Stundenansatz oder Quadratmeterpreis
Ein Stundenansatz ist der Preis einer Arbeitsstunde, nicht der Preis der Arbeit. Ohne feste Preisabrede steht die Summe erst am Schluss fest, und die Zahl der Stunden trägst du. Art. 374 OR bemisst die Vergütung nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen des Betriebs. [1] Beim festen Preis nach Art. 373 OR trägt der Betrieb dieses Risiko. [1]
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Was gilt, wenn nach Aufwand abgerechnet wird
- Art. 374 OR | ohne feste Preisabrede wird nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen des Unternehmers abgerechnet, im Wortlaut seit 1911 unverändert [1]
- 10 Prozent | Toleranz, die Lehre und Rechtsprechung bei der Überschreitung eines verabredeten ungefähren Ansatzes annehmen, kein starres Schema [2][4]
- 1 Jahr | Frist, um die Herabsetzung zu verlangen, ab dem Zeitpunkt, in dem sich die übermässige Überschreitung abzeichnet [3]
- CHF 60 bis 100 | Stundensatz für Maler je nach Region, laut dem kommerziellen Portal houzy.ch, Stand 2023, ohne genannte Erhebungsmethode [9]
Wovon das Gesetz ausgeht, wenn über den Preis gestritten wird
Das Obligationenrecht kennt weder das Wort «Offerte» noch das Wort «Kostenvoranschlag». Beide kommen in der konsolidierten Fassung, Stand 1. Januar 2026, kein einziges Mal vor. [1] Massgebend ist nicht, wie ein Blatt überschrieben ist, sondern was über den Preis abgemacht wurde. Wie die zwei Wörter im Markt verwendet werden, steht unter Offerte und Kostenvoranschlag.
Zwei Artikel tragen die ganze Unterscheidung. Der eine bindet den Betrieb an seine Zahl:
«Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.» (Art. 373 Abs. 1 OR) [1]
Der andere greift, sobald diese Zahl fehlt:
«Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.» (Art. 374 OR) [1]
Ein Stundenansatz steht in keinem der beiden Artikel. Er ist keine Preisart des Gesetzes, sondern das Mass, mit dem sich der Wert der Arbeit beziffern lässt, wenn keine feste Vergütung vereinbart ist. Die im Markt gebräuchlichen Bezeichnungen ordnet Rechtsanwältin Seraina Kihm in der Zeitschrift Immobilia dem Gesetz zu. Ein einziger fixierter Werkpreis fällt unter Art. 373 OR und heisst Pauschalpreis, wenn teuerungsbedingte Mehrkosten inbegriffen sind, sonst Globalpreis. Beim Einheitspreis werden für einzelne Leistungen je eigene Preise vereinbart, und der ungefähre Kostenansatz fällt unter Art. 374 OR. [8] Ob ein Stundenansatz rechtlich ein Einheitspreis ist, dessen Einheit die Stunde heisst, sagt keine der geprüften Quellen ausdrücklich. Die Zuordnung der Marktbegriffe zu den Artikeln ist Sprachgebrauch und keine Rechtsregel.
Wer statt gar keiner Zahl eine ungefähre genannt hat, steht in einem dritten Artikel. Art. 375 Abs. 1 OR gibt dem Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn «ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten» wird. [1] Diese drei Artikel sind von der Revision des Werkvertragsrechts, die am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, nicht berührt: Anders als bei Art. 371 und Art. 372 OR trägt keiner von ihnen im konsolidierten Text eine Änderungsfussnote. [1]
Wer die Stunden trägt, die vorher niemand kennt
Der Unterschied zwischen den zwei Abrechnungsarten liegt nicht im Preisniveau. Er liegt darin, wen es trifft, wenn die Arbeit länger dauert als gedacht. Beim festen Preis darf der Betrieb keine Erhöhung fordern, «selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat» (Art. 373 Abs. 1 OR), und umgekehrt schuldest du den vollen Preis auch dann, wenn die Fertigstellung «weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war» (Art. 373 Abs. 3 OR). [1] Der feste Preis ist damit Höchstpreis und Mindestpreis in einem. [8] Beim Stundenansatz kippt die Sache auf deine Seite: Jede zusätzliche Stunde ist Wert der Arbeit im Sinn von Art. 374 OR und damit geschuldet, jede eingesparte Stunde zahlst du nicht. [1]
Beim Stundenansatz kennst du den Preis der Stunde und nicht den Preis der Arbeit: Wie viele Stunden es werden, entscheidet sich auf der Baustelle, und diese Zahl trägst du.
