Untergründe & Techniken

Wer die Musterfläche bezahlt

Eine Musterfläche ist eine vor der Ausführung aufgetragene Teilfläche, an der Bauherrschaft und Bauleitung die bestellte Qualität beurteilen. Das Merkblatt Nr. 91 des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbands empfiehlt sie, sobald der Werkvertrag höhere als die Standardanforderungen nennt, und hält fest: Das Erstellen einer Musterfläche ist eine nicht inbegriffene Leistung. [1]

Redaktionell geprüft: 14. August 2026

Was über die Musterfläche feststeht

Anforderungnennen1vor WerkvertragFlächeapplizieren2vor AusführungGemeinsambeurteilen3mit BauleitungAusführung4danachBauherrschaftMaler oder Gipser
Der Weg gilt nur für den Fall, den das Merkblatt Nr. 91 des SMGV beschreibt: wenn der Werkvertrag höhere als die Standardanforderungen nennt. Eine Pflicht zur Musterfläche steht in keiner der gelesenen Quellen, und der zweite Schritt ist eine nicht inbegriffene Leistung, wird also gesondert bestellt und vergütet.Ablauf und Zuständigkeiten nach dem SMGV-Merkblatt Nr. 91, Artikelnummer 2456, Stand Dezember 2025, Kapitel 3.2.3.

Bestellt wird sie einzeln

Zwei Verbandsquellen sagen dasselbe, achtzehn Jahre auseinander. Das jüngere Merkblatt Nr. 91, Stand Dezember 2025, schliesst seinen Abschnitt über die Musterflächen mit einem Satz:

«Das Erstellen einer Musterfläche ist eine nicht inbegriffene Leistung.» [1]

Wörtlich gleich steht der Satz in der Checkliste, die der Verband zum selben Merkblatt herausgibt. [2] Das ältere Merkblatt Nr. 84 von 2007 formuliert es für Probeflächen an exponierten Stellen noch deutlicher: Höhere Spachtelqualitäten, andere Beschichtungssysteme und andere Beschichtungsverfahren seien «ausnahmslos zusätzliche Leistungen, die gesondert zu vergüten sind». [3]

Daraus folgt zweierlei für dein Blatt. Steht keine Musterfläche darauf, hat der Betrieb nichts vergessen, sondern die Regel angewandt. Und steht eine darauf, ist das kein Aufschlag, sondern eine bestellte Leistung, die du mit derselben Zeile bei einem zweiten Betrieb anfragen kannst. Was eine Offerte sonst noch führen muss, steht auf ihrer eigenen Seite.

Ob der Normpositionen-Katalog eine eigene Position für die Musterfläche kennt, ist für diesen Eintrag nicht geprüft worden; kein Heft wurde beschafft.

Ab wann sie überhaupt zur Debatte steht

Die Bedingung ist im Merkblatt an eine Vertragsangabe geknüpft und nicht an die Grösse des Auftrags:

«Sind die im Werkvertrag beschriebenen Anforderungen höher als die Standardanforderungen, empfiehlt es sich, mindestens eine Musterfläche zu applizieren und diese mit der Bauherrschaft und dem Bauleiter zu prüfen und zu beurteilen.» [1]

Der Bezugspunkt ist damit die Standardanforderung, und die ist in der Schweiz beziffert: Für Beschichtungen im Wohnungsbau erfordern die Standardanforderungen bei Glattputzen und Trockenbauflächen die Qualitätsstufe Q3 oder höher. [1] Was hinter diesen Kürzeln steckt, steht unter Spachtelqualität Q1 bis Q4. Wer eine glänzende Wandbekleidung, eine Glättetechnik oder einen mittleren Glanzgrad bestellt, verlangt mehr als das, und genau dort setzt die Empfehlung an.

An zwei weiteren Stellen taucht dieselbe Empfehlung in kleinerer Münze auf. Ist die Oberfläche nicht saugend und soll sie angeschliffen werden, heisst es: «Im Zweifelsfall sind Musterflächen anzulegen.» [1] Und wo das Merkblatt spezielle Anforderungen behandelt, die höher oder geringer als der Standard beschrieben sind, hält es fest, sie seien «gegebenenfalls zu bemustern». [1] Drei Fundstellen, drei Mal eine Empfehlung. Eine Pflicht steht in keiner der gelesenen Quellen, auch nicht in der Checkliste, die die Musterfläche als eigenen Punkt mit Ankreuzfeld führt. [2]

Wie gross eine solche Fläche sein soll, sagen die drei Verbandsquellen nicht. Wir haben ihre Volltexte am 13. August 2026 nach den Wortanfängen «Musterfl», «Probefl» und «Prüffl» durchsucht; kein Treffer nennt ein Mass, eine Anzahl oder einen Ort an der Wand. Ein Mass und eine Höchstzahl nennt ein Verbandsmerkblatt nur für einen anderen Gegenstand, für die Putzmuster, mit denen am Aussenputz vor der Vergabe die Deckputzstruktur gewählt wird. Das sind Vorlagen für die Wahl, und die Angabe dazu stammt aus einem älteren Merkblatt, das sich auf eine überholte SIA-Empfehlung stützt; sie steht deshalb mit diesem Vorbehalt im Eintrag zum Aussenputz und nicht hier. Für die Fläche, die an der bestellten Wand angelegt und gemeinsam beurteilt wird, bleibt die Fehlanzeige bestehen.

