Normen, Ausmass & Betrieb

Gilt die SIA 118 automatisch für deinen Auftrag?

Automatisch gilt sie nicht. Ob die SIA 118 deinen Malerauftrag trägt, hängt allein daran, ob beide Seiten sie zum Inhalt des Werkvertrags gemacht haben; die Botschaft des Bundesrats ordnet solche Musterverträge als allgemeine Geschäftsbedingungen ein. [1] Steht sie in keinem deiner Vertragspapiere, gelten für Rüge und Verjährung Art. 367 und Art. 371 OR. [2]

Redaktionell geprüft: 13. August 2026

Was an dieser Frage hängt

fristenband, zwei getrennte massstäbeMassstab 1: Tage, 0 bis 60015304560TageRügefrist ohne ÜbernahmeArt. 367 Abs. 1bis OR, Vertrag ab dem 1.1.2026anderer MassstabMassstab 2: Jahre, 0 bis 2012JahreRügefrist mit ÜbernahmeArt. 172 Abs. 1 SIA 118, so die Botschaft
Die zwei Bänder haben getrennte Massstäbe, das Bruchzeichen dazwischen sagt, dass hier keine durchgehende Skala steht: 60 Tage und zwei Jahre liegen zu weit auseinander. Gezeichnet ist die Dauer der Rügefrist und nicht ihr Beginn. Die 60 Tage gelten beim unbeweglichen Werk und nur für Verträge ab dem 1. Januar 2026; bei älteren Verträgen bleibt es bei der Sofortrüge, für die das Bundesgericht sieben Tage als Richtwert nennt. Die zwei Jahre gibt die Botschaft aus Art. 172 Abs. 1 der Norm wieder, der Normtext lag dieser Redaktion nicht vor.60 Tage nach Art. 367 Abs. 1bis OR in der Fassung vom 1. Januar 2026 (AS 2025 270); zwei Jahre nach Art. 172 Abs. 1 SIA 118, wiedergegeben in der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Obligationenrechts (Baumängel) vom 19. Oktober 2022, BBl 2022 2743.

Wo eine Übernahme stehen müsste

Der Satz, an dem die ganze Frage hängt, stammt nicht vom Herausgeber der Norm, sondern aus der Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Obligationenrechts:

«Solche Musterverträge sind in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu qualifizieren und gelten nur, soweit sie von den Parteien übernommen wurden.» [1]

Zwei Wörter dieses Satzes lohnen den zweiten Blick, und was wir aus ihnen lesen, ist unsere Lesart des Wortlauts und keine Aussage der Botschaft über Einzelfälle. Das erste ist «soweit». Es fragt nach dem Umfang, nicht nach einem Schalter mit zwei Stellungen. Das zweite ist «von den Parteien»: Übernommen wird von beiden Seiten, und ein Papier, das nur bei einer von ihnen liegt, ist noch kein Vertragsinhalt. Wie eine Norm eines privaten Vereins überhaupt in diese Lage kommt und welche Rückfragen sich beim Betrieb selbst lohnen, steht unter SIA-Norm.

Einen vorgeschriebenen Ort für die Übernahme gibt es nicht. Das Gesetz verlangt für den Werkvertrag keine Form: Nach Art. 11 Abs. 1 OR bedürfen Verträge «zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt», und im Werkvertragstitel, Art. 363 bis 379 OR, steht keine solche Vorschrift. [2] Zustande kommt der Vertrag nach Art. 1 OR durch «die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien», und diese kann «eine ausdrückliche oder stillschweigende sein». [2]

Daraus folgern wir, und das ist eine Folgerung aus zwei Artikeln des Allgemeinen Teils und kein Satz, den eine Quelle so schreibt: In Frage kommt jedes Papier, das Teil eurer Einigung geworden ist. Der unterschriebene Werkvertrag, wenn es einen gibt. Die Offerte, die du angenommen hast, samt dem, was sie ausdrücklich einbezieht. Was ein solches Dokument sonst noch bindet, steht unter Offerte und Kostenvoranschlag.

