Normen, Ausmass & Betrieb

Was beim Spritzen an Atemschutz vorgeschrieben ist

Beim Spritzen von Farben und Lacken, die brennbare oder gesundheitsschädliche Stoffe enthalten, verlangt Art. 24 der Verordnung SR 832.314.12 geeignete Massnahmen zum Schutz der Spritzenden, als Beispiele nennt er Frischluftgeräte oder Masken mit Aktivkohlefiltern. [1] Derselbe Artikel erstreckt den Schutz auf Personen, welche sich in der Nähe aufhalten müssen. [1] Eine Filterklasse nennt die Verordnung nirgends. [1]

Redaktionell geprüft: 17. August 2026

Vier Zahlen aus dem Volltext der Verordnung

Der Artikel, der Atemschutzgeräte heisst

Für das Spritzen von Farben und Lacken gilt in der Schweiz eine eigene Verordnung des Bundesrates, die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beim Spritzen von Farben oder Lacken vom 5. April 1966, SR 832.314.12. [1] Sie greift nach Art. 1 Abs. 1 nur, wenn die verarbeitete Farbe oder der Lack «brennbare oder gesundheitsschädliche Stoffe» enthält; was das für ein bestimmtes Produkt heisst, entscheidet dessen Sicherheitsdatenblatt und nicht das Gerät. Die Geltungsklausel steht ausführlich unter Etappierung.

Für Arbeiten an Neubauten, Umbauten und Instandstellungen an Ort und Stelle, die Art. 22 als Spritzarbeiten auf dem Bau bezeichnet, lautet Art. 24 vollständig:

«Die mit Spritzen betrauten Leute müssen durch geeignete Massnahmen geschützt werden, z. B. durch Tragen von Frischluftgeräten oder Masken mit Aktivkohlefiltern. Dies gilt auch für Personen, welche sich in der Nähe aufhalten müssen.» [1]

Drei Dinge stehen in diesen zwei Sätzen. Die Pflicht lautet auf «geeignete Massnahmen», die zwei Geräte sind mit «z. B.» eingeführt und damit Beispiele, nicht die abschliessende Liste. Was geeignet ist, sagt die Verordnung nicht.

Art. 24 schützt nicht nur die Spritzenden, sondern ausdrücklich auch Personen, welche sich in der Nähe aufhalten müssen. [1]

Der zweite Satz verlangt eine genaue Lektüre. Geschützt werden müssen Personen, die sich in der Nähe aufhalten müssen, also solche, deren Anwesenheit die Arbeit verlangt. Über den freiwilligen Aufenthalt sagt der Artikel nichts, und über Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohnung sagt er ebenfalls nichts; die Verordnung stützt sich nach ihrem Ingress auf das Unfallversicherungsrecht und spricht in Art. 28 von Arbeitnehmern. Dass sie deshalb keine Aussage über deinen Aufenthalt in der eigenen Wohnung trifft, ist die Lesart dieser Redaktion aus dem Wortlaut und keine Aussage des Bundesrates. Was beim Wohnen während der Arbeiten belegt ist, steht unter Streichen in der bewohnten Wohnung.

Vier Orte, vier verschieden formulierte Pflichten

Die Verordnung stellt die Anforderung nicht nach Produkt und nicht nach Gerät, sondern nach dem Ort. Vier Stellen verlangen Atemschutz, jede mit eigener Bedingung.

Wo gespritzt wirdArtikelWas dort verlangt ist
in einer Spritzanlage, aber nur dann, wenn die künstliche Lüftung die Vergiftungsgefahr nicht ganz beseitigtArt. 9 Abs. 2die Arbeitnehmer haben «Frischluftgeräte oder Aktivkohlefiltermasken zu benützen» [1]
auf dem Bau, also bei Neu- und Umbauten sowie Instandstellungen an Ort und Stelle nach Art. 22Art. 24geeignete Massnahmen, als Beispiel Frischluftgeräte oder Masken mit Aktivkohlefiltern, ausdrücklich auch für Personen, die sich in der Nähe aufhalten müssen [1]
im Freien, in geschlossenen Hallen über 4000 m³ je Spritzstelle bei mindestens 6 m Höhe, oder höchstens fünf Minuten je halbe Stunde nach Art. 27Art. 28 Bst. adieselben zwei Geräte als Beispiel, aber nur, «sofern Arbeitnehmer Farb- und Lacknebeln ausgesetzt sind» [1]
im Innern eines BehältersArt. 33ein Atemschutzgerät mit künstlicher Frischluftzuführung oder ein Saugschlauchgerät; die überwachende Person nach Art. 32 hält ein gleiches Gerät bereit [1]

Zwei Beobachtungen aus dieser Gegenüberstellung, und beide sind die Lesart dieser Redaktion aus dem Vergleich der vier Artikel, nicht eine Aussage der Verordnung. Erstens verschärft sich die Anforderung mit der Enge des Ortes: Im Behälter nennt Art. 33 die Filtermaske gar nicht mehr, sondern allein die zwei Bauarten mit eigener Luftzufuhr, und Art. 32 verlangt zusätzlich eine überwachende Person von aussen. Zweitens ist die kurze Arbeit nicht die freie Arbeit. Art. 27 schafft mit den fünf Minuten je halbe Stunde eine eigene Kategorie, aber Art. 28 Bst. a stellt die Schutzpflicht unverändert daneben; erleichtert werden nach Art. 39 die Lüftungswerte und die Hallenmasse, nicht der Atemschutz.

