Kalkfarbe innen oder aussen
Kalkfarben sind laut dem Ausführungsreglement UE I der Schweizer Stiftung Farbe mit den H-Sätzen 314, 315, 318, 319 und/oder 335 gekennzeichnet und kommen trotzdem in die Kategorie A minus. [1] Das Reglement ordnet diese Hinweise dem Arbeitsschutz zu. Für die Fassade nennt UE IV die Wetterbeständigkeit eingeschränkt. [2] Was die fünf Nummern im Wortlaut heissen, sagt keines der zwei Reglemente.
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Die vier Sätze, auf denen dieser Eintrag steht
- Das Reglement UE I für Wandfarben innen, Version 4.4, gültig ab dem 1. Januar 2026, führt Kalkfarben in Abschnitt 2.2 als eigene Produktegruppe. Dasselbe tut das Reglement UE IV für Fassadenfarben, Version 2.5. [1][2]
- Abschnitt 2.3.2 des Reglements UE I nennt fünf H-Sätze, ordnet sie dem Arbeitsschutz zu und hält die Einstufung in die Kategorie A minus trotzdem aufrecht. [1]
- Abschnitt 2.3.8 des Reglements UE IV begründet dieselbe Kategorie an der Fassade anders, nämlich mit der Wetterbeständigkeit und ausdrücklich mit der Kreidung. [2]
- Ein Technisches Merkblatt zu einer Schweizer Kalkfarbe war nicht auffindbar. Deshalb steht in diesem Eintrag kein Verbrauch, keine Ergiebigkeit und keine Zahl von Anstrichen. [5]
Zwei Reglemente, zwei Gründe für dieselbe Kategorie
Für den Innenbereich führen zwei Abschnitte desselben Reglements in dieselbe Kategorie. Abschnitt 2.3.2 nimmt Kalk- und Silikatfarben trotz der Gefahrenkennzeichnung auf. Abschnitt 2.3.8 nimmt Produkte auf, welche die Kriterien für die Gebrauchstauglichkeit «technisch bedingt nicht oder nur teilweise erfüllen» können, und er bezieht sich auf die Gruppenliste in Abschnitt 2.3.7, in der die Kalkfarben stehen. [1] Der Kalkfarbe stehen damit beide Wege offen. Dieser Zusammenhang ist der Schluss dieser Redaktion aus drei Abschnitten; das Reglement stellt ihn nicht selbst her.
An der Fassade gilt ein eigenes Reglement, und dort steht der Grund ausgeschrieben:
«Kalkfarben werden aufgrund ihrer eingeschränkten Eignung für den Aussenbereich in die Kategorie A minus eingestuft, sofern sie alle anderen Anforderungen der Kategorie A minus erfüllen. Sie erfüllen die Anforderungen an die Wetterbeständigkeit, vor allem in Bezug auf die Kreidung, nicht im gleichen Masse wie andere Produkte für die Aussenanwendung. Allerdings sind sie für bestimmte Untergründe und für historische Bauten geeignet und ökologisch sinnvoll.» [2]
Derselbe Buchstabe, zwei verschiedene Gründe: drinnen die Kennzeichnung, draussen die Witterung. Und anders als drinnen nennt das Aussenreglement an dieser Stelle allein die Kalkfarben, nicht auch die Silikatfarben. [2] Was Kreidung an einer Fläche ist und wie sie geprüft wird, steht unter Kreiden; welche Normfamilie draussen überhaupt gilt, unter Fassadenfarbe. Für die ganze Kategorie A minus gilt dazu eine Auflage gegen beanspruchte Flächen, die auf Naturfarbe im Wortlaut steht. [1]
Fünf Nummern, die im Reglement selbst stehen
Die Umwelt-Etikette ist das Schweizer Bewertungssystem für Anstrichstoffe; wer sie vergibt und wie ihre Skala aufgebaut ist, steht unter Umwelt-Etikette. Ihr Ausführungsreglement für Wandfarben innen macht für zwei Produktegruppen eine Ausnahme und schreibt sie aus:
«Kalk- und Silikatfarben werden aufgrund ihrer positiven ökologischen Eigenschaften und ihrer historischen Nutzung trotz der Kennzeichnung mit Gefahren-Symbolen in die Kategorie A minus eingestuft, sofern sie alle anderen Kriterien der Kategorie A erfüllen. Kalk- und Silikatfarben sind mit den H-Sätzen 314, 315, 318, 319 und/oder 335 gekennzeichnet. Diese beziehen sich auf den Arbeitsschutz und sind nicht relevant für die Umwelt. Diese Produkte müssen gemäss gesetzlichen Vorgaben abgegeben und verwendet werden.» [1]
Drei Dinge stehen in diesem Absatz. Eine Angabe über die Kennzeichnung, nämlich dass Produkte dieser zwei Gruppen Gefahrenhinweise tragen. Eine Zuordnung, nämlich dass diese Hinweise dem Arbeitsschutz gelten und deshalb die Bewertung nach ökologischen Kriterien nicht antasten. Und ein Verweis auf das Gesetz: Abgabe und Verwendung richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und nicht nach dem Reglement. Was auf einem bestimmten Gebinde gedruckt steht, hat dieser Eintrag nicht geprüft; die Kennzeichnungsaussage stammt aus dem Reglement.
