Was Asbest im Altbau für deinen Malerauftrag bedeutet
Bei Gebäuden, die vor 1990 erstellt wurden, ist der Asbestverdacht laut EKAS-Richtlinie 6503 grundsätzlich gegeben. [2] Ermitteln und beurteilen muss die Gefährdung nach Art. 3 Abs. 2 BauAV der Arbeitgeber, also der ausführende Betrieb. [2] Arbeiten an asbesthaltigen Putzen und Leichtbauplatten dürfen nach Art. 82 BauAV nur Suva-anerkannte Sanierungsunternehmen ausführen. [2]
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Vier Jahreszahlen und eine Materialliste
- Verboten ist die Verwendung von Asbest seit 1990, mit einer Übergangsfrist für einzelne Produkte bis 1994. [2]
- Eine frühere Sanierung räumt den Verdacht nicht ab: Er gilt bei Baujahr vor 1990 auch dann als grundsätzlich gegeben. [2]
- Für Spritzasbestbeschichtungen nennt die Suva eine frühere Grenze: bis 1976. [1]
- Art. 82 Abs. 2 BauAV zählt neun Materialgruppen auf, deren Rückbau dem anerkannten Sanierungsunternehmen vorbehalten ist. Asbesthaltige Mörtel und Putze stehen darauf. [2]
- Für Arbeitsplätze gilt das Schutzziel als eingehalten, solange die Luft 1000 Asbestfasern je Kubikmeter nicht überschreitet. [2]
Das Verbot von 1990 und die Pflicht, die daraus folgt
Der Verbotstext steht in Anhang 1.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81), abgedruckt in der EKAS-Richtlinie Nr. 6503 «Asbest»: «Verboten ist: a. die Verwendung von Asbest; b. das Inverkehrbringen von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen; [...]» [2] Die Verordnungen selbst lagen nicht vor; jede ChemRRV- und BauAV-Passage hier ist ein Zitat zweiter Hand nach der Richtlinie.
Ein Datum, ab dem ein Haus sauber wäre, folgt daraus nicht. Die Richtlinie nennt eine Übergangsfrist für einzelne Produkte bis 1994 und knüpft den Verdacht deshalb ans Bauwerk. Ziffer 5.1.1 sagt das so: «Bei Gebäuden, die vor 1990 erstellt wurden, ist der Verdacht grundsätzlich gegeben (auch wenn zu einem früheren Zeitpunkt in diesen Gebäuden bereits Sanierungsarbeiten ausgeführt wurden).» [2] Eine frühere Sanierung räumt den Verdacht also nicht ab.
Wen der Verdacht in die Pflicht nimmt, steht in Art. 3 Abs. 2 der Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141), wörtlich: «Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefährdungen eingehend ermitteln und beurteilen. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen.» [2] Arbeitgeber ist hier der ausführende Betrieb, also der Malerbetrieb. Die Suva-Publikation, entstanden mit dem SMGV und der FREPP, ergänzt für die Praxis: «Im Zweifelsfall in Absprache mit dem Bauherrn eine Materialanalyse durchführen lassen (Materialprobe: ca. 3 cm Material, verschlossen in einem Couvert).» [1] Der Faltprospekt mit den neun lebenswichtigen Regeln für das Maler- und Gipsergewerbe richtet denselben Satz an Vorgesetzte: «Bei Gebäuden, die vor 1990 erstellt wurden, kläre ich vor Beginn der Arbeiten ab, ob Asbest vorhanden ist.» [3]
Wer die Abklärung in Auftrag gibt, lässt die Richtlinie offen. Ziffer 5.1.2 nennt als mögliche Auftraggeber eines Schadstoffgutachtens «die Bauherrschaft, das Architekturbüro oder der beauftragte Handwerksbetrieb». [2] Ein Satz, der Eigentümerinnen und Eigentümer allgemein zur Abklärung vor jedem Umbau verpflichtet, steht in keiner der drei geprüften Quellen.
