Wer zahlt, wenn beim Streichen etwas kaputtgeht?
Zahlen muss der Malerbetrieb, nicht seine Versicherung: Nach Art. 97 Abs. 1 OR ersetzt er den Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft, und nach Art. 101 Abs. 1 OR steht er auch für seine Angestellten ein. [1] Eine Betriebshaftpflicht schreibt der Gesamtarbeitsvertrag des Maler- und Gipsergewerbes nirgends vor. [2]
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Wer dir was schuldet, in fünf Sätzen
- Dein Anspruch richtet sich gegen den Betrieb, mit dem du den Vertrag geschlossen hast, und nicht gegen dessen Versicherer (Art. 97 Abs. 1 OR). [1]
- Für Schäden, die seine Angestellten anrichten, haftet der Betrieb wie für eigene (Art. 101 Abs. 1 OR). [1]
- Das Verschulden musst du nicht beweisen. Der Betrieb muss beweisen, dass ihn keines trifft (Art. 97 Abs. 1 OR). [1]
- Die Haftung für Angestellte darf im Voraus beschränkt oder aufgehoben werden (Art. 101 Abs. 2 OR), für Absicht und grobe Fahrlässigkeit ist eine solche Abrede nichtig (Art. 100 Abs. 1 OR). [1]
- Im Gesamtarbeitsvertrag 2026 bis 2029 für das Maler- und Gipsergewerbe kommt das Wort Haftpflicht auf 38 Seiten kein einziges Mal vor. [2]
Was das Gesetz dem Betrieb auflädt
Zwischen dir und dem Malerbetrieb besteht ein Werkvertrag, und aus ihm folgt die Ersatzpflicht. Der Artikel dazu steht im allgemeinen Teil des Obligationenrechts und nicht im Werkvertragsrecht:
«Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.» (Art. 97 Abs. 1 OR) [1]
Der zweite Halbsatz ist der wichtigere, und er wird beim Lesen meist überflogen. Die Beweislast liegt beim Betrieb. Du musst zeigen, dass der Schaden entstanden ist und dass er aus der Erfüllung des Vertrags stammt; dass niemand ihn verschuldet hat, muss der Betrieb zeigen.
Gestrichen wird selten von der Inhaberin allein, und für das Personal gilt derselbe Massstab:
«Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.» (Art. 101 Abs. 1 OR) [1]
Dass beide Artikel für Malerarbeiten gelten, steht nicht nur in unserer Auslegung. Die Suva hat gemeinsam mit dem Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verband und der Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture eine Publikation für Maler- und Gipserbetriebe herausgegeben, und dort steht der Satz für dieses Gewerbe: «Nach Art. 97 OR haftet, wer in Erfüllung vertraglicher Pflichten einen Schaden verursacht. Der Unternehmer haftet für Schäden, die in Erfüllung eines Werkvertrags entstanden sind, unabhängig davon, ob er selbst gearbeitet oder einen Arbeitnehmer eingesetzt hat (Art. 101 OR).» [3]
Was eine Versicherung daran ändert und was nicht
Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist ein Vertrag zwischen dem Betrieb und seinem Versicherer. Du kommst darin nicht vor. Was sie an deiner Lage ändert, ist deshalb nicht der Anspruch, sondern seine Aussicht: Ein Betrieb mit Deckung zahlt aus einer fremden Kasse, ein Betrieb ohne Deckung aus der eigenen. Das ist die Lesart dieser Redaktion aus der Vertragslage und keine Aussage der zitierten Artikel.
Versichert oder nicht, schulden tut dir der Betrieb; die Versicherung entscheidet darüber, ob er zahlen kann.
Wie es um die Kasse steht, siehst du nicht am Handelsregister. Das Registeramt prüft nach Art. 937 OR allein, ob die rechtlichen Voraussetzungen einer Eintragung erfüllt sind; eine Versicherungsdeckung gehört nicht zu seinem Prüfauftrag, und was ein Eintrag stattdessen beweist, steht unter Handelsregister und Zefix. [4] Ob offene Betreibungen laufen, sagt dir ein anderes Amt, siehe Betreibungsauszug vor dem Auftrag. Und was auf einem Dokument stünde, das dir ein Betrieb dazu zeigt, ist nicht Gegenstand dieser Seite.
