Ab wann ist eine Farbabweichung ein Mangel?
Feste Toleranzen für Farbabweichungen am Bau gibt es nicht; das Merkblatt Nr. 25 des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbands sagt das ausdrücklich. Es unterscheidet normale und besondere Anforderungen an die Farbübereinstimmung und nennt für die normalen ermittelte typische Farbdifferenzen von 1,2 bis 3,6 Delta E, je nach Farbort. [1]
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Was auf dieser Seite belegt ist und was offenbleibt
- Der Volltext des Merkblatts liegt vor, in der Schweizer Fassung vom Mai 2017 mit der Artikelnummer 2380. Alle wörtlichen Passagen unten stammen daraus. [1]
- Der Verband vertreibt unter derselben Artikelnummer inzwischen die Ausgabe 05.2026. [2] Deren Wortlaut kennen wir nicht.
- Die vier Zahlenwerte sind ermittelte typische Werte aus Rundversuchen von 2001 und 2002 und ausdrücklich keine genormten Grenzen. [1]
- Ob ein Schweizer Gericht je über eine Farbtonabweichung entschieden hat, wissen wir nicht. Wir haben nicht danach gesucht. [7]
Das Regelwerk, nach dem in der Schweiz beurteilt wird
Der Massstab kommt von einem deutschen Gremium, dem Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz, und genau deshalb gehört der Weg dazu, auf dem er hier gilt.
Der SMGV hält auf seiner Übersichtsseite fest: «Die Merkblätter Nr. 7, 8, 25 und 26 wurden von der GTK/M an die in der Schweiz gültigen Normen angepasst. Hinweise auf in der Schweiz ungültige Normen wurden entfernt.» [3] Auf dem Titelblatt der Schweizer Fassung steht derselbe Satz, ergänzt um «oder durch Hinweise auf die in der Schweiz gültigen Normen ersetzt». [1] Wie ernst diese Anpassung gemeint ist, zeigt Abschnitt 4.2.2: Dort steht kein deutscher Verweis, sondern Kapitel 5.3 der Norm SIA 257 im Wortlaut.
Der Verband gibt das Merkblatt unter der Artikelnummer 2380 ab, für Mitglieder gratis, sonst gegen Bezahlung. [2] Wir haben mit der Ausgabe Mai 2017 gearbeitet. Der deutsche Herausgeber hat sein Original 2025 «überarbeitet und den heutigen allgemeinen Regeln der Technik angepasst»; die Vorgängerfassung stammte von August 2003. [4] Die Schweizer Ausgabe 05.2026 dürfte darauf beruhen, und was sich damit geändert hat, wissen wir nicht.
Eines bleibt in jedem Fall zu bedenken: Ein Verbandsmerkblatt ist kein Gesetz. Es beschreibt, wie die Branche beurteilt, und das ist etwas anderes als das, was ein Gericht entscheidet.
Warum es die feste Toleranz nicht gibt
Das Merkblatt räumt zuerst mit einer Erwartung auf. Abschnitt 4.1 lautet: «Solange nicht derselbe Beschichtungsstoff auf gleichartigem Untergrund und dieselbe Applikationstechnik bei vergleichbaren klimatischen Bedingungen eingesetzt werden, sind Farbabweichungen unvermeidbar. Bei Reproduktionen solcher Art kann niemals eine absolute Farbgleichheit resultieren.» Und direkt danach: «Schon das Farbmuster aus der Farbkartenkollektion ist mit dem zu liefernden Produkt nicht stoffgleich.» [1]
Vier Dinge müssen also zusammenkommen, damit Farbgleichheit überhaupt erwartbar wird: derselbe Beschichtungsstoff, ein gleichartiger Untergrund, dieselbe Auftragstechnik, vergleichbares Klima. Die Farbkarte erfüllt keine davon.
