Bei Isocyanaten im Lack unterscheidet die Suva nach der Verarbeitung
Isocyanate sind Bestandteil von Polyurethanprodukten, die Suva nennt PUR-Montageschäume, Lacke, Klebstoffe und Beschichtungen. Ihre Broschüre «Chemikalien im Baugewerbe» hält fest, viele Produkte enthielten Isocyanate, die bei Verwendungstemperatur nicht verdampfen; beim Versprühen seien sie immer gefährlich. Ob ein Produkt sie enthält, steht auf der Gefahrenetikette. [1]
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Eine Schwelle, eine Broschüre, eine Produktgruppe und eine Fehlanzeige
- 0,1 Massenprozent | ab diesem Gehalt an Methylendiphenyldiisocyanat schreibt die ChemRRV in Anhang 2.9 eine Aufschrift und Schutzhandschuhe vor, für Ware an die breite Öffentlichkeit [3]
- März 2012 | Ausgabe der Suva-Broschüre 44054.d, der einzigen geprüften Schweizer Quelle zum Spritzen isocyanathaltiger Lacke [2]
- Gruppe 267 | führt der Schweizer Malerverband mit dem Bindemittel «Feuchtigkeitshärtendes Polyisocyanat», ohne den Vorsatz 2-K im Gruppennamen [4]
- kein Merkblatt | zu Isocyanaten für das Malergewerbe, gesucht bei SMGV, VSLF und Suva, nicht gefunden [7]
Die einzige Aufschrift, die das Schweizer Recht dazu vorschreibt
Bundesrecht kennt Isocyanate an einer Stelle, die dich als Käufer betrifft. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, SR 814.81, verlangt in Anhang 2.9 Ziffer 4.2 für Zubereitungen mit 0,1 Massenprozent oder mehr Methylendiphenyldiisocyanat eine vorgeschriebene Aufschrift, sofern sie für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind; die Aufschrift nennt namentlich eine Schutzmaske mit Gasfilter vom Typ A1 nach EN 14387. [3] Ihren Wortlaut führt die ChemRRV für Farben und Lacke. Ziffer 4.3 verlangt zusätzlich, wörtlich: «Die Verpackung einer Zubereitung, deren Massengehalt an Methylendiphenyldiisocyanat 0,1 Prozent oder mehr beträgt und die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt ist, muss Schutzhandschuhe enthalten». [3]
Beide Ziffern hängen an derselben Bedingung, der Abgabe an die breite Öffentlichkeit. Ein Gebinde aus dem Fachhandel muss die Aufschrift nach dem Wortlaut dieser Ziffern nicht tragen; diesen Schluss zieht diese Redaktion aus der Bedingung, die Verordnung zieht ihn nicht. Ob eine andere Vorschrift dort etwas verlangt, ist für diesen Eintrag nicht geprüft. Welche Angaben ein Betrieb zu einem verarbeiteten Produkt vorliegen hat, zeigt das Sicherheitsdatenblatt dieses Produkts.
Damit liegt die Sache anders als bei den Altbaustoffen. Für Asbest ordnet die Bauarbeitenverordnung ein ganzes System an, siehe Asbest im Altbau. Zu Isocyanaten fand die Recherche zu diesem Eintrag keine eigene Schweizer Rechtsgrundlage, weder eine Verordnungsbestimmung noch eine Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit. [7] Es bleiben die zwei Suva-Publikationen und diese Kennzeichnungspflicht.
Woran ein Produkt mit Isocyanaten zu erkennen ist
Die Suva-Broschüre «Chemikalien im Baugewerbe. Alles andere als harmlos», Publikationsnummer 44013.d, überarbeitete Ausgabe Februar 2015, führt Polyurethan als eigenes Kapitel. Wörtlich: «Polyurethanharze werden als PUR- oder PU-Montageschäume, Lacke, Klebstoffe, Beschichtungen und anderes mehr verwendet. 1-Komponenten-Systeme erkennt man manchmal nicht sofort als Polyurethane. Suchen Sie deshalb auf der Gefahrenetikette den Hinweis ‹Enthält Isocyanate: Hinweise des Herstellers beachten.›» [1] Dieselbe Broschüre hält fest: «Auch in wasserbasierten Produkten können gefährliche Chemikalien enthalten sein, z.B. Isocyanate in Wasserlacken.» [1]
Damit sagt weder die Zahl der Komponenten noch das Wort wasserverdünnbar, ob Isocyanate im Kessel sind. Was die Kürzel 1K, 2K, lv und wv im Schweizer Handel bezeichnen, steht unter Lack.
