Kostet die Farbberatung extra?
Beratung ist im Schweizer Normpositionen-Katalog eine eigene Gruppe: 110 «Beratung, Konzepte, Bemusterung», in den Malerkapiteln 675 und 676 die erste Zehnergruppe überhaupt. [1] Probeflächen nennt das SMGV-Merkblatt Nr. 84 ausnahmslos zusätzliche Leistungen, die gesondert zu vergüten sind. [2] Ob dein Betrieb die Beratung verrechnet, steht auf deinem Blatt.
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Vier Fundstellen, auf denen diese Seite steht
- 110 | Gruppe «Beratung, Konzepte, Bemusterung» in den Malerkapiteln 675 und 676 [1]
- Nr. 84 | Merkblatt, das Probeflächen den gesondert zu vergütenden Leistungen zuordnet [2]
- Nr. 91 | Merkblatt, in dem die Musterfläche als fünfte von sieben Regeln steht [3]
- 2016 | Jahrgang des Verbandsartikels, der dem Maler rät, die Bauherrschaft entscheiden zu lassen [4]
Wo der Katalog die Beratung führt
Der Schweizerische Maler- und Gipserunternehmer-Verband druckt in einem Merkblatt vom September 2024 die Entscheidungsschemas der beiden Malerkapitel des Normpositionen-Katalogs ab, «NPK 675 Maler- und Tapezierarbeiten innen» und «NPK 676 Malerarbeiten aussen». [1] In beiden beginnt die Hundertergruppe 100 mit derselben Zeile:
«110 Beratung, Konzepte, Bemusterung» [1]
Damit steht die Beratung im Katalog vor allem anderen, noch vor den Baustelleneinrichtungen und vor dem Schützen von Bauteilen. [1] Was in derselben Gruppenfolge sonst noch steht und warum das für den Preis zählt, steht unter Abdecken oder abkleben.
Drei Wörter stehen in dieser einen Zeile, und sie meinen nicht dasselbe. Beratung ist das Gespräch, das Konzept die Ausarbeitung, die Bemusterung die Probe an der Wand. Dass alle drei unter einer Zehnergruppe zusammengefasst sind, sagt der Katalog; wie sie sich im Einzelnen unterscheiden, sagt er im abgedruckten Schema nicht, denn das Schema endet bei der Zehnergruppe. Das Heft selbst ist beim CRB kostenpflichtig und wurde für diese Seite nicht beschafft. Wie die Positionsnummern aufgebaut sind, steht unter Mengenarten im NPK.
Aus der Existenz einer Gruppe folgt nicht, dass jeder Betrieb sie füllt. Sie folgt nur daraus, dass das Regelwerk die Leistung für ausschreibbar hält. Ein Betrieb, der beim Erstbesuch eine halbe Stunde über Farbtöne spricht, wird das kaum in Rechnung stellen; wer ein Farbkonzept für eine Liegenschaft ausarbeitet, tut es vermutlich schon. Welche der beiden Lagen bei dir vorliegt, entscheidet sich am Umfang und nicht am Katalog.
Der Satz, der die Probefläche zur Zusatzleistung macht
Deutlicher als der Katalog wird ein Merkblatt aus dem Trockenbau. Das Blatt Nr. 84 des Verbands, Artikelnummer 2974, Stand Juni 2007, behandelt die Untergrundvorbehandlung von Trockenbauflächen aus Gipsplatten und empfiehlt bei erhöhten Anforderungen Probeflächen an exponierten Stellen, um bei einer Simulation der späteren Beleuchtungssituation die angebotenen Beschichtungsverfahren im Vorfeld bewerten zu können. [2] Und dann folgt der Satz, auf den es ankommt:
«Hierbei handelt es sich ausnahmslos um zusätzliche Leistungen, die gesondert zu vergüten sind.» [2]
Der Satz steht in einem Merkblatt über Gipsplatten und gilt nach seinem eigenen Geltungsbereich für diesen Fall. Er lässt sich nicht ohne Weiteres auf jede Wand übertragen, und diese Redaktion tut es nicht. Er zeigt aber, wie der Verband die Sache einordnet, und dieselbe Einordnung taucht in einem zweiten Merkblatt wieder auf: Im Blatt Nr. 91 vom Dezember 2025 gehört die Musterfläche zu sieben nummerierten Regeln für das Anschleifen nicht saugender Weissputzflächen, und für diese Arbeit hält das Blatt ausdrücklich fest, sie sei eine nicht inbegriffene Leistung. [3] Wer den Untergrund vorher prüft, weiss auch, ob eine Musterfläche überhaupt nötig ist, siehe Untergrundprüfung.
