Was die ChemRRV in Farbe und Lack verbietet
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, SR 814.81, verbietet in Farben benannte Einzelstoffe und keine Stoffgruppe. Anhang 2.8 heisst wörtlich «Anstrichfarben und Lacke» und verbietet cadmium- und bleihaltige Ware ab einem Massengehalt von 0,01 Prozent. Anhang 2.3 verbietet den Dichlormethan-Abbeizer ausserhalb einer Industrieanlage. Das Wort VOC kommt im ganzen Erlass nicht vor.
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Vier Schwellen aus dem Verordnungstext
- 0,01 Prozent | ab diesem Massengehalt gilt eine Anstrichfarbe als cadmium- oder bleihaltig, Anhang 2.8 Ziffer 1 [1]
- 0,1 Prozent | ab diesem Massengehalt Dichlormethan ist ein Farbabbeizer ausserhalb der Industrie verboten, Anhang 2.3 Ziffer 3.1 [1]
- 100 mg/kg | Summengrenzwert für 16 PAK, ab dem eine Anstrichfarbe als teerhaltig gilt und nicht in Verkehr gebracht werden darf [1]
- 0 Treffer | für «VOC», «flüchtige organische» und «Isothiazolin» im Volltext, eigene Suche vom 13.08.2026 [2]
Ein Anhang, der nach Farbe und Lack heisst
Erlassen hat die Verordnung der Bundesrat, gestützt unter anderem auf das Chemikaliengesetz und das Umweltschutzgesetz; sie stammt vom 18. Mai 2005 und steht in der Fassung mit dem Stand vom 16. Juli 2026. [1] Ihr Aufbau erklärt, warum sie so schwer zu lesen ist: Der Verordnungstext selbst ist kurz, die Regeln stehen in nummerierten Anhängen, und jeder Anhang gilt einer Anwendung. Einer davon trägt die Überschrift «Anstrichfarben und Lacke», es ist Anhang 2.8, und er beginnt mit zwei Begriffsbestimmungen:
«1 Als cadmiumhaltige Anstrichfarben und Lacke gelten Anstrichfarben und Lacke, die Cadmium oder Cadmiumverbindungen enthalten und deren Massengehalt an Cadmium 0,01 Prozent oder mehr beträgt. 2 Als bleihaltige Anstrichfarben und Lacke gelten Anstrichfarben und Lacke, die Blei oder Bleiverbindungen enthalten und deren Massengehalt an Blei 0,01 Prozent oder mehr beträgt.» [1]
Ziffer 2 spricht dann das Verbot aus, für beide Gruppen gleichlautend: Das Inverkehrbringen solcher Farben und das Inverkehrbringen damit behandelter Gegenstände durch die Herstellerin sind verboten. [1] Eine Ausnahme gilt für Anstrichfarben mit einem Zinkgehalt von 10 Prozent oder mehr, sofern der Cadmiumgehalt 0,1 Prozent nicht übersteigt. [1] Und in Ziffer 4 steht eine Übergangsbestimmung mit einem Datum, das die Grenze zwischen zwei Warenwelten markiert: «Bleihaltige Anstrichfarben und Lacke sowie damit behandelte Gegenstände dürfen durch die Herstellerin noch bis zum 31. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.» [1]
Diese Verordnung regelt, was verkauft werden darf, nicht, was an deiner Wand hängt. [1]
Das ist der Punkt, an dem die meisten Suchergebnisse kippen. Die Schwelle von 0,01 Massenprozent ist eine Definitionsgrenze für ein Verkaufsverbot und kein Wert, ab dem eine bestehende Wand saniert werden müsste. Wie sich das Verbot über Jahrzehnte aufgebaut hat und was das für einen alten Anstrich heisst, steht unter Bleifarbe im Altanstrich.
