Was die Besichtigung mit dem Preis zu tun hat
Der Leitfaden Fachplanung des SMGV von 2025 regelt für die Zeit vor der Ausführung den Zustand des Untergrunds und nicht den Termin beim Kunden. [1] Wie eine Besichtigung abläuft und wie lange sie dauert, hat die Recherche zu diesem Lexikon in keiner Schweizer Quelle gefunden; die kursierenden Angaben stammen von deutschen Malerbetrieben. [6]
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Vier Befunde zum Termin vor Ort
- Gesucht wurde am 11. August 2026 nach einer Schweizer Quelle für die Abfolge Besichtigung, Offerte, Ausführung, Abnahme und für die Dauer eines solchen Termins. Der Suchlauf blieb ohne Ergebnis und ist in einer Rechercheunterlage dieser Redaktion als offener Punkt vermerkt. [6]
- Der eine Schweizer Artikel, den die Recherche zur Offertenerstellung fand, beschreibt diese Abfolge ausdrücklich nicht; er stammt von baunex.ch, einem kommerziellen Anbieter für Bau- und Handwerksbetriebe, und malerofferte.ch gehört derselben Gattung an. [4]
- In der Kostenaufschlüsselung von daibau.ch kommt die Besichtigung nicht als Kostenpunkt vor, weil sie keine Ausführungsarbeit ist; daibau.ch ist ein kommerzielles Vergleichsportal, und dieses Portal ist eines derselben Art. [3]
- Der SMGV-Leitfaden Fachplanung vom September 2025 bindet den Beginn der Oberflächenbehandlung an den Zustand des Untergrunds und behandelt rechtliche und vertragliche Fragen nach eigener Angabe nur am Rande. [1]
Was der Verband für die Zeit vor der Ausführung regelt
Eine einzige der für dieses Lexikon geprüften Verbandsquellen plant überhaupt, was vor der Ausführung geschieht. Sie heisst «Leitfaden Fachplanung Maler- und Gipserarbeiten», umfasst acht Seiten, trägt das Ausgabedatum September 2025 und liegt auf dem Portal Appliform des Verbands. Eine Artikelnummer hat sie nicht, denn sie ist kein Merkblatt aus dem Fachverlag, sondern eine Planungshilfe. [1] Was der SMGV sonst herausgibt und was davon frei ist, steht auf seiner eigenen Seite.
Der Leitfaden sagt selbst, worauf er beruht und wo er aufhört:
«Grundlagen dieses Leitfadens sind die Normen des SIA und die technischen Merkblätter des SMGV. Weiter sind die technischen Merkblätter der zur Anwendung kommenden Produkte der Hersteller zu beachten. Die rechtlichen und vertraglichen Belange sind üblicherweise nicht Gegenstand technischer Merkblätter des SMGV und werden daher auch in diesem Leitfaden nur am Rande oder gar nicht behandelt.» [1]
Für das Malergewerbe nennt er als Norm die SIA 257 und als Ausschreibungsgrundlage den Katalog NPK 675; was die zwei voneinander unterscheidet, steht unter Norm SIA 257 oder Katalog NPK 675. [1] In seinem Kapitel 5 «Organisatorische Grundsätze» steht der Abschnitt «Bauabläufe und Zeitplan», und dort steht der Satz, der den Zeitpunkt des Anstrichs festlegt:
«Oberflächenbehandlungen (Anstriche, Tapeten, Deckputze) dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Spachtelmaterial abgebunden und durchgetrocknet ist.» [1]
Der Termin für den Anstrich hängt damit am Zustand der Wand und nicht am Kalender. Dass ein Betrieb vorher zu dir kommt, steht in diesem Papier nicht, und ebenso wenig, was er dabei tut. Der Verband plant die Bedingungen, unter denen gearbeitet wird, und überlässt alles Vertragliche ausdrücklich anderen Dokumenten; diese Lesart zieht diese Redaktion aus den zwei Zitaten, der Leitfaden sagt sie nicht in einem Satz. Was der Betrieb am Untergrund prüft, sobald er arbeitet, steht unter Untergrundprüfung, und das ist eine Prüfung während der Ausführung und nicht die Aufnahme davor.
