Farben & Materialien

Muss eine Glasfasertapete überstrichen werden?

Ja, nach der einzigen Schweizer Verbandsauskunft, die es dazu gibt. Das Infoblatt des SMGV zählt die Glasfaser-Wandbekleidung zu der Gruppe, die «immer mit einer Beschichtung überarbeitet» wird. [1] Das ist eine Beschreibung und keine Vorschrift. Mehr sagt keine frei zugängliche Schweizer Quelle über dieses Material, denn die vier einschlägigen Merkblätter sind Mitgliedern vorbehalten. [2]

Redaktionell geprüft: 14. August 2026

Was zu diesem Material belegt ist und was nicht

Warum es dazu keinen freien Schweizer Fachtext gibt

Vier Merkblätter des SMGV betreffen Wandbekleidungen, und alle vier sind Mitgliedern vorbehalten; das jüngste ist Nr. 16 mit der Ausgabe April 2024. [2][3] Die vier Nummern samt Artikelnummern, Preis und den einzeln fehlgeschlagenen Beschaffungswegen führt Tapete auf Tapete, wo der verschlossene Zugang der Gegenstand der Seite ist. Wer nicht Mitglied ist, kommt an den Text nicht heran; was eine Mitgliedschaft sonst bedeutet, steht unter SMGV.

Die zweite Hälfte des Befunds ist wichtiger als die erste. Diese Blätter sind keine Schweizer Originale. BFS steht für den Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz, einen deutschen Verband, [6] und der SMGV vertreibt dessen Merkblätter in einer für die Schweiz bearbeiteten Fassung. Die Gegenprobe liefern die Hersteller: Das technische Merkblatt, das ein Schweizer Fachhändler zu einer Rauhfaser ausliefert, verweist im Kapitel Untergrund auf «die BFS-Merkblätter Nr. 7 und Nr. 16», ohne jeden Schweizer Zusatz. [5]

Bei den Produktnormen liegt es umgekehrt, und das ist der Punkt, an dem sich in Ratgebertexten die Fehler häufen. Die Schweiz hat die europäischen Wandbekleidungsnormen eigenständig übernommen, mit eigener Bezeichnung und einer zusätzlichen SIA-Registriernummer: SN EN 234:2019 «Wandbekleidungen in Rollen» mit dem Zusatz «Festlegungen für Wandbekleidungen für nachträgliche Behandlung» trägt die Nummer SIA 257.052 und gilt als aktuell. [4] Ob ein Glasgewebe unter diese Norm fällt, sagt keine der geprüften Quellen; der Normtext ist kostenpflichtig und lag nicht vor, und die Norm SN EN 266 für textile Wandbekleidungen war im Normenshop nicht auffindbar. [4] Belegt ist damit die Bezeichnung, nicht die Zuordnung. Wer eine Nummer nennt, schreibt in der Schweiz jedenfalls SN EN und nicht DIN EN, und zwar mit Ausgabejahr.

Die eine Zeile, in der die Glasfaser vorkommt

Der SMGV gibt ein Infoblatt zu Wandbekleidungen ab, ein Kundenblatt ohne Ausgabedatum; zitierbar ist es nur mit diesem Vorbehalt. [1] Es teilt das Feld in drei Gruppen, und die zweite lautet:

«Wandbekleidungen zur nachträglichen Behandlung sind Raufaser-, Glasfaser- oder Vlies-Wandbekleidungen, seltener textile Gewebe wie Calicot, Stramin oder Rupfen. Erhältlich sind die unterschiedlichsten Oberflächenstrukturen von glatt bis stark strukturiert oder gar gemustert. Wandbekleidungen dieser Gruppe werden immer mit einer Beschichtung überarbeitet.» [1]

Das Wort «immer» steht so im Original. Es beantwortet die Frage im Titel, und es beantwortet sie anders, als ein Ratgeber es täte: Nicht du entscheidest nach dem Ankleben, ob noch Farbe darüber kommt, sondern die Bahn ist für den Zustand mit Beschichtung gemacht.

Die Beschichtung ist bei dieser Gruppe kein späterer Entschluss, sondern der Zustand, in dem die Wandbekleidung gedacht ist. [1]

Für ein Angebot heisst das: Eine Zeile über die Wandbekleidung allein beschreibt die halbe Arbeit. Wie viele Aufträge Farbe darüber kommen, steht unter Anzahl der Anstriche; womit eine solche Fläche gestrichen wird und welche Klasse dabei auf dem Gebinde steht, unter Nassabriebklasse. Dieselbe Gruppe führt auch die Raufaser und das Vlies, siehe Raufasertapete und Malervlies; fertige Bahnen, die niemand überstreicht, stehen unter Fototapete.

Was hier über das Brandverhalten nicht steht

Glasgewebe wird oft mit Angaben zur Entflammbarkeit beworben. Dieser Eintrag gibt keine davon wieder, und der Grund lässt sich zeigen. Im technischen Merkblatt der ERFURT & SOHN KG zur Rauhfaser, Ausgabe Mai 2020, steht die Gleichsetzung «Brandschutzklasse ‹B-s1,d0› nach DIN EN 13501-1 entspricht ‹B1› (schwer entflammbar) nach DIN 4102-1». [5] Die erste Norm hat eine Schweizer Fassung, sie heisst SN EN 13501-1:2018 und trägt die SIA-Registriernummer 183.051. [4] Die zweite, DIN 4102-1, ist eine rein deutsche Norm, und die Klasse B1 stammt aus ihr.