Eine Schweizer Verbandsquelle zeigt dasselbe an einer Nummer. Im Leistungsprofil des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbands zum Produktbereich 26 «Grundbeschichtungsstoffe Metall innen» heisst die Gruppe 267 «FH-PUR-Zinkstaub hochprozentig (feuchtigkeitshärtend)» und trägt als Bindemittel «Feuchtigkeitshärtendes Polyisocyanat». [4] Die Gruppen 263, 264 und 266 tragen im Namen den Vorsatz 2-K, die Gruppe 267 nicht. Dass damit ein Polyisocyanat ohne Zweikomponenten-Bezeichnung in der Systematik steht, hat diese Redaktion aus den vier Gruppennamen geschlossen; das Heft sagt es nicht. Was der Produktbereich 26 sonst umfasst, steht unter Rostschutzfarbe.
Ob Isocyanate im Produkt sind, sagt die Gefahrenetikette und nicht die Zahl der Komponenten. [1]
Was beim Versprühen physikalisch geschieht
Die zweite Suva-Publikation heisst «Spritzlackieren mit Polyurethanlacken. So schützen Sie Ihre Mitarbeitenden», Bestellnummer 44054.d. Sie beschreibt den Vorgang so: «Beim Spritzen entstehen feinste, praktisch nicht sichtbare Nebel: sogenannte Aerosole. So gelangen zum Beispiel auch Isocyanate, die schwerflüchtig sind, in hoher Konzentration in die Luft. Die Grenzwerte für Isocyanate werden dabei in aller Regel um ein Vielfaches überschritten. Bereits eine einmalige Exposition gegenüber solch hohen Konzentrationen kann genügen, um die Gesundheit zu schädigen und eine Allergie auszulösen.» [2] Und aus demselben Kapitel: «Spritzlackieren führt auch ausserhalb des eigentlichen Spritzstrahls zu sehr hohen Konzentrationen der Inhaltsstoffe in der Luft.» [2]
Das ist der Grund für die Unterscheidung in der ersten Broschüre, dort wörtlich: «Viele Produkte enthalten Isocyanate, die bei Verwendungstemperatur nicht verdampfen. Sie werden somit nicht eingeatmet und sind weniger gefährlich.» [1] Der Satz danach kehrt die Aussage für das Versprühen um; er steht im Wortlaut unter Spritzen und Airless. Nicht der Stoff ändert sich, sondern sein Weg in die Luft.
Welchen Zahlenwert die überschrittenen Grenzwerte haben, sagt die Broschüre nicht. Der Arbeitsplatzgrenzwert für Isocyanate in der Schweiz steht in der Suva-Publikation «Grenzwerte am Arbeitsplatz» (1903). Diese Redaktion hat sie für diesen Eintrag nicht beschafft und nennt deshalb keine Zahl.
Ob dasselbe Produkt gerollt oder gespritzt wird, legt es nicht selbst fest. Das Merkblatt Nr. 95 des Verbands führt für Bodenbeschichtungen zu jedem System eine Zeile «Applikation», und bei den Polyurethanharz-Systemen 2.1.2, 2.2.2 und 2.3.2 steht dort «Rollen, Spritzen» beziehungsweise «Spachteln, Rollen, Spritzen». [5] Beide Wege gelten für dieselbe Produktgruppe, und zwischen ihnen liegt nach der Suva der Unterschied. Welche Systeme dieser Tabelle das Spritzen gerade nicht nennen, steht unter Bodenbeschichtung.
Wen die Schutzmassnahmen dieser Broschüre verpflichten
44054.d richtet sich nach ihrer eigenen Einleitung «in erster Linie … Vorgesetzte und Sicherheitsbeauftragte in Lackierereien, Garagen, Schreinereien und Holzbaubetrieben» und beschreibt überwiegend die Werkstatt mit Spritzkabine. [2] Sie ist damit an Betriebe adressiert, nicht an Auftraggeber, und die folgenden Punkte sind Arbeitgeberpflichten und keine Anleitung für dich.
Zur Rangordnung zitiert die Broschüre Art. 5 VUV und schreibt selbst: «Atemschutz ist lediglich eine zusätzliche Massnahme.» [2] Zum Atemschutz wird sie deutlich: «Nicht ausreichend sind sogenannte Farbspritzmasken oder partikelfiltrierende Halbmasken (Feinstaubmasken) mit Aktivkohleeinsatz. Feinstaubmasken haben nämlich keinerlei Schutzwirkung gegen Gase und Dämpfe.» [2] Als geeignet nennt sie Druckluft-Schlauchgeräte nach SN EN 14594 Klasse 3, Gebläsefiltergeräte mit Vollmaske nach SN EN 12942 Klasse TM2 und solche mit Haube nach SN EN 12941 Klasse TH3, je mit mindestens Filter A1P. [2] Der Atemschutz darf erst ausserhalb des Spritzraums oder nach einer Wartezeit von mindestens einer Minute abgelegt werden. [2]
Zum Alter der Broschüre gehört eine Unstimmigkeit: Das Impressum nennt «Ausgabe März 2012», die Suva-Produktseite zu derselben Nummer «01/21/2011». [2] Eine neuere Ausgabe ist dort nicht hinterlegt.
