Normen, Ausmass & Betrieb

SMGV-Mitgliedschaft, und was ohne sie gilt

Der Schweizerische Maler- und Gipserunternehmerverband hat den Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe mitunterzeichnet. [1] Ob ein Betrieb ihm angehört, ändert an dessen Geltung nichts: Art. 1 knüpft an Tätigkeit, Kanton und Anstellung an [1], und der Bundesrat hat die Bestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 AVEG allgemeinverbindlich erklärt. [2] Über die Qualität der Arbeit sagt eine Zugehörigkeit nichts Belegtes.

Redaktionell geprüft: 14. August 2026

Vier Stellen im Vertrag, an denen keine Mitgliedschaft vorkommt

weiche, drei fragen und vier ausgängeMaler- oder Gipserarbeiten?Kanton in Art. 1 genannt?Angestellt im Betrieb?neinjaneinjajaneinVertrag giltnichtNicht geprüftVertrag giltArt. 1 nimmt ausKeine der drei Fragen fragt nach einer Mitgliedschaft. Welche Kantone Art. 1 nennt und wen er ausnimmt, steht imText darunter.
Die drei Fragen sind die Merkmale, die Art. 1 des Gesamtarbeitsvertrags nennt: die Tätigkeit, der Kanton und die Anstellung. Eine Verbandszugehörigkeit kommt in keiner vor. Der Ausgang «Nicht geprüft» heisst, dass für die übrigen Kantone in den zwei amtlichen Verzeichnissen kein allgemeinverbindlich erklärter Vertrag fürs Malergewerbe gefunden wurde, und nicht, dass es dort keinen gibt. Ob ein bestimmter Betrieb unterstellt ist, entscheidet der Wortlaut und nicht diese Zeichnung.Merkmale nach Art. 1 des Gesamtarbeitsvertrags 2026 bis 2029, in der ab 1. April 2026 allgemeinverbindlich erklärten Fassung.

Warum in diesem Vertrag kein Mitglied vorkommt

Der Gesamtarbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Unternehmerverband auf der einen Seite und den Gewerkschaften Unia und Syna auf der anderen. Er läuft nach seinem Art. 5 vom 1. April 2026 bis zum 31. März 2029. [1] Was ihn über die Vertragsparteien hinaus verbindlich macht, entscheidet nicht er selbst, sondern der Bundesrat: Der Grundbeschluss vom 6. September 2022 stützt sich auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [2], und ein Beschluss vom 5. März 2026 hat die Geltung bis zum 31. März 2029 verlängert. [4]

Wen der Vertrag erfasst, steht in seinem Art. 1, und der Beschluss vom März 2026 hat diesen Wortlaut geändert und neu für allgemeinverbindlich erklärt. [4] Der Artikel prüft dreierlei. Räumlich zählt der Kanton, in dem gearbeitet wird, wobei der Vertrag im Tessin nur das Malergewerbe erfasst und aus dem Kanton Zürich allein die «Gipser Zürich-Stadt» ausnimmt, also nicht die Malerbetriebe der Stadt. [1] [4] Betrieblich zählt die Tätigkeit, also Betriebe und Betriebsteile, «die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören». [4] Und persönlich zählt die Anstellung, ausgenommen das kaufmännische Personal, die Lernenden und die Berufsangehörigen «in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer». [1] Eine Bedingung über die Zugehörigkeit zu einem Verband steht in keiner der drei Prüfungen.

Nach oben gezogen wird der Kreis sogar noch: Der Vertrag erfasst im Rahmen von Art. 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes auch Personalverleihbetriebe, die Leute an Maler- und Gipserbetriebe verleihen. [1] Ein Verleiher, der mit dem Gewerbe sonst nichts zu tun hat, schuldet für diese Leute also dieselben Mindestlöhne wie ein Malerbetrieb, ohne dass ihn irgendjemand nach einer Verbandszugehörigkeit fragt.

