Was beim Streichen riecht und was das Merkblatt empfiehlt
Ob es in deiner Wohnung riecht, hängt am Produkt. Die Rümlanger Bosshard-Farben AG schreibt zu ihrer EmulSan Wohnraumfarbe, während und nach der Trocknung könne ein arttypischer Geruch auftreten, und empfiehlt intensive Lüftung [2]. Den VOC-Gehalt gibt sie für dasselbe Produkt mit höchstens 25 Gramm pro Liter an [2]. Eine Dauer nennt das Merkblatt nicht.
Redaktionell geprüft: 17. August 2026
Was auf dem Blatt steht, und was nicht
- arttypischer Geruch | Wortlaut der Herstellerangabe zur EmulSan Wohnraumfarbe, Merkblatt vom 29. Januar 2026 [2]
- höchstens 25 g/l | Herstellerangabe zum VOC-Gehalt der EmulSan Wohnraumfarbe [2]
- 30 g/l | Grenzwert der EU-Richtlinie 2004/42/CE, den die Herstellerin für ihre BO-Innendispersion als eingehalten ausweist [1]
- keine Zeitangabe zum Geruch | in keinem der zwei Merkblätter [1][2]; fürs Lüften der Wohnung nennt Merkblatt Nr. 93 eine Faustregel [4]
Welche Angaben eine Schweizer Herstellerin ausweist
Belegt ist diese Seite mit zwei Technischen Merkblättern der Bosshard-Farben AG in Rümlang, im Original geöffnet. Was darin steht, erklärt eine Herstellerin über ihr eigenes Produkt. Zum Lüften kommt ein drittes Dokument dazu, das Merkblatt Nr. 93 des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbands [4].
Zur EmulSan Wohnraumfarbe (Art. 35770, Merkblatt vom 29. Januar 2026) weist die Herstellerin einen VOC-Gehalt von höchstens 25 Gramm pro Liter aus und hält fest, dass dieser Wert innerhalb des Grenzwerts von 30 Gramm pro Liter liegt [2]. Woher dieser Grenzwert kommt, steht im zweiten Merkblatt: Die Herstellerin nennt für ihre BO-Innendispersion (Art. 10100, Merkblatt vom 6. März 2025) die EU-Richtlinie 2004/42/CE und die Produktkategorie A/a Wb [1]. Die einzige Zahl, an der sich eine Schweizer Innenfarbe hier messen lässt, ist also eine europäische.
Schweizerisch sind zwei andere Einordnungen, beide ebenfalls Herstellerangaben zur BO-Innendispersion: Das Merkblatt schreibt «Entspricht Minergie-ECO, eco 2» und «Schweizer Umwelt-Etikette Kategorie B» [1]. Was die zwei Bezeichnungen verlangen, steht nicht darin, sondern gehört zu Minergie-ECO bei Farben.
Was fehlt, ist die Behörde. Die Seite des Bundesamts für Gesundheit zu Materialemissionen antwortete beim Abruf am 11. August 2026 mit dem Fehler 404 [3]. Eine amtliche Schweizer Aussage zu VOC-Emissionen aus Farben liegt deshalb nicht vor. Der Verband ist ein Fachverband und keine Behörde. Alle Produktangaben hier stammen von einer Herstellerin, über zwei Produkte, die sie selbst verkauft; für eine dritte Farbe gilt davon nichts.
Woran das Merkblatt den Geruch festmacht
Der Satz, um den es geht, ist kurz. Die Herstellerin schreibt, die EmulSan Wohnraumfarbe enthalte oxidativ trocknende Bindemittel, und unmittelbar danach: «Während und nach der Trocknung kann ein arttypischer Geruch auftreten. Wir empfehlen speziell im Wohnungsrenovationsbereich auf eine intensive Lüftung zu achten.» [2] Mehr steht dort nicht. Wie der Geruch entsteht, erklärt das Merkblatt nicht, und wonach er riecht, beschreibt es mit einem Wort: arttypisch.
Zwei Dinge stehen damit fest. Der Geruch ist an die Trocknung gebunden, aber nicht auf sie begrenzt, denn die Herstellerin schreibt «während und nach». Und die Empfehlung gilt der Wohnungsrenovation, also der Lage, in der jemand danach wieder in dem Raum leben will.
Dass von zwei Innenfarben derselben Herstellerin nur eine diesen Hinweis trägt, ist ein Argument für die Produktwahl und steht unter Streichen in bewohnter Wohnung. Was eine Dispersionsfarbe von anderen Bindemitteln unterscheidet, geben die zwei Blätter nicht her.
Zwei Angaben, die den Geruch nicht messen
Wer wissen will, wie lange es riecht, greift nach der nächstbesten Zahl. Zwei kommen dafür in Frage, und keine beantwortet sie.
