Untergründe & Techniken

Nicht jede Farbe darf gespritzt werden

Ob eine Fläche gespritzt wird, hängt nach den Schweizer Verbandsmerkblättern am Beschichtungsstoff und am Untergrund, nicht an der Arbeitsweise des Betriebs. Tabelle 4 des SMGV-Merkblatts Nr. 95 führt die zulässige Applikation je System einzeln auf. [1] Merkblatt Nr. 84 erklärt den Spritzauftrag auf Gipskarton-Lochplatten ausdrücklich für nicht zulässig. [2]

Redaktionell geprüft: 14. August 2026

Vier Angaben aus zwei Merkblättern

Wo das Verfahren im Schweizer Regelwerk überhaupt vorkommt

Es kommt selten vor, und das ist der erste Befund. Die Merkblätter des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbands behandeln Untergrund, Prüfmethoden und Oberflächengüten ausführlich; das Auftragsverfahren erscheint darin meist als Nebensatz. Merkblatt Nr. 86 über Deckbeschichtungen auf Trockenbauplatten nennt auf zehn Seiten kein einziges Auftragswerkzeug. [5] Das Wort Airless steht in keinem der geprüften Verbandsdokumente. Es steht ausschliesslich in Herstellermerkblättern, dort als Klammerzusatz zu «Spritzen».

Wo eine Verbandsquelle das Verfahren doch nennt, tut sie es mit einer Bedingung. Merkblatt Nr. 84 über die Untergrundvorbehandlung von Trockenbauflächen, Artikelnummer 2974, Stand Juni 2007, schreibt zur Grundbeschichtung:

«die Applikation der Grundbeschichtung im Streich-, Roll- oder Spritzauftrag (bei Gipskarton-Lochplatten ist ein Spritzauftrag nicht zulässig) erfolgen kann, wobei bei einem Spritzauftrag einer pigmentierten Grundbeschichtung nachgerollt werden sollte» [2]

In einem Satz stehen damit drei Dinge: Die drei Verfahren sind gleichrangig zulässig, für eine benannte Plattenart gilt ein Verbot, und nach dem Spritzen einer pigmentierten Grundbeschichtung soll nachgerollt werden. Der Fachbegriff für die Schicht, um die es geht, lautet in der Schweizer Normsprache Grundbeschichtung; Grundierung ist das gebräuchlichere Wort dafür, und beide stehen unter Grundierung, Tiefgrund und Haftgrund. Welche Platten überhaupt gemeint sind, steht unter Spachtelqualität Q1 bis Q4.

Nachrollen nach dem Spritzen ist in dieser Quelle keine Sorgfalt des einzelnen Betriebs, sondern eine Sollvorschrift. [2]

Die zweite Fundstelle ist Merkblatt Nr. 95 «Bodenbeschichtungen auf mineralische Untergründe» vom Januar 2024. Seine Tabelle 4 führt für jedes der fünfzehn aufgeführten Beschichtungssysteme eine eigene Zeile «Applikation», neben Oberflächenglanz und Chemikalienbeständigkeit. [1] Für diesen Eintrag wurden die fünfzehn Zeilen ausgezählt: Elf nennen Spritzen, vier nicht. Rollen steht in vierzehn, Spachteln in acht. Ein System, die kunststoffvergüteten Mörtel, lässt sich laut Tabelle ausschliesslich spachteln. [1] Das Wort Streichen kommt in dieser Tabelle kein einziges Mal vor, was allerdings nur für Böden gilt und nicht auf Wände übertragen werden darf. Für Böden im Wohnbereich steht das unter Garagenboden beschichten.

