Sind Algen an der Fassade ein Mangel?
Algen und Pilze an der Fassade sind nicht in jedem Fall ein Mangel. Im Spritzwasserbereich über dem Terrain ist Bewuchs nach dem Merkblatt Nr. 72 des SMGV nicht auszuschliessen und zu tolerieren [1]; dasselbe steht im Merkblatt Nr. 59 [2]. Auf der übrigen Fläche gilt: nicht zuwarten, sondern früh reinigen. [3]
Redaktionell geprüft: 13. August 2026
Die Werte und Grenzen dieser Seite
- ca. 0,30 m | Höhe der Spritzwasserzone über der Sockellinie, in der Bewuchs zu tolerieren ist [1]
- 5 Prozent | Konzentration der Wasserstoffperoxidlösung, mit der sich Sporen und Zellen abtöten lassen [3]
- 5 Faktoren | so viele Einflüsse auf die Bewuchsbildung zählt das Merkblatt Nr. 59 auf, darunter die Nebelzone [2]
- keine Jahreszahl | ein Reinigungs- oder Streichintervall nennt keines der vier gelesenen Merkblätter [1][2][3][4]
Was das Schweizer Regelwerk zum Bewuchs sagt
Drei Merkblätter des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbands kommen aus drei verschiedenen Jahren und sagen dasselbe. Merkblatt Nr. 72, gemeinsam mit JardinSuisse, suissetec und dem Plattenverband herausgegeben, formuliert es am ausführlichsten: [1]
«Bewuchs durch Algen und Pilze in durch Spritzwasser belasteten Bereichen ist nicht auszuschliessen und zu tolerieren. Nicht zuletzt entscheiden Unterhalt und Reinigung dieser Zonen über langfristig saubere und bewuchsfreie Fassaden.» [1]
Merkblatt Nr. 59 führt denselben Punkt in seiner Liste dessen, was kein Mangel ist: «In durch Spritzwasser belasteten Bereichen ist ein Bewuchs zu tolerieren!» [2] Und Merkblatt Nr. 71 stellt es unter ein Bild: «In der Spritzwasser-Zone muss eine Bewuchsbildung toleriert werden, diese sollte im Anfangsstadium beseitigt werden.» [3] Die Zone selbst beziffert Merkblatt Nr. 72. Es spricht von der Lage «oberhalb der Spritzwasserzone (ca. 0,30 m über der Sockellinie)» und nennt in seinen Sockeldetails den «Spritzwasserbereich (bis ca. 0,30 m oberhalb der Sockellinie)». [1] Was dort sonst gilt, steht unter Sockelputz.
Die Toleranz gilt einer Zone und nicht der ganzen Fassade, und sie befreit niemanden vom Unterhalt. [1][3]
Darüber kippt die Aussage. Merkblatt Nr. 71 verlangt für die Fläche: «Wird Oberflächenbewuchs festgestellt, sollte mit den Reinigungsmassnahmen nicht zugewartet werden. Je früher entsprechende Massnahmen ergriffen werden, umso kleiner ist der Reinigungsaufwand. Bei stärkerem, grossflächigem Befall ist die Fassade, nach den entsprechenden Vorarbeiten, in der Regel neu zu beschichten.» [3] Damit ist der Bewuchs ausserhalb der Spritzwasserzone kein Zustand, den man beobachtet, sondern einer, der Arbeit auslöst.
Woran es liegt, wenn eine Fassade grün wird
Merkblatt Nr. 59 zählt fünf Einflüsse auf die Bewuchsbildung auf, und sie stehen ausdrücklich unter Bezug auf die Norm SIA 243: die Feuchtigkeitsaufnahme und -abgabe der Deckbeschichtung, ihre Verarbeitung, die Lage samt Klima, die Architektur mit ihrem konstruktiven Witterungsschutz und die Umgebungseinflüsse wie schattenspendende Bepflanzung. [2] Beim dritten Punkt nennt die Quelle als Beispiele «nahe Gewässer, Nebelzone, Besonnung, Staub-Belastung». [2]
Die Nebelzone steht damit als Standortfaktor im Regelwerk eines Schweizer Fachverbands. Das ist der Unterschied zwischen einem Haus am Zürichsee im Novembernebel und demselben Haus an einem Südwesthang: nicht der Anstrich, sondern die Zahl der Stunden, in denen die Wand nass bleibt. Wer zwei Fassaden vergleicht, vergleicht deshalb zuerst ihre Lage.