Was die H-Sätze 314, 315, 318, 319 und 335 im Wortlaut bedeuten, steht in keiner Quelle dieses Eintrags. Diese Redaktion hat den Verordnungstext dazu nicht beschafft und übersetzt die fünf Nummern deshalb nicht in eigene Worte.
Wo dieser Satz aufhört
Arbeitsschutz heisst: der Umgang mit dem Produkt bei der Arbeit. Wer streicht, hat andere Fragen als wer danach in dem Zimmer wohnt, und die Schweizer Regeln für den Betrieb stehen unter persönliche Schutzausrüstung im Malergewerbe.
Der zitierte Absatz ordnet die fünf Nummern dem Arbeitsschutz zu und hält sie für die Umweltbewertung für unerheblich. Über die fertig gestrichene, getrocknete Wand sagt er nichts. [1]
Ob von einer fertigen Kalkfarbenfläche eine Wirkung auf die Bewohnerinnen und Bewohner ausgeht, sagt keine geprüfte Quelle dieses Eintrags. Er warnt deshalb nicht davor und beruhigt auch nicht darüber. Massgeblich für ein bestimmtes Erzeugnis ist dessen Sicherheitsdatenblatt.
Die Wartezeit gilt dem Putz, nicht der Farbe
Die einzige Schweizer Verbandsquelle, die dieser Eintrag zum Abbinden von Kalk hat, spricht über Putz. Das Merkblatt Nr. 59 des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbands, Artikelnummer 2962, Ausgabe August 2008, beschreibt den Abbindemechanismus mineralischer Putze so: «Zementhydratation und Karbonatisierung des Kalkes; zudem Verdunstung des Wassers. Die Karbonatisierung eines Deckputzes beträgt in der Regel 4-6 Wochen und ist abhängig von den Witterungsbedingungen (Phenolphthalein-Probe vor der Ausführung der Beschichtung ist wichtig).» [3]
Das ist eine Angabe über den Untergrund und über den Zeitpunkt, zu dem er beschichtet werden darf. Über eine Kalkfarbe sagt sie nichts. Wie ein Kalkfarbenanstrich selbst abbindet und wie lange das dauert, steht in keiner Quelle dieses Eintrags, und ein Merkblatt dazu war nicht auffindbar. [5] Wie der Zustand eines Untergrunds vor dem Anstrich festgestellt wird, steht unter Untergrundprüfung.
Dazu die Verwechslung, die den Begriff begleitet. Ein Kalkputz ist eine Putzlage und Sache des Gipsers, eine Kalkfarbe ist ein Anstrichstoff und in beiden Reglementen eine eigene Produktegruppe. [1][2] Das Merkblatt Nr. 59 behandelt ausschliesslich Deckputze und sagt von sich selbst, dass es weder Vollständigkeit noch Allgemeingültigkeit beanspruche. [3] Wo die Gewerkegrenze verläuft, steht unter Innenputz, und die zweite mineralische Gruppe, die das Reglement im selben Atemzug nennt, hat mit Silikatfarbe eine eigene Seite.