Der Ablauf, nach dem gesucht wurde
Für diesen Eintrag ist am 11. August 2026 gezielt nach einer Schweizer Quelle gesucht worden, die den Ablauf «Besichtigung, dann Offerte, dann Ausführung, dann gemeinsame Abnahme» belegt, und ebenso nach einer Angabe zur Dauer einer Besichtigung. Gefunden wurde keine, und das Ergebnis ist an zwei Stellen als offener Punkt vermerkt. [6]
Zwei Fundstellen zeigen, wie diese Fehlanzeige zustande kommt. Die erste ist ein Artikel von baunex.ch über das Schreiben einer Offerte. Er beschränkt sich auf die Offertenerstellung und beschreibt ausdrücklich keinen Weg von der Besichtigung bis zur Abnahme; baunex.ch ist ein kommerzieller Anbieter mit eigenem Interesse an Offertanfragen, und malerofferte.ch verfolgt dasselbe Interesse. [4] Die zweite ist die Kostenaufschlüsselung von daibau.ch. Sie ordnet den Aufwand den Arbeitsschritten vom Abdecken bis zum letzten Anstrich zu, und eine vorgelagerte Besichtigung taucht darin nicht auf, weil sie keine Ausführungsarbeit ist; auch daibau.ch ist ein kommerzielles Vergleichsportal derselben Gattung wie dieses hier. [3]
Was ein Betrieb bei einer solchen Aufnahme im Einzelnen prüft, ist damit nicht beantwortet. Eine Schweizer Quelle, die auflistet, was ein Malerbetrieb vor der Offerte am Objekt aufnimmt, liegt nicht vor. Dokumentiert ist die erfolglose Suche nach dem Ablauf und nach der Dauer; eine solche Liste war nicht ihr Gegenstand, und gesucht hat sie bisher niemand.
Warum die Besichtigung auf keiner Kostenliste steht
Aus dem Befund von daibau.ch folgt weniger, als er nahelegt. Belegt ist, dass eine der geprüften Aufschlüsselungen die Besichtigung nicht als eigenen Posten führt und dass die Begründung dafür in der Sache liegt: Sie ist keine Ausführungsarbeit. [3] Nicht belegt ist, was der Betrieb mit dem Aufwand macht, den er dafür hat.
Dass die Besichtigung in keiner geprüften Kostenaufschlüsselung steht, heisst nicht, dass sie nichts kostet; es heisst, dass keine der Quellen dazu etwas sagt. [3][6]
Ob Schweizer Malerbetriebe für den Termin Geld verlangen oder ihn ohne Gegenleistung anbieten, ist hier offen. Keine der sechs Quellen dieses Eintrags äussert sich dazu, und für diesen Eintrag ist danach nicht gesucht worden. Das ist Schweigen und kein dokumentierter Nulltreffer. Wer eine Zusage dazu braucht, holt sie sich vor dem Termin und nicht danach.
Woran der Preis am Objekt hängt
Was die Preisportale als preistreibend nennen, sind Eigenschaften des Objekts. daibau.ch führt das Streichen mit Entfernung eines Altanstrichs als eigene Preiskategorie neben dem einfachen Streichen und weist für die Fassade getrennte Werte mit und ohne Gerüst aus. [3] houzy.ch nennt die Verschmutzung einer Fläche als Grund für einen Aufschlag. [5] Beide sind kommerzielle Vergleichs- und Vermittlungsportale ohne offengelegte Erhebungsmethode, und malerofferte.ch gehört derselben Gattung an; die Zahlen dazu stehen deshalb nicht hier, sondern dort, wo sie mit ihrer Herkunft eingeordnet sind, unter Malerkosten pro Quadratmeter, unter Altanstrich entfernen und, für den zweiten Posten an der Fassade, unter Gerüst für Fassadenarbeiten.
Diesen drei Eigenschaften ist gemeinsam, dass sie an deinem Objekt hängen und nicht an einer Preisliste. Dass jemand sie ansieht, bevor er eine Zahl aufschreibt, ist die Folgerung dieser Redaktion aus der Aufzählung der Portale; keine der Quellen sagt es. Wie lange die Arbeit danach dauert, sagt ebenfalls keine, siehe Dauer beim Zimmer streichen.
Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage
- Drei der fünf Herausgeber sind kommerzielle Portale, die von Offertanfragen leben. Keines von ihnen nennt Erhebungsmethode, Stichprobe oder Zeitraum, und malerofferte.ch gehört derselben Gattung an.
- Zwei der sechs Fundstellen tragen diesen Eintrag mit dem, was sie nicht enthalten. Ein Negativbefund reicht genau so weit wie das Dokument, in dem er erhoben wurde; über den Bestand ausserhalb dieses Dokuments entscheidet er nicht.
- Amtliche, gerichtliche und Herstellerquellen fehlen zu diesem Gegenstand vollständig.
Was auf dem Blatt danach steht
Die Menge, die bei einer Aufnahme vor Ort entsteht, ist eine geschätzte. Die Wegleitung des CRB, des Herausgebers des Normpositionen-Katalogs, setzt für ihre Definition des Vorausmasses einen Planer und Pläne voraus und hält fest, dass für die Abrechnung die am Bau gemessenen Ausmasse verwendet werden. [2] Für dich heisst das: Nach dem Termin steht eine Zahl auf dem Papier, aber keine verbindliche Fläche. Wie weit die Schlussrechnung davon abweichen darf, steht unter Vorausmass und effektives Ausmass, und nach welchen Bestimmungen gemessen wird, unter Ausmassregeln für Maler.
Zwei Angaben lohnen deshalb die Nachfrage, bevor du zusagst. Ob die genannten Flächen gemessen oder geschätzt sind, und ob die Eigenschaften, die den Aufwand nach oben ziehen, im Leistungsbeschrieb stehen, also ein Altanstrich, der herunter muss, oder eine Fläche, die wegen ihrer Verschmutzung zusätzlich behandelt werden muss. Steht davon nichts auf dem Blatt, hat der Termin für das Dokument nichts erbracht, das sich später nachprüfen liesse. Welches Papier dich überhaupt bindet, klärt Offerte oder Kostenvoranschlag.
Wenn im Netz ein Ablauf beschrieben steht
Wer nach dem Ablauf einer Malerbesichtigung sucht, findet ihn beschrieben, oft in Schritten und mit Zeitangaben. Die Recherche für dieses Lexikon hat diese Treffer geprüft und ist bei Malerbetrieben in Deutschland gelandet. Für deren Markt mag die Beschreibung stimmen. Als Beleg für die Schweiz taugt sie nicht, und deshalb ist sie hier nicht übernommen. [6]
Der Unterschied ist keine Förmlichkeit. Ein deutscher Betriebsablauf steht neben deutschem Werkvertragsrecht und deutschen Abrechnungsregeln, und das Dossier hat die Treffer aus genau diesem Grund verworfen. [6] Wer dir sagt, wie lange eine Besichtigung in der Schweiz dauert, gibt eine Zahl weiter, deren Herkunft in einem anderen Markt liegt. Und wenn bei dieser Gelegenheit über den Preis nur gesprochen und nichts geschrieben wird, entsteht daraus trotzdem ein Vertrag, siehe mündliche Abmachung.
Verwandte Begriffe
- Gültigkeitsdauer einer Offerte: Wie lange der Betrieb an seine Offerte gebunden ist
- Bewohnt streichen: Beim Streichen in der bewohnten Wohnung ziehst du mit
- Abnahme der Malerarbeiten: Was die Abnahme der Malerarbeiten auslöst
- Schlüsselübergabe bei Abwesenheit: Schlüssel abgeben, wenn du während der Arbeiten weg bist
Quellen
- SMGV, Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband: «Leitfaden Fachplanung Maler- und Gipserarbeiten», September 2025, ohne Artikelnummer, Datei leitfaden-fachplanung_09.2025.pdf, 8 Seiten, Portal Appliform. Fachverband, Schweiz, Primärquelle, im Volltext gelesen. Verwendet sind die Selbstbeschreibung auf der Titelseite, die Liste «Normen und NPK: Malergewerbe» und Kapitel 5 «Organisatorische Grundsätze», Abschnitt «Bauabläufe und Zeitplan». Die Normtexte SIA 257 und der Katalog NPK 675 liegen nicht vor, sie werden kostenpflichtig abgegeben; belegt ist, dass der Leitfaden sie so nennt. Eine URL führt die Faktengrundlage zu dieser Quelle nicht, nur Titel, Ausgabedatum, Seitenzahl, Dateiname und das Portal.
