Farben & Materialien

Tapetenbahnen werden auf Stoss geklebt, nicht überlappend

Am Tapetenstoss treffen zwei Bahnen ohne Überlappung aneinander. Drei Merkblätter deutscher Hersteller, die der Schweizer Fachhandel mitliefert, verlangen genau das. [3][4][5] Die Schweizer Vertragsnorm SIA 118/257 führt «Anschneiden und Doppelschnitte von Wandbekleidungen» in den Ausmassbestimmungen nach Länge. [2] Eine zulässige Fugenbreite nennt keine der Quellen. Sichtbar bleibt der Stoss trotzdem.

Redaktionell geprüft: 14. August 2026

Was am Stoss belegt ist

Die einzige Zeile, in der ein Schweizer Regelwerk den Stoss nennt

Der SMGV gibt das Merkblatt E Nr. 1 «Erläuterungen und Darstellungen zu den SIA-Ausmassbestimmungen für Malerarbeiten» heraus, Artikelnummer 2498, Stand September 2024. Auf Seite 14 steht darin ein Kasten, den das Merkblatt selbst mit «Originaltext SIA 118/257 / 5.2.3 Ausmass nach Länge» überschreibt, und einer seiner Aufzählungspunkte lautet: [2]

«Anschneiden und Doppelschnitte von Wandbekleidungen» [2]

Damit steht fest, dass die Schweizer Vertragsnorm diesen Arbeitsschritt kennt und ihn im Kapitel über das Ausmass nach Länge führt. Weiter reicht der Beleg nicht, und die Grenze ist wichtiger als der Fund. Der Satz, der die Aufzählung einleitet, fehlt im Abdruck. Der Kasten steht ausserdem unter der Seitenüberschrift «LÄNGEN < 0.50 m = 0.50 m (FORTSETZUNG)», also bei der Regel über die kleinste zu messende Länge. Ob der Doppelschnitt danach in Laufmetern verrechnet wird oder ob für ihn die Mindestlänge gilt, entscheidet diese Wiedergabe nicht. Wer dir sagt, ein Doppelschnitt werde pro Laufmeter verrechnet, sagt mehr, als diese Quelle hergibt. Der Normtext selbst ist kostenpflichtig und lag uns nicht vor; das Merkblatt ist eine Wiedergabe zweiter Hand.

Auch das Verfahren bleibt in der Quelle ungenannt. Was ein Doppelschnitt ist und womit er gemacht wird, sagt weder der abgedruckte Normtext noch eines der übrigen sieben Dokumente dieser Seite. Was dazu kursiert, hat seinen Ort in der Werkstatt und keine Deckung in einem Papier, und wir geben es deshalb nicht wieder.

Für dich zählt an dieser Stelle die Systematik: Die Wandfläche wird in Quadratmetern gemessen, der Doppelschnitt steht in einem anderen Kapitel. Nach welchen Regeln eine Fläche überhaupt gezählt wird, steht unter Ausmassregeln für Malerarbeiten, und wann gemessen wird, unter Vorausmass und Ausmass.

Naht an Naht, und an der Ecke erst recht

Die Verarbeitungsseite beantworten die Herstellerblätter, und sie tun es einstimmig. Das technische Merkblatt 05/2020 des deutschen Herstellers Erfurt zu seiner Papier-Rauhfaser schreibt: «Die Bahnen Naht an Naht im Lot verkleben.» [3] Für die Vlies-Rauhfaser desselben Hauses, Merkblatt 02/2022, heisst es: «In Ecken und an Kanten Tapetenbahn abtrennen und nachfolgende Bahn auf Stoss tapezieren.» [4] Und das Kleisterblatt zum Metylan NP Universal Fertigkleister von Henkel, Ausgabe vom 22. April 2021, verlangt lotrechtes Arbeiten und luftblasenfreies Andrücken. [5]

Am deutlichsten wird die Regel dort, wo die Überlappung am nächsten läge. Zur Aussenecke schreibt Erfurt: «An Aussenecken wird nicht überlappend tapeziert, sondern die Trennung erfolgt exakt auf der Kante.» [3] Die Ecke ist damit kein Sonderfall mit gelockerter Regel, sondern die Stelle, an der die Bahn geteilt wird. Alle drei Angaben sind Herstellerangaben zu einem benannten Erzeugnis und keine Norm; sie stammen aus Deutschland und werden in der Schweiz mit der Ware ausgeliefert. Wie diese Bahnen sonst zu behandeln sind, steht unter Raufasertapete und unter Vliestapete.