Das Licht entscheidet mit

Die zweite Hälfte des Merkblattsatzes ist die interessantere, weil sie sagt, wonach überhaupt beurteilt wird. Geprüft werden sollen mindestens die Oberflächenqualität der Gipser- und Malerarbeiten sowie die Ausführung der Trennschnitte, und zwar «unter Berücksichtigung der Beleuchtungssituation nach Bauvollendung». [1] Dieselbe Bedingung stellt das Merkblatt an die Prüfung der Oberflächenqualität überhaupt: Die Belichtungs- und Beleuchtungsverhältnisse der späteren Nutzung müssen bekannt sein, und «vorgängig erstellte Musterflächen erleichtern die Prüfung». [1]

Beurteilt wird die Musterfläche in dem Licht, in dem später gewohnt wird, sonst zeigt sie eine andere Wand als die, die du bestellt hast. [1]

Das ist keine Feinheit. Eine Baustelle ist im Rohbauzustand anders beleuchtet als die fertige Wohnung, und eine Fläche, die unter der Baustellenlampe einwandfrei aussieht, kann unter einem flach einfallenden Fensterlicht Spuren zeigen. Deshalb steht im Merkblatt auch, dass absolute Schattenfreiheit bei Streiflicht nicht zu erreichen ist. Die Musterfläche verschiebt diese Erkenntnis nach vorn, an einen Zeitpunkt, an dem sich noch etwas ändern lässt.

Musterfläche, Prüffläche, Farbmuster

Drei Wörter, drei Zwecke, und das Merkblatt verwendet sie nicht durcheinander. Die Musterfläche dient der Beurteilung der ästhetischen Qualität und ist Gegenstand einer gemeinsamen Prüfung mit der Bauherrschaft. [1] Die Prüffläche oder Testfläche ist ein technisches Hilfsmittel des Betriebs: Ist die Festigkeit des Untergrunds ungenügend, empfiehlt das Merkblatt, «eine Prüffläche zu erstellen», und bei kritischen Untergründen rät es, Testflächen anzulegen. [1] Diese Flächen klärt der Betrieb mit sich selbst, nicht mit dir. Wie er den Untergrund sonst prüft, steht unter Untergrundprüfung; wie er eine alte Beschichtung beurteilt, unter Altanstrich entfernen.

Das Farbmuster schliesslich ist die Karte oder der Auftrag auf einem Trägerstück und zeigt einen Farbton, keine Ausführungsqualität. Zu Farbmustern führt keine der drei Verbandsquellen einen Satz; was hier steht, gilt für die aufgetragene Fläche an der Wand. Wer den Ton nach der Unterschrift wechselt, findet die Folgen unter Farbtonwechsel als Nachtrag.

Ein Streifen Wand, drei Wochen vor dem Einzug

Nehmen wir eine Wohnung, in der eine Glättetechnik bestellt ist, also mehr als der Standard. Der Gipser hat die Wände fertig, der Maler soll übernehmen, und niemand hat vorher eine Fläche angelegt. Die Verwaltung findet nach dem Anstrich Schatten an der Fensterwand und schreibt sie dem Maler zu. Der Maler hält dagegen, der Untergrund sei schon so gewesen.

Für genau diese Lage gibt der Bereichsleiter Technische Dienste Malergewerbe des SMGV in der Verbandszeitschrift applica einen Rat, der ungewöhnlich direkt ausfällt: Der Maler solle sich nicht zum Schiedsrichter machen lassen, weil die Abnahme der Gipserarbeiten samt der Prüfung der verlangten Qualitätsstufe beim Bauleiter liege. Wer trotzdem dazu gedrängt werde, solle eine Musterfläche anfertigen und die Bauherrschaft entscheiden lassen. [4] Im Wortlaut steht diese Passage unter Farbberatung, wo sie die Frage der Zuständigkeit trägt.

Das Merkblatt sagt dasselbe in seiner eigenen Sprache: Musterflächen dienen «als Diskussionsgrundlage bei Unklarheiten und Unstimmigkeiten bezüglich der bestellten und ausgeführten Ausführungsqualität». [1] Und für die Abnahme der Gipserarbeiten hält es fest, sie habe durch die Bauleitung zu erfolgen, mit Abnahmeprotokoll. [1] Eine Musterfläche ist deshalb selbst keine Abnahme und löst keine Frist aus; wie die Abnahme des fertigen Werks läuft, steht unter Abnahme von Malerarbeiten und Werkvertrag und Abnahme nach SIA 118.

