Farben & Materialien

Was die Körnung einer Raufasertapete entscheidet

Raufasertapete heisst in der Schweizer Verbandsliteratur Raufaser-Wandbekleidung und zählt zu den Wandbekleidungen zur nachträglichen Behandlung: Sie wird immer überstrichen. [2] Die Körnung entscheidet über den Untergrund. Das Merkblatt Nr. 86 des SMGV und dreier weiterer Verbände verlangt für die mittlere Körnung mindestens Q2, für die feine Q3. [1] Die zugehörige Norm heisst hier SN EN 234:2019. [5]

Redaktionell geprüft: 17. August 2026

Zwei Spachtelstufen und vier Namen für dieselbe Körnung

Wo die Raufaser im Schweizer Regelwerk einsortiert ist

Der SMGV teilt die Wandbekleidungen in seinem Infoblatt in drei Gruppen, und die Raufaser steht in der zweiten. Wörtlich: «Wandbekleidungen zur nachträglichen Behandlung sind Raufaser-, Glasfaser- oder Vlies-Wandbekleidungen …» Und einen Satz später: «Wandbekleidungen dieser Gruppe werden immer mit einer Beschichtung überarbeitet.» [2] Dasselbe Blatt sagt den Satz, an dem die Schweizer Wortwahl hängt: «Mittlerweile werden Tapeten im Fachjargon als Wandbekleidung bezeichnet.» [2] Ein Ausgabedatum trägt es nicht, die PDF-Datei stammt vom November 2018.

Die harte Zahl steht anderswo. Merkblatt Nr. 86 «Deckbeschichtungen auf Trockenbauplatten im Innenbereich», Artikelnummer 2985, Stand März 2012, herausgegeben vom SMGV zusammen mit dem VTH, dem SVGG und dem VSLF, führt für jede von sechs Plattenarten dieselbe Tabelle mit zwölf Deckbeschichtungsarten. Zwei davon sind Wandbekleidungen: «Wandbekleidung RG mittel» verlangt den «Q2-Standard», «Wandbekleidung RG fein» die «Q3-Sonderverspachtelung». [1] Ein Sternchen dahinter sagt, wie das gemeint ist, wörtlich: «minimale Anforderungen an die Qualitätsstufe der Verspachtelung». [1] Das ist eine Untergrenze. Dieselbe Staffelung steht dreizehn Jahre später wieder im Merkblatt Nr. 91 des SMGV vom Dezember 2025, das die grobe und die mittlere Raufaser auf Q2 und die feine auf Q3 führt. [3]

Die Norm dazu gilt hier unter eigener Bezeichnung. Im Normenshop der Schweizerischen Normen-Vereinigung steht SN EN 234:2019 «Wandbekleidungen in Rollen, Festlegungen für Wandbekleidungen für nachträgliche Behandlung», mit der SIA-Registriernummer 257.052 und dem Status «Aktuell». [5] Der Normtext ist kostenpflichtig und liegt uns nicht vor. Was die Norm über Raufaser verlangt, steht deshalb nicht in diesem Eintrag.

Die Körnung wählst du fürs Aussehen, bezahlt wird sie am Untergrund: Die feine Bahn verlangt eine Spachtelstufe mehr als die mittlere. [1]

Welche Stufe was bedeutet, steht unter Spachtelqualität Q1 bis Q4. Der Eintrag Tapezieren führt dieselbe Zuordnung nach einem deutschen Merkblatt; dass sie auch in zwei Schweizer Merkblättern steht, und dort als Mindestanforderung, ist hier zum ersten Mal belegt.

