Normen, Ausmass & Betrieb

Schutzausrüstung im Malerbetrieb, wer sie stellen muss

Die persönliche Schutzausrüstung schuldet in der Schweiz der Arbeitgeber, also der ausführende Betrieb. Nach Art. 5 VUV stellt er sie erst dort zur Verfügung, wo technische und organisatorische Massnahmen die Gefahr nicht ausschliessen. [1] Die Suva nennt den Atemschutz deshalb eine zusätzliche Massnahme. [2] Keine der sechs für diesen Eintrag geprüften Schweizer Quellen richtet eine Pflicht an die Auftraggeberschaft.

Redaktionell geprüft: 14. August 2026

Zwei Verordnungsartikel und eine Suva-Regel

Warum Art. 5 VUV die Ausrüstung ans Ende stellt

Die Suva-Broschüre «Spritzlackieren mit Polyurethanlacken» mit der Bestellnummer 44054.d druckt Art. 5 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) ab, wörtlich:

«Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare persönliche Schutzausrüstungen (PSA) … zur Verfügung stellen.» [1]

Die Auslassungspunkte stehen so in der Broschüre. Die Verordnung selbst lag für diesen Eintrag nicht vor; der Artikel ist hier ein Zitat zweiter Hand nach der Suva.

Der Satz hat eine Bedingung und eine Folge, und die Bedingung steht voran. Erst wenn Technik und Organisation die Gefahr nicht ausschliessen, greift die Pflicht zur Ausrüstung. Damit ordnet die Verordnung drei Ebenen hintereinander: die Technik am Gerät und am Arbeitsplatz, die Organisation der Arbeit, und zuletzt das, was eine Person am Körper trägt. Dieselbe Rangfolge gibt die Suva in derselben Broschüre in eigenen Worten wieder: «Atemschutz ist lediglich eine zusätzliche Massnahme. In erster Priorität sind die in dieser Broschüre erwähnten technischen und organisatorischen Massnahmen umzusetzen.» [2] Tragend ist hier der zweite Satz: Er benennt die zwei Stufen, die der Verordnungsartikel voranstellt.

Art. 5 VUV verpflichtet den Arbeitgeber zur Schutzausrüstung, und zwar erst dort, wo technische und organisatorische Massnahmen die Gefahr nicht ausschliessen. [1]

Zur Reichweite gehört eine Einschränkung. Die Broschüre behandelt Polyurethanlacke mit Isocyanaten und richtet sich nach ihrer eigenen Einleitung an Lackierereien, Garagen, Schreinereien und Holzbaubetriebe; die Wörter Maler und Gipser kommen darin nicht vor. [2] Was der Stoff Isocyanat damit zu tun hat, steht unter Isocyanate in 2K-Lacken. Der zitierte Verordnungsartikel knüpft allerdings an kein Produkt und an keine Branche an, sondern an den Arbeitgeber; dass er deshalb auch für einen Malerbetrieb gilt, ist die Lesart dieser Redaktion aus dem Wortlaut und keine Aussage der Suva.

Der Betrieb schuldet sie, du nicht

Arbeitgeber im Sinn des Artikels ist der Betrieb, der die Arbeit ausführt. Er stellt die Ausrüstung zur Verfügung, und er entscheidet über die zwei Stufen davor. In den Schweizer Rechtstexten, die für diesen Eintrag vorlagen, taucht die Schutzausrüstung an genau einer weiteren Stelle auf, und auch dort als Merkmal eines Betriebs. Art. 84 BauAV zählt sechs Bereiche auf, in denen eine Spezialistin oder ein Spezialist für Asbestsanierungen Kenntnisse nachweisen muss; Buchstabe c lautet wörtlich «sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen und der anderen Arbeitsmittel». [4] Der Artikel steht im Wortlaut in der Richtlinie Nr. 6503 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit, die ihn in einem eigenen Kasten abdruckt; die Bauarbeitenverordnung selbst lag nicht vor.

Daraus folgt eine Beobachtung, und sie ist unsere Lesart aus zwei Fundstellen: Wo das Schweizer Recht die Schutzausrüstung überhaupt nennt, macht es sie zur Sache des Betriebs, einmal als Pflicht zur Bereitstellung und einmal als Voraussetzung einer Anerkennung. Beide Male steht auf der anderen Seite kein Auftraggeber. Wie die Anerkennung eines Sanierungsunternehmens im Übrigen zustande kommt und was sie mit deinem Auftrag zu tun hat, steht unter Asbest im Altbau.

Für dich heisst das zweierlei. Was ein Betrieb an Ausrüstung vorhält, ist seine Pflicht und nicht deine Bestellung; du kannst sie weder stellen noch mit einer Zeile im Vertrag ersetzen. Prüfbar ist dagegen die Anerkennung, denn sie hängt an nachgewiesenen Kenntnissen und nicht an dem, was an einem Tag auf der Baustelle liegt. Wer die Merkblätter dieses Gewerbes herausgibt und wofür der Fachverband sonst steht, steht unter SMGV.