Im selben Abschnitt steht der Satz, der die ganze Seite trägt: «Allgemeine, d. h. für sämtliche Bauteile und Gebrauchsgegenstände festgelegte Toleranzen für Farbabweichungen gibt es nicht.» [1] Genormte Farbtoleranzen kennt das Merkblatt nur für vier Bereiche, und es zählt sie auf: Automobillackierungen nach DIN 6175, Verkehrszeichen nach DIN 6171, die sechs Farben der Sicherheitskennzeichnung und Pulverlacke nach der Richtlinie Nr. 10 des Verbands der deutschen Lackindustrie. [1]
Genormte Farbtoleranzen gibt es für Autolack, Verkehrszeichen, Sicherheitsfarben und Pulverlack, nicht für die Wand in deiner Wohnung. [1]
Die zwei Stufen und der Satz, der sie auslöst
Die erste Stufe gilt nach Abschnitt 4.2.1, «wenn die Farbe anhand einer Farbkodierung bzw. eines Farbmusters vereinbart wurde». Sie gilt nicht, wenn ihr im Vertrag «eine konkrete Begrenzung der Farbabweichungen» festgehalten habt. [1] Wer also eine Zahl will, muss sie vereinbaren; von selbst steht keine im Vertrag.
Die zweite Stufe hängt an einem Satz, der die Praxis besser trifft als jede Zahl: «Steht die Beschichtung vor Ort in einem Bezug zu einer Fläche / einem Objekt, mit der / dem sie farblich übereinstimmen muss, ist die normale Anforderung an die Farbübereinstimmung nicht mehr ausreichend, ausser wenn die Beschichtung von der Bezugsfläche / dem Bezugsobjekt deutlich durch einen Abstand, Spalt, Innen- oder Aussenecken getrennt ist.» [1]
Damit ist die Frage entschieden, an der sich die meisten Streitigkeiten aufhängen. Zwei Wände über Eck sind getrennt, zwei Hälften derselben Wand sind es nicht. Für die zweite Stufe zitiert das Merkblatt Kapitel 5.3 der Norm SIA 257: «Werden aneinandergrenzende Bauteile von verschiedenen Unternehmern beschichtet und wird eine präzise Übereinstimmung des Farbtons gefordert, sind die einzelnen Farbtöne vorgängig mittels Bemusterung zu überprüfen.» [1]
Das Merkblatt listet dazu sechs Fälle auf, in denen besondere Anforderungen gelten. Vier davon begegnen dir im Wohnungsbau:
| Fall nach Merkblatt Nr. 25, Ausgabe Mai 2017 | Was dann zusätzlich verlangt ist |
|---|---|
| Übereinstimmung mit einer direkt angrenzenden Bezugsfläche [1] | Originalmuster, eigenes Muster in der späteren Auftragstechnik, Vergleich vor Ort [1] |
| Gleichfarbige Beschichtung von Teilflächen, etwa einzelnen Deckenplatten oder Türen einer Schrankwand [1] | Beachtung von Glanz, Auftragsrichtung und Licht sowie der Regeln für Nachlieferungen [1] |
| Ausbesserungen in vorhandenen Beschichtungsflächen [1] | Beachtung von Glanz, Auftragsrichtung und Licht; die Abzeichnung bleibt trotzdem unvermeidlich [1] |
| Flächen im Streiflicht oder mit Glanzunterschieden [1] | Festlegung des Farbtons unter den örtlichen Lichtverhältnissen [1] |
Wer das Muster anfertigt und wer es bezahlt, steht unter Musterfläche.
Was der Massstab bei normalen Anforderungen tatsächlich ist
Anhang B des Merkblatts heisst «Übliche Farbdifferenzen für Bautenlacke und Bautenfarben». Er zeigt eine Normfarbtafel für den 10-Grad-Normalbeobachter mit vier Bereichen und nennt darin, wörtlich, «ermittelte typische Farbdifferenzen in Abhängigkeit vom Farbort», ausgedrückt als Delta-E-Werte nach DIN 6174 beziehungsweise ISO 7724: 1,2 im weissnahen Bereich um den Unbuntpunkt, 2 im blaugrünen Bereich, 2,8 im gelbgrünen Bereich und 3,6 im orangeroten Bereich. Liegt ein Farbort auf einer Grenzlinie, gilt laut Merkblatt «das arithmetische Mittel der Farbdifferenzwerte der betroffenen Felder». [1]
Diese vier Zahlen sind ermittelte Werte und keine Grenzen. Sie stammen aus Rundversuchen, die ein Fachgremium aus dem deutschen Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz und dem dortigen Verband der Lackindustrie in den Jahren 2001 und 2002 durchgeführt hat. [1] Ob sie das Schweizer Marktgeschehen von heute abbilden, sagt das Merkblatt nicht.