wandaufbau, hervorgehoben: raufaser-wandbekleidungGipsplatte, Q2 oder Q3Mindestanforderung, Nr. 86Tapetenwechselgrundnur auf kartonummantelten PlattenVorkleistern, Methylcelluloseohne Menge und ohne ZeitangabeRaufaser-WandbekleidungRG mittel oder RG fein, Nr. 86DeckbeschichtungHerstellerblatt: Nassabriebklasse 3TrockenbauplatteSichtfläche
Die vier unteren Bänder stehen so im Merkblatt Nr. 86, und zwar für Gipsplatten und Gips-Verbundplatten; auf den vier übrigen Plattenarten entfällt der Tapetenwechselgrund. Das oberste Band stammt aus zwei anderen Quellen, dem Infoblatt des SMGV und dem Merkblatt des deutschen Herstellers Erfurt, und ist hier angefügt, weil die Raufaser nach beiden nie die sichtbare Fläche bildet. Massstäblich ist das Bild nicht: Eine Dicke nennt keine der drei Quellen.Untergrund, Vorbehandlung und Wandbekleidung nach dem Merkblatt Nr. 86 des SMGV, VTH, SVGG und VSLF, Artikelnummer 2985, Stand März 2012, Kapitel 3.1 und 3.4.

Vier Systeme für dieselbe Körnung

Wer «fein» sagt, muss dazusagen, in welchem System er redet. Vier Quellen benennen die Körnung derselben Bahn, und sie benutzen vier verschiedene Leitern:

QuelleWie sie die Körnung nenntWozu die Stufe dort dient
Merkblatt Nr. 86, SMGV mit VTH, SVGG und VSLF, März 2012RG mittel, RG fein [1]Zuordnung zur Verspachtelung Q2 und Q3 [1]
Merkblatt Nr. 91, SMGV, Dezember 2025RF fein, RM mittel, RG grob [3]Beschichtungen auf verspachtelten Flächen [3]
Merkblatt E Nr. 1, SMGV, September 2024, Ausschreibungsgruppe A.1.3ohne Struktur, fein strukturiert, grob strukturiert [4]Ausschreibung nach den Strukturklassen I bis III der SIA 118/257 [4]
Technisches Merkblatt Erfurt 05/2020, deutscher Hersteller, so auch im Schweizer HandelSortennummern 20, 32, 40, 52, 70, 79, 80 [6][7]Bestellnummer; was die Zahlen bedeuten, sagt das Blatt nicht [6]

Zwei dieser Leitern widersprechen sich im Buchstaben. Liest man Nr. 91 als System, trägt das zweite Zeichen die Körnung: RF fein, RM mittel, RG grob. [3] Nach dieser Lesart ist «RG fein» aus Nr. 86 in sich widersprüchlich. [1] Vielleicht steht «RG» dort noch für Raufaser überhaupt, vielleicht ist es ein Schreibfehler, den die Revision von 2025 stillschweigend korrigiert hat. Belegt ist keine der beiden Erklärungen, und wir benutzen die drei Kürzel deshalb nur in der Fassung von Dezember 2025.

Für dieses Lexikon wurde nach einer Quelle gesucht, die die Erfurt-Sortennummern mit den Verbandskürzeln oder mit den Strukturstufen verbindet. Gefunden wurde keine. Wer dir sagt, die Nummer 52 sei die mittlere Körnung, sagt das aus Erfahrung und nicht aus einem Regelwerk.

Was vor der ersten Bahn auf die Platte kommt

Merkblatt Nr. 86 führt neben den Anforderungen eine dritte Spalte, die Vorbehandlung, und sie fällt je nach Platte verschieden aus. Für Gipsplatten und für Gips-Verbundplatten steht dort wörtlich «Tapetenwechselgrund, Vorkleistern mit Methylcellulose-Leim», für die vier übrigen Plattenarten nur «Vorkleistern mit Methylcellulose-Leim». [1] Der Unterschied liegt am Karton: Die zwei kartonummantelten Platten bekommen die zusätzliche Schicht. Für sie steht in derselben Quelle die Einschränkung, wörtlich: «bei starker Vergilbung, anderen Verfärbungen des Kartons und bei hydrophobierten Platten kann auch ein Sperrgrund notwendig sein. Dies muss durch Vorversuche ermittelt werden.» [1]

Mengen, Zeiten und Temperaturen nennt das Merkblatt zu keinem dieser Schritte. Was ein Grund vor der Beschichtung leistet, steht unter Grundierung, Tiefgrund, Haftgrund.