Woran du es auf dem Gebinde und im Datenblatt erkennst

Das technische Merkblatt eines Produkts trägt eine Zeile «Verarbeitung», und dort steht das Verfahren im Klartext. Von zwölf ausgewerteten Merkblättern der Bosshard-Farben AG in Rümlang nennen acht wörtlich «Spritzen (Airless)» oder «Spritzen». [3] Zwei Produkte sind ausdrücklich nicht dafür freigegeben: ThermoSil mit «Streichen mit Pinsel oder Bürste, Rollen» und ExpoFiller mit «Streichen oder Rollen». [3] Bei zwei weiteren steht sogar das Werkzeug namentlich, etwa bei der pigmentierten Grundierung Grund Color mit «Streichen mit Fassadenbürste, Rollen, Spritzen (Airless)». [3]

Diese Angaben gelten für genau dieses Produkt dieses Herstellers in dieser Ausgabe. Der Hersteller schreibt auf jedem der zwölf Merkblätter, seine Angaben könnten nur allgemeine Hinweise sein und ein Anspruch daraus sei ausgeschlossen. [3] Wenn du wissen willst, ob deine Fassadenfarbe gespritzt werden darf, ist das Merkblatt deines Produkts die Antwort und nicht diese Seite.

Was die Farbe beim Spritzen abbekommt

Eine Zahl aus demselben Datensatz zeigt in eine Richtung, die viele nicht erwarten. Wo ein Bosshard-Merkblatt getrennte Verdünnungswerte nennt, liegt der Wert fürs Spritzen höher als der fürs Streichen und Rollen: bei Exponit 2000 bis 20 statt bis 15 Prozent Wasser, bei Exponit für aussen bis 15 statt bis 10 Prozent. [3] Spritzfarbe ist also dünner eingestellt als Streichfarbe. Das sind zwei Belegfälle bei einem Hersteller und keine allgemeine Regel; als solche steht es hier nicht.

Wer sich das Verfahren wie einen Gartenschlauch mit feiner Düse vorstellt, liegt für die Mechanik ungefähr richtig und für das Ergebnis falsch. Der Vergleich hört genau dort auf, wo es interessant wird: Aus einem Schlauch kommt immer dasselbe Wasser, aus einem Spritzgerät kommt eine Farbe, die für dieses Gerät anders angerührt wurde. Die dünnere Einstellung ist der Preis für die feine Zerstäubung, und sie steht im Datenblatt, nicht im Ermessen der Baustelle. Wie viele Aufträge daraus folgen, steht unter Anzahl der Anstriche.

Es gibt eine einzige Schweizer Fundstelle dazu, was die Auftragsart am sichtbaren Ergebnis ändert, und sie steht in einem Merkblatt über Risse. Zu Rissabzeichnungen auf glatten Beschichtungen über Beton hält es fest: «Wird ein Anstrich gespritzt (geflutet) sind die Risse stärker erkennbar als wenn dieser gerollt wird.» [4] Der Riss selbst kommt dabei aus dem Beton, und die Ursache liegt in der fehlenden Vorbehandlung; das steht unter Rissüberbrückung und unter Risse in der Wand. Für diese Seite zählt nur, dass dieselbe Wand nach dem Spritzen anders aussieht als nach dem Rollen.

Was zum Gesundheitsschutz belegt ist und was nicht

Zu Wandfarben auf Wasserbasis liegt für diesen Eintrag keine geprüfte Schweizer Quelle zur Frage des Atemschutzes beim Spritzen vor. Es steht hier deshalb weder eine Warnung noch eine Beruhigung.

Belegt ist ein anderer Fall. Die Suva unterscheidet bei Produkten mit Isocyanaten ausdrücklich nach Verarbeitungsart und schreibt, diese verdampften bei Verwendungstemperatur nicht und würden so nicht eingeatmet: «Immer gefährlich sind sie jedoch, wenn sie versprüht werden. Durch Einatmen des Sprühnebels gelangen sie in hohen Konzentrationen in die Lunge.» [6] Das betrifft 2-Komponenten-Systeme mit Isocyanaten und nicht die Dispersionsfarbe im Wohnzimmer. Wer wissen will, was nach dem Anstrich im Raum bleibt, findet das unter Geruch beim Streichen.

Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage

Was in der Position stehen muss

Auf einem Angebot steht das Auftragsverfahren selten. Es lohnt sich trotzdem, danach zu fragen, und zwar nicht wegen des Tempos, sondern wegen zweier Folgen. Erstens ändert das Verfahren den Aufwand für das Abdecken, weil Sprühnebel weiter fliegt als ein Rollenspritzer; wie weit, sagt keine der geprüften Quellen, aber der Aufwand gehört auf dasselbe Blatt wie der Anstrich, siehe Abdecken. Zweitens hängt am Verfahren die Zulassung des Produkts: Wird gespritzt, muss das im technischen Merkblatt stehen. Lass dir deshalb den Produktnamen nennen, dann kannst du die Zeile «Verarbeitung» selbst nachlesen. Was eine Offerte sonst noch enthalten muss, steht auf ihrer eigenen Seite.