Praktisch heisst das zweierlei. Erstens ist ein Weisston der empfindlichste Fall: Dort gilt der kleinste Wert, weil das Auge im weissnahen Bereich am genauesten unterscheidet. Zweitens gibt es einen Verdopplungseffekt. Das Merkblatt beschreibt ihn so: Weichen die Produkte verschiedener Lieferanten vom vorgegebenen Farbmuster «innerhalb der vorgegebenen Toleranz jedoch in entgegengesetzten Richtungen ab, kann sich im ungünstigsten Fall durchaus eine Farbabweichung vom Doppelten des zulässigen Farbabstands ergeben». [1] Genau das zeigt eine Bildlegende der Verbandszeitschrift applica zu zwei Eimern mit derselben Nummer: «RAL 5024 von zwei Herstellern. Beide erfüllen die Farbtontoleranzen.» [5] Was eine solche Nummer festlegt, steht unter RAL-Farbsystem.
Warum sich eine Ausbesserung abzeichnet
Der klarste Satz des Merkblatts steht in Abschnitt 4.2.2.1 unter dem Stichwort Ausbesserungen: «Bei Ausbesserungen, Reparaturen oder Nacharbeiten in der Fläche ist selbst bei Verwendung des Original-Beschichtungsstoffs die Abzeichnung der Reparaturstellen unvermeidlich.» [1]
Nimm eine Wohnwand, ein Jahr nach dem Anstrich, zwei Dübellöcher zugespachtelt und mit dem aufbewahrten Rest nachgestrichen. Bleiben die Stellen sichtbar, ist das nach diesem Regelwerk kein Zeichen für schlechte Arbeit und meist auch kein Kesselproblem: Der Untergrund an der Spachtelstelle ist ein anderer geworden, und damit fehlt eine der vier Bedingungen von oben. Bei zwei Farbtypen ist der Effekt besonders ausgeprägt. Die Bosshard-Farben AG in Rümlang schreibt zu Silikat- und Siliconharzfarben, die Beschichtung verbinde sich «praktisch unlöslich mit dem Untergrund», und bei einer Ausbesserung finde «eine veränderte Reaktion statt, da sich der Untergrund geändert hat»; sie empfiehlt, für Ausbesserungen denselben Farbton mit 10 Prozent mehr Mischpaste zu bestellen. [6] Mehr dazu unter Silikatfarbe.
Das Merkblatt zieht daraus eine Folge, die teuer werden kann: Die Anforderungen können so hoch sein, «dass eine störende farbliche Abweichung von Oberflächen bzw. Ausbesserungen unvermeidlich ist und die betroffenen Flächen/Objekte insgesamt beschichtet werden müssen». [1]
Wer was zu vertreten hat
Drei Pflichten stehen im Merkblatt nebeneinander, und sie verteilen sich auf beide Seiten.
Die Bauherrschaft schuldet die Zusatzleistung gesondert: «Leistungen, die aus Gründen besonderer Anforderungen an die Farbübereinstimmung erforderlich werden, sind als ‹besondere Leistung› gesondert zu vergüten.» [1] Das ist eine Verbandsempfehlung und keine Rechtsnorm; ob daraus ein Anspruch wird, richtet sich nach eurem Vertrag.
Der Betrieb schuldet die richtige Bestellung: «Nachbestellungen einer Tönung beim Hersteller / Händler müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden, damit der Lieferant die besonderen Anforderungen an die Abtönung berücksichtigen kann. Für die Erzielung einer grösstmöglichen Farbübereinstimmung muss ein Nassmuster mitgeliefert werden.» [1] Wer nachbestellt, ohne das zu sagen, und ohne ein Nassmuster mitzugeben, hat den Unterschied selbst zu vertreten.
Und beide schulden die Beurteilung am richtigen Ort: Das Muster wird «als Vertragsgrundlage vereinbart», und der Vergleich «muss wegen des Einflusses der Beleuchtung/Belichtung vor Ort vorgenommen werden». [1] Wie eine nachträgliche Änderung des Farbtons abgerechnet wird, steht unter Farbtonwechsel und Nachtrag, wie ein Sonderfarbton zustande kommt, unter Sonderfarbton.