Zum Kleister sagt jede Seite einen halben Satz. Der Schweizer Verband nennt die Stoffgruppe Methylcellulose. [1] Das deutsche Herstellerblatt setzt dagegen die Fussnote «Hinweis: Kleister auf Basis von Carboxymethylcellulose ist zu vermeiden.» [6] Warum, sagt keine der beiden Quellen, und wir ergänzen es nicht.

Das Blatt, das der Schweizer Fachhandel mitliefert

Einen Schweizer Hersteller von Raufaser hat diese Recherche nicht gefunden, wohl aber einen Schweizer Grosshändler, der die Ware importiert und das Merkblatt des deutschen Herstellers unverändert mitgibt. [7] Darin stehen die Zahlen, die es sonst nirgends gibt: eine Weichzeit von etwa zehn Minuten, das Zusammenlegen der eingekleisterten Bahn zu zwei Dritteln auf ein Drittel gegen das Austrocknen, eine diffusionsäquivalente Luftschichtdicke von etwa 0,01 Metern und die Anforderung, dass die Fläche nach dem Trocknen mit einer Dispersionsfarbe von mindestens Nassabriebklasse 3 überstrichen werden muss. [6]

Die letzte Angabe ist der Punkt, an dem das Blatt deutsch bleibt: Es nennt dafür die Norm DIN EN 13300 und an anderer Stelle DIN EN 234. [6] Dieselben europäischen Normen hat die Schweiz eigenständig übernommen, als SN EN 13300:2022 und als SN EN 234:2019. [5] Am Prüfergebnis ändert das nichts, an der Bezeichnung schon. Was hinter der Klasse steckt, steht unter Nassabriebklasse, was für die Farbe darüber gilt, unter Dispersionsfarbe.

Eine Angabe darfst du dagegen nicht mitnehmen. Die Produktseite des Schweizer Händlers führt in der Zeile «Zertifikate» die europäische Brandklasse B-s1,d0, das Merkblatt setzt daneben die Entsprechung «B1 (schwer entflammbar)» nach DIN 4102-1. [6][7] DIN 4102-1 ist eine rein deutsche Norm, und die Klasse B1 gibt es im Schweizer Brandschutzrecht nicht. Ob für diese Erzeugnisse eine Zulassung im Brandschutzregister der VKF besteht, haben wir nicht geprüft; ohne diese Prüfung steht hier keine Schweizer Brandschutzaussage.

Was eine Rolle deckt

Eine Rolle Erfurt Rauhfaser der gängigen Sorten misst laut Herstellerblatt 33,50 Meter mal 0,53 Meter. [6] Das sind 17,76 Quadratmeter. Der Schweizer Fachhandel verlangte am 13. August 2026 für eine Rolle der Sorte 40 CHF 31.94, ohne Angabe darüber, ob der Preis die Mehrwertsteuer enthält und ob er für Endkunden gilt. [7] Daraus ergeben sich rund CHF 1.80 je Quadratmeter Material. Multiplikation und Division stammen von dieser Redaktion; in keiner der zwei Quellen steht ein Quadratmeterpreis, und die Sorten 79 und 80 messen halb so viel. [6] Die Zahl taugt als Grössenordnung für den Materialposten und für nichts sonst. Was die Arbeit daneben kostet, ist in keiner Schweizer Quelle mit einer nachvollziehbaren Erhebung belegt.

Bestehende Raufaser überstreichen statt entfernen

Ob eine schon geklebte Raufaser noch einmal gestrichen werden kann, hängt nach Merkblatt Nr. 91 nicht am Papier, sondern an der Haftfestigkeit des ganzen Aufbaus. Das Blatt führt die Renovationsfähigkeit in Kapitel 6.4.2 unter den speziellen Anforderungen und schreibt: «Die Renovationsfähigkeit hängt direkt mit der Haftfestigkeit einer Beschichtung zusammen. Durch Renovationsbeschichtungen erhöht sich die Eigenspannung der Beschichtung. Wird die Eigenspannung grösser als die Haftfestigkeit, kommt es zu Abplatzungen. Wandbekleidungen verteilen diese Kräfte, weshalb die Renovationsfähigkeit erhöht wird.» [3] Nach diesem Satz ist es die Wandbekleidung selbst, die das wiederholte Überstreichen erträglich macht.

