Die VOC-Abgabe kostet 3 Franken je Kilogramm
Die Schweiz verlangt nach Art. 7 der VOC-Verordnung 3 Franken je Kilogramm flüchtige organische Verbindungen. Anstrichfarben, Lacke und Spachtelmassen für Malerarbeiten stehen namentlich auf ihrer Produkte-Positivliste. Befreit ist ein Gemisch mit höchstens 3 Massenprozent VOC, Art. 8. Über die Luft in deinem Zimmer sagt der Erlass nichts; er belastet einen Stoff, er misst keinen Raum.
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Vier Werte aus dem Erlass
- 3 Franken | Abgabesatz je Kilogramm VOC, Art. 7 VOCV, unverändert in Kraft seit 1. Januar 2009 [1]
- 3 Prozent | bis zu diesem Massenanteil ist ein Gemisch von der Abgabe befreit, Art. 8 Abs. 1 Bst. a VOCV [1]
- 240 Grad | Siedepunkt, bis zu dem ein Stoff nach Art. 1 VOCV als flüchtig gilt, gemessen bei 1013,25 mbar [1]
- 0 Treffer | für Raumluft, Innenraum, Lüften und Geruch im Volltext des Erlasses, eigene Suche vom 13.08.2026 [3]
Was der Bundesrat als flüchtig bezeichnet
Die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen, kurz VOCV, trägt die Systematiknummer SR 814.018, stammt vom 12. November 1997 und steht in der Fassung mit dem Stand vom 1. Juni 2026. Erlassen hat sie der Bundesrat, gestützt auf die Artikel 35a und 35c des Umweltschutzgesetzes. [1] Das ist keine Verbandsempfehlung und keine freiwillige Bezeichnung, sondern Bundesrecht, und darin unterscheidet sie sich von allem, was sonst zu diesem Thema auf einem Farbgebinde steht.
Art. 1 sagt, was gemeint ist:
«Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieser Verordnung sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei 1013,25 mbar.» [1]
Diese Begriffsbestimmung ist physikalisch und nicht medizinisch. Sie beschreibt, wie leicht ein Stoff in die Gasphase übergeht, und sagt nichts darüber, was er dort anrichtet. Wer VOC für eine Schadstoffklasse hält, hat den Artikel nicht gelesen: In derselben Liste stehen Stoffe mit sehr verschiedenen Eigenschaften, Anhang 1 führt sie als Stoff-Positivliste mit Zolltarifnummer, Stoffname und CAS-Nummer und nennt darin unter vielen anderen «Aceton, 67-64-1» und «Benzol, 71-43-2». [1] Ein zweiter Teil desselben Anhangs führt Stoffgruppen, etwa aromatische Kohlenwasserstoffgemische. Die Abkürzung «ex» vor einer Tarifnummer erklärt der Erlass selbst: «‹ex› bedeutet ‹daraus›, d.h. nur die explizit genannten Stoffe dieser Zolltarif-Nummer unterliegen der VOC-Abgabe.» [1]
Farbe steht in Anhang 2, der Produkte-Positivliste, und zwar zweimal, weil die Verordnung nach dem Medium unterscheidet, in dem das Bindemittel gelöst ist. Unter 3208 stehen Anstrichfarben und Lacke «in einem nicht wässerigen Medium dispergiert oder gelöst», unter 3209 dieselben Erzeugnisse «in einem wässerigen Medium». [1] Beide Gruppen stehen also auf der Liste; die Abgabe knüpft nicht an die Produktart an, sondern an die enthaltene Menge. Dazu kommen 3210.0000 für «andere Anstrichfarben und Lacke», 3211.0000 für zubereitete Sikkative, die Unterposition 3214.1000 mit «Glaserkitte, Harzzemente und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten» und 3814.0090 mit «Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken». [1] Damit ist auch der Abbeizer erfasst, den ein Betrieb beim Entfernen eines Altanstrichs einsetzt.