Welches Gewicht die Richtlinie hat, sagt sie über Art. 52a VUV: «Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinie konkretisiert werden.» [2] Für den Bestand gilt nach der Suva-Publikation: «Bis heute besteht aber keine Pflicht, asbesthaltige Materialien aus Gebäuden zu entfernen, es sei denn, die Gesundheit von Menschen sei durch die Freisetzung von Fasern akut gefährdet.» [1]
Was die Suva über die Gefahr schreibt
Zu Gesundheitsfolgen steht auf dieser Seite nur, was die Suva-Publikation für Maler und Gipser wörtlich sagt. Eine eigene Einschätzung wäre eine Behauptung ohne Beleg, und zwar auch dann, wenn sie beruhigend ausfiele.
Die Publikation schreibt: «Asbest ist dann gefährlich, wenn er eingeatmet wird. Bereits geringe Konzentrationen von Asbeststaub in der Luft können zu Lungen- und Brustfellkrankheiten führen.» Genannt sind dort «Asbeststaublunge, Lungenkrebs oder Brustfellkrebs (malignes Pleuramesotheliom)», und zur Zeitspanne heisst es: «In der Regel beträgt die Latenzzeit zwischen dem ersten Einatmen der Asbestfasern und dem Ausbruch der Krankheit zwischen 15 und 45 Jahren.» [1]
Eine Zahl aus derselben Publikation braucht einen Vorbehalt: «In der Schweiz sind bisher über tausend Personen im Zusammenhang mit Asbest gestorben.» [1] Ein Stichtag steht nicht dabei. Das einzige Datum, das die Angabe trägt, ist das Erscheinungsjahr der überarbeiteten Ausgabe, 2017.
Wie viele Schweizer Gebäude mit Baujahr vor 1990 asbesthaltige Materialien enthalten, nennt keine der drei geprüften Quellen. Eine Prozentzahl dazu steht deshalb nirgends auf dieser Seite.
Wo die Grenze zum anerkannten Sanierungsunternehmen läuft
Ob ein Material Asbest enthält, zeigt erst die Analyse einer Materialprobe. Das Baujahr begründet nur den Verdacht. [1][2]
Beide Quellen arbeiten mit demselben dreistufigen Ampelmodell. Die Richtlinie definiert es so: «grüner Bereich (keine unmittelbare Gefährdung durch Asbestfasern); oranger Bereich (erhöhte Gefährdung durch erhöhte Asbestfaserbelastung); und roter Bereich (grosse Gefährdung durch erhebliche Asbestfaserbelastung). [...] Instruierte Berufsleute dürfen orange gekennzeichnete Arbeiten ausführen, unter Anwendung der notwendigen Schutzmassnahmen. Rot gekennzeichnete Arbeiten dürfen nur von Suva-anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden.» [2]
Welche Arbeiten rot sind, zählt Art. 82 Abs. 2 BauAV für den Rückbau auf, und zwar mit dem Wort «insbesondere», also ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Genannt sind neun Materialgruppen von den Spritzbelägen bis zum Karton, für das Malergewerbe vor allem «asbesthaltige Mörtel und Putze». [2] Was eine solche Fläche sonst ausmacht, steht unter Innenputz, für die strukturierten Oberflächen unter Abrieb.
Ausserhalb des Rückbaus geht die Suva-Publikation dieselbe Grenze Material für Material durch. Zu asbesthaltigem Putz sowie zu Füll- und Spachtelmassen hält sie fest, Bearbeiten und Entfernen dürften «nur von Suva-anerkannten Asbestsanierungsunternehmen» ausgeführt werden. Schon eine Stufe darunter steht: «Keine mechanische Bearbeitung des Materials! (z. B. Füll- und Spachtelmassen nicht anschleifen, alten Putz nicht überglätten, überstreichen, spritzen).» [1] Damit fällt vieles weg, was zu einer gewöhnlichen Vorbereitung gehört. Wie ein Untergrund ohne Verdacht geprüft wird, steht unter Altanstrich entfernen.
Die naheliegende Faustregel, festgebundener Asbest sei der harmlose, trägt nicht. Die Richtlinie schreibt: «Werden solche asbesthaltigen Materialien mit grosser mechanischer Energie bearbeitet, können auch bei tiefem Asbestgehalt im Material erhebliche Mengen von Asbestfasern freigesetzt werden. Ein typisches Beispiel ist die Sanierung von Fliesenkleber durch Spitzen, Schleifen oder Fräsen.» [2] Entscheidend ist danach, wie ein Material bearbeitet wird.