Der Hersteller sagt es knapper und ohne Zahl: «Mehrfach mit handelsüblichen Farben überstreichbar.» [6] Wie oft, steht in keiner der beiden Quellen.

Auf die spätere Entfernung wirkt jeder Anstrich zurück. Kapitel 4.4.2 desselben Merkblatts nennt «beschichtete (gestrichene) Wandbekleidungen» in einer Reihe mit den scheuerbeständigen und den kunststoffbeschichteten und hält für alle fest, sie seien «mit Vorteil vorgängig zu perforieren», weil die Perforierung dem Wasser das Eindringen erleichtert. [3] Ob es mit jedem weiteren Anstrich schwieriger wird, sagt das Blatt nicht. Wie das Ablösen abläuft, steht unter Tapete entfernen.

Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage

Was in der Position stehen muss

In der Schweizer Ausschreibung hat die Raufaser eine eigene Zeile. Merkblatt E Nr. 1 des SMGV vom September 2024 bildet den Anhang A der Norm SIA 118/257 ab, und dort steht die Ausschreibungsgruppe «A. 1.3 Wandbekleidungen zur nachträglichen Behandlung, Ausmass m²», mit den drei Einträgen «ohne Struktur», «fein strukturiert» und «grob strukturiert». [4] Sie hängen an den Strukturklassen der Norm, deren Spaltenköpfe «Strukturklasse I: glatt» bis «Strukturklasse III: mittel profiliert» lauten. [4] Das Merkblatt druckt diese Passagen als «Originaltext SIA 118/257» ab; der Normtext selbst liegt uns nicht vor.

