Farben & Materialien

Musteranstrich, das Muster an deiner Wand

Ein Musteranstrich ist die Probe des bestellten Anstrichs, angelegt an der Wand, die später gestrichen wird. Das Putzmerkblatt Nr. 59 des SMGV hält jedem Muster zweierlei entgegen: Es entstand zu einem anderen Zeitpunkt und meist von einer anderen Hand als die Fläche, die daran gemessen wird. Drei Produktblätter zweier Schweizer Hersteller wollen die Fläche am Objekt angelegt sehen. [1][3][4][5]

Redaktionell geprüft: 14. August 2026

Vier Fundstellen und was in ihnen steht

Was ein Schweizer Merkblatt jedem Muster vorhält

Das Merkblatt Nr. 59 «Technische und visuelle Eigenschaften von verschiedenen Deckputzarten» geben der Schweizerische Maler- und Gipserunternehmer-Verband, seine Gemeinsame Technische Kommission Gipsergewerbe und die Schweizerische Vereinigung Trockenmörtel-Hersteller heraus, Stand August 2008, Artikelnummer 2962. [1] Sein Kapitel 4 stellt zehn Kriterien für die visuelle Beurteilung auf. Das erste heisst «Handarbeit» und beginnt mit dem Satz, Verputzen sei Handarbeit und nicht mit industriell gefertigten Produkten vergleichbar. [1] Dann folgt die Stelle, um die es hier geht:

«Ein Problem sind alle Arten von Muster: Handmuster der Industrie, grössere Musterplatten des Ausführenden aber auch Musterplatten am Objekt selbst, haben allesamt den Nachteil, dass sie zu einem anderen Zeitpunkt, meist auch von einem anderen Verarbeiter und, was die Hand- und Plattenmuster betrifft, auch unter praxisfernen Bedingungen hergestellt wurden.» [1]

Im Nachsatz verläuft die Trennlinie dieser Seite. Zwei Nachteile treffen alle drei genannten Musterarten, die andere Zeit und die andere Hand. Den dritten, die praxisfernen Bedingungen, hängt der Satz an die «Hand- und Plattenmuster». Ob damit auch die Platte am Objekt gemeint ist, sagt er nicht. Diese Redaktion liest ihn so, dass Bedingungen am Bau gerade nicht praxisfern sind; das ist eine Auslegung und keine Aussage der Quelle.

Jedes Muster entsteht zu einer anderen Zeit und meist von einer anderen Hand als die Fläche, an der es später gemessen wird. [1]

Wohin die Fläche gehört, sagt dasselbe Merkblatt. Kriterium 4.2.3 behandelt Unregelmässigkeiten in Struktur und Ebenheit und hält für modellierte Putze fest, schon regionale Unterschiede in der Bezeichnung könnten zu Verwirrung führen. Der Rat lautet: «Für solche Putze empfiehlt sich eine Zwischenabnahme einer definierten Musterfläche am Bau durch den Bauherrn.» Und weiter: «Putzoberflächen bedürfen einer genauen Beschreibung im Leistungsverzeichnis und im Werkvertrag.» [1] Was in ein Leistungsverzeichnis gehört, steht dort.

Ein Vorbehalt gehört an dieselbe Stelle, und er ist der wichtigste dieser Seite: Merkblatt Nr. 59 handelt von Putz, nicht von Anstrich. Was daraus über die Beurteilung fertiger Putzflächen folgt, steht deshalb beim Aussenputz. Für den Anstrich stützt sich diese Seite auf die Quellen der nächsten zwei Abschnitte.

Handmuster, Musterplatte, angelegte Fläche

Drei Musterarten zählt das Kriterium 4.2.1 auf, und sie unterscheiden sich darin, wer sie hergestellt hat und wo.

Art des MustersWer und wo, nach Kriterium 4.2.1Was der Wortlaut dazu sagt
Handmuster der Industrie [1]beim Hersteller, ausserhalb des Baus [1]andere Zeit, andere Hand, dazu ausdrücklich praxisferne Bedingungen [1]
Grössere Musterplatte des Ausführenden [1]beim ausführenden Betrieb, ausserhalb des Baus [1]andere Zeit, andere Hand, dazu ausdrücklich praxisferne Bedingungen [1]
Musterplatte am Objekt selbst [1]am Bau, aber zu einem anderen Zeitpunkt [1]andere Zeit und andere Hand bleiben; ob die praxisfernen Bedingungen mitgemeint sind, sagt der Satz nicht [1]
Musterfläche am Bau, gemeinsam beurteilt [1]am Bau, als Zwischenabnahme durch den Bauherrn nach Kriterium 4.2.3 [1]vom Merkblatt für modellierte Putze empfohlen, nicht vorgeschrieben [1]

Die vierte Zeile ist keine vierte Musterart des Kriteriums 4.2.1, sondern die Lesart dieser Redaktion: Sie stellt neben die drei aufgezählten Muster das Verfahren, das dasselbe Merkblatt an anderer Stelle empfiehlt.