- CRB, Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung: Zürich, «NPK Wegleitung für Anwender», Hochbau, Tief- und Untertagbau, Gebäudetechnik 2025, Kapitel 11 Mengenarten. Herausgeberquelle, frei zugängliche Anwenderdokumentation des Herausgebers des Normpositionen-Katalogs. Der Katalog selbst ist kostenpflichtig und wurde nicht beschafft. Abgerufen am 11.08.2026.
- daibau.ch: «Malerarbeiten, Maler Kosten pro m2 in der Schweiz». Aktualisierungsdatum im Artikel: 8. Juli 2026, abgerufen am 11.08.2026. Kommerzielle Handwerkerplattform mit eigenem Interesse an Offertanfragen. Die Zahlen stammen laut eigener Angabe aus einem internen Baukostenrechner, eine externe Quelle nennt die Seite nicht. Verwendet ist hier allein, dass die Besichtigung in der Kostenaufschlüsselung nicht vorkommt und dass Altanstrich und Gerüst als eigene Kategorien geführt werden. Keine Zahl dieser Quelle steht in diesem Eintrag.
- Baunex GmbH: «Offerte schreiben: Vorlage plus 5 Pflichtangaben (OR-Recht)», baunex.ch. Kein Publikationsdatum extrahierbar, abgerufen am 11.08.2026. Kommerzielle Sekundärquelle, Anbieter von Software für Bau- und Handwerksbetriebe. Verwendet ist allein der Befund, dass der Artikel keinen Ablauf von der Besichtigung bis zur Abnahme beschreibt. Der dort genannte Gesetzesbezug auf Art. 3 bis 10 OR ist für diesen Eintrag ausdrücklich nicht nachgeprüft und wird hier nicht verwendet.
- Houzy AG: Zürich, «Kosten Maler: Wie viel kostet eine Wand streichen oder tapezieren?», houzy.ch. Publikationsdatum 23. November 2022, Preistabelle mit Vermerk «Stand 2023», abgerufen am 11.08.2026. Kommerzielles Portal, bezeichnet seine eigenen Zahlen als Richtwerte und nennt keine Datengrundlage. Verwendet ist allein, dass die Verschmutzung einer Fläche als Preisgrund genannt wird. Der zugehörige Prozentwert steht auf den Seiten, die ihn tragen, nicht hier.
- Dokumentierter Negativbefund: Faktengrundlage dieses Eintrags, Abschnitt 3 und Abschnitt 10 Punkt 10, Recherchestand 11. August 2026. Gesucht wurde eine unabhängig geprüfte Schweizer Quelle für den Ablauf «Besichtigung, dann Offerte, dann Ausführung, dann gemeinsame Abnahme» und für die Dauer einer Besichtigung. Gefunden wurde keine; die Treffer stammten von Malerbetrieben in Deutschland und wurden bewusst nicht übernommen, weil sie einen anderen Markt betreffen.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Beim Preis stützt sich diese Seite auf baunex.ch, daibau.ch und houzy.ch, also auf kommerzielle Vergleichs- und Vermittlungsportale ohne offengelegte Erhebungsmethode. malerofferte.ch gehört derselben Gattung an und wird für jede Offertanfrage bezahlt, die bei einem Malerbetrieb ankommt. Auch der Rat, sich Flächen und Leistungsbeschrieb nach dem Termin schriftlich geben zu lassen, bringt uns mehr Anfragen; er steht hier, weil sich ein Termin ohne Papier später nicht nachprüfen lässt.
Wer zwei Betriebe an dieselbe Wand lässt, bekommt zwei Flächen und zwei Leistungsbeschriebe, und erst die lassen sich nebeneinanderlegen. Über malerofferte.ch fragst du beides bei Betrieben aus deiner Region an.
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