Wo diese Auskunft gerade nicht steht
Die naheliegende Vermutung ist, dass der Gesamtarbeitsvertrag der Branche eine Betriebshaftpflicht verlangt. Diese Redaktion hat das am 13. August 2026 geprüft, indem sie den vollständigen Vertrag 2026 bis 2029 für das Maler- und Gipsergewerbe als Datei geöffnet, den Text aller 38 Seiten ausgelesen und darin gesucht hat. Das Wort Haftpflicht kommt nicht vor, auch nicht als Bestandteil eines längeren Wortes. Versicherungen regelt der Vertrag an drei Stellen, und alle drei betreffen die Angestellten: das Krankentaggeld in Art. 13, die Unfallversicherung nach dem Unfallversicherungsgesetz in Art. 14 und die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft in Art. 15. Eine vierte Erwähnung betrifft die Kaution, die auch über die Garantie einer Versicherung gestellt werden kann. [2] Keine dieser Bestimmungen schützt dein Eigentum. Was der Vertrag sonst regelt und für wen er gilt, steht unter Mitgliedschaft im SMGV und Schwarzarbeit im Malergewerbe.
Damit ist für die Branche geklärt, dass die Deckung freiwillig ist. Nicht geprüft ist, ob ein Kanton oder eine Ausschreibung sie im Einzelfall verlangt; dazu sagt dieser Eintrag nichts, weil dazu nichts gesucht wurde.
Welche Klausel deine Ansprüche kleiner macht
Auf dem Blatt, das du unterschreibst, kann ein Satz stehen, der die Haftung für Angestellte einschränkt. Das Gesetz lässt ihn zu: «Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden» (Art. 101 Abs. 2 OR). [1] Die Grenze steht zwei Artikel davor. Eine Abrede, «wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig» (Art. 100 Abs. 1 OR). [1] Wer also eine Wand mit dem Gerüstfuss beschädigt, haftet trotz Klausel, sobald das grob fahrlässig geschah; für leichte Unachtsamkeit greift sie.
Dass solche Klauseln in diesem Gewerbe gezielt gesetzt werden, ist belegt, und zwar für einen bestimmten Fall. Dieselbe Publikation von Suva und den zwei Verbänden rät den Betrieben: «Verschiedene Betriebshaftpflichtversicherungen schliessen Schäden aus, die im Zusammenhang mit Asbest entstanden sind. Wer eine solche Betriebshaftpflichtversicherung besitzt, tut gut daran, bereits bei Abschluss eines Werkvertrags die Haftung für Asbestschäden soweit möglich auszuschliessen.» [3] Der Rat richtet sich an den Betrieb, und er zeigt dir zweierlei: wo eine Deckung enden kann, und dass die Klausel in deinem Vertrag genau dort ansetzt. Bei einem Gebäude aus der Zeit vor 1990 gehört das vor die Unterschrift, siehe Asbest in Altbauten. Wenn die Arbeiten nach einer Norm ablaufen sollen, gehört auch deren Fassung aufs Blatt, siehe Werkvertrag und Abnahme.
Bemerkenswert ist, was diese Fundstelle über die Beleglage sagt. Sie ist die einzige geprüfte Schweizer Quelle aus dem Malergewerbe, die überhaupt von einer Betriebshaftpflicht spricht, und sie spricht ausschliesslich davon, was eine solche Versicherung nicht deckt.
Der Schaden am Werk und der Schaden daneben
Der häufigste Fehler ist eine Verwechslung, und sie kostet Fristen. Ist der Anstrich selbst misslungen, also fleckig, zu dünn oder im falschen Farbton, geht es um einen Mangel des Werks. Dann gelten die Rechte aus Art. 368 OR, dazu eine Rügefrist und eine Verjährung, und beides steht unter Rechte bei mangelhaften Malerarbeiten und Mängelrüge und Fristen. Ist dagegen etwas anderes zu Schaden gekommen, das Parkett unter der Leiter, die Vitrine neben der Wand, dann ist das kein Mangel des Anstrichs, sondern ein Schaden aus der Erfüllung des Vertrags, und dafür gilt Art. 97 Abs. 1 OR. [1] Beide Ansprüche können im selben Auftrag nebeneinander bestehen und bleiben rechtlich getrennt. [5]
Der zweite Fehler betrifft den Zeitpunkt der Frage. Nach dem Schaden ist die Deckung des Betriebs keine Verhandlungsposition mehr, sondern eine Tatsache, die er entweder hat oder nicht hat. Vorher lässt sich danach fragen, und die Antwort ändert nichts an deinem Anspruch, sondern nur an der Wahrscheinlichkeit, dass er dir etwas einbringt.
Offengelegte Schwächen und nicht verwendete Quellen
- Zum Kern dieser Seite tragen zwei Quellen bei, der Erlasstext und die Suva-Publikation. Das ist der Grund für die Wortzahl.
- Was eine Betriebshaftpflicht für Malerbetriebe kostet, wie hoch sie üblicherweise deckt und wie viele Betriebe eine haben, sagt keine geprüfte Quelle. Dieser Eintrag nennt deshalb keine Zahl.