Die Liftzarge, an der das Verfahren hängt

Die Verbandszeitschrift applica hat in Ausgabe 2/2017 einen Fachartikel dreier Technikleiter Schweizer Farbenhersteller gedruckt, der das Merkblatt Nr. 25 zur Farbtonübereinstimmung wiedergibt. [2] Das Beispiel darin ist nicht erfunden, es steht so im Artikel: Eine Liftzarge soll gestrichen und dabei an bereits beschichtete Lifttüren angepasst werden. Dafür gelten besondere Anforderungen, und dann ist ein Original-Farbtonmuster zur Verfügung zu stellen. [2] Weiter heisst es:

«Mit dem danach abgetönten Lack muss der Maler ein Muster in der vorgesehenen Applikationstechnik anfertigen, das mit den Lifttüren verglichen werden kann.» [2]

Zwei Bedingungen stehen in diesem einen Satz, und ein Handmuster erfüllt keine davon: Das Muster entsteht aus dem Lack, der später verarbeitet wird, und in der Technik, in der später gearbeitet wird. Dass es als Vertragsgrundlage vereinbart wird und der Vergleich wegen der Belichtung vor Ort stattfindet, steht im Wortlaut unter Farbabweichung zwischen Chargen, zusammen mit dem Massstab für die Mangelfrage.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Der Artikel gibt das Merkblatt im Stand Februar 2017 wieder; ob die heutige Ausgabe dasselbe Beispiel führt, wissen wir nicht. Und er beschreibt einen Lack an einem Bauteil, keinen Wandanstrich im Zimmer. Was ein Sonderfarbton am Material kostet und was eine RAL-Nummer festlegt, steht auf eigenen Seiten.

Was zwei Hersteller in drei Produktblättern wollen

Drei Produktblätter aus zwei Schweizer Häusern wollen die Fläche am Objekt. Jede Angabe gilt für genau das genannte Erzeugnis und nicht allgemein.

Die Sika Schweiz AG in Zürich schreibt im Produktdatenblatt zu Sikagard-403 W, einer wässrigen Acrylharz-Wandbeschichtung, Mai 2023, Version 04.05: «Das Anlegen einer Musterfläche vor Ort wird grundsätzlich empfohlen.» [3] Dasselbe Blatt nennt den Grund: Jeder Walzentyp ergebe eine etwas andere Oberflächenbeschaffenheit, und Airless-Spritzen führe zu einer glatteren Oberfläche als die Rolle. [3] Wie ein solches Gerät eingestellt wird, steht unter Airless-Gerät, wie der Glanz den Eindruck verschiebt, unter Glanzgrad.

Die Bosshard-Farben AG in Rümlang schreibt im Technischen Merkblatt zur Grundierung Grund Color, Ausgabe 29. Juli 2026, das Produkt müsse immer mit ein bis zwei Folgeanstrichen überstrichen werden. Dann folgt der Satz, der für dein Angebot zählt: «Die Entscheidung über die Anzahl der Folgeanstriche ist vor Ort, anhand von Musterflächen zu treffen.» [4] Bei diesem Produkt steht die Zahl der Arbeitsgänge vor der Vergabe also gar nicht fest, siehe Anzahl der Anstriche.

Dieselbe Firma verlangt im Merkblatt zum Arbosol UV-Täferlack, Ausgabe 20. April 2026, immer eine Musterfläche, um Eignung und Verbrauch zu prüfen; der Wortlaut steht auf der Seite über das Spritzgerät. [5] Damit nennen die drei Blätter drei Zwecke nebeneinander. Dass es genau diese drei sind, ist die Zusammenfassung dieser Redaktion und steht so in keinem der Dokumente.

Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage

Was du vor der Unterschrift verlangen kannst

Verlange, dass das Muster an dem Bauteil entsteht, um das es geht, und nicht auf einer Platte in der Werkstatt. Verlange, dass es mit dem Material und in der Technik angelegt wird, die später zum Einsatz kommen. Und verlange den Namen dessen, der es anlegt, denn die andere Hand ist nach Kriterium 4.2.1 einer der zwei Einwände, die jedes Muster trifft. [1]

Einen Betrag nennen wir dir nicht. Keine Quelle dieser Seite nennt einen Preis für einen Musteranstrich, und wir schätzen keinen. Wer die Fläche bezahlt und in welchem Licht sie beurteilt wird, steht unter Musterfläche; wie verbindlich die Summe darunter ist, unter Offerte und Kostenvoranschlag.