Vollzogen wird das nicht vom Umweltamt allein. Art. 4 Abs. 1 lautet: «Die Oberzolldirektion vollzieht diese Verordnung, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig ist. Sie berücksichtigt dabei die Fachmeinung des BAFU.» [1] Daneben bestellt der Bundesrat nach Art. 5 eine Fachkommission aus höchstens zwölf Mitgliedern, in der Bund, Kantone und interessierte Kreise sitzen. [1]
Die Grenze von drei Prozent, und die Zahl, mit der sie nichts zu tun hat
Der Abgabesatz steht in einem Satz. Art. 7: «Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC.» [1] Die Fussnote im Erlass datiert diese Fassung auf den 2. April 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009. [1] Der Betrag ist seither unverändert.
Praktisch entscheidend ist aber Art. 8. Befreit sind danach «Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt» und solche, die gar nicht auf der Produkte-Positivliste stehen. [1] Wird ein solches Gemisch im Inland hergestellt, erfolgt die Befreiung auf Gesuch der Herstellerin. [1]
Abgabefrei heisst nicht geprüft, sondern unter drei Massenprozent. [1]
Hier lauert die Verwechslung, die dieser Seite ihren Sinn gibt. Drei Massenprozent klingen wie die 30 Gramm je Liter, die auf manchem Merkblatt einer Innenfarbe stehen. Die zwei Zahlen gehören verschiedenen Ordnungen an: Die eine ist ein Anteil an der Masse und stammt aus schweizerischem Abgaberecht, die andere eine Konzentration je Liter und stammt aus einer europäischen Richtlinie, die in der Schweiz nicht gilt und hier nur deshalb auftaucht, weil Hersteller sie auf ihren Blättern zitieren. Keine der Quellen dieses Eintrags stellt die beiden nebeneinander. Wer sie gleichsetzt, erfindet den Zusammenhang. Welche Werte die europäische Richtlinie je Produktart vorsieht, steht bei der Umwelt-Etikette für Wandfarben; was eine Herstellerin für ein einzelnes Produkt ausweist, unter Geruch beim Streichen.
Wohin die drei Franken zurückfliessen
Der Ertrag bleibt nicht beim Bund. Art. 23 Abs. 1 VOCV: «Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU den Abgabeertrag nach Abzug der Vollzugskosten an die Bevölkerung.» [1] Die Verteilung läuft über die obligatorische Krankenversicherung und die Militärversicherung, sie erfolgt «jeweils im übernächsten Jahr» und «in gleichmässigen Beträgen» an alle Versicherten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. [1] Und dann der Satz, der erklärt, warum die meisten davon nie etwas bemerken, Art. 23 Abs. 7: «Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen.» [1] Nach Art. 23b Abs. 2 informieren die Versicherer mit der Mitteilung der neuen Prämie über die Höhe des zu verteilenden Betrages und legen ein vom BAFU verfasstes Merkblatt bei. [1]
Damit ist die Abgabe eine Lenkungsabgabe und keine Steuer: Sie soll den Stoff verteuern, nicht den Haushalt füllen. Wie viele Franken je Person dabei zurückkommen, steht nicht im Erlass, und dieser Eintrag nennt deshalb keine Zahl dazu.
Was der Erlass über Gesundheit sagt
Nichts. Das Wort Gesundheit kommt im ganzen Erlass genau einmal vor, und zwar als Teil des Namens einer Behörde: Nach Art. 23b Abs. 1 melden die Versicherer dem Bundesamt für Gesundheit die Zahl ihrer Versicherten. [1] Eine eigene Volltextsuche über die geltende Fassung ergab am 13. August 2026 null Treffer für Raumluft, Innenraum, Wiederbezug, Lüften und Geruch, ebenso null für Preis und Überwälzung. [3] Die Rechtsgrundlage ist das Umweltschutzgesetz, und der Bezug im Erlass ist die Luftreinhaltung: Art. 9 befreit VOC, die in einer stationären Anlage nach der Luftreinhalte-Verordnung verwendet werden, unter der Bedingung, dass die jährlichen Emissionen um mindestens 50 Prozent gesenkt wurden. [1] Gemeint ist der Kamin einer Anlage, nicht das Wohnzimmer.