Vier der fünf Faktoren lassen sich nicht mehr ändern, wenn das Haus steht. Der fünfte schon, und dazu sagen zwei Merkblätter aus 14 Jahren Abstand dasselbe. Nr. 71 verlangt: Blumenbeete, Sträucher und Bäume samt ihrem Erdreich dürfen nicht direkt an die Fassade geführt werden, Äste und Blätter nicht in Kontakt kommen, und beides ist regelmässig zurückzuschneiden. [3] Nr. 52 aus dem Jahr 2024 führt in seinem Pflichtenkatalog für Eigentümer das «Freihalten der Fassadenflächen von zu nahe liegenden Begrünungen/Pflanzen» auf, dazu die regelmässige Kontrolle der Fassade auf Risse und das Freihalten der Regenwasserabflüsse. [4] Warum ein Riss dabei zählt, steht unter Risse an der Fassade.
Warum die Chemie zuletzt kommt
Merkblatt Nr. 71 legt eine Reihenfolge fest, und sie ist unbequem: «Soll Algen- oder Pilzbewuchs vorgebeugt werden, soll dies in erster Linie mit einem konstruktiven Witterungsschutz durch die Gebäudearchitektur geschehen.» [3] Also Dachvorsprung, Verblechung, Wasserführung, Abstand des Grüns. Erst danach folgt das Mittel: Sporen und Zellen von Mikroorganismen lassen sich nach derselben Quelle «z. B. mit einer Wasserstoffperoxidlösung (5%)» abtöten. [3]
Was ein filmgeschütztes Produkt enthält, benennt ein Schweizer Hersteller im Klartext. Die Bosshard-Farben AG in Rümlang schreibt zu ihrer Aussensilikatfarbe ExpoSol Cristal, Stand 5. Juni 2026, das Produkt lasse sich wahlweise mit Filmschutz ausrüsten; die ausgerüstete Variante enthalte die Biozid-Wirkstoffe Diuron, 2-Octyl-2H-isothiazol-3-on und Zinkpyrithion mit algiziden und fungiziden Eigenschaften. [5] Dasselbe Blatt hält fest: «Das Wasser aus der Reinigung von Arbeitsgeräten darf nicht in den Boden oder in Oberflächenwasser gelangen.» [5] Das ist eine Angabe zu diesem einen Produkt. Sie zeigt, dass Filmschutz kein Zusatz ohne Folgen ist, sondern ein Wirkstoff mit Auflagen.
Zur Frage, was diese Stoffe für die Gesundheit bedeuten, liegt dieser Redaktion keine geprüfte Quelle vor. Deshalb steht hier weder eine Warnung noch eine Entwarnung. Welche Kennzeichnungen ein Produkt sonst tragen kann, steht unter Minergie-Eco-Farbe.
Was regelmässig für Algen gehalten wird und keine sind
Eine Fassade, die nach Regen fleckig aussieht, hat nicht zwingend Bewuchs. Merkblatt Nr. 59 führt die unterschiedliche Durchfeuchtung nach Niederschlag ausdrücklich unter dem auf, was kein Mangel ist: Bei Silikatputzen sei sie «zu beobachten, es handelt sich dabei nicht um einen Mangel, sondern um eine normale Erscheinung aufgrund der materialspezifischen Eigenschaften», und bei mineralischen Putzen lautet der Eintrag schlicht «Kein Mangel.» [2] Solche Flecken verschwinden mit dem Abtrocknen. Bewuchs tut das nicht.