Der Irrtum, der aus der Zwischenabnahme eine Abnahme macht

Kriterium 4.2.3 spricht von einer Zwischenabnahme durch den Bauherrn. [1] Das Wort führt in die Irre, wenn man es für die Abnahme des fertigen Werks hält. Beurteilt wird ein Muster und keine Leistung, es läuft keine Frist an, und der Betrieb wird dadurch von nichts frei. Wie die Abnahme des Werks abläuft, steht unter Abnahme von Malerarbeiten.

Der zweite Irrtum ist die stille Übertragung. Alles, was Merkblatt Nr. 59 über Muster sagt, ist über Putzmuster gesagt. Eine Schweizer Verbandsquelle, die dasselbe für Anstrichmuster festhält, liegt dieser Redaktion nicht vor, und wir haben nicht danach gesucht. Für den Anstrich haben wir einen Zeitschriftenartikel und drei Produktblätter, alle oben mit Namen und Datum.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. SMGV Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband: GTK-G Gemeinsame Technische Kommission Gipsergewerbe und VTH Schweizerische Vereinigung Trockenmörtel-Hersteller: Merkblatt Nr. 59 «Technische und visuelle Eigenschaften von verschiedenen Deckputzarten», Merkblatt August 2008, Artikelnummer 2962, 19 Seiten. Fachverband, Schweiz, Primärquelle. Zitat zweiter Hand: Das PDF wurde für diesen Entwurf nicht selbst geladen. Der Wortlaut der Kriterien 4.2.1 und 4.2.3 stammt aus zwei unabhängig erstellten Faktengrundlagen dieses Eintrags, die beide den Volltext extrahiert haben und die Stelle wortgleich führen. Geltungsbereich beachten: Das Merkblatt behandelt Deckputze, nicht Anstriche. Die Artikelnummer ist im PDF nicht gedruckt und stammt aus der Übersichtsliste des Verbands.
  2. Selter, Wolfram; Dombrowski, Jürgen; von Niederhäusern, Roger: (Technikleiter Schweizer Farbenhersteller): «Wann ein Farbton akzeptierbar ist», in: applica 2/2017, Seiten 15 bis 18. Verbandsorgan Schweiz, Sekundärquelle mit benannter Autorschaft. Der Artikel referiert das Merkblatt Nr. 25 zur Farbtonübereinstimmung in der Fassung von 2017; die Zitate sind damit auf den Stand Februar 2017 zu datieren. Der Verband gibt das Merkblatt heute unter der Artikelnummer 2380 ab.
  3. Sika Schweiz AG: Tüffenwies 16, 8048 Zürich: Produktdatenblatt «Sikagard-403 W, 1-komponentige, wässrige Acrylharz-Wandbeschichtung», Mai 2023, Version 04.05, 5 Seiten. Herstellerangabe. Gilt für dieses Produkt unter den im Blatt genannten Bedingungen. Verwendet für die Empfehlung der Musterfläche vor Ort und für die zwei Sätze zur Oberfläche je nach Walzentyp und Auftragsart.
  4. Bosshard-Farben AG: Ifangstrasse 97, 8153 Rümlang: Technisches Merkblatt «Grund Color», Fussleiste «04032 Grund Color / 29.07.26». Herstellerangabe zu einer Grundierung. Gilt für dieses Produkt. Verwendet für die Zahl der Folgeanstriche und für den Satz, dass darüber vor Ort an Musterflächen entschieden wird.
  5. Bosshard-Farben AG: Technisches Merkblatt «Arbosol UV-Täferlack», Fussleiste «05821 Arbosol UV-Täferlack / 20.4.26». Herstellerangabe zu einem Täferlack für innen. Gilt für dieses Produkt. Hier nur in indirekter Rede verwendet; der Wortlaut steht im Eintrag zum Airless-Gerät.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.

In eigener Sache

Wer diese Seite betreibt, vergleicht und vermittelt Malerofferten und wird dafür bezahlt. Der Rat, das Muster als eigene Zeile zu verlangen, bringt uns also Anfragen ein. Dass ein Muster am Objekt mehr zeigt als eine Platte aus der Werkstatt, haben ein Verbandsmerkblatt und drei Hersteller festgehalten und nicht wir.

Schreib in deine Anfrage, an welchem Bauteil du ein Muster sehen willst und mit welchem Produkt es angelegt werden soll. Am Rücklauf auf malerofferte.ch siehst du, wer dafür eine eigene Zeile führt und wer dir eine Farbkarte hinlegt.

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