Wie viel Mehrwertsteuer auf Malerarbeiten anfällt
Malerarbeiten unterliegen dem Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG); die Liste des reduzierten Satzes von 2,6 Prozent nennt keine Bauleistung. [1] Steuer verlangen darf nur, wer im Register der steuerpflichtigen Personen steht. Wer weniger als 100 000 Franken Jahresumsatz erzielt, ist davon befreit (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG) und darf die Steuer nicht ausweisen. [1]
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Sätze, Schwellen und eine Liste
- 8,1 Prozent | Normalsatz, in Kraft seit 1. Januar 2024, Art. 25 Abs. 1 MWSTG [1]
- 2,6 Prozent | reduzierter Satz, seine abschliessende Liste nennt keine Bauleistung, Art. 25 Abs. 2 MWSTG [1]
- 100 000 Franken | Jahresumsatz, unter dem ein Betrieb von der Steuerpflicht befreit ist, Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG [1]
- 21 Bereiche | Dienstleistungen mit Preisbekanntgabepflicht, Malerarbeiten sind keiner davon, Art. 10 Abs. 1 PBV [2]
Der Satz, der auf Malerarbeiten gilt
Das Mehrwertsteuergesetz kennt drei Sätze, und der erste ist der Regelfall:
«Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.» (Art. 25 Abs. 1 MWSTG) [1]
Der reduzierte Satz von 2,6 Prozent in Absatz 2 gilt für eine benannte Liste: Wasser in Leitungen, Lebensmittel, Vieh, Getreide, Sämereien, Futtermittel, Dünger, Medikamente, Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter, Produkte für die Monatshygiene, dazu die Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften und Leistungen im Bereich der Landwirtschaft. [1] Eine Bauleistung, ein Anstrich oder eine Renovation kommt darin nicht vor. Dass für Malerarbeiten deshalb der Normalsatz gilt, ist die Lesart dieser Redaktion aus dem Aufbau des Artikels und keine ausdrückliche Aussage des Gesetzgebers; eine Praxisfestlegung der Steuerverwaltung dazu ist für diesen Eintrag nicht geöffnet worden.
| Satz | Wofür er gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| 8,1 Prozent, Normalsatz | alles, was nicht in Art. 25 Abs. 2 oder 4 MWSTG genannt ist, also auch Malerarbeiten | Art. 25 Abs. 1 MWSTG, in Kraft seit 1.1.2024 [1] |
| 2,6 Prozent, reduzierter Satz | die abschliessende Liste in Art. 25 Abs. 2 MWSTG, ohne Bauleistungen | Art. 25 Abs. 2 MWSTG [1] |
| 3,8 Prozent, Sondersatz | Beherbergung samt Frühstück, befristet längstens bis 31.12.2027 | Art. 25 Abs. 4 MWSTG [1] |
Die drei Sätze sind seit dem 1. Januar 2024 in dieser Höhe in Kraft, geändert durch die Verordnung vom 9. Dezember 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung. [1] Wer eine ältere Offerte hervorholt, rechnet möglicherweise mit einem älteren Satz.
Was fast alle für die Endsumme halten
Unten auf dem Angebot steht eine Zahl, und die meisten lesen sie als den Betrag, der später vom Konto geht. Diese Annahme trägt bei einem Coiffeurtermin, bei einer Taxifahrt und im Restaurant, weil dort eine Verordnung des Bundes den Preis so vorschreibt, wie er tatsächlich zu bezahlen ist. Beim Malerbetrieb trägt sie nicht.
Die Preisbekanntgabeverordnung zählt in Art. 10 Abs. 1 die Dienstleistungen abschliessend auf, für die diese Pflicht gilt. Die Liste läuft von Buchstabe a bis Buchstabe v und nennt unter anderem das Coiffeurgewerbe, das Garagegewerbe für Serviceleistungen, das Gastgewerbe, das Taxigewerbe, Wäschereien, Bestattungsinstitute und Notariatsdienstleistungen. [2] Das Baugewerbe steht nicht darin, das Malergewerbe ebenso wenig. Damit fehlt für eine Malerofferte die gesetzliche Pflicht, den tatsächlich zu bezahlenden Preis auszuweisen.
