Farben & Materialien

Farbtonwechsel und Nachtrag, wenn der Auftrag läuft

Wer den Farbton nach Vertragsschluss ändert, ändert die Bestellung. Der feste Preis gilt dann nur noch für das ursprünglich vereinbarte Werk. Über den Mehraufwand müsst ihr euch einigen; kommt keine Einigung zustande, bemisst sich die Vergütung nach Art. 374 OR nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen des Betriebs.

Redaktionell geprüft: 14. August 2026

Was vor der Unterschrift schon feststeht

Du willsteinen …1Der Betriebbeziffert …2Ihr einigteuch über …3Der Betriebstreicht im…4Der Nachtragsteht …5duder Betrieb
Der dritte Schritt entscheidet über den Preis: Kommt dort eine Einigung zustande, gilt sie. Bleibt sie aus und der Betrieb führt die Änderung trotzdem aus, bemisst sich die Vergütung für den Mehraufwand nach Art. 374 OR nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen. Der Ablauf zeigt eine Reihenfolge und keine Fristen, denn für den Nachtrag nennt weder das Gesetz noch eines der geprüften Urteile eine. Ist die SIA-Norm 118 Vertragsbestandteil, gelten für die Änderung deren Art. 84 ff., deren Wortlaut hier nicht vorliegt.Art. 373 und 374 OR, konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2026; Bestellungsänderung als zweite Ausnahme vom festen Preis nach BGer 4A_183/2010; Preisfestsetzung bei Nichteinigung unter der SIA-Norm 118 nach BGE 143 III 545.

Was im Gesetz steht, und welche zwei Wörter fehlen

Das Obligationenrecht kennt die Wörter Offerte und Kostenvoranschlag nicht. In der konsolidierten Fassung mit Stand 1. Januar 2026 kommt keines von beiden im ganzen Gesetz vor. [1] Massgebend ist deshalb nicht, wie das Papier auf deinem Tisch heisst, sondern was ihr über den Preis vereinbart habt. Zwei Artikel teilen diese Frage unter sich auf.

«Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.» (Art. 373 Abs. 1 OR) [1]

Der andere Fall steht in Art. 374 OR: «Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.» [1] Beide Artikel tragen im konsolidierten Text keine Änderungsfussnote zur Revision des Werkvertragsrechts per 1. Januar 2026; sie stehen unverändert in Kraft. [1]

Welcher der beiden greift, entscheidet nicht die Überschrift des Dokuments. Gerichte legen nach dem Vertrauensprinzip aus (Art. 18 OR), was die Parteien vereinbart haben, und knüpfen dabei nicht an die Bezeichnung an. Das Bundesgericht musste 2023 in einem Streit zwischen zwei Tiefbaufirmen erst durch Auslegung klären, ob eine Zahl in der Offerte eine Pauschale oder einen Einheitspreis meinte. [6] Was in deinem Fall vereinbart ist, klärt der Eintrag zu Offerte und Kostenvoranschlag.

Zehn Tage vor dem Start entscheidet sie sich um

Der Vertrag wäre geschlossen, der Farbton darin festgehalten, der Beginn auf den übernächsten Montag gelegt: Wohnzimmer und Korridor in Weiss, zu einem festen Preis. Zehn Tage vorher meldet sich die Auftraggeberin. Das Wohnzimmer soll ein tiefes Blau bekommen.

Der Betrieb hat sein Material noch nicht bestellt, seine Zeit aber schon kalkuliert. Ob ein tiefes Blau auf weissem Untergrund einen dritten Anstrich verlangt und was das Pigment kostet, ist eine Frage an den Betrieb und nicht an dieses Lexikon.

Zwei Tage später liegt ein Nachtrag im Postfach, ein zweites Dokument über den Mehraufwand. Und die Auftraggeberin fragt, was in dieser Lage alle fragen: Der Preis war doch fest, wieso kommt jetzt eine zweite Zahl?

Weil sie nicht dieselbe Leistung in einer anderen Farbe bestellt hat, sondern eine andere Leistung. Rechtlich ist dieser Anruf eine Bestellungsänderung, und die Bestellungsänderung ist der Grund, weshalb der feste Preis an dieser Stelle aufhört zu binden (BGer 4A_183/2010). [2] Der Preis für den Korridor bleibt davon unberührt, dort hat sich nichts geändert.