Wo die Ausrüstung in der Kampagne für dieses Gewerbe steht

Die jüngste und zugleich branchennächste Suva-Publikation für Maler und Gipser heisst «Neun lebenswichtige Regeln für das Maler- und Gipsergewerbe», Publikationsnummer 84036.d, Erstausgabe Januar 2011, überarbeitete Ausgabe Juni 2025, finanziert durch die EKAS, 13 Seiten. [3] Ihre neunte und letzte Regel lautet wörtlich:

«Ich nehme zur Arbeit die erforderliche Schutzausrüstung mit und trage diese während des Arbeitens.» [3]

Zwei Dinge fallen an diesem Satz auf. Er steht am Schluss einer Liste, deren erste acht Regeln von Gerüsten, Absturzkanten, Leitern, Boden- und Wandöffnungen und vom Asbeststaub handeln. [3] Und er ist in der ersten Person geschrieben, als Selbstverpflichtung der Berufsfrau und des Berufsmanns. Die Ausrüstung ist in dieser Kampagne also weder der Anfang noch eine Anweisung von aussen.

Das sagt etwas über die Schwerpunkte der Prävention in diesem Gewerbe und nichts darüber, wie gefährlich ein einzelner Arbeitsschritt ist. Genau diese Grenze zieht auch die Rechercheunterlage, aus der der Befund stammt.

Wer die Reihenfolge im Kopf behalten will, kann an einen Airbag denken: die Stufe, die greift, wenn alles davor nicht gereicht hat. Der Vergleich bricht an einer Stelle, und sie steht in Regel 9 selbst. Ein Airbag ist eingebaut und immer da; die Schutzausrüstung muss jemand mitnehmen und tragen, sonst liegt sie im Lieferwagen. Was die Verbandsmerkblätter zum Staub beim Schleifen sagen, ist dort als eigener Nulltreffer festgehalten, und was beim Spritzen im Airless-Verfahren zum Atemschutz belegt ist und was nicht, steht ebenfalls auf einer eigenen Seite.

Woran die Stufe hängt und woran nicht

Zwei Belegstellen aus zwei Suva-Quellen zeigen, dass die verlangte Ausrüstung am Stoff hängt. Für Arbeiten an asbesthaltigem Material auf der Stufe erhöhter Gefährdung nennt die gemeinsame Publikation der Suva mit dem SMGV und der FREPP eine Feinstaubmaske FFP3. [5] Für Arbeiten an PAK-belasteten Bauteilen nennt die Suva in ihrem Magazin Gebläsefiltergeräte oder Druckluftsysteme. [6] Zwei Stoffe, zwei verschiedene Arten von Atemschutz.

Was daraus folgt, ist unsere Lesart und keine Aussage der zwei Quellen: Welche Stufe gilt, ergibt sich aus der Einstufung des Stoffs und nicht aus der Tätigkeit. Wo ein Schadstoffbericht eine Einstufung nennt, ist damit auch die Ausrüstungsstufe vorgezeichnet. Wann eine Schweizer Quelle über die Ausrüstung hinausgeht und den Arbeitsbereich abtrennen lässt, steht unter Staubschutzwand.

Die vollständigen Massnahmenlisten der beiden Quellen stehen hier nicht. Sie sind Anweisungen an Betriebe, und eine Lexikonseite, die sie abdruckt, liest sich wie eine Anleitung zum Selbermachen.

Was eine bestimmte Maskenklasse in einer bestimmten Lage leistet, sagt keine der sechs für diesen Eintrag geprüften Quellen. Zu dieser Frage liegt keine geprüfte Quelle vor, und es steht hier deshalb weder eine Warnung noch eine Beruhigung.

Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage

Alle sechs Quellen sind für diesen Eintrag nicht selbst geladen worden. Sie stammen aus der Faktengrundlage dieses Eintrags, die ihre Volltexte am 13.08.2026 extrahiert und geprüft hat. Scharfes S ist in Zitaten nach der Schreibregel dieses Projekts durch ss ersetzt, der Wortlaut sonst unverändert übernommen. In den Titeln der Quellen 4 und 6 steht im Original ein Gedankenstrich; er ist nach derselben Schreibregel durch ein Komma beziehungsweise durch eine Ergänzung ersetzt.

Was davon auf deinem Blatt auftaucht

Die Schutzausrüstung selbst ist keine Frage des Angebots. Was auf dem Blatt erscheinen kann, ist die Stufe davor, nämlich die Einstufung eines Stoffs und die Massnahmen, die daraus folgen. Beides hängt an benannten Nummern und lässt sich zwischen zwei Angeboten vergleichen. Die Ausrüstung hängt dagegen nach Art. 5 VUV am Betrieb und nicht am einzelnen Auftrag. [1] Was eine Offerte sonst enthalten muss, damit sich zwei Angebote nebeneinanderlegen lassen, steht auf ihrer eigenen Seite.

Ob ein Schweizer Angebot eine eigene Position für Schutzausrüstung führt, ist für diesen Eintrag nicht geprüft worden. Kein Offertblatt und kein Katalogheft wurde dafür beschafft, und in keiner der Nulltrefferlisten der zwei ausgewerteten Rechercheunterlagen steht die Frage. Das heisst nicht, dass es keine solche Position gibt; es heisst, dass diese Redaktion nicht danach gesucht hat.