Was wir dir nicht sagen können, gehört an dieselbe Stelle: Ob ein Vermerk genügt, der die Norm nur nennt, ohne sie beizulegen, und welche Anforderungen sonst an eine Übernahme gestellt werden, steht in keiner Quelle, die für diesen Eintrag geprüft wurde. Zur Einordnung der SIA 118 als allgemeine Geschäftsbedingung haben wir die Botschaft und kein Urteil. [1]

Was zwei Verträge eines einzigen Umbaus zeigen

Wie das aussieht, wenn die Übernahme unstrittig ist, lässt sich an einem Verfahren des Bundesgerichts ablesen. Bei einem Umbau liefen zwei Werkverträge über CHF 410'000 und CHF 40'000 für Gipser- und Malerarbeiten, und beide standen unter der SIA-Norm 118. Der Streit drehte sich um etwas anderes, nämlich um die inhaltlichen Anforderungen an eine Mängelrüge. Die Verträge stammen von 2018, es geht dort also um das alte Recht. [4] Welche Fristen für eine solche Rüge laufen, steht unter Mängelrüge und Fristen.

Zwei Beobachtungen dazu, beide von uns gefolgert und nicht vom Gericht ausgesprochen. Die eine betrifft die Bezugsgrösse: Der Entscheid beschreibt die Geltung der Norm bei zwei Verträgen, nicht bei einem Bauvorhaben. Wer für dasselbe Haus zwei Aufträge vergibt, hat die Frage zweimal zu beantworten. Die andere betrifft die Grössenordnung: Auch der kleinere der zwei Verträge über CHF 40'000 stand unter der Norm. Aus einem einzigen Verfahren folgt keine Regel, belegt ist allein dieser eine Sachverhalt.

Und wenn in deinen Papieren nichts davon steht?

Dann gilt zwischen dir und dem Betrieb das Obligationenrecht, und zwar vollständig. Nach Art. 367 Abs. 1 OR prüfst du das Werk, «sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist», und setzt den Unternehmer von Mängeln in Kenntnis. [2] Unterlässt du das, gilt das Werk als genehmigt, Art. 370 Abs. 2 OR. [2]

Bei einem unbeweglichen Werk beträgt die Rügefrist 60 Tage, und die Vereinbarung einer kürzeren Frist ist unwirksam, Art. 367 Abs. 1bis OR. [2] Diese Frist gilt für Verträge, die ab dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden. [1][3] Bei älteren Verträgen bleibt es bei der Sofortrüge, für die das Bundesgericht sieben Tage als Richtwert nennt, ausdrücklich als Richtwert und nicht als starre Regel. [5] Welches Recht dein Vertrag trägt, steht unter welches Recht für deinen Vertrag gilt. Ob deine Wände ein unbewegliches Werk sind, entscheidet keine der hier geprüften Quellen; die 60 Tage hängen an dieser Zuordnung.

Die Verjährung läuft davon getrennt: fünf Jahre beim unbeweglichen Werk, zwei Jahre beim beweglichen, gerechnet ab der Abnahme, Art. 371 Abs. 1 und 2 OR. [2] Welche Rechte dir bei einem Mangel zustehen, steht unter deine Rechte bei mangelhaften Malerarbeiten.

Was ohne Übernahme fehlt, ist nicht die Norm, sondern ihre Rügefrist von zwei Jahren. [1]

Was sich mit der Übernahme ändert

Belegt sind drei Unterschiede, und alle drei stehen in der Botschaft, keiner im Text der Norm. Sie betreffen dieselben Fragen, die das Gesetz auch beantwortet, nur mit anderen Zahlen.

Frageohne Übernahmemit Übernahme
Wie lange kannst du rügen60 Tage beim unbeweglichen Werk und nur bei Verträgen ab dem 1. Januar 2026, eine kürzere Abrede ist unwirksam, Art. 367 Abs. 1bis OR [2][3]; bei älteren Verträgen sofort, Richtwert sieben Tage [5]zwei Jahre nach Art. 172 Abs. 1 der Norm, so gibt die Botschaft sie wieder [1]
Was nach Ablauf der Rügefrist passiertdas Werk gilt als genehmigt, soweit die Mängel bei der Prüfung erkennbar waren, Art. 370 Abs. 1 und 2 OR [2]eine eigene Verwirkungsfolge nach Art. 178 Abs. 1 und 2 der Norm, die nach Einschätzung der Botschaft neben dem neuen Gesetz wirksam bleibt [1]
Wie du zur Nachbesserung kommstWahlrecht zwischen Abzug am Lohn und unentgeltlicher Verbesserung, Letztere nur, soweit sie dem Unternehmer keine übermässigen Kosten verursacht, Art. 368 Abs. 2 OR; bei einer Baute ist ein im Voraus vereinbarter Ausschluss ungültig, wenn der Vertrag ab dem 1. Januar 2026 geschlossen wurde, Art. 368 Abs. 2bis OR [2][3]Recht auf unentgeltliche Nachbesserung nach Art. 169 der Norm, das die Botschaft den ersten zwei Jahren nach der Abnahme zuordnet [1]

