Was in der Schweiz als Naturfarbe gilt
Keine Produktegruppe des Schweizer Reglements UE I heisst Naturfarbe. Für die Kategorien A und A minus zugelassen sind unter anderem Naturharzfarben, Leimfarben, Kalkfarben, Kaseinfarben und Lehmfarben, und Kategorie A verlangt über 95 Gewichtsprozent nachwachsende oder mineralische Rohstoffe. Der Vorgabenkatalog von Minergie-ECO nennt Naturfarben ausdrücklich als Fall, bei dem Vorsicht geboten sei.
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Zwei Regelwerke und ein Ausdruck, den keines führt
- Das Ausführungsreglement UE I der Schweizer Stiftung Farbe, Version 4.4, gültig ab dem 1. Januar 2026, zählt in Abschnitt 2.2 die Produktegruppen seines Geltungsbereichs auf, von den Dispersionsfarben bis zur Auffangkategorie «Sonstige Wandfarben». Naturfarbe ist keine davon. [1]
- Fünf der aufgezählten Gruppen tragen ihren Rohstoff im Namen: Naturharzfarben, Leimfarben, Kalkfarben, Kaseinfarben und Lehmfarben. [1]
- Für die Kategorie A verlangt Kriterium 2.3.7 mehr als 95 Gewichtsprozent nachwachsende oder mineralische Rohstoffe und Wasser, und es zählt auf, welche Gruppen dafür überhaupt zugelassen sind. [1]
- Der Vorgabenkatalog zum Zusatz ECO, Nachweisversion 2023.1 vom 1. Juli 2026, nennt Naturfarben in der Begriffsklärung zur Vorgabe 120.04 beim Namen, und zwar als Warnung vor Lösemittelverdünnbarkeit. [2]
Wo der Vorgabenkatalog Naturfarben beim Namen nennt
Das zweite Regelwerk kommt von zwei Vereinen, Minergie und ecobau, und gilt nicht für ein Produkt, sondern für ein Gebäude. Sein Vorgabenkatalog zum Zusatz ECO, Nachweisversion 2023.1 vom 1. Juli 2026, führt unter der Vorgabe 120.04 mit dem Titel «Lösemittel: Emissionen aus Baumaterialien» eine Ausschlussvorgabe, die laut Katalog «zu 100% erfüllt werden» muss. [2]
Ihr Grundsatz ist knapp: «Beschichtungsstoffe (Grundierungen, Farben, Lacke, Öle, Wachse, Versiegelungen) sind wasserverdünnbar.» Wer damit nicht auskommt, hat drei benannte Auswege und einen offenen: höchstens 1 Massenprozent organische Lösemittel, oder die Umwelt-Etikette in Kategorie A oder B (bei Zweikomponentensystemen auch C), oder eine ecoProdukte-Bewertung eco1, eco2 oder ecoBasis, oder ein gleichwertiger Nachweis, wie der Katalog den vierten Weg nennt. [2]
In der Begriffsklärung derselben Vorgabe steht dann der Satz, um den es hier geht: «Vorsicht ist bei Bodenölen, Naturfarben und Imprägnierungen geboten, da sie oft lösemittelverdünnbar sind.» [2] Das ist im geprüften Bestand dieses Projekts die einzige Stelle, an der ein Schweizer Regelwerk den Ausdruck Naturfarbe überhaupt benutzt. Zwei Dinge sagt sie und ein drittes nicht. Sie sagt, worauf sich die Vorsicht bezieht, nämlich auf das Verdünnungsmittel. Sie sagt, dass das häufig vorkommt, nicht dass es immer so ist. Und sie sagt nichts darüber, ob eine solche Farbe jemandem schadet. Welche Erzeugnisse der Katalog mit Naturfarben meint, sagt er nicht. Was flüchtige Lösemittel in der Schweiz kosten, statt was sie dürfen, steht unter VOC-Lenkungsabgabe.