Ausnahmen kennt der Vertrag durchaus, nur laufen auch sie nicht über Mitgliedschaften. Sie hängen am Kanton und an einzelnen Artikeln: Der Beschluss vom März 2026 nimmt das Tessin ausdrücklich von Art. 8.1.2 und Art. 8.4.3 aus, den Bestimmungen zur Samstagsarbeit, und von Art. 20 des Vertrags, sofern die dortigen Betriebe den kantonalen paritätischen Fonds angeschlossen sind. [1] [4]

Dass die Allgemeinverbindlicherklärung Mitglieder und Nichtmitglieder gleich bindet, ist unsere Lesart: Wir leiten den Schluss aus dem Rechtsinstitut selbst ab und sehen ihn durch die geprüften Beschlüsse bestätigt, finden ihn aber in keinem der Texte als Satz. Der zitierte Wortlaut trägt für die Frage dieser Seite trotzdem weit genug. Wer prüfen will, ob ein Betrieb dem Mindestlohn untersteht, hat drei Fragen abzuarbeiten, und der Verband kommt in keiner davon vor. Für die Kantone, die Art. 1 nicht nennt, hat diese Redaktion nichts eigenständig geklärt. Die zwei amtlichen Verzeichnisse des Staatssekretariats für Wirtschaft weisen mit Stand 1. August 2026 für das Malergewerbe dieser Kantone keinen allgemeinverbindlich erklärten Vertrag aus [5] [6]; wie dieses Ergebnis zu lesen ist, führt die zuvor verlinkte Seite über günstige Offerten aus. [9]

Wo der Verband im Vertrag doch auftaucht

Einmal kommt er darin doch vor, und zwar bei der Einstufung der Angestellten. Art. 9.1 beschreibt sechs Lohnkategorien, und zwei davon hängen an einer Ausbildung, die aus dem Verband selbst kommt. Vorarbeiter der Kategorie V ist, wer «eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert» hat und zusätzlich vom Arbeitgeber als solcher anerkannt und eingesetzt ist. Baustellenleiter der Kategorie Q ist, wer «das Diplom als Baustellenleiter SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg erworben» hat. [1] [3] Welche Kategorie welchen Mindestlohn auslöst, sagt dieser Eintrag nicht.

Angeknüpft ist damit an die Ausbildung einer Person, nicht an die Zugehörigkeit ihres Betriebs. Ein Betrieb, der dem Verband nie beigetreten ist und einen Vorarbeiter mit dieser Schule beschäftigt, schuldet ihm denselben Mindestlohn wie jeder andere Arbeitgeber im Geltungsbereich.

Selbst diese Ausbildung hält der Artikel dann nicht durch. Zur Kategorie Q steht wenige Zeilen weiter: «Ebenfalls als Baustellenleiter gelten Maler ohne entsprechende Ausbildung [...], wenn sie vom Arbeitgeber als solche eingesetzt werden.» [1] Das Diplom ist dort ein Weg in die Kategorie und nicht die Bedingung. Wer aus der Einstufung eines Angestellten auf seine Ausbildung schliesst, schliesst bei dieser Kategorie auf etwas, das der Wortlaut offenlässt.

Der Vertrag fragt nach der Ausbildung einer Person und nach dem Ort ihrer Arbeit. Nach dem Verbandsausweis ihres Betriebs fragt er nirgends. [1] [4]

Was die Vorarbeiterschule am Lohn ändert

Nimm zwei Maler im selben Betrieb, beide mit Lehrabschluss EFZ und mehr als drei Jahren Erfahrung. Der eine hat die Vorarbeiterschule des Verbands abgeschlossen und wird vom Arbeitgeber als Vorarbeiter eingesetzt, der andere nicht. Dass sie im selben Betrieb arbeiten, ist für dieses Beispiel so gewählt; alles Weitere steht im Vertrag.

Der zweite fällt in die Kategorie A, den gelernten Berufsarbeiter, und sein Sockellohn beträgt per 1. April 2026 CHF 5051 brutto im Monat. Der erste fällt in die Kategorie V, und dort sind es CHF 5744. [1] [3] Die Differenz von 693 Franken im Monat hängt an der Schule und am Einsatz durch den Arbeitgeber, an sonst nichts. Sie fällt gleich aus, gleichgültig ob der Betrieb dem Verband angehört, weil der Bundesrat die Lohnartikel am 9. Mai 2025 für allgemeinverbindlich erklärt und die Tabelle im Beschluss abgedruckt hat. [3]

Was aus solchen Zahlen für einen Offertpreis folgt und was gerade nicht, steht unter Was du an einer günstigen Offerte nachrechnen kannst und unter Stundenansatz oder Quadratmeterpreis. Hier geht es allein darum, woran der Vertrag anknüpft.