Dass aus der Abgabefreiheit keine gesundheitliche Auskunft wird, sagt nicht diese Redaktion, sondern die Stelle, die in der Schweiz Bauten auf ihre Innenraumbelastung prüft. Im Vorgabenkatalog zum Zusatz ECO der Vereine Minergie und ecobau steht unter den häufigen Fragen:
«F: Gemäss Hersteller ist das verwendete Produkt lösemittelfrei. Wieso wurde es von der Zertifizierungsstelle beanstandet? A: Viele Hersteller bezeichnen ihre Produkte als ‹lösemittelfrei gemäss VOCV›. Einige Lösemittel sind gemäss der ‹Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen› nicht abgabepflichtig. Bei Minergie-ECO werden jedoch die gesundheitlichen Aspekte betrachtet. Deshalb werden alle organischen Lösemittel mit Siedepunkt unter 250°C beurteilt.» [2]
Zehn Grad Unterschied, und daran hängt eine ganze Stoffgruppe: Was zwischen 240 und 250 Grad siedet, ist für die Verordnung kein VOC und für dieses Regelwerk eines. Was in einem so zertifizierten Bau gemessen wird, sagt dieser Eintrag nicht; dass die Bezeichnung Minergie-ECO auf einem Farbmerkblatt zuerst eine Herstellerangabe ist, unter Minergie-ECO bei Farben.
Was in der Praxis daraus gemacht wird
Zwei Sätze hört man in Läden und liest man in Foren, und beide gehen über den Erlass hinaus.
Der erste lautet, ein abgabefreies Produkt sei lösemittelfrei. Das steht so nicht in der Verordnung. Abgabefrei ist ein Gemisch, dessen VOC-Anteil drei Massenprozent nicht übersteigt, oder das nicht auf der Positivliste steht. [1] Drei Prozent von zwölf Kilogramm sind 360 Gramm.
Der zweite lautet, wasserverdünnbare Farbe sei von der Abgabe ausgenommen. Auch das nicht: Die wässerige Gruppe steht als eigene Tarifnummer 3209 auf der Liste. [1] Entscheidend ist der Anteil im Produkt und nicht das Medium.
Offengelegte Schwächen und nicht verwendete Quellen
- Die Seite ruht in der Sache auf einem einzigen Dokument. Es ist Bundesrecht im Volltext, aber es beantwortet nur die Fragen, die es regelt.
- Der Betrag, der je Person zurückverteilt wird, und der Jahresertrag der Abgabe stehen nicht im Erlass und in keiner für diesen Eintrag beschafften Quelle. Sie fehlen hier deshalb ganz.
- Ob die Abgabe im Ladenpreis einer Farbe ankommt und in welcher Höhe, ist nicht untersucht worden.
- Nicht übernommen: die Redaktionsnotiz in der Planungsdatei dieses Lexikons, wonach die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung «VOC-Aspekte bei Farben und Lacken» regle. Der Volltext jener Verordnung enthält das Wort VOC null Mal.
Was davon auf deiner Offerte steht
Nach dem Wortlaut des Erlasses nichts. Abgabepflichtig ist, wer VOC einführt oder in Verkehr bringt; die Wörter Preis und Überwälzung kommen im Text nicht vor [3], und keine Bestimmung verlangt, dass eine Abgabe auf einer Handwerkerrechnung ausgewiesen wird. Wenn auf deinem Blatt ein Zuschlag mit dem Wort VOC steht, ist das eine Abrede zwischen dir und dem Betrieb und keine Vorschrift des Bundes; frag danach wie nach jeder anderen Position, siehe Offerte und Kostenvoranschlag.
Wirklich weiter kommst du über den Produktnamen. Steht er samt Artikelnummer auf dem Angebot, führt er dich zum technischen Merkblatt, und dort steht, was die Herstellerin über ihren VOC-Gehalt erklärt. Ohne diesen Namen lässt sich keine der Angaben dieses Eintrags auf deine Wand anwenden. Wie ein Betrieb bei einem Zimmeranstrich mit den Resten umgeht, ist eine eigene Frage mit eigenen Codes, siehe Farbreste entsorgen.