Wo dieses Regelwerk gar nicht greift
Der Geltungsbereich steht in Abschnitt 1 und wird selten mitgelesen. Die Festlegungen «gelten für einfarbige Beschichtungsstoffe und Beschichtungen in und an Bauwerken. Sie gelten nicht für mehrfarbige Beschichtungstechniken oder halbtransparente Beschichtungen (Spachteltechniken, Lasuren etc.) sowie Putze.» [1] Ausserdem: «Die in Abhängigkeit von der Zeit auftretenden Farbdifferenzen [...] sind nicht Gegenstand dieses Merkblattes.» [1]
Wer eine Lasur, eine Spachteltechnik oder einen Deckputz nach einer Farbnummer bestellt, hat also keinen Massstab aus diesem Merkblatt, und wer über eine verblasste Fassade streitet, ebenfalls nicht. Ein Anspruch aus anderem Grund ist damit nicht ausgeschlossen. Wie der Untergrund vor dem Anstrich beurteilt wird, steht unter Untergrundprüfung, was eine Fläche mit der Zeit verändert, unter Kreiden.
Was in der Praxis schiefgeht
Der erste Fehler ist der Vergleich mit der Karte, meist am Fenster, während die Wand im Raum steht. Das Merkblatt hält dazu fest, dass viele Kodierungen «in unterschiedlichen Farbvarianten im Umlauf» sind und sich Farbmuster «durch Alterungsprozesse verändern». [1]
Der zweite Fehler ist die Beurteilung im falschen Licht. Für Flächen im Streiflicht verlangt das Merkblatt die Festlegung des Farbtons unter den örtlichen Bedingungen; schon ein Wechsel der Auftrags- oder Montagerichtung könne Unterschiede sichtbar machen. [1] Dass Menschen verschieden sehen, hält es mit einer Zahl fest: Rund 8 Prozent der Männer und rund 0,5 Prozent der Frauen seien farbenuntüchtig. [1] Welche Rolle der Glanz dabei spielt, steht unter Glanzgrad.
Der dritte Fehler ist die unbezeichnete Nachbestellung, siehe oben. Sie kostet nichts und wird trotzdem regelmässig unterlassen.
Offengelegte Schwächen
Abgerufen am 13. August 2026. Die tragende Quelle ist der Volltext des Merkblatts in der Schweizer Fassung vom Mai 2017; alle wörtlichen Passagen dieses Eintrags stammen daraus, mit einer Ausnahme, dem Kapitel 5.3 der Norm SIA 257.
- Gelesen ist die Ausgabe Mai 2017. Der Verband vertreibt heute die Ausgabe 05.2026 unter derselben Artikelnummer.
- Die vier Delta-E-Werte stammen aus einer Abbildung, nicht aus dem Fliesstext, und beruhen auf Rundversuchen zweier deutscher Verbände von 2001 und 2002.
- Kapitel 5.3 der Norm SIA 257 ist nur so belegt, wie das Merkblatt es abdruckt; der Normtext ist kostenpflichtig und wurde nicht beschafft.
- Zur Chargenabweichung im engeren Sinn, zwei Kesseln desselben Rezepts, liegt kein eigener Beleg vor.
Was das in deiner Offerte bedeutet
Steht in deiner Offerte nur eine Farbnummer, hast du die normalen Anforderungen bestellt, und der Massstab ist dann der aus Anhang B. Willst du mehr, gehört eine konkrete Begrenzung der Farbabweichung ins Papier, und zwar mit Zahl.
Für alles, was an eine bestehende Fläche anschliesst, gehört ein Muster hinein, mit der Angabe, wer es anfertigt, in welcher Technik und wo es beurteilt wird. Und wird in Etappen gearbeitet, gehört der Hinweis auf die Nachbestellung ins Dokument, weil daran die Pflichten des Betriebs hängen. Wie Positionen zu lesen sind, steht unter Offerte und Kostenvoranschlag, was bei mangelhafter Ausführung gilt, unter Mangelhafte Malerarbeiten.