Die Richtung ist damit vorgezeichnet, und die Botschaft sagt sie selbst: Die Fristen der Norm fallen grosszügiger aus als die gesetzliche Mindestfrist, weshalb sie die Norm insgesamt als mit dem neuen Recht vereinbar bewertet. [1] Dass eine Übernahme dir damit eher nützt als schadet, folgern wir aus dieser Darstellung, und die Folgerung reicht nur so weit wie die drei belegten Punkte. Eine Detailfrage lässt die Botschaft dabei offen, nämlich wie sich die normeigene Regel im dritten bis fünften Jahr nach der Abnahme zur gesetzlichen Mindestfrist verhält; wir lassen sie ebenfalls offen. Was die Norm im Einzelnen an der Abnahme ändert, steht unter Abnahme nach SIA 118.

Mehr Unterschiede kennen wir nicht, und das ist kein Nebensatz. Der Normtext ist kostenpflichtig und wurde für diese Recherche nicht gekauft. Eine Liste der Abweichungen vom Gesetz kann diese Seite deshalb nicht führen, und wo dir eine begegnet, ist die erste Frage, worauf sie sich stützt.

Eine Grenze hat die Übernahme in jedem Fall. Eine kürzere Rügefrist als 60 Tage ist unwirksam, Art. 367 Abs. 1bis OR, und bei einer Baute ist der im Voraus vereinbarte Ausschluss der Nachbesserung ungültig, Art. 368 Abs. 2bis OR. [2] Weil eine Übernahme selbst eine Vereinbarung ist, trifft diese Schranke auch sie; das folgern wir aus dem Wortlaut der zwei Bestimmungen, die Botschaft sagt es zur SIA 118 nicht. Für Verträge von vor 2026 hält sie umgekehrt fest, dass unter altem Recht vereinbarte Wegbedingungen in den allgemeinen Schranken wirksam bleiben. [1]

Welche Papiere du dafür hervorholst

Gesucht wird nicht in der Norm, sondern in deinen eigenen Unterlagen. Den Anfang macht der unterschriebene Werkvertrag, falls einer vorliegt. Fehlt er, tritt die Offerte an seine Stelle, die du angenommen hast, mit allem, was sie ausdrücklich einbezieht. Wurde am Küchentisch abgemacht, bleibt der Schriftwechsel, also die Bestätigung per E-Mail und was sonst zwischen euch hin und her ging; eine Form verlangt das Gesetz nach Art. 11 Abs. 1 OR nicht, und deshalb kann die Abmachung auch ohne Unterschrift eine sein. [2]

Findest du dort einen Verweis auf die SIA 118, ist die Frage dieser Seite beantwortet und die nächste lautet, welche ihrer Bestimmungen für dich zählen. Findest du keinen, rechnest du mit dem Gesetz. Findest du einen Vermerk, der eine Norm nennt, ohne Nummer und ohne Ausgabe, endet unsere Auskunft: Ob das für eine Übernahme reicht, sagt keine geprüfte Quelle, und wer es dir beantworten kann, ist eine Juristin mit dem Papier in der Hand.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Fedlex: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Obligationenrechts (Baumängel) vom 19. Oktober 2022, BBl 2022 2743.
  2. Fedlex: Obligationenrecht, SR 220, konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2026.
  3. Fedlex: «Obligationenrecht (Baumängel)», Änderung vom 20. Dezember 2024, Amtliche Sammlung AS 2025 270, in Kraft seit 1. Januar 2026.
  4. Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_452/2022 vom 16. März 2023.
  5. Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012, Erwägung 5.1.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 13. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.

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Diese Seite sagt dir, dass die Offerte, die du annimmst, zum Vertragsinhalt werden kann. Das ist auch unser Geschäft: malerofferte.ch leitet Anfragen an Malerbetriebe weiter und wird dafür bezahlt, und jedes zusätzliche Angebot bringt uns Geld. Umso deutlicher gehört hierher, was mehr Angebote nicht leisten. Über die Geltung der SIA 118 entscheidet der eine Vertrag, den du am Ende schliesst, und nicht die Zahl der Offerten, die du vorher eingeholt hast.

Bevor du eine Offerte annimmst und ihren Inhalt damit zu deinem Vertrag machst, lies nach, ob eine Norm darin genannt ist und in welcher Ausgabe. Über malerofferte.ch erreichst du Betriebe in deiner Region; was zwischen euch gilt, steht am Ende im Papier, das du unterschreibst.

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