Die Anerkennung selbst regelt Art. 83 Abs. 1 BauAV, und sie hängt an der Ausstattung des Betriebs, nicht am einzelnen Auftrag. Eine eigene Spezialistin oder ein eigener Spezialist nach Art. 84 BauAV muss während der Sanierung anwesend sein und die Arbeiten überwachen, und diese Person bildet sich nach Art. 85 BauAV mindestens alle fünf Jahre fort. [2] Jede Sanierung meldet das Unternehmen nach Art. 86 BauAV «mindestens 14 Tage vor der Ausführung» der Suva. [2] Was du über einen Betrieb im Handelsregister nachschlagen kannst, steht unter Handelsregister prüfen via Zefix.
Was passiert, wenn niemand damit gerechnet hat
Ein Treppenhaus von 1968 bekommt einen neuen Anstrich. Beim Abdecken löst sich an der Decke ein Stück Putz, und darunter liegt eine Beschichtung, die im Baubeschrieb nicht vorkommt. Niemand auf der Baustelle kann sagen, was es ist.
Was jetzt gilt, steht in Art. 32 BauAV: «Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Verlauf der Bauarbeiten unerwartet vorgefunden, so sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und ist die Bauherrschaft oder deren Vertretung zu benachrichtigen.» [2] Nach Absatz 2 informiert der Arbeitgeber ausserdem die betroffenen Mitarbeitenden über das Ergebnis eines Schadstoffgutachtens. [2] Die Kostenfrage beantwortet die Suva-Publikation: «Der Bauherr ist für die Sanierung verantwortlich und trägt die entsprechenden Kosten.» [1]
Für dich als Auftraggeberin oder Auftraggeber heisst das zweierlei. Ein Baustopp aus diesem Grund folgt aus einer Verordnung und ist keine Verhandlungstaktik. Und die Rechnung für alles, was danach kommt, landet bei dir.
Warum Überstreichen die Sache nicht erledigt
Vom naheliegendsten Ausweg rät die Suva-Publikation durchgehend ab, und sie begründet das jedes Mal gleich. Zu Faserzementplatten schreibt sie: «Streichen, neu beschichten. Solche Arbeiten möglichst unterlassen. Bei gestrichenen und neu beschichteten Asbestprodukten besteht die Gefahr, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Asbestgefahr nicht mehr erkannt wird. Die asbesthaltigen Produkte möglichst durch asbestfreie ersetzen.» [1] Fast wortgleich steht derselbe Rat bei asbesthaltigen Farben und Lacken, bei Deckenplatten und bei Leichtbauplatten. [1]
Das Argument zielt auf die Zeit nach der Arbeit: Wer später an die überstrichene Fläche geht, erkennt die Asbestgefahr laut Quelle nicht mehr. Eingestuft ist das Überstreichen dort als erhöhte und nicht als grosse Gefährdung, es fällt also gar nicht unter den Vorbehalt zugunsten des Sanierungsunternehmens. [1] Abgeraten wird trotzdem.
Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage
- Zwei Herausgeber, drei Dokumente. Die Quellen 1 und 3 stammen beide von der Suva und sind nicht vollständig voneinander unabhängig.
- Kein Verordnungstext wurde im Original beschafft. Jede Artikelnummer in diesem Eintrag steht nach dem Wortlaut, den Quelle 2 abdruckt.
- Zur Häufigkeit asbesthaltiger Materialien in Schweizer Gebäuden und zu den Kosten einer Abklärung oder Sanierung liegt keine Quelle vor. Der Eintrag trifft dazu keine Aussage.
Was davon auf deinem Blatt stehen muss
Die BauAV setzt vor der Unterschrift an. Art. 3 Abs. 3 lautet: «Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten.» [2] Nach Abs. 4 und 5 «sind» die Massnahmen «in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags». [2] Anders als bei einer Verbandsnorm hängt diese Pflicht an keiner Übernahme durch die Parteien, siehe Werkvertrag und Abnahme nach SIA 118.
Bei einem Objekt mit Baujahr vor 1990 werden daraus zwei Fragen, die eine Offerte prüfbar machen. Erstens, wie der Betrieb den Verdacht abgeklärt hat oder abklären will. Zweitens, was gilt, wenn die Abklärung etwas findet, also ob die Arbeiten ruhen und wer den Sanierungsbetrieb beizieht. Beides gehört aufs Blatt, und bei einer Besichtigung vor Ort ist es die erste Frage.