Zwei Wege führen auch aus einem festen Preis wieder heraus. Der erste steht im Gesetz und ist eng: Bei ausserordentlichen Umständen, die niemand voraussehen konnte, kann der Richter nach seinem Ermessen eine Preiserhöhung oder die Auflösung des Vertrags bewilligen (Art. 373 Abs. 2 OR). [1] Nicht der Betrieb entscheidet das, sondern ein Gericht. Der zweite Weg ist der häufigere und kommt aus der Rechtsprechung: Ein fester Preis gilt nur für das Werk, das bei der Abrede geplant war, ohne qualitative oder quantitative Änderungen. Bestellst du unterwegs etwas anderes, ist die Vergütung für die Mehrleistung nach Art. 374 OR zu berechnen, wenn ihr euch über den Mehrpreis nicht geeinigt habt. [5] Genau dort landet ein Festpreisauftrag wieder beim Aufwand, und wie sich das schriftlich festhalten lässt und wie der häufigste Anlass dazu aussieht, steht unter Farbtonwechsel als Nachtrag.
Was der Mindestlohn über den Stundenansatz sagt
Eine Untergrenze gibt es, sie betrifft aber den Lohn des Angestellten und nicht die Zahl auf deiner Offerte. Der Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe schreibt per 1. April 2026 Mindestlöhne vor, für Maler CHF 5051 brutto im Monat in der Kategorie A, dem gelernten Berufsarbeiter ab drei Jahren Erfahrung, CHF 4667 in der Kategorie B und CHF 4429 für eine Hilfskraft der Kategorie C. [11] Der Bundesrat hat die Lohnartikel dieses Vertrags am 9. Mai 2025 für allgemeinverbindlich erklärt und die Tabelle im Beschluss abgedruckt; sie bindet damit jeden Betrieb im Geltungsbereich des Vertrags, auch ohne Verbandsmitgliedschaft. [12]
Die Umrechnung auf die Stunde stammt nicht von uns. Die Zentrale Paritätische Berufskommission, das Vollzugsorgan der Vertragsparteien und keine Behörde, teilt in einem Merkblatt mit dem Vermerk «gültig per 1. April 2026» den Monatslohn durch 174 Stunden und druckt das Ergebnis je Kategorie aus: CHF 29.03 in der Kategorie A, CHF 26.82 in der Kategorie B und CHF 25.45 in der Kategorie C. [13] Auf diesen Stundengrundlohn legt ihre Formel Feiertagsentschädigung, Ferienentschädigung und den dreizehnten Monatslohn, und für einen Berufsarbeiter der Kategorie B kommt sie damit in die Grössenordnung von 33 Franken je Stunde. [13] Dieser Endbetrag steht in keinem Merkblatt, er ist die Anwendung der zitierten Formel: Uns liegt zu dieser Stelle der Wert CHF 32.79 vor, nachgerechnet ergibt die Kette CHF 32.78, und deshalb steht hier eine gerundete Grössenordnung statt eines Rappenbetrags.
Dort endet die belegbare Kette. Belegt ist, was der Angestellte pro tatsächlich gearbeitete Stunde brutto erhält. Unbelegt bleibt, was der Betrieb dir für dieselbe Stunde verrechnet: Der Vertrag regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Angestellten und sagt über den Preis gegenüber dem Kunden nichts. [11] Wir haben gezielt nach einer amtlichen, gerichtlichen oder vertragsnahen Verbandsquelle gesucht, die den Aufschlag für Arbeitgeberbeiträge, Fahrzeug, Material, Verwaltung und Marge beziffert, und keine gefunden. [14] Welcher Anteil eines Stundenansatzes Lohn ist, lässt sich deshalb nicht sagen, und diese Seite rechnet nichts hoch. Was sich aus dem Mindestlohn trotzdem nachrechnen lässt, in welchen Kantonen er gilt und woher die Faustregeln kommerzieller Portale stammen, steht unter Was du an einer günstigen Offerte nachrechnen kannst.