Die erste ist der VOC-Gehalt. Rechne ihn einmal aus: Ein Eimer mit 10 Litern EmulSan Wohnraumfarbe enthält nach Angabe der Bosshard-Farben AG höchstens 25 Gramm flüchtige organische Verbindungen je Liter [2], also höchstens 250 Gramm im Gebinde. Das ist der erste Schritt und zugleich der letzte: Wie viel davon wann in die Raumluft übergeht, steht in keinem der zwei Merkblätter [1][2]. Die 10 Liter sind eine frei gewählte runde Menge; belegt ist an der Rechnung allein der Faktor von 25 Gramm je Liter.
Niedrig deklariert und geruchlos sind ausserdem zweierlei: Dasselbe Blatt, das für die EmulSan Wohnraumfarbe die 25 Gramm ausweist, trägt den Geruchshinweis [2]. Wo solche Werte sonst stehen, zeigt das Sicherheitsdatenblatt des Produkts.
Der VOC-Gehalt beziffert den Liter im Gebinde und nicht die Luft in deinem Zimmer. [1][2]
Die zweite ist die Trocknung. Beide Merkblätter bezeichnen zwei Zeitpunkte, an denen der Anstrich weiterverarbeitet oder belastet werden darf [1][2]; die Werte dazu stehen unter Trocknungszeiten und im Ablauf unter Zimmer streichen. Sie beschreiben den Anstrich. Der Geruch tritt nach dem Wortlaut der Herstellerin auch nach der Trocknung noch auf [2], das Ende der einen Angabe ist also nicht das Ende der anderen. Wann ein Raum wieder bezogen wird, ist damit erst recht nicht gesagt, siehe Wiederbezug nach dem Streichen.
Warum hier keine Dauer steht
Wie lange der Geruch anhält, sagt keine geprüfte Quelle. Keines der zwei Merkblätter nennt dafür eine Zeit, und eine amtliche Schweizer Quelle stand nicht zur Verfügung.
Fürs Lüften selbst gibt es dagegen eine Schweizer Fachangabe, sie stammt aber aus einem anderen Zusammenhang. Das Merkblatt Nr. 93 «Schimmelpilzsanierungen» des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbands hält in seiner Instandhaltungsanleitung fest: «Als Faustregel gilt: Mindestens zwei bis dreimal täglich 5–10 Minuten Querlüften (‹Durchzug›).» [4] Diese Regel steht dort nicht wegen frischer Farbe. Sie begründet sich mit der Raumluftqualität und zählt dabei ausdrücklich auf, was das Lüften beseitigen soll: «die unvermeidlichen Belastungen durch Stoffwechsel und Aktivitäten der Bewohner, aber auch Restemissionen aus Einrichtungsmaterialien und Bauprodukten» [4]. Eine Wandfarbe ist ein Bauprodukt. Für die Lage nach einer Renovation wird das Merkblatt einen Schritt konkreter und bleibt zugleich unbestimmt: Ist die Raumluft stärker belastet, «in Neubauten oder nach Sanierungen», empfiehlt sich «zusätzliches Lüften» [4]. Wie viel zusätzlich, steht nicht dort.
Damit ist die Lücke kleiner geworden, aber nicht geschlossen. Belegt ist, wie oft und wie lange am Stück eine Wohnung zu lüften ist, und dass diese Regel Restemissionen aus Bauprodukten mitmeint. Nicht belegt ist eine Frist nach dem Anstrich: über wie viele Tage so zu lüften ist, bis der Geruch weg ist, sagt auch dieses Merkblatt nicht.
Warum die Herstellerin sich auf keine Zahl festlegt, sagt sie nicht. In den Merkblättern zur BO-Innendispersion und zur EmulSan Wohnraumfarbe steht, dass tiefere Temperaturen und höhere Luftfeuchte die Trocknung verlängern [1][2]. Eine allgemeine Frist müsste auch für das kühle Zimmer im Januar gelten.
In Suchergebnissen kursiert die Angabe, nach einer Woche sei der Geruch weg. Sie stammt aus nicht namentlich verantworteten Ratgeberseiten ausserhalb der Schweiz und steht deshalb hier nicht als Frist. Belegt ist die Richtung: intensiv lüften, gerade bei einer Wohnungsrenovation [2], dazu die Faustregel des Merkblatts Nr. 93 für das Lüften der Wohnung überhaupt [4]. Wie lange vor dem Einzug zu lüften ist, bleibt offen, solange keine neue Quelle auftaucht.
Offengelegte Schwächen und nicht verwendete Quellen
- Die Produktangaben dieser Seite ruhen auf einer einzigen Herstellerin. Ihre zwei Merkblätter sind keine zwei unabhängigen Quellen, und beide beschreiben Produkte, die sie selbst verkauft. Für Farben anderer Hersteller gilt keine der hier genannten Produktangaben.
- Zur Dauer des Geruchs nennt keines der drei Dokumente eine Zahl. Diese Lücke ist im Text markiert und nicht durch eine Schätzung ersetzt.