Häufiger Irrtum aus deutschen Quellen
Wer im deutschsprachigen Netz nach VOC in Farbe sucht, landet bei Grenzwerten in Gramm je Liter. Diese Werte stammen aus der Richtlinie 2004/42/EG der Europäischen Union, der sogenannten Decopaint-Richtlinie, und sie sind ein anderes Instrument als eine Lenkungsabgabe: Ein Grenzwert verbietet das Inverkehrbringen oberhalb einer Konzentration, eine Abgabe verteuert jedes Kilogramm. Die Schweiz ist nicht Mitglied der Union, und die Richtlinie gilt hier nicht aus eigener Kraft; sie taucht in Schweizer Unterlagen auf, weil Hersteller und Kennzeichnungssysteme auf sie verweisen. Wer eine deutsche Seite liest und die dortige Zahl für die hiesige Regel hält, hat das Instrument verwechselt. Der schweizerische Teil der Antwort steht in der VOCV, und er heisst 3 Franken und 3 Prozent.
Verwandte Begriffe
- Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV): Was die ChemRRV in Farbe und Lack verbietet
- Wiederbezug nach dem Streichen: Trockene Farbe oder bewohnbares Zimmer
- Bewohnt streichen: Beim Streichen in der bewohnten Wohnung ziehst du mit
Quellen
- Schweizerischer Bundesrat: Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) vom 12. November 1997, SR 814.018, Stand am 1. Juni 2026. Verwendet sind Titel und Ingress, Art. 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 23 und 23b sowie Anhang 1 und Anhang 2. Primärquelle, Bundesrecht. Die geltende Fassung wurde über den SPARQL-Endpunkt von Fedlex ermittelt und als konsolidierte HTML-Datei geladen, weil ein gewöhnlicher Abruf der Website nur die Programmhülle liefert. Abgerufen am 13.08.2026.
- Verein Minergie und Verein ecobau: «Vorgabenkatalog Zusatz ECO. Alle zertifizierbaren Gebäudekategorien», Nachweisversion 2023.1, Ausgabe 01. Juli 2026, 109 Seiten, häufige Fragen zur Vorgabe 120.04. Regelwerk zweier Vereine, für die eigene Auslegung ihres Regelwerks Primärquelle. Als PDF geladen und lokal in Text umgewandelt. Abgerufen am 13.08.2026.
- Eigene Recherche der Redaktion malerofferte.ch: 13. August 2026: Volltextsuche über die lokal extrahierte Fassung der VOCV nach den Begriffen Raumluft, Innenraum, Wiederbezug, Lüften, Geruch, Preis und Überwälzung. Ergebnis je Begriff: kein Treffer. Das Wort Gesundheit erscheint einmal, im Behördennamen in Art. 23b. Kein Inhalt, sondern der Beleg dafür, dass dieser Erlass die genannten Fragen nicht regelt. Abgerufen am 13.08.2026.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Ein Zuschlag mit dem Wort VOC auf deiner Rechnung bringt uns nichts, denn wir verdienen an der Vermittlung von Offertanfragen und nicht am Materialpreis. Der Rat, nach dem Produktnamen zu fragen, bringt uns dagegen bessere Anfragen, und das ist unser Interesse an dieser Zeile. Abgabesatz und Befreiungsgrenze stehen unabhängig davon in einer Verordnung des Bundesrats, die jeder nachlesen kann.
Steht in deinem Angebot ein Zuschlag mit dem Wort VOC, lass ihn dir zuordnen: zu welchem Produkt, in welcher Menge, aus welchem Grund. Auf malerofferte.ch schreibst du dieselbe Arbeit bei mehreren Betrieben deiner Gegend aus und siehst am Rücklauf, wer solche Zeilen benennt und wer sie in eine Pauschale legt.
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