Verlangen kannst du deshalb dreierlei in einer Zeile: die Körnung mit dem System, aus dem sie stammt, die Spachtelstufe des Untergrunds und die Deckbeschichtung, die daraufkommt. Fehlt die dritte Angabe, fehlt nach dem Infoblatt des SMGV die halbe Leistung. [2] Wie eine Fläche gemessen wird, steht unter Vorausmass und Ausmass. Die beiden anderen Bahnen derselben Gruppe haben eigene Einträge: Glasfasertapete und Malervlies. Warum das Wort Vlies schwerer einzuordnen ist, steht unter Vliestapete.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. SMGV Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband: zusammen mit der Schweizerischen Vereinigung der Trockenmörtelhersteller VTH, dem Schweizerischen Verband der Gips- und Gipsbauplattenindustrie SVGG und dem Verband der Schweizerischen Lack- und Farbenindustrie VSLF: Merkblatt Nr. 86 «Deckbeschichtungen auf Trockenbauplatten im Innenbereich», Artikelnummer 2985, Stand März 2012. Fachverbände, Schweiz, Mehrverbandsdokument, Primärquelle, Volltext gelesen. Alle vier Herausgeber sind Schweizer Verbände; ein deutsches BFS-Merkblatt führt das Dokument in seinem Publikationsverzeichnis getrennt als Fremdquelle. Das Merkblatt erhebt selbst «keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Allgemeingültigkeit».
  2. SMGV: «Infoblatt Wandbekleidung», ohne Artikelnummer und ohne Ausgabedatum im Dokument, PDF-Erstellung 16.11.2018. Fachverband, Schweiz, Kundenblatt ohne technischen Anspruch, Volltext gelesen. Es enthält keine Zahl, keine Norm und keine Verarbeitungsregel; belegt sind hier ausschliesslich die Terminologie und die Gruppeneinteilung. Die letzte Seite ist ein leeres Feld «Ihr Ansprechpartner», das Blatt ist als Vorlage für Mitgliedsbetriebe gebaut.
  3. SMGV: Merkblatt Nr. 91 «Beschichtungen auf geglättete Putze und verspachtelte Trockenbauflächen», Artikelnummer 2456, Stand Dezember 2025. Fachverband, Schweiz, Primärquelle. Zitat zweiter Hand innerhalb des Projekts: Die drei Körnungskürzel stehen hier nach der wörtlichen Wiedergabe in der Faktengrundlage dieses Eintrags, die ihrerseits aus einer zweiten Faktengrundlage dieser Redaktion stammt. Das PDF war für die erste Fassung dieses Eintrags nicht selbst geöffnet. Nachtrag vom 17. August 2026: Das PDF ist für den Abschnitt über das Überstreichen selbst geladen und im Volltext ausgelesen worden. Die Zuordnung RM mittel und RG grob zu Q2 sowie RF fein zu Q3 ist damit am Original bestätigt, und die zwei Zitate aus den Kapiteln 6.4.2 und 4.4.2 stammen aus dieser Datei.
  4. SMGV: Merkblatt E Nr. 1 «Erläuterungen und Darstellungen zu den SIA-Ausmassbestimmungen für Malerarbeiten, inkl. Entscheidungsschemas NPK 675 und NPK 676», Artikelnummer 2498, Stand September 2024, 28 Seiten. Fachverband, Schweiz, Primärquelle, Volltext gelesen. Die Passagen aus der Norm SIA 118/257 sind Zitate zweiter Hand: Das Merkblatt überschreibt sie selbst mit «Originaltext SIA 118/257». Die Norm ist kostenpflichtig und wurde nicht beschafft.
  5. Schweizerische Normen-Vereinigung SNV: Normenshop, Produktseiten zu SN EN 234:2019 (SIA 257.052), SN EN 233:2016 (SIA 259.051) und SN EN 13300. Nationale Normungsorganisation, Schweiz. Belegt sind ausschliesslich Bezeichnung, SIA-Registriernummer, Titel, Ausgabejahr, Gültigkeitsstatus und Preis. Kein Normtext wurde beschafft, die Normen sind kostenpflichtig.
  6. ERFURT & SOHN KG: Hugo-Erfurt-Strasse 1, 42399 Wuppertal: «ERFURT-Rauhfaser, Technisches Merkblatt 05/2020», 2 Seiten. Bezogen über den Schweizer Fachhandel unter Hersteller, Deutschland, Primärquelle für das Erzeugnis, kein Schweizer Dokument; das Blatt trägt selbst den Vermerk «Made in Germany». Volltext gelesen. Sämtliche Normbezüge darin sind deutsch bezeichnet (DIN EN 234, DIN EN 13300, DIN EN 13501-1, DIN 4102-1, DIN 52615). Bezogen wurde es bewusst über den Schweizer Weg, weil belegt werden soll, welches Dokument ein Schweizer Kunde bekommt.
  7. Wirz Tapeten AG: Wässermattstrasse 6, 5000 Aarau, Onlineshop wirzwelt.ch, Produktseite «Erfurt Rauhfaser 40, 53 cm × 33,5 m». Schweizer Grosshändler und Importeur, kommerzielle Quelle, kein Hersteller. Preise ohne Login angezeigt; ob sie Mehrwertsteuer enthalten und ob sie für Endkunden gelten, ist nicht belegt. Die Seite richtet sich erkennbar an Geschäftspartner.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 17. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.

In eigener Sache

Der Rat weiter oben, Körnung, Spachtelstufe und Deckbeschichtung in dieselbe Zeile schreiben zu lassen, nützt nicht nur dir. Genauere Positionen machen Angebote vergleichbar, und an vermittelten Offertanfragen verdienen wir. Der Materialpreis in diesem Eintrag stammt von einem kommerziellen Händler und nicht aus einer eigenen Auswertung; eigene Offertdaten hat dieses Portal nicht, und solange das so ist, steht hier keine Zahl, die nach Statistik aussieht.

Zwei Angaben entscheiden über den Aufwand hinter einer Raufaserwand: die Körnung und die Stufe, auf die der Untergrund vorher gebracht werden muss. Nenne beides in deiner Anfrage auf malerofferte.ch, sonst rechnen zwei Betriebe zwei verschiedene Vorarbeiten.

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