Was zu Isocyanaten im Malergewerbe nicht belegt ist
Was diese Seite nicht sagt, ist an drei Stellen gesucht und nicht gefunden worden.
Ein schweizerisches Merkblatt zu Isocyanaten für das Malergewerbe existiert im geprüften Vorrat nicht. Gesucht wurde beim SMGV, beim Verband der Schweizerischen Lack- und Farbenindustrie und bei der Suva. [7] Die zwei gefundenen Suva-Publikationen richten sich an das Baugewerbe allgemein beziehungsweise an das industrielle Spritzlackieren; die Wörter «Maler» und «Gipser» kommen in beiden nicht vor. [1][2] Ein gemeinsames Merkblatt der zwei Verbände zur Arbeitsplatz- und Produktehygiene erschien in einer Suchvorschau, war nicht auffindbar und ist keine Quelle dieses Eintrags. [7]
Die aktuellste branchennahe Suva-Publikation schweigt zum Thema. «Neun lebenswichtige Regeln für das Maler- und Gipsergewerbe», überarbeitete Ausgabe Juni 2025, wurde im Volltext durchsucht: Die Wörter «Spritzen», «Atemschutz», «Maske» und «Lösemittel» erscheinen darin kein einziges Mal, sieben der neun Regeln betreffen Absturz und Gerüst. [6] Das sagt etwas über die Prioritäten der Präventionskampagne und nichts über die Gefährlichkeit der Stoffe.
Und zur Frage, die Bewohnerinnen und Bewohner tatsächlich stellen, liegt nichts vor. Ob und wie stark Personen belastet werden, die sich in einer Wohnung aufhalten, in der mit isocyanathaltigen Produkten gearbeitet wird, sagt keine für diesen Eintrag geprüfte Quelle. Beide Suva-Dokumente beschreiben Arbeitsplätze, nicht Wohnungen. Es steht hier deshalb weder eine Warnung noch eine Beruhigung. Was nach einem Anstrich im Raum wahrnehmbar bleibt, steht unter Geruch beim Streichen.
Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage
Alle Angaben nach dem Recherchestand der Faktengrundlage dieses Eintrags, 13. August 2026. Die zwei Suva-Broschüren sind dort im Volltext ausgelesen worden; diese Redaktion hat die Dateien für diesen Eintrag nicht selbst geladen.
- Beide Suva-Publikationen sind für andere Betriebe geschrieben als für Malerbetriebe. Was sie sagen, gilt für die Situation, die sie beschreiben.
- Die tragende Broschüre zum Spritzen ist von 2012 und beschreibt Werkstatt und Spritzkabine.
- Keine Quelle dieses Eintrags nennt einen Zahlenwert für einen Grenzwert, eine Konzentration oder eine Häufigkeit.
- Nicht übernommen ist die Redaktionsnotiz des Projektkorpus, wonach Isocyanate «die häufigste Ursache berufsbedingten Asthmas in der Schweizer Industrie» seien. Keine der sieben Quellen sagt das.
Wo die Frage auf dem Angebot sichtbar wird
Das Wort Isocyanat kommt auf keinem Angebot vor. Sichtbar wird die Frage an drei anderen Stellen.
Zuerst am Produktnamen samt Artikelnummer, weil erst damit das technische Merkblatt und das Sicherheitsdatenblatt aufrufbar sind. Dann am Ort: Ein Bauteil, das in der Werkstatt gespritzt wird, und eine Fläche, die in deiner Wohnung gerollt wird, sind nach der Suva zwei verschiedene Lagen. Zuletzt am Bauteil selbst, denn für stark belastete Flächen wie Küchenfronten verweisen Schweizer Merkblätter auf 2K-Produkte, siehe Holzlack.
Was eine Zeile sonst enthalten muss, steht unter Offerte und Kostenvoranschlag.
Verwandte Begriffe
- Bleifarbe in Altanstrichen: Bleifarbe, das Verbot kam in Etappen
- PAK in teerhaltigen Altanstrichen: Was PAK sind und wo sie im Altbau stecken
- Entsorgung von Farb- und Lackresten: Wann Farbreste Sonderabfall sind und wann nicht
- Atemschutz beim Spritzen: Was beim Spritzen an Atemschutz vorgeschrieben ist
Quellen
- Suva: (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Postfach, 6002 Luzern): «Chemikalien im Baugewerbe. Alles andere als harmlos», Publikationsnummer 44013.d, Erstausgabe November 1987, überarbeitete Ausgabe Februar 2015. Primärquelle, Unfallversicherer. Allgemein an das Baugewerbe gerichtet, ausdrücklich nicht an das Malergewerbe; die Wörter «Maler» und «Gipser» kommen im Text nicht vor. Volltext ausgewertet in der Faktengrundlage dieses Eintrags, aus der die Zitate übernommen sind.