Wenn aus dem Ansatz eine höhere Rechnung wird
Der Betrieb nennt einen ungefähren Ansatz, arbeitet nach Aufwand, und die Schlussrechnung liegt am Ende zwölf Prozent darüber. Wer daraus schliesst, jeder Franken über der genannten Zahl sei strittig, irrt. Diese zwölf Prozent stammen nicht aus einem Malerauftrag, sondern aus dem Fall, den das Bundesgericht am 31. März 2009 zu beurteilen hatte, und es behandelte die Überschreitung dort im Ergebnis als nicht übermässig. [3]
Die Schwelle davor ist eine Faustregel und steht in keinem Gesetzesartikel. Lehre und Rechtsprechung nehmen bei Art. 375 Abs. 2 OR eine Toleranzgrenze von 10 Prozent an, bis zu der die Überschreitung eines ungefähren Kostenansatzes noch nicht als übermässig erscheint. [2][4] Wird sie überschritten, wird der Werkpreis im Normalfall um die Hälfte des übersteigenden Betrags herabgesetzt, ihr teilt euch diesen Teil also. [2][4] Ein starres Schema ist das ausdrücklich nicht: Massgebend bleiben die Umstände des Einzelfalls, und in einem Fall, in dem der Ansatz nur auf einer groben Schätzung beruhte, hat das Bundesgericht eine Toleranz von 20 Prozent akzeptiert. [2] Zwei Einschränkungen gehören dazu. Alle geprüften Entscheide betreffen Bauten auf dem Grund des Bestellers, für die Art. 375 Abs. 2 OR gilt; keiner betrifft Malerarbeiten. [1][2][3][4] Was daraus folgt, wenn du eine solche Rechnung bekommst, steht unter Kostenvoranschlag überschritten.
Die Zeit arbeitet dabei gegen dich. Das Recht auf Herabsetzung unterliegt der Verwirkung: Du musst es innert eines Jahres geltend machen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem sich die übermässige Überschreitung für dich mit hinreichender Sicherheit abzeichnet. [3] Diese Frist hat mit den Rügefristen für Mängel nichts zu tun, denn ein zu hoher Preis ist kein Mangel; wann eine Arbeit mangelhaft ist, steht unter Mangelhafte Malerarbeiten. Die Werklohnforderung selbst verjährt nach Art. 128 Ziff. 3 OR fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit, gemeinsam mit den übrigen Forderungen aus Handwerksarbeit. [1]
Offengelegte Schwächen und nicht verwendete Quellen
Die Quellen 1 bis 10 sind am 11.08.2026 abgerufen, die Quellen 11 bis 14 am 13.08.2026, jeweils entsprechend dem Recherchestand der zugrunde liegenden Faktengrundlagen. Die Quellen 1 bis 6 und 12 sind Primärquellen (Gesetzestext, Bundesgerichtsurteile und ein Bundesratsbeschluss, alle eigenständig im Volltext geprüft). Quelle 11 ist ein Vertragstext seiner eigenen Parteien, Quelle 13 das Merkblatt ihres Vollzugsorgans; beide sind Verbandsquellen und nicht amtlich. Für den Stundenansatz, den ein Malerbetrieb einem Kunden verrechnet, liegt keine amtliche Quelle vor; die Quellen 9 und 10 sind kommerzielle Portale, und Quelle 14 hält den erfolglosen Suchlauf fest.
- Die zwei Portalzahlen dieser Seite messen Verschiedenes: CHF 60 bis 100 gelten der Arbeitsstunde eines Malers, CHF 70 bis 90 der separat verrechneten Anfahrt, und sie stammen von zwei Anbietern mit eigenem Interesse an deiner Anfrage. [9][10] Ein Mittelwert steht deshalb nirgends in diesem Eintrag.