Warum der feste Preis den neuen Farbton nicht deckt

Art. 373 Abs. 1 OR liest sich, als sei jede Diskussion erledigt. Die Rechtsprechung kennt aber zwei Ausnahmen. Die erste steht im Gesetz selbst, in Absatz 2: ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände, die die Fertigstellung übermässig erschweren. Darüber entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, nicht der Betrieb mit einem Brief. [1]

Die zweite steht nicht im Artikel, sondern in einem Urteil. Das Bundesgericht hält in BGer 4A_183/2010, Erwägung 3.2, fest, hier in unserer Übersetzung aus dem französischen Original: «Eine zweite Ausnahme liegt vor, wenn eine Bestellungsänderung gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgegenstand erfolgt; der von den Parteien festgelegte feste Preis ist nämlich nur für das damals geplante Werk massgebend, ohne qualitative oder quantitative Änderungen.» [2] Ein anderer Farbton ist eine qualitative Änderung. Das Gericht stützt sich dabei auf BGE 116 II 315, den wir nicht selbst geöffnet haben. [2]

Der feste Preis bindet für das Werk, das im Vertrag steht, nicht für das, was du danach änderst. [1][2]

Im OR gibt es für die Bestellungsänderung keine eigene Norm. Eine Vertragsänderung braucht deshalb, wie der Vertragsschluss selbst, das Einverständnis beider Seiten (Art. 1 OR). Einigt ihr euch über den Mehrpreis, gilt eure Einigung als punktuelle Vertragsänderung. Führt der Betrieb die Änderung aus, ohne dass eine Einigung zustande kam, ist die Vergütung für den Mehraufwand nach Art. 374 OR zu bestimmen, «nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers», so ausdrücklich BGer 4A_183/2010. [1][2] Ein Bundesgerichtsurteil, das diese Linie an Malerarbeiten durchspielt, gibt es nicht; die geprüften Fälle betreffen Hausbau, Heizungen und Ingenieurleistungen.

Wo derselbe Anruf anders endet

Drei Abweichungen ändern das Ergebnis.

Steht die SIA-Norm 118 im Vertrag, gilt ihr Änderungsrecht nach Art. 84 ff. In BGE 143 III 545 stellt das Bundesgericht fest, dass Art. 89 SIA-Norm 118 seinem Wortlaut nach nur die Vereinbarung eines Mehr- oder Minderpreises regelt und für die Nichteinigung keine Regel enthält; es schliesst die Lücke sinngemäss und nimmt die Marktpreise im Zeitpunkt der Bestellungsänderung als Massstab. [3] Ob und wann diese Norm in einem privaten Malerauftrag überhaupt vereinbart wird, gehört zur Abnahme nach SIA 118. Der Wortlaut von Art. 84 ff. und Art. 89 der SIA-Norm 118 ist kostenpflichtig und wurde für diesen Eintrag nicht beschafft; was hier davon steht, stammt aus dem Urteil. [3]

War im Vertrag gar kein Farbton festgelegt, änderst du mit deiner Wahl nichts am geschuldeten Werk. Das ist unsere Lesart des Wortlauts, keine Aussage aus einem Urteil: Eine Änderung setzt voraus, dass vorher etwas anderes vereinbart war. Ebenso wenig entsteht ein Nachtrag, wenn der neue Ton keinen Mehraufwand verursacht, weil Art. 374 OR die Vergütung an den Wert der Arbeit und die Aufwendungen bindet und beide unverändert bleiben. [1]

Und der umgekehrte Weg trägt nicht so weit, wie viele hoffen: Für die Änderung, die weniger Aufwand verursacht, fanden wir nur ein Urteil aus dem Zusammenhang der SIA-Norm 118, das wir nicht selbst geprüft haben (BGer 4A_234/2014). [3] Ein einfacherer Farbton senkt den festen Preis also nicht von allein.

Wo der Nachtrag zum Streit wird

Der erste Fehler ist die Zusage am Telefon. Der Wechsel wird besprochen, der Preis nicht. Damit steht die Änderung fest und der Mehrpreis nicht, und die Vergütung fällt in Art. 374 OR, also in eine Bemessung nach dem Wert der Arbeit, die vorher niemand kennt. [1][2] Ob eine mündliche Abrede überhaupt bindet, steht unter mündliche Offerte.