Was die Zugehörigkeit belegt und was der Verband ohnehin allen gibt

Belegt ist mit ihr eines: dass der Betrieb dem Arbeitgeberverband angehört, der auf einer Seite des Vertrags unterschrieben hat. [1] Was der Verband ist und wofür er sonst steht, gehört auf die Seite über den SMGV.

Zwei Dinge, für die der Verband steht, hängen ohnehin nicht an einem Beitritt. Seine Merkblätter sind nach seiner eigenen Übersichtsseite kostenlos: «Die SMGV-Merkblätter können auf der Website des SMGV kostenlos heruntergeladen werden.» [7] Wie solche Merkblätter neben den Normen des SIA stehen, behandelt Eine SIA-Norm ist kein Gesetz. Und der Bildungsplan für Malerin und Maler EFZ, Berufsnummer 53002, wird vom Verband zusammen mit der FREPP getragen, ist aber vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation am 22. Juli 2014 genehmigt und seit dem 1. Januar 2015 in Kraft. [8] Was in der Lehre verlangt wird, steht damit in einem staatlich genehmigten Dokument, und wie diese Grundbildung aufgebaut ist, steht in diesem Bildungsplan selbst. [8]

Was eine Zugehörigkeit kostet, wie viele Betriebe sie haben und wie der Verband über eine Aufnahme entscheidet, sagt keine Quelle, die wir geprüft haben, und wir haben nicht danach gesucht. Das ist kein Befund über den Verband, sondern eine Aussage über diesen Eintrag. Ebenso wenig verbindet eine der geprüften Quellen die Zugehörigkeit mit der Qualität der ausgeführten Arbeit, in keine der beiden Richtungen. Wer aus einem Verbandszeichen auf ein besseres Ergebnis schliesst, stützt sich auf nichts, was hier belegt wäre.

Malermeister steht in der Prüfungsordnung, Meisterbetrieb nicht

Den Titel vergibt eine höhere Fachprüfung, deren Trägerschaft nach Ziff. 1.31 der SMGV zusammen mit der FREPP bildet. Die Prüfung steht unter Aufsicht des Bundes (Ziff. 2.31). Zugelassen wird nach Ziff. 3.31, wer den eidgenössischen Fachausweis als Projektleiterin oder Projektleiter Farbe besitzt und fünf Jahre Berufstätigkeit nach dem Fähigkeitszeugnis nachweist. Wer besteht, erhält das eidgenössische Diplom (Ziff. 6.43) und ist «berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen: Malermeisterin/Malermeister» (Ziff. 7.12). Die Namen kommen in ein Register, und das führt nicht der Verband, sondern das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (Ziff. 7.13). [10]

Geschützt ist damit, wie eine Person sich nennen darf. Über den Betrieb, in dem sie arbeitet, steht in dieser Ordnung nichts: Das Wort «Meisterbetrieb» kommt in der Fassung vom 31. Mai 2024 kein einziges Mal vor, «Betriebsleiter» als Funktion ebenso wenig. Ziff. 1.21 zählt auf, mit wem Malermeisterinnen und Malermeister zusammenarbeiten, nämlich mit Baustellenleitern, Vorarbeitern, Projektleitern Farbe und Bauführern. [10] Beide Auszählungen sind unsere und keine Aussage der Quelle über sich selbst. Steht «Meisterbetrieb» auf einer Offerte, weisst du daraus nicht, wer im Betrieb welches Diplom hat. Fragen kannst du danach.