Bereits Merkblatt Nr. 84 von 2007 nennt in seiner Prüftabelle für den Fall einer nicht ausreichenden Qualitätsstufe drei Massnahmen nebeneinander: abmahnen, eine Probefläche anlegen und eine Referenzfläche mit Abnahmeprotokoll ausführen. [3] Die Fläche ist dort also ausdrücklich das Mittel gegen den Streit und nicht seine Folge.

Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage

Drei Angaben, ohne die der Betrag nichts bedeutet

Eine Zeile «Musterfläche» mit einer Zahl daneben lässt offen, wofür die Zahl steht. Damit zwei Angebote dasselbe meinen, gehören drei Angaben dazu: an welchem Bauteil die Fläche entsteht, welche Ausführung sie zeigt, und wer sie mit dir beurteilt. Die dritte Angabe ist die, die am häufigsten fehlt, und sie ist die einzige, die das Merkblatt namentlich regelt: Bauherrschaft und Bauleiter. [1]

Verlange dazu die Angabe, unter welcher Beleuchtung beurteilt wird. Steht dort nichts, wird auf der Baustelle beurteilt, und das ist nach dem Merkblatt gerade nicht der Massstab. Wer die Musterfläche vor der Vergabe verlangt, verschiebt sie ausserdem in eine Phase, in der sie noch Einfluss auf die Wahl des Betriebs hat; wer sie nachher verlangt, bezahlt sie trotzdem. Wer das Merkblatt herausgibt, steht unter SMGV, und welches Gewerk die Fläche vor dem Maler herstellt, unter Gipser.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. SMGV Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband: Merkblatt Nr. 91 «Beschichtungen auf geglättete Putze und verspachtelte Trockenbauflächen», Artikelnummer 2456, Stand Dezember 2025, 24 Seiten. Fachverband, Schweiz, Primärquelle, Volltext gelesen. Für diesen Eintrag selbst geladen und lokal aus dem Textlayer extrahiert, nicht über eine Abruf-Zusammenfassung. Artikelnummer und Ausgabedatum stammen aus dem Impressum des gelesenen PDF. Verwendet sind die Kapitel 1.3, 2.1, 3.1.8, 3.1.9, 3.2.2, 3.2.3 und 6.3.2. Das Merkblatt erhebt selbst keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Allgemeingültigkeit. Abgerufen am 13.08.2026.
  2. SMGV: Checkliste und Prüfprotokoll «Beschichtungen auf Glattputze und Trockenbauflächen», Artikelnummer 2452, Stand September 2025, 5 Seiten. Fachverband, Schweiz, Primärquelle, Volltext gelesen. Führt die Musterfläche als Punkt 2 der Prüfung der ästhetischen Qualität und stützt ihre Prüfungen auf die Norm SIA 257, Kapitel 5. Der Normtext selbst liegt nicht vor, die Zuordnung ist damit ein Zitat zweiter Hand. Abgerufen am 13.08.2026.
  3. SMGV und SVGG Schweizerischer Verband der Gips- und Gipsbauplattenindustrie: Erarbeitet von den Gemeinsamen Technischen Kommissionen Trockenbau, Gipsergewerbe und Malergewerbe: Merkblatt Nr. 84 «Untergrundvorbehandlung von Trockenbauflächen aus Gipsplatten», Artikelnummer 2974, Stand Juni 2007. Fachverband, Schweiz, Primärquelle. Verwendet für die Probeflächen an exponierten Stellen und für die Prüftabelle zur Oberflächengüte. Ausgabejahr 2007, bei jeder Aussage mitgenannt. Abgerufen am 13.08.2026.
  4. Seehafer, Peter: Bereichsleiter Technische Dienste Malergewerbe SMGV: «Erstes Merkblatt im neuen Kleid», in: applica 10/2016, Seiten 50 bis 55. Fachzeitschrift des Verbands, der Autor ist Verbandsfunktionär. Verbandsnahe Sekundärquelle, im Text als solche benannt. Der zitierte Rat richtet sich an Malerbetriebe, nicht an Bauherrschaften; das ist im Text gesagt. Abgerufen am 13.08.2026.
  5. SMGV: Shopseite Merkblatt Nr. 91, Artikelnummer 2456. Fachverband, Schweiz. Belegt, dass das Merkblatt gratis zum Download bereitsteht; die Druckversion kostet 45.60 CHF, für Mitglieder 15.60 CHF. Abgerufen am 13.08.2026.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.

In eigener Sache

Bei uns treffen Anfragen von Bauherrschaften auf Malerbetriebe, und dafür werden wir bezahlt. Die Musterfläche als eigene Position anzufragen, macht Angebote vergleichbar und führt zu genau solchen Anfragen. Für nicht inbegriffen erklärt hat die Leistung das Merkblatt Nr. 91 des Verbands und nicht diese Redaktion.

Wenn du mehr bestellst als den Standard, gehört die Fläche zur Bestellung und nicht zur Kulanz. Schreib sie in deiner Anfrage auf malerofferte.ch als eigene Zeile aus, zusammen mit dem Bauteil, an dem sie entstehen soll.

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