Der zweite ist der Nachtrag, der erst mit der Schlussrechnung auftaucht. Ob ein Nachtrag vor der Ausführung vorzulegen ist, sagt keine der geprüften Quellen. Belegt ist nur die Folge: Ohne vorherige Einigung landet ihr in der Bemessung nach Art. 374 OR, und die führt ihr dann rückwärts, an einer Wand, die schon gestrichen ist. [1][2]

Der dritte ist eine Verwechslung. Art. 375 Abs. 1 OR gibt dem Besteller ein Rücktrittsrecht, wenn ein verabredeter ungefährer Ansatz «ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten» wird. [1] Der Farbtonwechsel ist genau dieses Zutun. Was gilt, wenn der Kostenvoranschlag überschritten ist, folgt deshalb einer anderen Regel, samt der Zehn-Prozent-Faustregel aus BGE 115 II 460, die das Bundesgericht ausdrücklich nicht als starres Schema versteht. [4] Und ein zu hoher Preis ist auch kein Mangel: Die Rechte bei mangelhaften Malerarbeiten setzen eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit voraus, nicht eine zweite Zahl.

Woran du im Dokument erkennst, dass ein Nachtrag kommt

Drei Stellen im Papier sagen dir vorher, was ein Farbtonwechsel auslöst.

Die erste ist der Farbton selbst. Steht er mit Bezeichnung in der Offerte, gehört er nach unserer Lesart zum vereinbarten Werk, und jede spätere Abweichung davon ist eine Änderung. Steht dort nur «Wandanstrich», ist die Wahl noch offen. Etwas anderes ist eine Farbabweichung zwischen zwei Chargen: Dort bekommst du den bestellten Ton nicht, hier bestellst du einen anderen.

Die zweite ist die Preisart. Die Fachliteratur unterscheidet innerhalb der festen Übernahme nach Art. 373 OR zwischen dem Pauschalpreis, in dem teuerungsbedingte Mehrkosten inbegriffen sind, dem Globalpreis ohne diese Teuerung und dem Einheitspreis, bei dem für einzelne Leistungen je eigene Preise vereinbart werden. [5] Bei Einheitspreisen liegt für eine Mengenänderung bereits ein Ansatz im Vertrag, für den neuen Farbton dagegen nicht: Er ist keine andere Menge, sondern eine andere Leistung. Warum Mengen ihre eigene Streitgeschichte haben, steht unter Vorausmass und Ausmass.

Die dritte ist die Trennung in der Schlussrechnung. Der Nachtrag gehört als eigene Position ausgewiesen, sonst lässt sich der geänderte Teil nicht vom unveränderten trennen, und der bleibt zum ursprünglichen Preis geschuldet. [2]

Ein belegtes Preisband für den Mehraufwand eines Farbtonwechsels hat dieser Eintrag nicht, und eigene Zahlen aus Offerten wertet malerofferte.ch nicht aus. Woher die Ansätze stammen, die zu Malerarbeiten kursieren, und worauf sie sich beziehen, steht unter Malerkosten pro Quadratmeter.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR, SR 220): konsolidierte Fassung, Stand 1. Januar 2026, Art. 1, 18, 373, 374 und 375 OR. Kanonische Fundstelle: Volltext bezogen über die von Fedlex ausgelieferte HTML-Datei: https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/20260101/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-27-317_321_377-20260101-de-html.html
  2. Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_183/2010 vom 27. Mai 2010, Erwägung 3.2.
  3. Schweizerisches Bundesgericht: BGE 143 III 545, Urteil 4A_125/2017 vom 20. November 2017, Erwägung 4.4.
  4. Schweizerisches Bundesgericht: BGE 115 II 460, Urteil vom 20. Dezember 1989, Erwägung 3b.
  5. Seraina Kihm: Rechtsanwältin, «Vorsicht bei Budgetpositionen», in: Immobilia, Ausgabe Mai 2020, S. 30 bis 33, publiziert in Zusammenarbeit mit dem CUREM der Universität Zürich.
  6. Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_167/2023 vom 26. September 2023.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.

In eigener Sache

Farbton und Preisart schon im Dokument festzuhalten, macht spätere Angebote vergleichbar, und Vergleichbarkeit ist die Ware, die wir verkaufen. malerofferte.ch vermittelt Offertanfragen an Malerbetriebe und verdient an jeder einzelnen. Der Rat steht hier, weil er entscheidet, wer den Nachtrag trägt, aber die Interessenlage gehört dazu.

Änderst du den Ton nach der Unterschrift, änderst du die Bestellung, und über den Mehraufwand müsst ihr euch neu einigen. Ein Papier, das Farbton und Preisart von Anfang an benennt, nimmt dem Punkt die Schärfe; anfragen kannst du solche Papiere auf malerofferte.ch.

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