- Keiner der fünf zitierten Bundesgerichtsentscheide betrifft einen Malerauftrag. Sie behandeln Hausbau, Heizungsinstallation, Ingenieur- und Geometerleistungen sowie Kanalisationsarbeiten. [2][3][4][5][6]
- Die 10-Prozent-Faustregel ist in allen geprüften Entscheiden bei Art. 375 Abs. 2 OR verortet, der seinem Wortlaut nach nur für Bauten auf dem Grund des Bestellers gilt. Ob sie unverändert auch dort greift, wo allein Absatz 1 anwendbar ist, ist durch kein geprüftes Urteil bestätigt. [1][2][4]
- Eine Fachpublikation führt die 10-Prozent-Grenze auf die historische Kommission zur Ausarbeitung des Obligationenrechts zurück. Keiner der geprüften Entscheide stützt diese Herkunft; sie sprechen von einer durch Lehre und Rechtsprechung entwickelten Faustregel. Die Behauptung ist deshalb nicht übernommen. [8]
- Wie viele Stunden ein Malerauftrag in der Schweiz braucht, sagt keine geprüfte Quelle. Angaben in Tagen oder in Quadratmetern pro Stunde stehen deshalb nirgends in diesem Eintrag.
- comparis.ch und handwerker-kosten.ch tauchten in der Trefferliste zu Malerpreisen auf, liessen sich am 11.08.2026 aber nicht öffnen (HTTP 403 beziehungsweise HTTP 429). Zahlen aus Suchzusammenfassungen zu diesen Seiten sind nicht übernommen.
- Die Grössenordnung von 33 Franken je Stunde ist die Anwendung der zitierten Formel und steht so in keinem Merkblatt. [13] Uns liegt zu dieser Stelle der Wert CHF 32.79 vor, nachgerechnet ergibt die Kette CHF 32.78. Der Unterschied ist eine Rundung und kein Sachfehler; weil aber keine der zwei Zahlen in einer Quelle steht, nennt dieser Eintrag keinen Rappenbetrag.
- Die Zentrale Paritätische Berufskommission ist keine Behörde. Ihr Merkblatt ist die Auskunft des Vollzugsorgans der Vertragsparteien, und der Eintrag bezeichnet es an Ort und Stelle so. [13]
- Was ein Betrieb auf den Lohn aufschlägt, steht in keiner geprüften Quelle. Eine Faustregel wie «das Zweieinhalbfache des Bruttolohns» kommt in diesem Eintrag deshalb nicht vor, auch nicht als Grössenordnung. [14]
Wo die Stunde auf einer Malerofferte auftaucht
Zwei Frankenzahlen zum Stundensatz liegen für die Schweiz vor, und sie stammen beide von kommerziellen Vergleichsportalen. Das Portal houzy.ch nennt für Maler CHF 60 bis 100 pro Stunde, je nach Region, in einer Preistabelle mit dem Vermerk Stand 2023, und bezeichnet seine Angaben ausdrücklich als «lediglich Richtwerte». [9] Das Vergleichsportal ofri.ch schreibt, viele Betriebe verrechneten die Anfahrt separat, mit CHF 70 bis 90 pro Stunde. [10] Nebeneinanderstellen lassen sich die zwei Zahlen nicht: Sie kommen von verschiedenen Anbietern, sie meinen Verschiedenes, und keiner der beiden nennt eine Erhebungsmethode oder eine Stichprobe. Eine amtliche Preisstatistik zu Malerarbeiten gibt es in der Schweiz nicht, und beide Seiten leben davon, dass du bei ihnen eine Anfrage auslöst. malerofferte.ch gehört derselben Gattung an.
Die Anfahrtsposition zeigt zugleich, dass die Stunde auch dort auf dem Blatt steht, wo nach Fläche abgerechnet wird. [10] Was der Quadratmeter innen kostet, steht unter Wände streichen, was er an der Fassade kostet, unter Fassade streichen. Der Stundenansatz sagt über beides nichts aus, solange die Zahl der Stunden fehlt.
Ein Unterschied bleibt, der nichts mit Franken zu tun hat. Eine Fläche lässt sich nachmessen. Die CRB, Herausgeberin des Normpositionen-Katalogs, unterscheidet in ihrer Wegleitung zwischen dem Vorausmass, das vor der Ausführung aus den Plänen ermittelt wird, und dem effektiven Ausmass, das am Bau gemessen und abgerechnet wird; eine Festmenge dagegen wird unabhängig vom Ergebnis so abgerechnet, wie sie im Leistungsverzeichnis steht. [7] Dass die gemessene Menge von der ausgeschriebenen abweicht, ist nach einem Urteil des Bundesgerichts «in der Baubranche notorisch normal», im dortigen Fall 392,2 gegenüber 450 ausgeschriebenen Laufmetern. [6] Geleistete Stunden kennen kein solches Nachmessen: Was sie belegt, ist die Aufschreibung des Betriebs. Wie eine Menge zur Abrechnung wird, steht unter Vorausmass und Ausmass.