Was eine Verbandsquelle zu Schimmel sagt, und was nicht
Um diesen Farbtyp kursiert die Zusage, er halte Schimmel fern. In den geprüften Quellen dieses Eintrags steht dazu ein einziger Satz, und er nennt die Kalkfarbe nicht. Das Merkblatt Nr. 93 des SMGV, «Schimmelpilzsanierungen», Artikelnummer 2978, Stand Juni 2009, schreibt in Ziffer 4.9 zur Materialwahl bei der Neubeschichtung: «Idealerweise werden in Innenräumen mineralische Baustoffe wie mineralische Putze (gipsgebundene Grund- und Glattputze), Lehmputz, Gipsplatten, beschichtet mit dampfdiffusionsoffenen Beschichtungen (wie Mineralfarben), eingesetzt.» [4]
Das ist eine Materialwahl innerhalb eines Sanierungskonzepts und keine Wirkungsaussage über ein Erzeugnis. Dasselbe Merkblatt hält in Ziffer 1.3 fest, Schimmelpilzbildung habe «immer Nutzungs- und/oder baubedingte Ursachen», und führt unter den bautechnischen die «schlechte Feuchtepufferung der Oberflächen» auf. [4] Eine schimmelhemmende Wirkung schreibt es keinem Anstrichstoff zu. Wer also einen Anstrich gegen Schimmel sucht, sucht an der falschen Stelle; wie die Ursachen ermittelt werden und wer dafür einsteht, steht unter Schimmel an der Wand.
Offengelegte Schwächen und nicht verwendete Quellen
Abgerufen am 13. August 2026, entsprechend dem Recherchestand der zugrunde liegenden Dossiers. Die zwei Reglemente sind Primärquellen für ein freiwilliges Kennzeichnungssystem und kein Recht; die zwei Merkblätter sind Schweizer Verbandsquellen. Eine Herstellerquelle trägt dieser Eintrag nicht, und der Grund dafür ist selbst ein Befund, siehe Quelle 5.
- Die zwei Reglemente stammen von derselben Herausgeberin und beschreiben ihr eigenes Instrument. Die Stiftung wird laut ihrem Reglement von den bewerteten Herstellern nach der Tonnage ihrer Produkte finanziert. Eine Prüfung durch eine Stelle ausserhalb der Stiftung führt dieser Eintrag nicht an.
- Zu diesem Farbtyp fehlt jede Herstellerangabe. Deshalb steht hier kein Verbrauch, keine Trocknungszeit, keine Schichtzahl und kein Kennwert, und der Eintrag ersetzt kein Datenblatt.
- Das Merkblatt Nr. 59 ist von 2008 und behandelt Putze. Übertragbar ist seine Logik, nicht seine Zahl.
- Was die fünf H-Sätze im Wortlaut sagen, ist hier nicht wiedergegeben. Der Eintrag bewertet sie nicht, in keine Richtung, und ersetzt weder ein Sicherheitsdatenblatt noch eine Auskunft der zuständigen Stelle.
- Nicht verwendet ist die Rangfolge der Farbtonfreiheit nach Bindemittel aus demselben Merkblatt Nr. 59. Sie ist über Putze belegt, und über die Farbtöne einer Kalkfarbe sagt sie nichts.
Dieser Eintrag beschreibt zwei freiwillige Reglemente und zwei Verbandsmerkblätter. Er bewertet die genannten Gefahrenhinweise nicht und trifft keine Aussage über gesundheitliche Folgen. Auskunft zu einem bestimmten Erzeugnis geben dessen Sicherheitsdatenblatt und die Vergabestelle der Umwelt-Etikette.