Eine Ausnahme gibt es, und sie greift ausserhalb der Offerte. Die Verordnung erfasst nach Art. 2 Abs. 1 lit. d PBV auch die an Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen, und dort gilt:
«Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.» (Art. 13 Abs. 1 PBV) [2]
Wirbt ein Betrieb also mit einem Quadratmeterpreis auf seiner Website, muss diese Zahl die Steuer enthalten. Wie eine solche Zahl überhaupt zu lesen ist, steht bei Malerkosten pro Quadratmeter. Steht dieselbe Zahl dagegen in einer Offerte für deine Wohnung, greift Art. 13 PBV nicht, weil eine Offerte an dich keine Werbung an Konsumenten ist. Nach Art. 14 Abs. 1 PBV muss aus einer Preisbekanntgabe ausserdem hervorgehen, auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht. [2] Zuständig für den Vollzug sind die Kantone (Art. 22 PBV), die Oberaufsicht liegt beim Staatssekretariat für Wirtschaft (Art. 23 PBV), und Verstösse werden nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestraft (Art. 21 PBV). [2]
Wann ein Betrieb gar keine Steuer verlangen darf
Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt und damit Leistungen im Inland erbringt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). [1] Davon gibt es eine Befreiung, und sie betrifft im Malergewerbe die kleinsten Betriebe: Befreit ist, «wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind» (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). [1] Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Abs. 2bis). [1] Verzichten kann ein solcher Betrieb auf die Befreiung, für mindestens eine Steuerperiode (Art. 11 MWSTG). [1]
Für dich als Auftraggeber ist die Folge einfach und selten bekannt:
Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen (Art. 27 Abs. 1 MWSTG). [1]
Wer es trotzdem tut, schuldet die ausgewiesene Steuer, sofern er die Rechnung nicht korrigiert oder glaubhaft macht, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 27 Abs. 2 MWSTG). [1] Eine Zeile «zuzüglich 8,1 Prozent MWST» auf einer Offerte ohne Registernummer ist deshalb keine Formalie, sondern eine Angabe, die entweder eine Nummer nach sich zieht oder gar nicht dort stehen dürfte. Ob eine Firma überhaupt existiert, prüfst du unabhängig davon im Handelsregister, und was ihre Rechtsform darüber sagt, steht dort.
Zwei Schwellen von 100 000 Franken, die nichts miteinander zu tun haben
Dieselbe Zahl steht in zwei Bundeserlassen, und sie meint zweimal etwas anderes. Nach Art. 931 Abs. 1 OR muss eine natürliche Person ihr Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen lassen, wenn das Gewerbe im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat. [3] Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG ist von der Steuerpflicht befreit, wer im Jahr weniger als 100 000 Franken Umsatz erzielt. [1]
Aus dem einen folgt nicht das andere. Die zwei Erlasse rechnen den Umsatz zu verschiedenen Zeitpunkten und mit verschiedenen Bezugsgrössen, das Handelsregister kennt Ausnahmen für freie Berufe und Landwirte, und eine Aktiengesellschaft ist unabhängig von jedem Umsatz eingetragen. Ein Betrieb ohne Registereintrag kann steuerpflichtig sein, ein eingetragener Betrieb kann befreit sein. Wer von der einen Zahl auf die andere schliesst, zieht einen Schluss, den keiner der beiden Erlasse trägt; das ist eine Folgerung dieser Redaktion aus dem Vergleich der zwei Artikel.
Was der Steuerausweis über den Betrieb nicht sagt
Eine Registernummer auf dem Briefkopf belegt, dass ein Betrieb bei der Steuerverwaltung geführt wird. Sie belegt nicht, dass er sauber arbeitet, dass er zahlungsfähig ist oder dass sein Preis angemessen ist. Art. 10 und 27 MWSTG knüpfen an Umsatz und Registereintrag an und beurteilen keine Ausführung; das ist eine Folgerung dieser Redaktion aus dem Gegenstand der Artikel und keine Aussage des Gesetzgebers.
Umgekehrt ist ein fehlender Steuerausweis kein Vorwurf. Ein Betrieb unter der Umsatzschwelle handelt gesetzeskonform, wenn er keine Steuer verlangt, und muss sie nach Art. 27 Abs. 1 MWSTG sogar weglassen. Wer aus einer Rechnung ohne Steuerzeile auf Schwarzarbeit schliesst, schliesst falsch. Und wer den Betrag unter dem Strich für auffällig günstig hält, findet die belegten Anhaltspunkte dazu bei auffällig günstigen Offerten, nicht in der Steuerzeile.
Offengelegte Schwächen und nicht verwendete Quellen
- Dass Malerarbeiten dem Normalsatz unterliegen, ist aus dem Aufbau von Art. 25 MWSTG abgeleitet. Eine Praxisfestlegung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die Bauleistungen ausdrücklich zuordnet, ist nicht geöffnet worden. Der Text kennzeichnet die Ableitung als solche.
- Welchen Saldosteuersatz das Malergewerbe hat und welcher Satz bei dieser Abrechnungsart auf der Kundenrechnung erscheint, sagt keine der drei Quellen. Der Text nennt die Lücke, statt sie zu füllen.
- Zum unlauteren Wettbewerb ist kein Erlasstext geöffnet worden. Art. 21 PBV verweist darauf, und der Text gibt nur diesen Verweis wieder, ohne eine Strafdrohung zu beziffern.