Fünf Gruppen, die nach ihrem Rohstoff heissen
Das Reglement UE I ist die Ausführungsbestimmung der Umwelt-Etikette für Wandfarben innen. Es beginnt damit, seinen Geltungsbereich abzustecken, und tut das über eine Liste von Produktegruppen «nach den Begriffsdefinitionen in DIN 55945 und EN ISO 4618». Darin stehen unter anderem Dispersionsfarben, die drei Silikatgruppen, Silikonharzfarben, Leimfarben, Kalkfarben, Kaseinfarben, Naturharzfarben, Lehmfarben, Isolierfarben, Grundierungen und, als Auffangkategorie, «Sonstige Wandfarben». [1] Wer die Liste nach dem Wort Naturfarbe absucht, findet es nicht. Wer nach Rohstoffnamen sucht, findet fünf Gruppen: Naturharzfarben, Leimfarben, Kalkfarben, Kaseinfarben und Lehmfarben. [1]
Naturfarbe ist kein Name, unter dem eines der zwei Regelwerke etwas einstuft. [1][2]
An diesen Gruppen hängt die strengste Anforderung des Reglements. Kriterium 2.3.7 verlangt, dass Produkte der Kategorie A «zu mehr als 95 Gew.-% aus nachwachsenden Rohstoffen bzw. mineralischen Rohstoffen … und/oder Wasser» bestehen, und es nennt die Gruppen, die für A oder A minus zugelassen sind: die drei Silikatgruppen, Naturharzfarben, Leimfarben, Kalkfarben, Kaseinfarben, Lehmfarben und Grundierungen. [1] Eine gewöhnliche Dispersionsfarbe ist darin nicht aufgeführt, eine Silikatfarbe schon, und die trägt ihren eigenen Streit darüber, wie viel Kunststoff in einer als mineralisch verkauften Farbe steckt. Welche Gruppen es innen und aussen überhaupt gibt, ordnet Wandfarbe.
Der Unterschied zwischen einer Gruppe und einem Verkaufswort ist damit greifbar: Eine Gruppe hat eine Definition, auf die sich das Reglement beruft, und ein Verkaufswort hat sie nicht. Wie diese Einstufung insgesamt aufgebaut ist, wer sie vergibt und wer sie bezahlt, steht unter Umwelt-Etikette.
Über die Luft im Zimmer sagen diese zwei Quellen nichts
Ob eine als Naturfarbe verkaufte Farbe die Innenraumluft anders belastet als eine andere, bleibt offen. Diesem Eintrag liegt dazu keine geprüfte Quelle vor, weder eine warnende noch eine beruhigende, und er behauptet deshalb in keine Richtung etwas.
Beide Regelwerke messen an Rezepturen und an Bedingungen, nicht an Menschen. Das Reglement stuft ein, was ein Hersteller anmeldet, und der Vorgabenkatalog entscheidet über die Zertifizierung eines Gebäudes. Auch der Wert von 1 Massenprozent aus der Vorgabe 120.04 ist ein Anteil im Gebinde und keine Angabe über die Luft in einem Raum; wie leicht sich die zwei Dinge verwechseln lassen, führt Geruch beim Streichen an einem Herstellerwert vor.
Ob ein Erlass, das Lauterkeitsrecht oder ein Kennzeichnungsrecht den Ausdruck Naturfarbe schützt, hat diese Redaktion nicht geprüft. Das ist keine Aussage darüber, dass es keinen solchen Schutz gibt.
Offengelegte Schwächen und nicht verwendete Quellen
- Beide Herausgeber sind private Organisationen, die ihr eigenes Instrument beschreiben. Die Stiftung wird laut ihrem eigenen Reglement von den bewerteten Herstellern nach der Tonnage ihrer Produkte finanziert. Eine unabhängige Prüfung der zwei Systeme liegt diesem Eintrag nicht vor.
- Zu keiner der fünf genannten Gruppen liegt ein technisches Merkblatt eines Schweizer Herstellers vor. Deshalb steht hier kein Verbrauchswert, keine Trocknungszeit und kein Kennwert.
- Was eine Kategorie oder eine Vorgabe gesundheitlich bedeutet, steht in keiner der zwei Quellen. Der Eintrag sagt dazu nichts, weder warnend noch beruhigend.
- Nicht übernommen ist die Planungsnotiz des Projektkorpus, wonach Minergie-ECO Anstriche «nach dem Umweltlabel der Stiftung Farbe Schweiz» bewerte. Nach dem Vorgabenkatalog ist die Umwelt-Etikette eine von mehreren anerkannten Nachweisformen innerhalb einer einzigen Vorgabe und nicht das Bewertungssystem des Labels.
- Nicht verwendet ist die Definitionsgrenze für Dispersionsbindemittel aus der Empfehlung SIA V 242/1. Sie ist über Putze belegt und nicht über Farben; ausgewertet ist sie unter Silikatfarbe.