- Die Lüftungsregel stammt aus einer Anleitung zur Schimmelpilzsanierung, nicht aus einem Text über Anstrichgeruch [4]. Sie steht hier, weil ihr eigener Wortlaut die Restemissionen aus Bauprodukten ausdrücklich einschliesst, und sie steht mit dieser Einschränkung: als Regel fürs Wohnen, nicht als Frist für den Wiedereinzug.
- Korrigiert am 17.08.2026: Bis dahin stand hier, weder zur Dauer des Geruchs noch zur Dauer des Lüftens nenne eine geprüfte Quelle eine Zahl. Für das Lüften war das falsch, das Merkblatt Nr. 93 nennt eine [4]. Der Nulltreffer gilt nur noch dem Geruch und der Frist nach dem Anstrich.
- Nicht übernommen: kursierende Faustregeln aus Ratgeberseiten ausserhalb der Schweiz, etwa dass der Geruch nach einer Woche verschwunden sei. Sie tragen keine erkennbare fachliche Urheberschaft; die Lüftungsregel im Text stammt dagegen von einem Schweizer Fachverband [4].
- Nicht erreichbar: die Seite des Bundesamts für Gesundheit zu Materialemissionen (HTTP 404 am 11.08.2026). Ohne sie steht in diesem Eintrag keine gesundheitliche Einordnung.
Was du vor dem ersten Arbeitstag fragen kannst
Eine Offerte nennt oft nur die Leistung, etwa zwei Deckanstriche. Nachschlagen lässt sich erst etwas, wenn Produktname und Artikelnummer dastehen: Die zwei Merkblätter dieses Eintrags sind über genau diese Angaben auffindbar, Art. 35770 für die EmulSan Wohnraumfarbe und Art. 10100 für die BO-Innendispersion [1][2].
Reagiert jemand im Haushalt empfindlich auf Gerüche, sagst du es vor der Unterschrift und nicht am Anstrichtag. Ob der Betrieb ein anderes Produkt einsetzen kann, entscheidet er.
Verwandte Begriffe
- Isocyanate in 2K-Lacken: Bei Isocyanaten im Lack unterscheidet die Suva nach der Verarbeitung
- Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV): Was die ChemRRV in Farbe und Lack verbietet
- Wiederbezug nach dem Streichen: Trockene Farbe oder bewohnbares Zimmer
- Trocknungszeiten: Jede Trocknungszeit hat ein Produkt und eine Messbedingung
- Bewohnt streichen: Beim Streichen in der bewohnten Wohnung ziehst du mit
Quellen
- Bosshard-Farben AG: (Rümlang), Technisches Merkblatt «BO-Innendispersion» (Art. 10100), datiert 6. März 2025.
- Bosshard-Farben AG: (Rümlang), Technisches Merkblatt «EmulSan Wohnraumfarbe» (Art. 35770), datiert 29. Januar 2026.
- Bundesamt für Gesundheit (BAG): Seite zu Materialemissionen und gesundem Bauen,
- Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV), Gemeinsame Technische Kommissionen Malergewerbe und Gipsergewerbe, Wallisellen: Merkblatt Nr. 93 «Schimmelpilzsanierungen», Art. 2978, Stand Juni 2009, 16 Seiten. Herangezogen für die Lüftungs-Faustregel in Kapitel 7.1 «Nutzungsbedingte Ursachen», Seite 12. Das PDF wurde für diesen Eintrag geladen (HTTP 200, 85 553 Byte) und mit PyMuPDF im Volltext gelesen; die Zitate stammen aus diesem Volltext, nicht aus einer Zusammenfassung. Das Merkblatt behandelt Schimmelpilzsanierungen und nicht den Anstrichgeruch; die Faustregel gilt dem Lüften der Wohnung und nennt Restemissionen aus Einrichtungsmaterialien und Bauprodukten ausdrücklich mit. (Stand Juni 2009, abgerufen am 17.08.2026)
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 17. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Eine Seite über Geruch, die keine Frist nennt, hält den Leser kürzer als eine, die eine nennt, und kürzer heisst für uns weniger Anfragen: malerofferte.ch leitet Anfragen an Malerbetriebe weiter und wird dafür bezahlt. Die fehlende Zahl steht trotzdem als fehlende Zahl da. Wer mit einem Kleinkind im Haus auf eine erfundene Frist vertraut, ist schlechter bedient als mit dem Merkblatt seines Produkts, und eine Frist, die wir uns ausdenken, hilft niemandem beim Vergleichen von Offerten.
Frag vor der Unterschrift nach dem Produktnamen, dann kannst du VOC-Gehalt und Lüftungsempfehlung im Merkblatt selbst nachlesen. In der Anfrage auf malerofferte.ch verlangst du diese Angabe gleich mit. Wie lange es bei dir riecht, sagt dir kein Merkblatt.
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