- Es ist keine Statistik darüber geöffnet worden, wie viele Malerbetriebe unter der Umsatzschwelle liegen. Eine Häufigkeitsangabe steht deshalb nicht im Text.
- Der Satz, dass ein Steuerausweis nichts über die Arbeitsqualität sagt, ist eine Folgerung dieser Redaktion aus dem Gegenstand der Artikel. Er ist im Text als solche gekennzeichnet.
Was auf der Rechnung steht, wenn du sie verlangst
Eine Rechnung bekommst du nicht automatisch. Art. 26 Abs. 1 MWSTG verpflichtet den Leistungserbringer, «auf Verlangen» eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen des Artikels genügt. [1] Verlangst du sie, muss sie den Erbringer, den Empfänger und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel enthalten: Namen und Ort des Betriebs, den Hinweis, dass er im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, samt der Nummer, unter der er eingetragen ist, Namen und Ort von dir, Datum oder Zeitraum der Leistung, Art, Gegenstand und Umfang der Leistung, das Entgelt sowie den anwendbaren Steuersatz und den geschuldeten Steuerbetrag (Art. 26 Abs. 2 MWSTG). [1] Schliesst das Entgelt die Steuer bereits ein, genügt die Angabe des Satzes. [1]
Der Punkt «Art, Gegenstand und Umfang der Leistung» ist derselbe, an dem sich zwei Offerten vergleichen lassen. Steht dort nur eine Summe, fehlt genau die Angabe, die das Gesetz für die Rechnung verlangt; welche Positionen ein vollständiges Papier führt, steht bei Offerte und Kostenvoranschlag und, für die Mengen, bei Vorausmass und Ausmass. Was gilt, wenn gar nichts schriftlich vorliegt, steht bei mündlicher Offerte; und alles zu Bargeld und fehlender Quittung gehört auf Barzahlung ohne Rechnung.
Verwandte Begriffe
- Gültigkeitsdauer einer Offerte: Wie lange der Betrieb an seine Offerte gebunden ist
- Stundenansatz Maler: Stundenansatz oder Quadratmeterpreis
- Farbtonwechsel und Nachtragsofferte: Farbtonwechsel und Nachtrag, wenn der Auftrag läuft
- Gerüst für Fassadenarbeiten: Gerüst, der eigene Posten neben dem Fassadenanstrich
- Skonto: Skonto gibt es nur, wenn er vereinbart ist
Quellen
- Bundesversammlung: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG), SR 641.20, konsolidierte Fassung mit Anwendbarkeitsdatum 31. März 2025, abgerufen am 13. August 2026. Primärquelle, amtlich (Bund). Verwendet für Art. 10 Abs. 1, 2 und 2bis, Art. 11, Art. 25 Abs. 1, 2 und 4, Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 27 Abs. 1 und 2. Art. 37 wurde gelesen und nur für die Offenlegung einer offenen Frage verwendet.
- Bundesrat: Preisbekanntgabeverordnung (PBV), SR 942.211, konsolidierte Fassung mit Anwendbarkeitsdatum 1. Januar 2025, abgerufen am 13. August 2026. Primärquelle, amtlich (Bund). Verwendet für Art. 2 Abs. 1 lit. d, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 21, Art. 22 und Art. 23. Art. 1, 3 und 4 wurden gelesen und dienen der Einordnung.
- Bundesversammlung: Obligationenrecht (OR), SR 220, konsolidierte Fassung mit Anwendbarkeitsdatum 1. Januar 2026, abgerufen am 13. August 2026. Primärquelle, amtlich (Bund). Ausschliesslich für Art. 931 Abs. 1 verwendet, also für den Vergleich der zwei Umsatzschwellen.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen die kantonale Schlichtungsbehörde sowie Mieter- und Hauseigentümerverbände weiter.
In eigener Sache
Vergleichbarkeit ist unser Geschäftsmodell, denn wir betreiben ein Portal, über das Malerbetriebe Anfragen erhalten und uns dafür bezahlen. Diese Seite sagt dir, dass eine Zahl ohne Angabe zur Steuer nicht mit einer anderen vergleichbar ist, und das nützt uns. Die Vorschrift dazu steht in Art. 26 Abs. 2 lit. f MWSTG und nicht in unseren Geschäftsbedingungen; sie gilt auch für Angebote, die dich nie über uns erreichen.
Verlange in jeder Anfrage, dass die Summe mit und ohne Steuer erscheint, dann liegen zwei Papiere auf derselben Grundlage nebeneinander. Ausschreiben kannst du dieselbe Arbeit auf malerofferte.ch; welcher Satz gilt, entscheidet Art. 25 MWSTG und nicht der Betrieb, der die Zeile setzt.
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