farbe mit dieser Bezeichnung die Luft in einem fertig gestrichenen Zimmer anders belastet als eine ohne, ist in keiner der geprüften Quellen untersucht. Der Eintrag sagt deshalb weder, dass sie es tut, noch, dass sie es nicht tut. Bei einer Gesundheitsfrage ist die beruhigende Behauptung so unbelegt wie die warnende, und wir haben für keine von beiden eine Quelle.

Die richtige Adresse dafür wäre eine Behörde. Die Seite des Bundesamts für Gesundheit zu Materialemissionen antwortete beim Abruf am 11. August 2026 mit dem Fehler 404 [3]. Eine amtliche Schweizer Stelle, die eine Produktbezeichnung mit der Luft in einem Raum verbindet, steht diesem Eintrag damit nicht zur Verfügung. Wann ein Zimmer nach dem Anstrich wieder normal genutzt wird, ist eine eigene Frage und hat einen eigenen Eintrag: Wiederbezug nach dem Streichen.

Offengelegte Schwächen und nicht verwendete Quellen

Was die Artikelnummer auf dem Angebot ändert

Die Ankündigung «nach Minergie-ECO» kann auf einem Angebot allein stehen, ohne Produkt und ohne Nummer. Etwas anfangen lässt sich damit erst, wenn die Artikelnummer danebensteht: Die belegte Zeile gilt der BO-Innendispersion mit der Nummer 10100 und keinem anderen Erzeugnis [1]. Wechselt der Betrieb das Produkt, wechselt auch das Blatt, auf das sich die Ankündigung stützt, und die alte Zusage gilt für die neue Farbe nicht mehr.

In der Hand hältst du damit die Erklärung einer Herstellerin zu einem Erzeugnis, mit Datum. Für ein Bauvorhaben, das selbst nach diesem Label geführt wird, sagt dieser Eintrag nichts; welche Farbe dort zulässig ist, geht aus keiner seiner Quellen hervor. An der Aussenwand stellt sich dieselbe Frage noch einmal, und dort begrenzt der Hellbezugswert die Farbwahl auf einer verputzten Aussenwärmedämmung. Neben freiwilligen Bezeichnungen auf einem Merkblatt gibt es die staatliche Regulierung von Farben und Lacken, dazu die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bosshard-Farben AG (Rümlang): Technisches Merkblatt «BO-Innendispersion» (Art. 10100), datiert 6. März 2025.
  2. Bosshard-Farben AG (Rümlang): Technisches Merkblatt «EmulSan Wohnraumfarbe» (Art. 35770), datiert 29. Januar 2026.
  3. Bundesamt für Gesundheit (BAG): Seite zu Materialemissionen und gesundem Bauen

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.

In eigener Sache

Ein Umweltname auf einer Offerte verkauft sich gut, und wir verdienen daran, dass Offerten zustande kommen: malerofferte.ch leitet Anfragen an Malerbetriebe weiter und wird dafür bezahlt. Weder ein Prüflabor noch das Regelwerk dieses Labels steht uns zur Verfügung. Wir bleiben deshalb bei dem, was sich zeigen lässt: beim Absender der Aussage, und bei der Zurückhaltung, sie nicht zu vergrössern.

Ein Erzeugnis mit Namen und Artikelnummer führt dich zu seinem technischen Merkblatt, ein Umweltname nicht. Über malerofferte.ch fragst du für dieselbe Wohnung bei Betrieben an und siehst, wer sein Produkt beim Namen nennt.

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