Eine dritte Angabe betrifft die Versicherung des Betriebs. Die Suva-Publikation hält fest: «Verschiedene Betriebshaftpflichtversicherungen schliessen Schäden aus, die im Zusammenhang mit Asbest entstanden sind. Wer eine solche Betriebshaftpflichtversicherung besitzt, tut gut daran, bereits bei Abschluss eines Werkvertrags die Haftung für Asbestschäden soweit möglich auszuschliessen.» [1] Der Rat richtet sich an den Betrieb. Für dich heisst er, dass eine solche Klausel in deinem Vertrag einem bekannten Muster folgt und vor die Unterschrift gehört. Sie schmälert die Haftung nach Art. 97 und Art. 101 OR. [1]
Was eine Materialanalyse, ein Schadstoffgutachten oder eine Asbestsanierung in der Schweiz kostet, nennt keine der drei geprüften Quellen. Auf dieser Seite steht deshalb kein Betrag und keine Spanne.
Eine Voraussetzung, über die im Netz Falsches steht
Wer nach den Bedingungen für eine Suva-Anerkennung sucht, bekommt von Suchmaschinen maschinell erzeugte Zusammenfassungen geliefert, und eine davon nennt eine betriebswirtschaftliche Schwelle, die im Verordnungstext nicht vorkommt. Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 BauAV, so wie ihn die EKAS-Richtlinie abdruckt, stellt vier Bedingungen auf, und keine davon ist eine Lohnsumme, ein Umsatz oder eine Bilanzgrösse. [2] Verlangt sind die Spezialistin oder der Spezialist nach Art. 84 BauAV, mindestens zwei weitere eigene und bei der Suva gemeldete Arbeitnehmende, die notwendigen Arbeitsmittel mit einem Instandhaltungsplan und die Gewähr für die Einhaltung des anwendbaren Rechts. [2]
Wir ziehen daraus eine Regel, und sie ist unsere Lesart und keine Aussage der Quelle: Eine Zusammenfassung, die eine Suchmaschine erzeugt, taugt nicht als Beleg, auch wenn sie eine Verordnung zitiert. Jede Verordnungsangabe auf dieser Seite ist deshalb gegen den Wortlaut geprüft, den die EKAS-Richtlinie in ihren eigenen Kästen abdruckt.
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Quellen
- Suva, Bereich Gesundheitsschutz: in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV) und der Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP): «Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln. Lebenswichtige Regeln für Maler und Gipser», Publikationsnummer 84052.d. Erstausgabe November 2012, überarbeitete Ausgabe November 2017. Bestellseite des Herausgebers: www.suva.ch/84052.d. Gelesener Volltext über eine Drittspiegelung:
- Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS): Alpenquai 28b, 6005 Luzern: «EKAS Richtlinie Nr. 6503, Richtlinie Asbest», vom 3. Dezember 2008, konsolidierter Stand 27. Juni 2025, Dokumentnummer EKAS 6503.d 06.25.
- Suva: «Neun lebenswichtige Regeln für das Maler- und Gipsergewerbe», Faltprospekt, Publikationsnummer 84036.d. Erstausgabe Januar 2011, überarbeitete Ausgabe Juni 2025, finanziert durch die EKAS.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Wir verdienen an vermittelten Offertanfragen. Dieser Eintrag rät dir zu zweierlei: die Abklärung schriftlich zu verlangen und die Angebote nebeneinanderzulegen. Der zweite Rat nützt uns direkt. Der erste kostet uns etwas, weil er Aufträge verzögert und ein Teil der Leser danach bei einem Sanierungsunternehmen landet statt bei einem Malerbetrieb. Die Pflichten dahinter stammen aus einer Verordnung und nicht aus unserem Geschäftsmodell, die Interessenlage gehört trotzdem hierher.
Ist dein Gebäude älter als das Verbot von 1990, setzt die BauAV schon vor deiner Unterschrift an: Der Betrieb hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind. Vergibst du Malerarbeiten, richtest du deine Anfrage auf malerofferte.ch an Betriebe deiner Region und lässt dir auf jedem Blatt ausweisen, wie der Verdacht abgeklärt wird und was gilt, wenn die Abklärung etwas findet. Wer sanieren darf, entscheidet die Anerkennung nach Art. 83 BauAV und kein Angebot.
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