Warum du den Stoss trotzdem siehst

Ein sauber gesetzter Stoss ist keine unsichtbare Stelle. Das Kleisterblatt von Henkel nennt den Grund und macht daraus eine Arbeitsanweisung: «Die Tapezierung hat möglichst von der Tageslichtquelle auszugehen, damit Nahtstellen optisch weniger in Erscheinung treten.» [5] Über die Sichtbarkeit entscheidet danach die Richtung, aus der das Licht kommt, und die Reihenfolge, in der gearbeitet wird. Ein Mass, ab dem eine Naht als zu sichtbar gilt, nennt das Blatt nicht.

Bei zwei Materialgruppen ist die sichtbare Naht sogar der Zweck. Das Infoblatt Wandbekleidung des SMGV schreibt zur Naturwerkstoff-Wandbekleidung, natürliche Materialien wie Gräser und Blätter würden verarbeitet und «durch die Art der Herstellung, teilweise noch in Handarbeit, sind die einzelnen Bahnen nach dem tapezieren noch gut sichtbar». Zur Metall-Wandbekleidung steht dort: «Auch bei diesen Wandbekleidungen bleiben die einzelnen Bahnen gut sichtbar.» [1] Das Blatt führt beides unter den Materialeigenschaften und nicht unter den Mängeln.

Bei Naturwerkstoff und Metall ist der sichtbare Stoss nach der einzigen Schweizer Quelle dazu eine Eigenschaft der Ware, kein Mangel der Arbeit. [1]

Für andere Materialien sagt dasselbe Blatt zum Stoss nichts, und wir übertragen die Aussage nicht. Eine Grenze zieht immerhin das Vlies-Blatt von Erfurt, und zwar innerhalb einer Sorte: Die Bahnen liessen sich mit ähnlichen Rauhfaserstrukturen «in einem Raum, nicht jedoch auf einer Fläche» verkleben. [4] Zwei Rollen aus verschiedenen Fertigungen dürfen also im selben Zimmer hängen, aber nicht an derselben Wand aneinanderstossen. Welche Bahnen der Verband überhaupt zu den Wandbekleidungen zählt, steht unter Wandbekleidung.

Woher die Regel für den Stoss kommt

Die drei Blätter, die den Stoss verlangen, verweisen für alles Weitere auf dasselbe Regelwerk. Beide Erfurt-Blätter schreiben im Kapitel Untergrund: «Die BFS-Merkblätter Nr. 7 und Nr. 16 sind zu beachten.» [3][4] Das Kleisterblatt nennt für Untergrundvorbereitung und Verarbeitung ebenfalls die BFS-Merkblätter Nr. 7 und 16. [5] BFS steht für den Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz, einen deutschen Verband. [7]

Genau diese zwei Nummern verkauft der SMGV hierzulande als eigene Merkblätter. Nr. 16 heisst «Technische Richtlinie für Tapezier- und Spannarbeiten innen», trägt die Artikelnummer 2397 und die Ausgabe April 2024, ist im Download-Center als gesperrt geführt und im Shop nur für Mitglieder erhältlich. [6] Zur Bearbeitung sagt der Verband auf seiner Merkblattübersicht, die Nummern 7, 8, 25 und 26 seien von der Gemeinsamen Technischen Kommission an die in der Schweiz gültigen Normen angepasst worden. [8] Nr. 16 steht in dieser Aufzählung nicht, obwohl ihre Shopseite denselben Anpassungssatz trägt. [6] Welche der beiden Angaben gilt, klären wir nicht.

Belegt ist die Richtung trotzdem, und zwar von zwei Seiten: Der Verband nennt die Blätter angepasst, die Hersteller nennen dieselben Nummern ohne jeden Schweizbezug. Das technische Regelwerk fürs Tapezieren ist in der Schweiz eine bearbeitete deutsche Vorlage. Wer sich am Stoss auf «die Regel» beruft, beruft sich auf einen Text, den in der Schweiz nur Verbandsmitglieder lesen können. Was dieselbe Herkunft für die Prüfungen vor der ersten Bahn bedeutet, steht unter Tapezieren.

Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage

Was am Stoss in deine Offerte gehört

Zwei Angaben lohnen die Nachfrage, und beide kosten nichts. Die erste ist die Materialgruppe: Bei Naturwerkstoff und Metall gehört vor die Bestellung, dass die Bahnen sichtbar bleiben sollen, sonst wird die Eigenschaft nachher zur Beanstandung. [1] Die zweite betrifft die Rechnung. Steht neben der Quadratmeterzeile für die Wandfläche eine Position mit einer Länge in Metern für Anschneiden und Doppelschnitte, folgt sie der Systematik der Ausmassbestimmungen und ist kein Aufschlag, den sich jemand ausgedacht hat. [2] Was hinter der Position steckt und wie fest die Endsumme steht, klärt Offerte und Kostenvoranschlag.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. SMGV Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband: «Infoblatt Wandbekleidung», ohne Artikelnummer und ohne Ausgabedatum im Dokument, PDF-Erstellung 16.11.2018. Fachverband, Schweiz, Kundenblatt ohne technischen Anspruch, Volltext gelesen. Es enthält keine Zahl, keine Norm und keine Verarbeitungsregel. Die zwei hier zitierten Sätze über die sichtbaren Bahnen sind die einzige Schweizer Aussage zum Stoss, die diese Recherche gefunden hat.
  2. SMGV: Merkblatt E Nr. 1 «Erläuterungen und Darstellungen zu den SIA-Ausmassbestimmungen für Malerarbeiten, inkl. Entscheidungsschemas NPK 675 und NPK 676», Artikelnummer 2498, Stand September 2024, 28 Seiten. Fachverband, Schweiz, Primärquelle, Volltext gelesen. Die Passage aus der Norm SIA 118/257 ist ein Zitat zweiter Hand: Das Merkblatt überschreibt sie selbst mit «Originaltext SIA 118/257». Der einleitende Satz der Aufzählung ist im Abdruck nicht enthalten. Die Norm ist kostenpflichtig und wurde nicht beschafft.
  3. ERFURT & SOHN KG: Hugo-Erfurt-Strasse 1, 42399 Wuppertal: «ERFURT-Rauhfaser, Technisches Merkblatt 05/2020», 2 Seiten. Bezogen über den Schweizer Fachhandel unter Hersteller, Deutschland, Primärquelle für das Erzeugnis, kein Schweizer Dokument; das Blatt trägt selbst den Vermerk «Made in Germany». Volltext gelesen. Bezogen wurde es bewusst über den Schweizer Weg, weil belegt werden soll, welches Dokument ein Schweizer Kunde bekommt.
  4. ERFURT & SOHN KG: «ERFURT-Vlies-Rauhfaser, Technisches Merkblatt 02/2022», 2 Seiten. Bezogen über den Schweizer Fachhandel unter Hersteller, Deutschland, Primärquelle für das Erzeugnis. Volltext gelesen. Es beschreibt eine Wandbekleidung zur nachträglichen Behandlung.
  5. Henkel AG & Co. KGaA: Henkelstrasse 67, 40589 Düsseldorf: «Metylan NP Universal Fertigkleister, Technisches Merkblatt, Ausgabe 22.04.2021», 4 Seiten. Bezogen über den Schweizer Fachhandel unter Hersteller, Deutschland, Primärquelle für das Erzeugnis. Volltext gelesen. Das Blatt sagt selbst: «Alle vorherigen Ausgaben verlieren mit Erscheinen dieses technischen Merkblattes ihre Gültigkeit.»
  6. SMGV: Download-Center-Schnittstelle und Shopseite zum Merkblatt SMGV/BFS Nr. 16 «Technische Richtlinie für Tapezier- und Spannarbeiten innen», Artikelnummer 2397, Ausgabe 04.2024, 18.90 CHF. Schnittstelle: Fachverband, Schweiz. Die Schnittstelle weist das Blatt als «restricted» aus und liefert für es keine öffentliche Dateiadresse. Offengelegt: Die Adresse der Shopseite, aus der Ausgabejahr, Preis und Anpassungssatz stammen, ist in der zugrunde liegenden Rechercheunterlage dieser Redaktion nicht ausgeschrieben und wurde hier nicht rekonstruiert; diese drei Angaben stehen deshalb als Sekundärzitat aus dieser Unterlage und nicht aus der Shopseite selbst.
  7. Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e.V. (BFS): Eigendarstellung und Merkblattkatalog. Fachverband, Deutschland. Belegt hier ausschliesslich, dass BFS ein deutscher Herausgeber ist. Kein Merkblattinhalt gelesen.
  8. SMGV: Übersichtsseite «Merkblätter und Fachinformationen». Fachverband, Schweiz, Verbandsseite. Belegt den Satz, dass die Merkblätter Nr. 7, 8, 25 und 26 von der Gemeinsamen Technischen Kommission an die in der Schweiz gültigen Normen angepasst wurden. Nr. 16 ist dort nicht genannt.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.

In eigener Sache

Der Rat weiter oben, die Materialgruppe und die Längenposition vor der Vergabe anzusprechen, nützt nicht nur dir: Genauere Positionen machen Angebote vergleichbar, und dieses Portal verdient an vermittelten Anfragen. Eine Zahl zum Stoss steht hier nicht, weil wir keine gefunden haben, die eine Erhebung hinter sich hätte.

Wenn du eine Wandbekleidung anfragst, schreib dazu, welche Materialgruppe es sein soll. Auf malerofferte.ch entscheidet diese eine Angabe darüber, ob ein sichtbarer Stoss später als Eigenschaft oder als Beanstandung behandelt wird.

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