Verwandte Begriffe
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- Hellbezugswert: Der Hellbezugswert 30 stammt aus der SIA 243 von 2008
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Quellen
- SMGV Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband: Grindelstrasse 2, 8304 Wallisellen, Merkblatt SMGV/BFS Nr. 25 «Richtlinien zur Beurteilung von Farbübereinstimmungen und Farbabweichungen», Artikelnummer 2380, Ausgabe Mai 2017, 15 Seiten. Volltext abgerufen als Spiegelung: Schweizer Primärquelle. Die Schweizer Fassung ist die von der GTK/M an Schweizer Normen angepasste Ausgabe des Merkblatts des deutschen Bundesausschusses Farbe und Sachwertschutz. Die verwendeten Abschnitte sind 1 (Geltungsbereich), 2.1 und 2.2 (Abmusterung und Wahrnehmung), 3.1 (Rundversuche), 4.1 und 4.2 (Anforderungen), 4.2.2.1 (Ausführungshinweise) sowie Anhang A.2 und Anhang B. Die vier Delta-E-Werte stehen als Beschriftung in Abbildung 1 des Anhangs B und wurden dort abgelesen, nicht aus dem Fliesstext übernommen.
- SMGV: Shopseite «SMGV-BFS Merkblatt Nr. 25: Farbübereinstimmung», Artikelnummer 2380, Ausgabedatum 05.2026, Mitgliederpreis 16.25 CHF. Verbandsseite, Schweiz. Belegt, dass unter derselben Artikelnummer eine neuere Ausgabe vertrieben wird als die hier gelesene. Deren Wortlaut lag nicht vor.
- SMGV: Übersichtsseite «Merkblätter und Fachinformationen». Verbandsseite, Schweiz. Belegt die Anpassung der Merkblätter Nr. 7, 8, 25 und 26 an Schweizer Normen durch die GTK/M und die Beschränkung des Downloads auf Verbandsmitglieder.
- Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V. (BFS): Deutschland, Meldung «Die BFS-Fachregel (Merkblatt) Nr. 25 wurde aktualisiert (Stand 2025)», 11. November 2025. Deutsche Quelle, ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Verwendet allein für den Umstand, dass das deutsche Original 2025 überarbeitet wurde und die Vorgängerfassung von August 2003 stammt. Die deutsche Fassung gilt in der Schweiz nicht unmittelbar; massgebend ist die angepasste Schweizer Ausgabe.
- applica: Fachzeitschrift des SMGV, Ausgabe 2/2017, Seiten 15 bis 18, «Wann ein Farbton akzeptierbar ist», von Wolfram Selter, Jürgen Dombrowski und Roger von Niederhäusern. Sekundärquelle mit benannter Autorschaft, Verbandsorgan. Hier allein für die Bildlegende zu RAL 5024 verwendet. Der Artikel bezeichnet die Werte des Merkblatts als maximal zulässige Farbdifferenzen; das Merkblatt selbst tut das nicht, siehe Abschnitt zu Anhang B.
- Bosshard-Farben AG: Ifangstrasse 97, 8153 Rümlang, Technische Kunden-Information TKI051 «Warum ist es so schwierig Siliconharzfarben und Silikatfarben ohne sichtbare Farbtondifferenzen auszubessern?», datiert «Rümlang 08.12.16». Herstellerangabe zu zwei benannten Farbtypen dieses Herstellers. Sie gilt nicht für Dispersionsfarben und nicht für die Produkte anderer Hersteller.
- Eigene Recherche der Redaktion: 13. August 2026. Gesucht wurde der Volltext des Merkblatts Nr. 25. Der Verband gibt ihn nur an Mitglieder ab; vier Abrufe über den Pfad, unter dem die frei zugänglichen SMGV-Merkblätter liegen, lieferten HTTP 404. Gefunden wurde die oben unter Nummer 1 genannte Spiegelung. Nach Schweizer Rechtsprechung zur Farbtonabweichung als Werkmangel wurde in dieser Recherche nicht gesucht; das Fehlen einer Entscheidung auf dieser Seite ist deshalb kein Befund, sondern eine offene Frage. Dokumentierter Nulltreffer zur Beschaffung.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Wir betreiben kein Labor und messen keine Farbdifferenzen. malerofferte.ch leitet Anfragen an Malerbetriebe weiter und wird dafür bezahlt, verdient also daran, dass du überhaupt anfragst. Was wir hier beitragen können, ist der Wortlaut des Massstabs, den der Verband nur an seine Mitglieder abgibt, und der Hinweis, dass er weniger festlegt, als sein Ruf verspricht.
Schliesst deine Fläche an eine bestehende an, entscheidet das vereinbarte Muster und nicht die Nummer im Vertrag. Schreib die Arbeit über malerofferte.ch aus und lass dir das Muster samt Ort der Beurteilung als eigene Zeile bestätigen.
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