Der Abbeizer, der auf keine gewöhnliche Baustelle darf
Anhang 2.3 heisst «Lösungsmittel» und enthält die schärfste Vorschrift dieses Erlasses für das Malergewerbe. Ziffer 3.1 zu Dichlormethan:
«1 Verboten ist das Inverkehrbringen von Farbabbeizern mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2), die: a. für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind; b. für die berufliche oder gewerbliche Anwendung ausserhalb einer Industrieanlage bestimmt sind. 2 Verboten ist die Verwendung von Farbabbeizern mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr Dichlormethan für berufliche oder gewerbliche Zwecke ausserhalb einer Industrieanlage.» [1]
Zwei Absätze, zwei verschiedene Adressaten. Absatz 1 trifft den Handel: Ein solcher Abbeizer darf weder an Private noch für den Einsatz auf einer gewöhnlichen Baustelle abgegeben werden. Absatz 2 trifft den Betrieb: Auch wer ein Gebinde noch im Regal stehen hat, darf es ausserhalb einer Industrieanlage nicht verwenden. Übrig bleibt die Anwendung innerhalb einer Industrieanlage, und dafür schreibt Ziffer 3.2 die Aufschrift vor: «Nur für die industrielle Verwendung und für gewerbliche Verwender, die über eine Zulassung in bestimmten EU-Mitgliedsstaaten verfügen. Überprüfen Sie, in welchem Mitgliedsstaat die Verwendung genehmigt ist». Für die Verwendung in der Schweiz bestimmte Farbabbeizer dürfen abweichend die kürzere Aufschrift «Nur für die industrielle Verwendung» tragen. [1] Wann überhaupt abgebeizt statt überstrichen wird, entscheidet die Prüfung am Objekt, siehe Altanstrich entfernen.
Zwei Aufschriften, die auf einem Eimer im Baumarkt stehen können
Derselbe Anhang 2.3 nennt in Ziffer 1bis die Glykolether, und Anstrichfarben stehen ausdrücklich in der Aufzählung: Verboten ist das Inverkehrbringen von Zubereitungen mit 0,1 Massenprozent oder mehr DEGME (CAS-Nr. 111-77-3), die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, in Anstrichfarben und Lacken, Abbeizmitteln, Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen und Fussbodenversiegelungsmitteln. [1] Für Spritzfarben und Reinigungssprays in Aerosolpackungen liegt die Schwelle bei 3 Massenprozent DEGBE (CAS-Nr. 112-34-5). [1] Und Ziffer 1bis.2 schreibt eine Aufschrift vor, die man beim Einkauf tatsächlich liest: Farben mit 3 Massenprozent oder mehr DEGBE, die nicht zum Verspritzen bestimmt und für die breite Öffentlichkeit gedacht sind, müssen den Satz «Darf nicht in Farbspritzausrüstung verwendet werden» tragen. [1]
Eine zweite Aufschrift betrifft die Zweikomponentenprodukte. Anhang 2.9 Ziffer 4.2 verlangt für Zubereitungen mit 0,1 Massenprozent oder mehr Methylendiphenyldiisocyanat, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, wörtlich diesen Text auf der Packung:
«Bei Personen, die bereits für Diisocyanate sensibilisiert sind, kann der Umgang mit diesem Produkt allergische Reaktionen auslösen. Bei Asthma, ekzematösen Hauterkrankungen oder Hautproblemen Kontakt, einschliesslich Hautkontakt, mit dem Produkt vermeiden. Das Produkt nicht bei ungenügender Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen.» [1]
Ziffer 4.3 verlangt zusätzlich, dass die Verpackung Schutzhandschuhe enthält. [1] Dieser Text ist keine Einschätzung dieser Redaktion, sondern ein vom Bundesrat vorgeschriebener Wortlaut, und er ist die einzige Stelle in diesem Erlass, an der zu einem Malerprodukt etwas über allergische Reaktionen steht. Was ein solches System technisch ist, gehört zu Isocyanate in 2K-Lacken. Eine dritte Aufschrift trifft die Nachbarbranche: Zement mit mehr als 0,0002 Massenprozent löslichem Chrom(VI), bezogen auf die Trockenmasse, muss den Satz «Enthält Chrom(VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.» tragen. [1]
Was ausdrücklich nicht darin steht
Drei Erwartungen an diesen Erlass gehen ins Leere, und alle drei sind maschinell geprüft.
Erstens VOC. Der Suchbegriff kommt im ganzen Text null Mal vor, ebenso die Wendung «flüchtige organische». [2] Die schweizerische VOC-Regelung ist ein anderer Erlass mit einem anderen Instrument, siehe VOC-Lenkungsabgabe. Wer beides vermengt, hält ein Stoffverbot für eine Mengenregel.