Drei Rückfragen, die eine Kalkfarbenposition prüfbar machen
Ohne Produktnamen bleibt eine solche Position unprüfbar, und das wiegt hier schwerer als bei anderen Gruppen: Zu keiner Schweizer Kalkfarbe liess sich ein frei zugängliches Merkblatt finden, also führt der einzige Weg zu belastbaren Angaben über den Namen des Erzeugnisses. [5] Verlange ihn und dazu das Sicherheitsdatenblatt, denn das Reglement schiebt Abgabe und Verwendung ausdrücklich den gesetzlichen Vorgaben zu. [1]
Die zweite Frage gilt der Fläche: Wie stark wird sie beansprucht, und wie wird sie gereinigt? An dieser Frage hängt die Auflage zur Kategorie A minus, und sie lässt sich vor der Wahl klären statt danach. Die dritte gilt dem Untergrund. Das Reglement UE IV nennt Kalkfarben für bestimmte Untergründe und für historische Bauten geeignet, nicht für jede Fassade. [2] Bei frischem mineralischem Putz kommt die Wartezeit dazu, und die richtet sich nach dem Befund am Bau und nicht nach dem Kalender des Betriebs. [3]
Verwandte Begriffe
- Wandfarbe: Wandfarbe ist ein Oberbegriff, keine Sorte
- Dispersionsfarbe: Was in einer Dispersionsfarbe steckt
- Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV): Was die ChemRRV in Farbe und Lack verbietet
- Entsorgung von Farb- und Lackresten: Wann Farbreste Sonderabfall sind und wann nicht
Quellen
- Schweizer Stiftung Farbe: (Rudolfstrasse 13, 8400 Winterthur): «Ausführungsreglement Umwelt-Etikette UE I Wandfarben innen», Version 4.4, gültig ab 1.1.2026, 9 Seiten. Verwendet sind die Produktegruppen aus Abschnitt 2.2, die Ausnahmeregel aus Abschnitt 2.3.2 im Wortlaut, die Gruppenliste aus Abschnitt 2.3.7 und die Regel zur Gebrauchstauglichkeit aus Abschnitt 2.3.8. Das Reglement schreibt die zweite Kategorie mit einem Halbgeviertstrich; hier steht dafür durchgehend «A minus», weil dieses Zeichen im Lexikontext gesperrt ist.
- Schweizer Stiftung Farbe: «Ausführungsreglement Umwelt-Etikette UE IV Fassadenfarben», Version 2.5, Ausgabe 2026. Verwendet sind die Produktegruppen aus Abschnitt 2.2 und der Abschnitt 2.3.8 im Wortlaut. Dieselbe Ersetzung des Kategorienzeichens wie bei Quelle 1.
- SMGV Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband: gemeinsam mit der GTK-G Gemeinsame Technische Kommission Gipsergewerbe und der Schweizerischen Vereinigung Trockenmörtel-Hersteller VTH: Merkblatt Nr. 59 «Technische und visuelle Eigenschaften von verschiedenen Deckputzarten», Artikelnummer 2962, Ausgabe August 2008, 19 Seiten. Verbandsquelle. Sie behandelt Deckputze und keine Anstrichfarben; verwendet ist die Zeile zum Abbindemechanismus der mineralischen Putze aus Kapitel 2.2.1 samt dem Vorbehalt des Merkblatts gegen sich selbst.
- SMGV: gemeinsam mit der GTK/M Gemeinsame Technische Kommission Malergewerbe und der GTK/G: Merkblatt Nr. 93 «Schimmelpilzsanierungen», Artikelnummer 2978, Stand Juni 2009, 16 Seiten. Verbandsquelle. Verwendet sind ausschliesslich die Ziffer 4.9 zur Materialwahl bei der Neubeschichtung und die Ursachenliste aus Ziffer 1.3. Das Merkblatt verweist für die gesundheitliche Beurteilung auf eine ältere Fassung der BAG-Wegleitung; diese Seite gibt keine gesundheitliche Aussage daraus weiter.
- Redaktion malerofferte.ch: Rechercheprotokoll vom 13. August 2026, dokumentierter Nulltreffer. Gesucht wurde ein Technisches Merkblatt zu einer Kalkfarbe, geprüft am Sitemap-Index der Bosshard-Farben AG in Rümlang. Zu den Erzeugnissen, die dort als Kalk-, Leim- oder Kaseinfarbe in Frage kämen, liegt keine Merkblattseite vor. Eigene Recherche, dokumentierte Fehlanzeige; sie sagt, dass an einer benannten Stelle nichts gefunden wurde, und nicht, dass es nichts gibt.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Farbe verkaufen wir keine, und ein Labor haben wir auch nicht. Unser Geld verdienen wir daran, dass Anfragen bei Malerbetrieben landen, und eine Seite, die dir zu einer präziseren Anfrage verhilft, nützt uns mit. Was wir hier beitragen können, sind zwei Reglementsstellen im Wortlaut und die Auskunft, welche Angabe zu dieser Farbe gerade nicht zu bekommen war.
Bei einer Gruppe ohne öffentliches Merkblatt entscheidet die Rückfrage, ob du am Schluss weisst, was an deiner Wand klebt. Schreib die Fläche über malerofferte.ch aus und verlange Erzeugnis, Untergrundbefund und die Angabe, wie die Fläche später gereinigt werden soll.
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