- Das Versicherungsvertragsgesetz ist nicht geöffnet worden. Ob und wann sich ein Geschädigter unmittelbar an den Haftpflichtversicherer halten kann, steht hier deshalb weder als Möglichkeit noch als Ausschluss.
- Ob ausserhalb des Gesamtarbeitsvertrags eine Pflicht zur Betriebshaftpflicht besteht, etwa kantonal oder als Bedingung einer Ausschreibung, ist nicht gesucht worden. Der Nichttreffer gilt für diesen einen Vertrag.
- Der Satz, dass eine Versicherung nur die Zahlungsfähigkeit und nicht den Anspruch betrifft, ist eine Folgerung dieser Redaktion aus der Vertragslage. Er ist im Text als solche gekennzeichnet.
Verwandte Begriffe
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- Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften: Wann du einen Vertrag an der Haustür widerrufen kannst
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Quellen
- Bundesversammlung: Obligationenrecht (OR), SR 220, konsolidierte Fassung mit Anwendbarkeitsdatum 1. Januar 2026, abgerufen am 13. August 2026. Primärquelle, amtlich (Bund). Verwendet für Art. 97 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 und 2 sowie für die Einordnung Art. 368 und Art. 937.
- Eigene Recherche dieser Redaktion: Volltextsuche im Gesamtarbeitsvertrag 2026 bis 2029 für das Maler- und Gipsergewerbe, herausgegeben von SMGV, Unia und Syna, gültig ab 1. April 2026, durchgeführt am 13. August 2026. Ergebnis: null Treffer für «Haftpflicht», «Betriebshaftpflicht» und «Haftpflichtversicherung» auf allen 38 Seiten. Weiche Trennstriche und sämtlicher Leerraum wurden vor der Suche entfernt, damit ein am Zeilenende getrenntes Wort nicht als Nichttreffer durchgeht. Das Wort Versicherung erscheint 24-mal, ausschliesslich in Art. 13 (Krankentaggeld), Art. 14 (Unfallversicherung), Art. 15 (Mutterschaft) und im Anhang zur Kaution. Der Befund gilt für diesen Vertrag und für keinen anderen Erlass.
- Suva: (Bereich Gesundheitsschutz) in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV) und der Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP), «Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln, Lebenswichtige Regeln für Maler und Gipser», Publikationsnummer 84052.d, Erstausgabe November 2012, überarbeitete Ausgabe November 2017. Offizielle Bestellseite laut Impressum: www.suva.ch/84052.d. Volltext gelesen über eine Drittspiegelung, siehe URL. Primärquelle der Unfallversicherung gemeinsam mit den zwei Malerverbänden, branchenspezifisch. Verwendet für die zwei wörtlich zitierten Sätze zur Werkvertragshaftung und zur Betriebshaftpflicht. Übernommen aus der eigenen Rechercheunterlage dieser Redaktion zu Gefahrstoffen im Altbau, Recherchestand 13. August 2026; das Original ist für diesen Eintrag nicht erneut geöffnet worden.
- Bundesversammlung: Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 937, Fundstelle wie Quelle 1. Primärquelle, amtlich. Der Wortlaut und seine Auswertung stehen in der eigenen Rechercheunterlage dieser Redaktion zum Handelsregister, Abschnitt 5, Recherchestand 13. August 2026. Hier verwendet für den Prüfumfang des Registeramts, nicht für die Registerfrage selbst.
- Eigene Rechercheunterlage dieser Redaktion zu Offerte und Preis: Recherchestand 11. August 2026, Abschnitt 8. Zusammenfassung dieser Redaktion, keine wörtliche Einzelaussage einer Quelle: Sie hält fest, dass Mängelansprüche und andere Ansprüche aus demselben Auftrag rechtlich selbständig nebeneinander stehen, und vermerkt zugleich, dass keine Gerichtsentscheidung gefunden wurde, die diese Abgrenzung für einen Malerfall ausdrücklich so formuliert.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
malerofferte.ch vermittelt Anfragen an Malerbetriebe und verdient daran. Wir prüfen nicht, ob ein Betrieb haftpflichtversichert ist, und wir könnten es mit den Quellen dieser Seite auch nicht: Kein Register führt diese Angabe. Wer über uns eine Offerte einholt, hat deshalb dieselbe Auskunftslage wie jemand, der einen Betrieb direkt anruft.
Wenn du eine Arbeit auf malerofferte.ch ausschreibst, lies vor der Unterschrift den Absatz über die Haftung. Steht dort ein Ausschluss, weisst du jetzt, wo seine Grenze liegt, und dass er an deinem Anspruch gegen den Betrieb sonst nichts ändert.
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