Ob und wie Wandbekleidungen in der Schweiz brandschutzrechtlich eingestuft werden, hat diese Redaktion nicht geprüft. Deshalb steht hier weder eine Warnung noch eine Beruhigung, sondern nur die Herkunft der Buchstaben: Eine Angabe nach DIN 4102-1 ist eine deutsche Klassierung, und eine Schweizer Einstufung ist sie nicht.

Offengelegte Grenzen dieser Quellenlage

Was du dir zeigen lässt, bevor du unterschreibst

Weil das Regelwerk hinter dieser Arbeit nicht öffentlich ist, hilft nur die Frage nach der Grundlage. Lass dir sagen, nach welchem Merkblatt der Betrieb den Untergrund prüft und was dabei herauskam; die Prüfung selbst ist geschuldet, unabhängig davon, ob du den Text lesen kannst, siehe Untergrundprüfung. Die zweite Angabe ist die Beschichtung: Sie gehört mit Anzahl der Aufträge in dieselbe Position oder in eine eigene, sonst vergleichst du zwei Angebote, von denen eines die Farbe enthält und das andere nicht. Wie ein vollständiges Verzeichnis aussieht, steht unter Leistungsverzeichnis.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. SMGV Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband: «Infoblatt Wandbekleidung», ohne Artikelnummer, ohne Ausgabedatum im Dokument, PDF-Erstellung 16.11.2018. Fachverband, Schweiz, Primärquelle, Volltext gelesen. Kundenblatt ohne technischen Anspruch, als Vorlage für den Mitgliedsbetrieb gebaut. Nur mit dem Zusatz «undatiert, PDF-Erstellung November 2018» zitierbar. Es enthält keine Zahl, keine Norm und keine Verarbeitungsregel.
  2. SMGV: Download-Center-Schnittstelle, Fachverband, Schweiz, Maschinenschnittstelle. Belegt die vier Merkblattnummern mit ihren Artikelnummern, das Feld für die Zugriffsbeschränkung und das Fehlen einer öffentlichen Dateiadresse. Die erfolglosen Beschaffungswege sind in der Faktengrundlage dieses Eintrags einzeln dokumentiert.
  3. SMGV: Shopseiten zu den Merkblättern SMGV/BFS Nr. 7 (Artikelnummer 2388, Ausgabe 10.2017) und Nr. 16 (Artikelnummer 2397, Ausgabe 04.2024), je 18.90 CHF, «Nur für Mitglieder!». Fachverband, Schweiz. Offengelegte Belegkette: Von diesen zwei Seiten sind nur die Metadaten bekannt, und sie stammen aus der Faktengrundlage dieses Eintrags. Die genauen Shop-Adressen sind dort nicht ausgeschrieben und wurden für diesen Eintrag nicht rekonstruiert. Der Inhalt der Merkblätter liegt nicht vor.
  4. SNV Schweizerische Normen-Vereinigung: Normenshop, Produktseiten zu SN EN 233:2016 (SIA 259.051), SN EN 234:2019 (SIA 257.052), SN EN 235:2020 (SIA 259.055) und SN EN 13501-1:2018 (SIA 183.051). Nationale Normungsorganisation, Schweiz. Gelesen sind ausschliesslich die Metadaten: Bezeichnung, SIA-Registriernummer, Titel, Ausgabe, Gültigkeitsstatus und Preis. Die Normtexte sind kostenpflichtig und wurden nicht beschafft. SN EN 266 für textile Wandbekleidungen liess sich unter den geprüften Pfadmustern nicht auffinden.
  5. ERFURT & SOHN KG, Hugo-Erfurt-Strasse 1, 42399 Wuppertal: «ERFURT-Rauhfaser, Technisches Merkblatt 05/2020», 2 Seiten, bezogen über den Schweizer Fachhandel ( Hersteller, Deutschland, Volltext gelesen. Das Merkblatt gehört zu einer Rauhfaser und nicht zu einem Glasgewebe; es steht hier ausschliesslich für zwei Aussagen über Regelwerk und Normbezeichnungen, nicht für eine Produkteigenschaft. Bezogen wurde es bewusst über den Schweizer Shop, damit belegt ist, welches Dokument ein Schweizer Kunde erhält.
  6. Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e.V. (BFS): Eigendarstellung und Merkblattkatalog. Fachverband, Deutschland. Belegt allein, dass die Abkürzung BFS für einen deutschen Herausgeber steht.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.

In eigener Sache

Diese Seite rät dazu, den Prüfbefund und die Beschichtung schriftlich zu verlangen. Genauere Angebote nützen dem Vergleich, und am Vermitteln von Offertanfragen verdient malerofferte.ch. Der zweite Rat, im Zweifel auf das Merkblatt des Herstellers zu warten, kostet uns dagegen Zeit im Ablauf, und er steht trotzdem hier.

Wer Glasgewebe an die Wand bringen lässt, bestellt zwei Arbeiten und nicht eine. Schreib in deine Anfrage auf malerofferte.ch, dass du die Beschichtung mit ausgewiesen haben willst, dann rechnen die Betriebe dieselbe Leistung.

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