Warum das Licht vorher bekannt sein muss
Eine Musterfläche ist so aussagekräftig wie das Licht, unter dem sie beurteilt wird. Das Merkblatt «Putzoberflächen im Innenbereich», in der Schweiz vom Verband unter der Nummer 60 abgegeben, ist kein Schweizer Original: Es heisst im Dokument «Merkblatt 3» und stammt von Verbänden aus Deutschland, Österreich, der Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg, wobei der SMGV unter «Unter Mitarbeit von» steht. [5] Seine Anforderung an die Beleuchtung ist trotzdem die klarste, die in den geprüften Blättern vorkommt:
«Die Belichtungs- und Beleuchtungsverhältnisse, wie sie bei der späteren Nutzung vorgesehen sind, müssen bekannt sein und bereits vor Beginn der Putzarbeiten bauseits imitiert werden» [5]
Nach dem Merkblatt aus fünf Ländern müssen die späteren Lichtverhältnisse bekannt sein und vor Beginn der Arbeiten bauseits nachgestellt werden. [5]
Nimm die Anprobe im Bekleidungsgeschäft als Bild dafür, und nimm gleich mit, wo es aufhört: Ein Kleidungsstück lässt sich mitnehmen und zu Hause noch einmal ansehen, eine Musterfläche bleibt an der Wand. Deshalb muss das Licht zu ihr kommen und nicht sie zum Licht. Steht die Beleuchtung noch nicht, wird eine Farbe unter Baustellenlampen beurteilt und später unter etwas anderem gesehen.
Dasselbe Merkblatt hält an zweiter Stelle fest, dass eine Beurteilung von Putzoberflächen unter Streiflicht nicht zulässig ist und absolute Schattenfreiheit bei Streiflicht ohnehin nicht erreicht werden kann. [5] Auch das ist eine Aussage über die Bedingungen der Beurteilung und nicht über die Fläche. Welche Oberflächenqualität wofür vereinbart wird, steht unter Spachtelqualität Q1 bis Q4, und welche Lage darunter liegt, unter Innenputz.
Wen der Verband entscheiden lässt
Die vierte Fundstelle ist keine Norm und kein Merkblatt, sondern ein Artikel in der Verbandszeitschrift applica aus dem Jahr 2016. Geschrieben hat ihn Peter Seehafer, damals Bereichsleiter Technische Dienste Malergewerbe beim Verband. [4] Sein Rat gilt der Lage, in der ein Maler die Vorleistung eines anderen Gewerks beurteilen soll:
«Lassen Sie sich nicht zum Schiedsrichter machen: Die Abnahme der Gipserarbeiten ist Sache des Bauleiters. Dazu gehört auch die Überprüfung der eingeforderten Qualitätsstufe. Werden Sie trotzdem dazu gedrängt, nehmen Sie sich aus der Schusslinie. Fertigen Sie Musterflächen an und lassen Sie die Bauherrschaft entscheiden.» [4]
Der Satz richtet sich an den Betrieb, nicht an dich. Für dich als Auftraggeberin oder Auftraggeber steht darin trotzdem etwas Nützliches: Die Musterfläche ist nach dieser Empfehlung das Mittel, mit dem der Betrieb die Entscheidung an dich zurückgibt. Wer eine Musterfläche bekommt, bekommt keine Empfehlung geschenkt, sondern eine Entscheidung zugeschoben. Auch das Merkblatt aus fünf Ländern sieht die Entscheidungslast dort: Es macht Massnahmen wie das Verkleben von Vliesen ausdrücklich von den Vorgaben des Auftraggebers oder des Planers abhängig. [5] Wer bei den Gipserarbeiten wofür zuständig ist, steht unter Gipser; was bei der Übergabe der Malerarbeiten gilt, unter Abnahme von Malerarbeiten.
Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage
- Zur Farbberatung als Tätigkeit liegt keine Quelle vor. Über Farbwirkung, Farbsysteme und Beratungsabläufe sagt dieser Eintrag deshalb nichts.
- Kein Betrag und kein Stundenansatz ist belegt. Der Eintrag nennt keine Zahl in Franken.
- Die Vergütungsregel stammt aus einem Merkblatt für Trockenbauflächen aus Gipsplatten. Ihre Reichweite über diesen Fall hinaus ist nicht belegt.
- Zwei der fünf Quellen sind kein Merkblatt eines Schweizer Verbands: eine ist ein Zeitschriftenbeitrag, eine ein Gemeinschaftswerk mehrerer Länder.
Was auf dem Blatt stehen sollte
Ein Wort genügt nicht, um eine Oberfläche zu bestellen. Das Merkblatt aus fünf Ländern sagt das mit einer Liste, die auf Schweizer Offerten regelmässig auftaucht: Ein Leistungsverzeichnis, das Begriffe wie «malfertig, malerfertig, streichfertig, anstrichbereit, oberflächenfertig, tapezierfertig, streiflichtfrei, streiflichttauglich» verwendet, sei ungeeignet, um die zu erbringende Leistung zu beschreiben, und widerspreche unter anderem der Norm SIA 118/242, wonach die Leistungsbeschreibung eindeutig, erschöpfend und vollständig zu erfolgen habe. [5] Das ist die Aussage eines Merkblatts mehrerer Länder über eine Schweizer Norm, und der Normtext selbst liegt nicht vor; die Norm wird hier so zitiert, wie das Merkblatt sie wiedergibt.
Für dein Angebot heisst das dreierlei. Lass dir sagen, ob Beratung oder Bemusterung als eigene Zeile geführt wird oder im Preis steckt. Lass dir den Farbton mit seiner Bezeichnung aufschreiben und nicht mit einem Wort wie «hell». Und klär, ob eine Musterfläche angelegt wird, wer sie bezahlt und unter welchem Licht sie beurteilt werden soll. Was geschieht, wenn du dich nach der Unterschrift umentscheidest, steht unter Farbtonwechsel als Nachtrag; wie verbindlich die Summe darunter ist, unter Offerte und Kostenvoranschlag.
Verwandte Begriffe
- Musterfläche: Wer die Musterfläche bezahlt
- Neutrale Wandfarbe in der Mietwohnung: Neutrale Farbe oder Weiss beim Auszug
- Wände streichen: Was Wände streichen in der Schweiz kostet
- SMGV: Was der SMGV herausgibt und was davon frei ist
Quellen
- SMGV Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband: Merkblatt E Nr. 1 «Erläuterungen und Darstellungen zu den SIA-Ausmassbestimmungen für Malerarbeiten», Artikelnummer 2498, Impressum «Merkblatt Stand September 2024», 28 Seiten. Fachverband, Schweiz, Primärquelle, Volltext gelesen. Die Entscheidungsschemas zu NPK 675 und NPK 676 stehen auf den Seiten 25 und 26. Ein NPK-Heft selbst wurde nicht beschafft; belegt ist allein, was der Verband abdruckt, und dieser Abdruck endet bei der Zehnergruppe. Die Shopseite des Verbands nennt für dieses Merkblatt abweichend die Ausgabe 06.2007; massgeblich ist das Impressum der Datei. Abgerufen am 13.08.2026.