Verwandte Begriffe
- Akontozahlung: Akontozahlung, die Teilzahlung vor der Schlussrechnung
- Gerüstkosten in der Offerte: Woran du eine Gerüstposition in der Offerte prüfst
- m²-Preis Malerarbeiten Schweiz: Quadratmeterpreis beim Maler, worauf er sich bezieht
- Offerte vs. Kostenvoranschlag: Ist ein Kostenvoranschlag verbindlicher als eine Offerte?
- Dauer Zimmer streichen: Trocknungszeit oder Arbeitsdauer im Zimmer
- Schwarzarbeit im Malergewerbe: Schwarzarbeit am Kunden oder Arbeit nebenher
Quellen
- Fedlex: Obligationenrecht (OR, SR 220), konsolidierte Fassung, Stand 1. Januar 2026, hier Art. 373, 374, 375 und 128 Ziff. 3.
- Schweizerisches Bundesgericht: BGE 115 II 460, Urteil vom 20. Dezember 1989.
- Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_577/2008 vom 31. März 2009.
- Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_15/2011 vom 3. Mai 2011.
- Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_183/2010 vom 27. Mai 2010.
- Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_167/2023 vom 26. September 2023.
- CRB, Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung (Zürich): «NPK Wegleitung für Anwender», Ausgabe 2025, Kapitel 11 Mengenarten.
- Seraina Kihm: Rechtsanwältin, «Vorsicht bei Budgetpositionen», in: Immobilia, Ausgabe Mai 2020, S. 30 bis 33, publiziert in Zusammenarbeit mit dem CUREM der Universität Zürich.
- Houzy AG (Zürich): «Kosten Maler: Wie viel kostet eine Wand streichen oder tapezieren?», houzy.ch.
- Ofri Internet GmbH: «Malerarbeiten, Kosten und Preise in der Schweiz», ofri.ch.
- SMGV (Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmerverband), Gewerkschaft Unia, Gewerkschaft Syna: «Gesamtarbeitsvertrag 2026 bis 2029 für das Maler- und Gipsergewerbe», gültig ab 1. April 2026, hier Art. 9.1 und 9.3.
- Schweizerischer Bundesrat: «Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe, Änderung», vom 9. Mai 2025, BBl 2025 1536.
- Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK): Merkblatt «Berechnung des Stundenlohnes im Maler- und Gipsergewerbe», Fassung gültig per 1. April 2026.
- Eigene Recherche: Gesucht wurde gezielt nach einer amtlichen, gerichtlichen oder vertragsnahen Verbandsquelle, die vom Bruttostundenlohn des Angestellten auf den Stundenansatz einer Kundenofferte führt. Gefunden wurde keine. Die dabei aufgetauchten kommerziellen Faustregeln sind nicht verifiziert und deshalb nicht Teil dieser Quellenliste. Recherchestand 13.08.2026.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen die kantonale Schlichtungsbehörde sowie Mieter- und Hauseigentümerverbände weiter.
In eigener Sache
Der Stundenansatz ist die eine Zahl dieser Branche, die sich zwischen zwei Betrieben ohne Umrechnung vergleichen lässt, und Vergleiche sind unser Geschäft: malerofferte.ch leitet Anfragen an Malerbetriebe weiter und wird dafür bezahlt. Deshalb steht oben, was diese Zahl nicht kann. Wie viele Stunden dein Auftrag braucht, wissen wir so wenig wie du, und wer zwei Ansätze vergleicht, ohne die Stundenzahl daneben, hat nichts verglichen.
Ein Stundenansatz ohne die Zahl der Stunden lässt sich nicht vergleichen, ein fester Preis für dieselbe Arbeit schon. Über malerofferte.ch holst du Preise von Malerbetrieben aus deiner Region ein; frag in der Anfrage danach, welche der zwei Preisarten der Betrieb dir anbietet.
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