Womit ein Betrieb das belegt
Der Vorgabenkatalog verlangt für die Vorgabe 120.04 keine Erklärung, sondern Papier: «Lieferscheine der verwendeten Produkte mit Angabe zu Labels / Zertifikaten», und daneben den Warnhinweis «Die Bewertung muss für Innenanwendung gültig sein». Ersatzweise genügen «Aktuelle Produkt- und Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Produkte». [2] Für die Ausschreibung hält derselbe Katalog fest, im Beschrieb der Leistungen dürften «keine lösemittelverdünnbaren Produkte aufgeführt werden», und die Kontrolle laufe über die Baustelle und über Fotos. [2]
Daraus wird eine kurze Frageliste, auch ohne Zertifizierung. Frag nach dem Erzeugnis und nicht nach einer Eigenschaft: Nur ein Name führt zu einem Datenblatt, und erst dort steht die Gruppe, die auf der Vorderseite fehlt. Wird eine Bewertung genannt, sieh nach, ob sie für den Innenbereich gilt; genau darauf weist der Katalog seine eigenen Anwender hin. [2] Steht auf einem Angebot allein das Wort natürlich, steht dort weniger als in einer Zeile mit Gruppe und Erzeugnis, siehe auch Minergie-ECO bei einer Farbe.
Kategorie A und Kategorie A minus sind nicht dasselbe
Neben der Kategorie A führt das Reglement eine zweite mit demselben Buchstaben und einem Zusatz. In sie kommt ein Produkt, das «die geforderten Kriterien für die Gebrauchstauglichkeit technisch bedingt nicht oder nur teilweise erfüllen kann, aber sonst alle Anforderungen der Kategorie A erfüllt», und zwar «aufgrund seiner positiven ökologischen Eigenschaften». Dazu gehört ein Satz, den ein Werbezeichen nie schriebe: «Produkte der Kategorie A minus sollten nicht für beanspruchte Flächen eingesetzt werden.» [1]
Der zweite Weg in dieselbe Kategorie führt über Gefahrensymbole und betrifft Kalkfarbe und Silikatfarbe; ausgeführt ist er auf der Seite zur Umwelt-Etikette. Für Leim-, Kasein-, Lehm- und Naturharzfarben bleibt der erste Weg, also die Gebrauchstauglichkeit. Diese Zuordnung ist die Lesart dieser Redaktion aus dem Zusammenspiel der Kriterien 2.3.2, 2.3.7 und 2.3.8; das Reglement schreibt sie nicht Gruppe für Gruppe hin. [1]
Was eine beanspruchte Fläche ist, sagt das Reglement nicht. Der Ausdruck steht in der Auflage ohne Definition, und diese Seite ergänzt keine. [1] Die Frage dreht die Auflage trotzdem um: Nicht ob eine Farbe natürlich genug ist, sondern ob die Fläche sie aushält. Womit sich das an einer Wand messen lässt, steht unter Nassabriebklasse.
Verwandte Begriffe
- Latexfarbe: Bei Latexfarbe steht die Zahl für den Glanz
- Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV): Was die ChemRRV in Farbe und Lack verbietet
- Wiederbezug nach dem Streichen: Trockene Farbe oder bewohnbares Zimmer
- Wände streichen: Was Wände streichen in der Schweiz kostet
Quellen
- Schweizer Stiftung Farbe: (Rudolfstrasse 13, 8400 Winterthur): «Ausführungsreglement Umwelt-Etikette UE I Wandfarben innen», Version 4.4, gültig ab 1.1.2026, 9 Seiten. Als PDF geladen und lokal in Text umgewandelt. Verwendet sind die Produktegruppen aus Abschnitt 2.2, das Kriterium 2.3.7 mit der 95-Prozent-Bedingung und der Gruppenliste sowie die Regel zur Gebrauchstauglichkeit aus Abschnitt 2.3.8. Das Reglement schreibt die zweite Kategorie mit dem Minuszeichen; hier steht dafür durchgehend «A minus», weil dieses Zeichen im Lexikontext gesperrt ist.
- Verein Minergie und Verein ecobau: «Vorgabenkatalog Zusatz ECO. Alle zertifizierbaren Gebäudekategorien», Nachweisversion 2023.1, Ausgabe 1. Juli 2026, 109 Seiten. Als PDF geladen und lokal in Text umgewandelt. Verwendet ist ausschliesslich die Vorgabe 120.04 «Lösemittel: Emissionen aus Baumaterialien» samt ihren Feldern Vorgabe, Bewertung, Bemerkungen, Nachweis und Massnahmen. Die Auslassung im Zitat zu Kriterium 2.3.7 stammt aus dem Reglement und nicht aus diesem Katalog.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
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Ein Eigenschaftswort lässt sich nicht nachschlagen, eine Gruppe und ein Erzeugnis schon. Wenn dir der Rohstoff wichtig ist, schreib beides in die Anfrage und sieh, welcher Betrieb mit einem Namen antwortet und welcher mit einem Versprechen.
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