Warum ein Betrieb Türen und Fensterläden lieber in der Werkstatt spritzt als bei dir, hat in Art. 3 Abs. 1 seinen Grund: Gespritzt wird im Grundsatz in Spritzräumen, Spritzkapellen oder vor Spritzständen, und die Baustelle ist der in Art. 22 bis 26 geregelte Ausnahmefall. [1] Welche Farben sich überhaupt spritzen lassen, steht unter Spritzen im Airless-Verfahren, und was am Gerät selbst geregelt ist und was nicht, unter Airless-Gerät.

Warum die Verordnung zweimal hinschaut

Neunmal nennt der Erlass den Farbnebel, und achtmal steht direkt daneben das Wort Lösungsmitteldämpfe, so in Art. 23, Art. 25, Art. 28 Bst. b, Art. 38, Art. 39 und Art. 41; allein Art. 13 nennt den Farbnebel für sich. In der Luft stehen also zwei verschiedene Dinge, der zerstäubte Tropfen und der verdampfte Lösemittelanteil.

Die Suva beschreibt in ihrer Broschüre 44054.d, was mit dem zweiten geschieht, im Kapitel «Gefahren beim Spritzlackieren» unter der Überschrift «Vergiftung»:

«Ein sehr grosser Teil des Lösemittels verdampft bereits beim Spritzen. Die hohen Konzentrationen dieser Dämpfe in der Luft können beim Einatmen akute Vergiftungserscheinungen hervorrufen. Bei wiederholtem Kontakt mit geringeren Mengen eines Lösemittels während Monaten oder Jahren besteht die Gefahr einer chronischen Schädigung. Der häufigste Vergiftungsweg ist das Einatmen von Dämpfen. Aber auch das Eindringen durch die Haut ist möglich.» [2]

Diese Broschüre behandelt Polyurethanlacke mit Isocyanaten und richtet sich nach ihrer eigenen Einleitung an Lackierereien, Garagen, Schreinereien und Holzbaubetriebe; ihre Ausgabe stammt vom März 2012. [2] Was in derselben Broschüre über den zerstäubten Tropfen steht und was daraus für den Stoff Isocyanat folgt, führt Isocyanate in 2K-Lacken, samt den Normklassen der Geräte, die die Suva für geeignet hält, und ihrem Urteil über die Farbspritzmaske.

Die Verordnung kennt den Dampf auch nach dem Spritzen. Art. 21 verlangt, dass die «beim Abstellen der frisch gespritzten Gegenstände entstehenden Lösungsmitteldämpfe» nötigenfalls so weit abgesaugt werden, dass für die Personen im betreffenden Bereich keine Vergiftungsgefahr besteht. [1] Das gespritzte Bauteil gibt also nach der Arbeit weiter ab. Wie lange, sagt die Verordnung nicht, und was in einer Wohnung nach einem Anstrich wahrnehmbar bleibt, steht unter Geruch beim Streichen.

Was die Verordnung nicht sagt

Sie nennt keine Filterklasse. Im extrahierten Volltext kommen die Wörter «Klasse», «Norm», «Staub», «Partikel» und «Aerosol» kein einziges Mal vor, und es steht keine Normkennung nach dem Muster SN, EN, ISO oder DIN darin. [1] «Maske» und «Filter» erscheinen je dreimal, und jede dieser Stellen ist Teil der Wörter «Aktivkohlefiltermasken» oder «Masken mit Aktivkohlefiltern». [1] Wer aus dieser Verordnung erfahren will, welche Maske er kaufen soll, erfährt es nicht. Die Klassen stehen in Suva-Publikationen; für Staub führt sie Staubschutzwand, für das Spritzen der oben verlinkte Eintrag zu den Isocyanaten.

Zwischen den zwei Quellen dieser Seite bleibt eine Frage offen. Ob die «Masken mit Aktivkohlefiltern», die die Verordnung von 1966 als Beispiel nennt, dieselbe Bauart bezeichnen wie die «partikelfiltrierenden Halbmasken mit Aktivkohleeinsatz», die die Suva 2012 für ungenügend erklärt, sagt keine für diesen Eintrag geprüfte Quelle; diese Redaktion hat in beiden Dokumenten danach gesucht und nichts gefunden. Geraten wird hier nichts.

Die Verordnung sagt auch nicht, in welcher Reihenfolge die Massnahmen greifen. Das steht in Art. 5 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, und was er für die Ausrüstung eines Malerbetriebs bedeutet, führt Schutzausrüstung im Malerbetrieb im Wortlaut.

Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage

Die zwei tragenden Dateien sind für diesen Eintrag selbst geladen und lokal aus dem Textlayer ausgelesen worden. Scharfes S ist in Zitaten nach der Schreibregel dieses Projekts durch ss ersetzt, der Wortlaut sonst unverändert übernommen.

Was davon auf deinem Blatt sichtbar wird

Das Wort Atemschutz steht auf keiner Offerte. Sichtbar wird die Frage an zwei anderen Stellen.

Zuerst am Ort der Arbeit. Steht in einer Position, dass Türblätter, Fensterläden oder Heizkörper ausgebaut und in der Werkstatt beschichtet werden, dann fällt die Arbeit nicht unter Art. 22. Wird dieselbe Position an Ort und Stelle gespritzt, gilt das Regime der Art. 22 bis 26 samt Art. 24.

Dann am Produktnamen samt Artikelnummer. Erst mit ihm kommst du an das technische Merkblatt und an das Sicherheitsdatenblatt, und erst dort steht, ob brennbare oder gesundheitsschädliche Stoffe enthalten sind. Ohne diese Angabe lässt sich nicht sagen, ob die Verordnung überhaupt greift. Was eine Zeile sonst enthalten muss, steht unter Offerte und Kostenvoranschlag.

Zwei Schlüsse, die der Wortlaut nicht trägt

Aus dem Alter der Verordnung folgt nicht, dass sie überholt ist, und aus ihrer Geltung folgt nicht, dass sie auf jede Spritzarbeit passt. Der Bezugstext von 1966 verweist noch auf ein Gesetz von 1911, seine redaktionellen Fussnoten sind aber nachgeführt und nennen die heute geltenden Artikel des Unfallversicherungsgesetzes. [1] Umgekehrt begrenzt Art. 1 Abs. 1 die Anwendung auf Farben und Lacke mit brennbaren oder gesundheitsschädlichen Stoffen, und ob ein bestimmtes Produkt dazugehört, sagt weder die Verordnung noch diese Seite.

Der zweite Fehlschluss betrifft die Maske. Dass Art. 24 «Masken mit Aktivkohlefiltern» als Beispiel nennt, heisst nicht, dass jede Maske mit Aktivkohle genügt. Die Verordnung führt die zwei Geräte mit «z. B.» ein und legt die Pflicht auf «geeignete Massnahmen»; welche Bauart im Einzelfall geeignet ist, entscheidet sie nicht. Diese Unterscheidung ziehen wir aus dem Wortlaut des Artikels.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Schweizerischer Bundesrat: «Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beim Spritzen von Farben oder Lacken» vom 5. April 1966 (Stand am 1. Mai 1966), SR 832.314.12, ELI cc/1966/587_607_603, 46 Artikel, 14 Seiten. Primärquelle, Bundesrecht, Schweiz. Für diesen Eintrag selbst geladen am 16.08.2026 aus dem Fedlex-Dateispeicher und lokal mit PyMuPDF aus dem Textlayer extrahiert; die Datei ist mit der in der Faktengrundlage geprüften byteidentisch (MD5 593df0a444ffb0cf5272e087e9355803, 169 971 Byte). Sämtliche Auszählungen dieses Eintrags sind an diesem Volltext vorgenommen. Der Rechtsstatus «In Kraft» stammt aus der Abfrage des amtlichen SPARQL-Endpunkts https://fedlex.data.admin.ch/sparqlendpoint in der Faktengrundlage vom 13.08.2026 und ist hier nicht wiederholt worden; insoweit Angabe zweiter Hand.
  2. Suva: (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Postfach, 6002 Luzern): «Spritzlackieren mit Polyurethanlacken. So schützen Sie Ihre Mitarbeitenden», Bestellnummer 44054.d, Ausgabe März 2012 laut Impressum (4. Auflage; 1. Auflage November 1995, vollständige Überarbeitung Januar 2011), Verfasser Willy Frei, Bereich Chemie, 12 Seiten. Primärquelle, Fachbehörde, Schweiz. Für diesen Eintrag selbst geladen am 16.08.2026 über den in der Faktengrundlage genannten Auslieferungsendpunkt und lokal extrahiert; byteidentisch mit der dort geprüften Datei (MD5 cd7596f30b6a185dddcdc97791857c30, 470 710 Byte). Die Suva-Produktseite nennt als Ausgabe abweichend «01/21/2011»; massgeblich ist das Impressum des PDF. Die Broschüre behandelt isocyanathaltige Polyurethanlacke und adressiert Lackierereien, Garagen, Schreinereien und Holzbaubetriebe. Hier verwendet ist allein der Unterabschnitt «Vergiftung» aus Kapitel 2.
  3. Redaktion malerofferte.ch: eigene Suche, dokumentiert am 16.08.2026: In den zwei unter 1 und 2 genannten Volltexten ist gezielt nach einer Stelle gesucht worden, die die Gerätebezeichnungen der Verordnung von 1966 mit der Maskenbeurteilung der Suva von 2012 in Beziehung setzt. In beiden Dokumenten kein Fund. Kein Inhalt, sondern der Beleg dafür, dass gesucht worden ist.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 17. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.

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