Ob ein Malerbetrieb in der Schweiz jemanden mit diesem Diplom braucht, sagt dieser Eintrag nicht. Auf der Seite des SBFI zu den reglementierten Berufen kommt das Malergewerbe nicht vor, im Baubereich stehen dort Architekten, Bauunternehmer und weitere Berufe; drei weitere Listen des Amtes waren am 18.08.2026 nicht abrufbar. [11] Aus einer fehlenden Erwähnung folgt keine Rechtslage. Hier steht deshalb weder, dass es eine Meisterpflicht gebe, noch, dass es keine gebe.

Offengelegte Schwächen

Alle Quellen sind über die Faktengrundlage dieses Eintrags bezogen und dort eigenständig im Volltext geprüft; die Quellen 1 bis 6 und 9 am 13.08.2026, die Quellen 7 und 8 am 11.08.2026. Quelle 1 ist der Vertragstext seiner eigenen Parteien und damit eine Verbandsquelle, nicht eine amtliche. Quelle 8 ist von einer Bundesstelle genehmigt, aber von zwei Verbänden verfasst.

Was das Zeichen auf einer Offerte wert ist

Ein Verbandszeichen auf einem Briefkopf ist eine Selbstauskunft. Ob sie zutrifft, sagt das Blatt nicht, und was demgegenüber ein Handelsregistereintrag beweist, steht auf einer eigenen Seite. Ein Zeichen, das sich anders als das blosse Verbandslogo beim Vergeber nachschlagen lässt, gibt es trotzdem: das CertiQua-Label, das die Mitgliedschaft voraussetzt, aber nicht mit ihr gleichzusetzen ist und laut eigener Auskunft des Anbieters nur Kundenurteile misst, keine Ausführung.

Zwei Schlüsse liegen nahe, und keiner hält. Der eine sagt, ein Mitglied arbeite besser; dafür führt dieser Eintrag oben keine Quelle. Der andere sagt, ein Betrieb ohne Zeichen schulde weniger. Dagegen steht der Vertrag: Mindestlohn, Arbeitszeit, Ferienanspruch und Kaution hängen am Geltungsbereich und nicht am Briefkopf. [1] Kontrolliert wird das von den paritätischen Kommissionen der Branche; wie deren Vollzug aussieht, steht unter Schwarzarbeit am Kunden oder Arbeit nebenher.