- SMGV: Zusammen mit dem Schweizerischen Verband der Gips- und Gipsbauplattenindustrie SVGG, erarbeitet von den Gemeinsamen Technischen Kommissionen Trockenbau, Gipsergewerbe und Malergewerbe: Merkblatt Nr. 84 «Untergrundvorbehandlung von Trockenbauflächen aus Gipsplatten», Artikelnummer 2974, Stand Juni 2007. Fachverband, Schweiz, Primärquelle, Volltext gelesen. Die Artikelnummer im PDF stimmt mit der Shopseite des Verbands überein. Geltungsbereich beachten:. Das Merkblatt behandelt Trockenbauflächen aus Gipsplatten. Es erhebt selbst keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Allgemeingültigkeit und schliesst rechtliche Ansprüche gegen Herausgeber und Autoren aus. Abgerufen am 13.08.2026.
- SMGV: Merkblatt Nr. 91 «Beschichtungen auf geglättete Putze und verspachtelte Trockenbauflächen», Artikelnummer 2456, Impressum «Merkblatt Dezember 2025». Fachverband, Schweiz, Primärquelle, Volltext gelesen. Für diesen Eintrag ausschliesslich verwendet für Kapitel 4.1.2, also die sieben Regeln zum Anschleifen nicht saugender Weissputzflächen und die Einordnung dieser Arbeit als nicht inbegriffene Leistung. Abgerufen am 13.08.2026.
- Seehafer, Peter: (Bereichsleiter Technische Dienste Malergewerbe SMGV): «Erstes Merkblatt im neuen Kleid», in: applica 10/2016, Seiten 50 bis 55. Fachzeitschrift des Verbands, Schweiz. Verbandsnahe Sekundärquelle:. Der Verfasser ist Funktionär des herausgebenden Verbands, der Text ist ein Zeitschriftenbeitrag und kein Merkblatt. Der Beitrag begleitet die Revision von Merkblatt Nr. 91 und druckt die zugehörige Checkliste im Stand Mai 2016 ab. Abgerufen am 13.08.2026.
- Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Baugipse, und weitere Herausgeber aus Deutschland, Österreich, Liechtenstein und Luxemburg, unter Mitarbeit des SMGV: Merkblatt 3 «Putzoberflächen im Innenbereich. Qualitätsstufen für abgezogene, geglättete, abgeriebene und gefilzte Putze», 07/2021, Stand August 2021, 16 Seiten, dritte Auflage. Gemeinschaftsmerkblatt aus Deutschland, Österreich, der Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg, Volltext gelesen. Kein SMGV-Original:. Der Verband steht auf der Impressumsseite unter «Unter Mitarbeit von» und gibt das Dokument in der Schweiz als Merkblatt Nr. 60 ab; das Dokument selbst nennt weder diese Nummer noch eine Artikelnummer. Es ist in deutscher Rechtschreibung gesetzt und zitiert primär VOB, DIN und ÖNORM. Die darin wiedergegebene Anforderung der Norm SIA 118/242 ist ein Zitat zweiter Hand; der Normtext wurde nicht beschafft. Abgerufen am 13.08.2026.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Ein Portal, das Anfragen an Malerbetriebe vermittelt und daran verdient, rät dir hier, Beratung und Bemusterung als eigene Zeilen zu verlangen. Der Rat bringt uns Anfragen, und deshalb steht er nicht ohne diesen Hinweis da. Dass die Beratung im Normpositionen-Katalog eine eigene Gruppe trägt, hat der Verband entschieden und nicht unser Geschäftsmodell.
Halt in der Ausschreibung fest, ob der Farbton schon feststeht oder erst noch gesucht wird. Über malerofferte.ch gelangt diese Angabe zu mehreren Malerbetrieben aus der Region, und der Rücklauf zeigt, wer Beratung und Bemusterung als eigene Zeile führt.
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