- Suva: «Spritzlackieren mit Polyurethanlacken. So schützen Sie Ihre Mitarbeitenden», Bestellnummer 44054.d, Ausgabe März 2012 laut Impressum (vierte Auflage; erste Auflage November 1995, vollständige Überarbeitung Januar 2011), Verfasser Willy Frei, Bereich Chemie, 12 Seiten. Primärquelle. Adressiert Lackierereien, Garagen, Schreinereien und Holzbaubetriebe und beschreibt die Werkstatt mit Spritzkabine. Die Produktseite nennt als Ausgabe «01/21/2011» und widerspricht damit dem Impressum; massgeblich ist das Impressum. Volltext ausgewertet in der Faktengrundlage dieses Eintrags, Abschnitte 5.9 bis 5.13, mit dokumentierter Prüfung der Datei.
- Schweizerischer Bundesrat: Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, SR 814.81, Stand am 16. Juli 2026. Verwendet sind Anhang 2.9 Ziffern 4.2 und 4.3. Primärquelle, Bundesrecht. Die konsolidierte Fassung wurde in der Faktengrundlage dieses Eintrags über den SPARQL-Endpunkt von Fedlex ermittelt und lokal extrahiert, weil ein gewöhnlicher Abruf der Website nur die Programmhülle liefert.
- SMGV Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband: (Oberwiesenstrasse 2, 8304 Wallisellen): «Leistungsprofile Beschichtungsstoffe», Produktbereich 26 «Grundbeschichtungsstoffe Metall innen», 17 Seiten, Ausgabedatum nicht gedruckt, aus dem Dokument auf Januar 2022 erschlossen. Verbandsquelle, Schweiz. Hier ausschliesslich für die Bindemittelzeile der Produktgruppe 267 und für die Gruppennamen 263, 264 und 266 verwendet.
- SMGV: Merkblatt Nr. 95 «Bodenbeschichtungen auf mineralische Untergründe», Januar 2024, Artikelnummer 2458, 28 Seiten, Tabelle 4. Verbandsquelle, Schweiz. Hier ausschliesslich für die Applikationszeilen der Polyurethanharz-Systeme 2.1.2, 2.2.2 und 2.3.2 verwendet.
- Suva: «Neun lebenswichtige Regeln für das Maler- und Gipsergewerbe», Publikationsnummer 84036.d, Erstausgabe Januar 2011, überarbeitete Ausgabe Juni 2025, finanziert durch die EKAS, 13 Seiten. Primärquelle, branchenspezifisch. Hier ausschliesslich als dokumentierter Nulltreffer verwendet: Der in der Faktengrundlage dieses Eintrags extrahierte Volltext enthält die vier gesuchten Begriffe nicht.
- Recherche der Redaktion malerofferte.ch: dokumentiert in der Faktengrundlage dieses Eintrags, Abschnitt 4 und Abschnitt 6 Punkte 7, 8 und 10, Stand 13. August 2026: gezielt gesucht wurde nach einem schweizerischen, branchenspezifischen Merkblatt zu Isocyanaten für das Malergewerbe (SMGV, VSLF, Suva), nach einer Schweizer Rechtsgrundlage speziell zu Isocyanaten und nach einer Zahl zur Häufigkeit. Ergebnis in allen drei Fällen: kein Fund. Kein Inhalt, sondern der Beleg dafür, dass gesucht wurde. Ein gemeinsames Merkblatt von VSLF und SMGV zur Arbeitsplatz- und Produktehygiene erschien in einer Suchvorschau, war nicht auffindbar und ist deshalb nicht verwendet.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
malerofferte.ch vermittelt Anfragen an Malerbetriebe und verdient daran, dass Aufträge zustande kommen. Der Rat, Produktname und Artikelnummer in die Offerte aufzunehmen, führt zu genaueren Angeboten, und genauere Angebote sind unser Geschäft. Eine eigene Bewertung der Stoffe haben wir nicht vorgenommen, und wir empfehlen hier kein Produkt.
Wenn bei dir Türen, Läden oder Metallteile lackiert werden sollen, nimm in die Anfrage auf malerofferte.ch den Satz auf, dass du Produktname und Artikelnummer in der Offerte sehen willst. Mit diesen zwei Angaben rufst du das Merkblatt selbst auf und liest nach, was verarbeitet wird und wo.
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