Ob der Normpositionen-Katalog eine eigene Position für Spritzarbeiten führt, ist für diesen Eintrag nicht geprüft worden; kein Heft wurde beschafft. Wie die Kataloghefte aufgebaut sind, steht unter CRB.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. SMGV Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband: Merkblatt Nr. 95 «Bodenbeschichtungen auf mineralische Untergründe», Artikelnummer 2458, Januar 2024, 28 Seiten. Fachverband, Schweiz, Primärquelle. Volltext für diesen Eintrag selbst geladen und mit PyMuPDF extrahiert; die Artikelnummer im Impressum stimmt mit der Freigabeliste des Download-Centers überein. Die Häufigkeiten in Tabelle 4 sind am extrahierten Text ausgezählt worden, nicht aus einer Zusammenfassung übernommen. Das Merkblatt gilt für Böden; eine Übertragung auf Wände und Decken lässt es nicht zu. Abgerufen am 13.08.2026.
  2. SMGV/SVGG: Erarbeitet von den Gemeinsamen Technischen Kommissionen Trockenbau, Gipsergewerbe und Malergewerbe: Merkblatt Nr. 84 «Untergrundvorbehandlung von Trockenbauflächen aus Gipsplatten», Artikelnummer 2974, Stand Juni 2007, 8 Seiten. Fachverband, Schweiz, Primärquelle, Volltext selbst geladen und extrahiert. Das Merkblatt erhebt selbst keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Allgemeingültigkeit. Abgerufen am 13.08.2026.
  3. Bosshard-Farben AG: Rümlang: zwölf technische Merkblätter zu eigenen Produkten, Ausgaben zwischen dem 8.8.2024 und dem 29.7.2026, darunter Exponit 2000 (6.1.25), Exponit für aussen (16.03.26), ThermoSil (28.5.26), ExpoFiller (13.03.26) und Grund Color (29.07.26). Hersteller, Schweiz. Zitat zweiter Hand: Die Merkblätter wurden für diesen Eintrag nicht selbst geladen; Verarbeitungs- und Verdünnungsangaben stammen aus einer Tabelle dieser Redaktion, die aus lokal extrahierten PDF gebildet wurde. Der Hersteller stuft seine Angaben auf jedem Merkblatt selbst als allgemeine Hinweise ein und schliesst Ansprüche daraus aus. Jede Zahl gilt für das genannte Produkt in der genannten Ausgabe. Abgerufen am 13.08.2026.
  4. SMGV: GTK/G: Merkblatt «Risse in Verputzen und Beschichtungen», Stand Januar 2001, Ziffer 6.7. Fachverband, Schweiz. Zitat zweiter Hand: Die Datei ist ein Scan ohne Textebene; das Zitat stammt aus einer seitenweisen visuellen Lesung dieser Redaktion. Abgerufen am 13.08.2026.
  5. SMGV: SVGG, VTH und VSLF: Merkblatt Nr. 86 «Deckbeschichtungen auf Trockenbauplatten im Innenbereich», Artikelnummer 2985, Stand März 2012, 10 Seiten. Fachverband, Schweiz. Verwendet ausschliesslich als dokumentierter Nulltreffer: Das Merkblatt nennt kein Auftragswerkzeug. Dieser Befund stammt aus einer eigenen Auswertung dieser Redaktion, die den Volltext extrahiert und durchsucht hat. Abgerufen am 13.08.2026.
  6. Suva: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt: Angaben zu Isocyanaten und ihrer Verarbeitungsart. Fachbehörde, Schweiz. Zitat zweiter Hand aus einer eigenen Auswertung dieser Redaktion, die die Suva-Publikation im Volltext ausgewertet hat. Die genaue Publikationsnummer ist für diesen Eintrag nicht nachgeschlagen worden; wer die Aussage weiterverwendet, sollte sie am Originaldokument nachprüfen. Abgerufen am 13.08.2026.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.

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