Zweitens die Konservierungsmittel. Die Verordnung kennt sie als Kategorie: Anhang 1.14 Ziffer 2.1 und Anhang 2.4 Ziffer 2.1 zählen zu den Schutzmitteln die Biozidprodukte der Produktart 6, die Topf-Konservierungsmittel, und der Produktart 7, die Beschichtungsschutzmittel. [1] Verboten sind Schutzmittel mit Arsen oder Arsenverbindungen in Anstrichfarben und Lacken, und für Trialkyl- und Triarylzinnverbindungen gelten die Bestimmungen von Anhang 1.14. [1] Eine Pflicht, das eingesetzte Konservierungsmittel auf der Dose zu nennen, steht dagegen nirgends in einem Anhang über Farbe: Die namentliche Angabe schreibt der Erlass für Textilwaschmittel und Reinigungsmittel vor, dort gleichlautend und unabhängig von der Konzentration. [1] Der Suchbegriff «Isothiazolin» erscheint null Mal. [2]
Drittens die Raumluft. Das Wort «Innenraumluft» steht genau einmal im Erlass, in einer Ausnahme zu Anhang 2.17 über Gegenstände auf Holzwerkstoffbasis. [1] Dort stehen auch die einzigen zwei Werte in Milligramm je Kubikmeter, die dieser Erlass kennt, 0,062 für Gegenstände auf Holzwerkstoffbasis und 0,080 für andere Gegenstände. Beide gelten für die Freisetzung von Formaldehyd aus Gegenständen unter Prüfbedingungen in einer Testkammer, die eine europäische Verordnung beschreibt. [1] Anstrichfarben nennt dieser Anhang nicht. Eine Farbe ist eine Zubereitung und kein Gegenstand, und wer die zwei Zahlen als Grenzwert für eine Wohnung oder für Wandfarbe ausgibt, hat sie aus ihrer Bedingung gelöst. Welche Werte in der Schweiz tatsächlich in einem Zimmer gemessen werden und unter welchen Auflagen, sagt dieser Erlass nicht.
Inverkehrbringen oder Verwenden, daran entscheidet es sich
Fast alle Ziffern dieses Erlasses verbieten das Inverkehrbringen, also das Anbieten und Abgeben von Ware. Adressatin ist damit die Herstellerin oder die Händlerin, nicht der Betrieb, der streicht, und schon gar nicht die Bauherrschaft. Nur an wenigen Stellen greift die Verordnung auf die Verwendung durch, und der Dichlormethan-Abbeizer ist die für das Malergewerbe wichtigste davon: Dort ist neben dem Verkauf auch der Einsatz ausserhalb einer Industrieanlage verboten. [1]
Aus dieser Trennung folgt der praktische Fehler, den man am häufigsten liest. Er lautet, ein Verbot im Erlass beweise, dass ein alter Anstrich den verbotenen Stoff enthalte. Das Gegenteil ist belegbar: Der Erlass sagt nur, ab wann etwas nicht mehr verkauft werden durfte. Was in einer bestimmten Schicht steckt, entscheidet eine Analyse, und die kommt aus einem anderen Verfahren, siehe PAK in teerhaltigen Altanstrichen und Asbest im Altbau. Zum Teer hält der Erlass fest, dass das Inverkehrbringen teerhaltiger Anstrichfarben und Lacke verboten ist, und teerhaltig ist eine Farbe, wenn sie den Summengrenzwert von 100 mg/kg für 16 namentlich mit CAS-Nummer genannte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe überschreitet, darunter Naphthalin und Benzo[a]pyren. [1]
Offengelegte Schwächen und nicht verwendete Quellen
- Die Seite ruht in der Sache auf einem einzigen Dokument. Es ist Bundesrecht im Volltext, aber es beantwortet nur die Fragen, die es regelt, und begründet keine davon.
- Warum ein Stoff verboten ist und wie gefährlich er ist, steht in keiner für diesen Eintrag geprüften Quelle. Der Eintrag enthält deshalb keine gesundheitliche Einordnung, weder eine warnende noch eine beruhigende. Die zwei zitierten Aufschriften sind Anordnungen des Bundesrats und als solche gekennzeichnet.
- Zwei künftige Fassungen des Erlasses, mit Anwendbarkeit ab 1. Dezember 2026 und 1. Januar 2027, sind abrufbar und nicht ausgewertet.
- Nicht übernommen: die Notiz einer Rechercheunterlage dieser Redaktion, wonach dieser Erlass «VOC-Aspekte bei Farben/Lacken» regle. Der Volltext enthält das Wort null Mal.
Was das in deiner Offerte bedeutet
Auf einem Angebot steht keine Verordnungsziffer, und das ist auch nicht zu erwarten. Zwei Stellen lassen sich trotzdem daran prüfen.