Zwei Offerten unterscheiden sich also nicht in dem, was rechtlich geschuldet ist. Sie unterscheiden sich in den Positionen, in der Preisart und darin, wie viele Anstriche eingerechnet sind. Das steht im Dokument, und du kannst es Zeile für Zeile nachlesen.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. SMGV (Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmerverband), Gewerkschaft Unia, Gewerkschaft Syna: «Gesamtarbeitsvertrag 2026 bis 2029 für das Maler- und Gipsergewerbe», gültig ab 1. April 2026, hier Art. 1 samt seinem Verweis auf Art. 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes, dazu Art. 5, 9.1, 9.3 und der Anhang «Kaution». Von den Vertragsparteien selbst herausgegebener Vertragstext, für diesen Eintrag im Volltext geprüft. Verbandsquelle, keine amtliche Fundstelle. Abrufdatum 13.08.2026.
  2. Schweizerischer Bundesrat: «Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe», vom 6. September 2022, BBl 2022 2167. Amtlich, für diesen Eintrag im Volltext geprüft. Nennt Art. 7 Abs. 1 des Allgemeinverbindlicherklärungsgesetzes (AVEG, SR 221.215.311) als seine Rechtsgrundlage. Abrufdatum 13.08.2026.
  3. Schweizerischer Bundesrat: «Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe, Änderung», vom 9. Mai 2025, BBl 2025 1536. Amtlich, für diesen Eintrag im Volltext geprüft. Erklärt Art. 9, 9.1, 9.3 und 9.4 für allgemeinverbindlich und druckt die Einstufung samt Lohntabelle ab. Abrufdatum 13.08.2026.
  4. Schweizerischer Bundesrat: «Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe, Verlängerung und Änderung», vom 5. März 2026, BBl 2026 580. Amtlich, für diesen Eintrag im Volltext geprüft und über eine zweite Ablage bei zpbk.ch gegengelesen. Verlängert die Geltung bis zum 31. März 2029 und erklärt den geänderten Geltungsbereich neu für allgemeinverbindlich. Abrufdatum 13.08.2026.
  5. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: «Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV), Bundesratsbeschlüsse», Stand 1. August 2026. Amtlich, für diesen Eintrag im Volltext geprüft. Abrufdatum 13.08.2026.
  6. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: «Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV), kantonale Beschlüsse», Stand 1. August 2026. Amtlich, für diesen Eintrag im Volltext nach dem Wort «Maler» durchsucht. Abrufdatum 13.08.2026.
  7. SMGV: Übersichtsseite «Merkblätter und Fachinformationen». Verbandsseite ohne erkennbares Publikationsdatum. Quelle des wörtlich zitierten Satzes über die kostenlose Abgabe der Merkblätter. Abrufdatum 11.08.2026.
  8. SMGV und FREPP, genehmigt durch das SBFI: Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Malerin und Maler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), Berufsnummer 53002, genehmigt am 22. Juli 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015. Berufsbildung, staatlich genehmigt. Das für diesen Eintrag gelesene PDF liegt beim Berufsbildungszentrum Schaffhausen; inhaltlich ist es das Dokument von SMGV, FREPP und SBFI. Abrufdatum 11.08.2026.
  9. Eigene Recherche: In den zwei amtlichen Verzeichnissen wurde für das Malergewerbe der Kantone ausserhalb von Art. 1 kein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag gefunden. Die zwei kantonalen Gipser-Verträge wurden nicht im Volltext beschafft. Recherchestand 13.08.2026.
  10. SMGV und FREPP als Trägerschaft, genehmigt durch das SBFI: «Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Malermeisterinnen / Malermeister», erlassen von der Trägerschaft gestützt auf Art. 28 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, vom SBFI am 31. Mai 2024 genehmigt und mit der Genehmigung in Kraft gesetzt (Ziff. 9.3). Für diesen Eintrag im Volltext geprüft; verwendet sind Ziff. 1.21, 1.31, 2.31, 3.31, 6.43, 7.12 und 7.13. Bezogen über den Downloadlink des Berufsverzeichnisses des Bundes zum Beruf 53864. Ziff. 9.1 hebt die Prüfungsordnung vom 26. Januar 2010 auf; die im Download-Center des SMGV abgelegte Datei führt jene aufgehobene Fassung. Das PDF ist ein Scan mit Texterkennung. Abrufdatum 18.08.2026.
  11. Eigene Recherche: Ob die Ausübung des Malerberufs oder die Führung eines Malerbetriebs in der Schweiz einen Meistertitel oder eine Bewilligung voraussetzt, liess sich nicht belegen. Abgerufen und nach «Maler» durchsucht wurde die Seite des SBFI zu den reglementierten Berufen, ohne Treffer; im Baubereich führt sie Architekten, Bauunternehmer, Elektrizität, Brandschutz, Ingenieur-Geometer sowie Kran-, Stapler- und Baumaschinenführer. Ein kantonales Bewilligungsportal nennt das Malergewerbe ebenfalls nicht, und drei von Suchmaschinen genannte PDF-Direktlinks des SBFI zur Liste der reglementierten Berufe antworteten mit HTTP 404 oder 502. Eigene Auszählung am Volltext der Quelle 10: «Meisterbetrieb» und «Betriebsleiter» kommen dort nicht vor, in der aufgehobenen Fassung von 2010 ebenso wenig. Recherchestand 18.08.2026.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.

In eigener Sache

Ein Verbandszeichen neben einem Betriebsnamen wäre für ein Vermittlungsportal wie unseres ein bequemes Sortiermerkmal, und wir werden für jede weitergegebene Anfrage bezahlt. Genau deshalb steht oben, was das Zeichen nicht belegt. Die Zugehörigkeit der Betriebe, die über uns Anfragen erhalten, prüfen wir nicht nach, und als Auswahlkriterium stellen wir sie auch nicht dar.

Frag im Gespräch nicht nach dem Verband, sondern danach, welche Arbeiten in welcher Position auf der Offerte stehen und wie viele Anstriche eingerechnet sind. Über malerofferte.ch bekommst du Angebote für dieselbe Arbeit, und diese Angaben lassen sich zwischen zwei Blättern vergleichen.

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