Was du am Augenschein nicht ablesen kannst

Vom Anblick der Ausrüstung auf die Belastung zu schliessen, geht am Wortlaut vorbei. Nach Art. 5 VUV hängt die Ausrüstung davon ab, ob die zwei Stufen davor die Gefahr ausschliessen. [1] Der Augenschein auf einer Baustelle zeigt also die letzte Stufe und nicht die zwei davor. Diesen Schluss ziehen wir aus dem Artikel; über eine bestimmte Baustelle sagt er nichts, und welche Belastung dort tatsächlich vorliegt, sagt keine Quelle dieser Seite.

Ebenso wenig lässt sich umgekehrt schliessen. Ob ein Betrieb, der mehr Ausrüstung mitbringt, sorgfältiger arbeitet, ist mit den Quellen dieser Seite nicht zu beantworten; eine Quelle, die Ausrüstung und Ausführungsqualität verbindet, ist für diesen Eintrag nicht geprüft worden. Das ist eine Grenze dieser Recherche und keine Fehlanzeige.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Schweizerischer Bundesrat: Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Art. 5, im Wortlaut abgedruckt in der unter 2 genannten Suva-Broschüre. Bundesrecht, Schweiz. Zitat zweiter Hand: Der Verordnungstext selbst wurde weder für dieses Lexikon noch für das zugrunde liegende Dossier über Fedlex abgerufen. Fundstelle des Zitats: die Faktengrundlage dieses Eintrags, Abschnitt 5.11. Wer den Artikel weiterverwendet, prüft ihn am amtlichen Text nach.
  2. Suva: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt: «Spritzlackieren mit Polyurethanlacken. So schützen Sie Ihre Mitarbeitenden», Bestellnummer 44054.d, Ausgabe März 2012 nach dem Impressum, 4. Auflage, Verfasser Willy Frei, Bereich Chemie, 12 Seiten. Fachbehörde, Schweiz, Primärquelle. Volltext in der Faktengrundlage dieses Eintrags, Abschnitt 5.9 bis 5.12, geladen und extrahiert. Die Suva-Produktseite nennt als Ausgabe abweichend den 21.01.2011; massgeblich ist hier das Impressum des PDF. Die Broschüre behandelt isocyanathaltige Polyurethanlacke und nennt als Zielgruppe Lackierereien, Garagen, Schreinereien und Holzbaubetriebe.
  3. Suva: «Neun lebenswichtige Regeln für das Maler- und Gipsergewerbe», Publikationsnummer 84036.d, Erstausgabe Januar 2011, überarbeitete Ausgabe Juni 2025, finanziert durch die EKAS, 13 Seiten. Fachbehörde, Schweiz, Primärquelle, branchenspezifisch. Volltext in der Faktengrundlage dieses Eintrags, Abschnitt 5.13, geladen und extrahiert; die neun Regeltitel und der Wortlaut von Regel 9 stehen dort.
  4. Schweizerischer Bundesrat: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV, SR 832.311.141), Art. 84, im Wortlaut abgedruckt in: EKAS Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit, «EKAS Richtlinie Nr. 6503, Richtlinie Asbest», vom 3. Dezember 2008, konsolidierter Stand 27. Juni 2025, Dokumentnummer EKAS 6503.d, Fusszeilenstand 06.25, 64 Seiten. Bundesrecht, Schweiz. Zitat zweiter Hand: Die Verordnung wurde nicht über Fedlex abgerufen. Die Richtlinie druckt den Artikel in einem eigenen Kasten ab und ist insoweit Erstabdruck. Fundstelle: die Faktengrundlage dieses Eintrags, Abschnitt 1, Quelle [Q2], Volltext gelesen.
  5. Suva: in Zusammenarbeit mit dem SMGV und der FREPP: «Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln. Lebenswichtige Regeln für Maler und Gipser», Publikationsnummer 84052.d, Erstausgabe November 2012, überarbeitete Ausgabe November 2017, 23 Seiten. Fachbehörde mit den zwei Berufsverbänden, Schweiz, Primärquelle. Volltext in der Faktengrundlage dieses Eintrags, Abschnitt 1, Quelle [Q1]. Verwendet ist allein die Bezeichnung der Maskenklasse auf der Stufe erhöhter Gefährdung; die Massnahmenlisten der Materialblätter sind hier bewusst nicht wiedergegeben.
  6. Suva: Magazin: «PAK, unsichtbare Schadstoffe mit hohem Gesundheitsrisiko», Publikationsdatum 18. Juli 2025. Fachbehörde, Schweiz, redaktioneller Magazinbeitrag und damit schwächer als eine Suva-Publikation mit Bestellnummer. An ein allgemeines Bauwirtschaftspublikum gerichtet, nicht branchenspezifisch für Maler. Fundstelle: die Faktengrundlage dieses Eintrags, Abschnitt 3, Quelle [Q5].

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.

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