Die erste ist die Position für das Abtragen. Steht dort «abbeizen», ist die Frage nach dem Produkt zulässig und sinnvoll: Welches Mittel, mit welchem Wirkstoff, nach welchem Sicherheitsdatenblatt. Ein Betrieb, der auf deiner Baustelle mit einem dichlormethanhaltigen Abbeizer arbeitet, verstösst gegen Anhang 2.3 Ziffer 3.1 Absatz 2, unabhängig davon, was ihr vereinbart habt. [1] Wo die Angaben zu einem Produkt zusammenlaufen, zeigt das Sicherheitsdatenblatt des Herstellers.
Die zweite ist die Entsorgung. Ein Abbeizmittel und die abgetragene Schicht sind zwei verschiedene Abfälle mit zwei verschiedenen Codes, und sie gehören in eigene Zeilen, siehe Farbreste entsorgen. Ob eine Zeile überhaupt verbindlich ist, hängt an der Preisabrede, siehe Offerte und Kostenvoranschlag.
Häufiger Irrtum aus deutschen Quellen
Der Erlass zitiert europäisches Recht, und deshalb liest sich manche Ziffer wie eine deutsche Vorschrift. Sie ist es nicht. Am deutlichsten zeigt das die vorgeschriebene Aufschrift auf einem Dichlormethan-Abbeizer: Sie verweist Verwender auf eine «Zulassung in bestimmten EU-Mitgliedsstaaten», und genau dafür sieht der Erlass für die Schweiz eine abweichende, kürzere Fassung vor. [1] Wer also ein Gebinde mit der langen Aufschrift in der Hand hält, hat kein Schweizer Zulassungssystem vor sich, sondern einen Text, der für einen anderen Rechtsraum geschrieben wurde. Massgeblich ist hier die Ziffer der ChemRRV, und die verbietet die berufliche Verwendung ausserhalb einer Industrieanlage ohne jede Ausnahme für Zulassungen anderer Staaten. [1]
Verwandte Begriffe
- Geruch beim Streichen: Was beim Streichen riecht und was das Merkblatt empfiehlt
- Umwelt-Etikette: Die Umwelt-Etikette, eine Skala von A bis G
- Holzschutzmittel: Was ein Holzschutzmittel bekämpft
Quellen
- Schweizerischer Bundesrat: Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, SR 814.81, Stand am 16. Juli 2026. Verwendet sind Anhang 1.14 Ziffern 2.1 bis 2.3, Anhang 2.1 und 2.2 (Deklaration in Wasch- und Reinigungsmitteln), Anhang 2.3 Ziffern 1bis, 1bis.2, 3.1 und 3.2, Anhang 2.4 Ziffern 2.1 und 2.2, Anhang 2.8, Anhang 2.9 Ziffern 4.2 und 4.3, Anhang 2.16 Ziffer 1, Anhang 2.17 Ziffer 1 sowie der Anhang zu den polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen. Primärquelle, Bundesrecht. Die geltende Fassung wurde über den SPARQL-Endpunkt von Fedlex ermittelt und als konsolidierte Datei geladen, weil ein gewöhnlicher Abruf der Website nur die Programmhülle liefert. Abgerufen am 13.08.2026.
- Eigene Recherche der Redaktion malerofferte.ch: 13. August 2026: Volltextsuche über die lokal extrahierte Fassung der ChemRRV nach «VOC», «flüchtige organische» und «Isothiazolin». Ergebnis je Begriff: kein Treffer. «Innenraumluft» erscheint einmal, in der Ausnahmeziffer zu Anhang 2.17. Kein Inhalt, sondern der Beleg dafür, dass dieser Erlass die genannten Punkte nicht regelt. Abgerufen am 13.08.2026.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Wir vermitteln Anfragen an Malerbetriebe und verdienen daran, dass Aufträge zustande kommen. Der Rat auf dieser Seite, beim Abbeizen nach dem Produkt zu fragen, führt zu genaueren Angeboten, und genauere Angebote sind unser Geschäft. Die Verbote selbst stammen aus einer Verordnung des Bundesrats und gelten unabhängig davon, wie du zu deinem Betrieb kommst.
Soll bei dir abgebeizt, gelaugt oder abgeschliffen werden, lass das Verfahren und das Mittel in die Positionszeile schreiben, bevor du unterschreibst. Über malerofferte.ch geht dieselbe Ausschreibung an mehrere Betriebe deiner Umgebung, und am Rücklauf siehst du, wer das Verfahren benennt und wer nur eine Fläche beziffert.
Angebote einholen