Der zweite Verwechslungsfall sind Schmutzläufe unter waagrechten Bauteilen. Merkblatt Nr. 71 hält fest, dass sich auf solchen Flächen Schmutz ablagert und dass die betroffenen Bauteile deshalb häufiger zu reinigen sind als die Fassadenfläche. [3] Ein dunkler Streifen unter einer Fensterbank ist deshalb zuerst eine Frage der Wasserführung, und wie die aussehen muss, hängt an Gefälle und Abtropfkante. Der dritte Fall ist ein weisser statt grüner Belag; er gehört unter Salpeter und Ausblühungen.
Was bei der Reinigung regelmässig schiefgeht
Der häufigste Fehler ist der Hochdruckreiniger in Eigenregie. Merkblatt Nr. 71 hält dazu zwei Dinge fest: «Hochdruckreiniger dürfen an Fassaden mit einer verputzten Aussenwärmedämmung nur vom Fachmann eingesetzt werden. Es muss sichergestellt werden, dass das Abwasser gemäss den geltenden Kantonalen Vorschriften behandelt wird.» [3] Der zweite Halbsatz wird selten gelesen: Das Abwasser einer Fassadenreinigung ist eine kantonale Angelegenheit, und wer es in den Rasen laufen lässt, hat mehr als ein Fassadenproblem. Ob deine Wand überhaupt gedämmt ist, entscheidet die Sache mit, siehe Aussenwärmedämmung.
Der zweite Fehler ist die Reinigungsrichtung. Merkblatt Nr. 52 schreibt für die Entfernung von Ablagerungen: «Die Reinigung ist von unten nach oben durchzuführen. Das Anlegen von Musterflächen wird empfohlen.» [4] Der dritte ist die Säure. Dieselbe Quelle sagt, ihr Einsatz könne «zu Verfärbungen führen» und sei «unter Beizug einer Fachperson auszuführen». [4] Wie eine solche Musterfläche angelegt wird, steht unter Musterfläche.
Was das für die Offerte heisst
Auf dem Blatt erscheint der Bewuchs nicht als Bewuchs, sondern in den Vorarbeiten. Drei Angaben entscheiden, ob zwei Offerten dasselbe meinen. Erstens, welche Flächen gereinigt werden und mit welchem Verfahren, weil das Merkblatt beim Hochdruck an einer gedämmten Fassade den Fachmann verlangt. [3] Zweitens, wie das Abwasser behandelt wird, weil das eine kantonale Auflage ist. [3] Drittens, ob nach der Reinigung eine neue Beschichtung folgt, denn bei starkem, grossflächigem Befall sieht das Merkblatt genau das vor. [3] Wie sich zwei solche Blätter überhaupt vergleichen lassen, steht unter Offerte und Kostenvoranschlag.
Eine vierte Angabe lohnt sich, wenn die Fassade ohnehin neu beschichtet wird. Merkblatt Nr. 59 hält unter einem Bild fest: «Eine zusätzliche Beschichtung (Egalisationsanstrich) reduziert generell die Verschmutzungsanfälligkeit.» [2] Für mineralische Putze und für Silikatputze empfiehlt dieselbe Quelle diese zusätzliche Beschichtung sowohl bei naturfarbenen als auch bei eingefärbten Deckputzen. [2] Bei Kunststoffputzen nennt sie den Anstrich «nicht erforderlich», empfiehlt ihn aber bei Objekten mit geringem konstruktivem Witterungsschutz und bei verputzter Aussenwärmedämmung. [2] Steht diese Position auf dem einen Blatt und auf dem anderen nicht, sind die beiden Offerten nicht vergleichbar, und die günstigere ist nach dieser Verbandsempfehlung die technisch schwächere.
Was nirgends steht, ist ein Intervall. Merkblatt Nr. 71 verweist für die Bestimmung des Kontrollintervalls auf den «Beanspruchungs-Index des SMGV für Fassaden und VAWD», druckt ihn aber nicht ab, und frei erhältlich ist er nicht. [3] Keines der vier gelesenen Merkblätter nennt eine Jahreszahl. Wer irgendwo liest, eine Fassade sei alle so und so viele Jahre zu reinigen oder zu streichen, liest eine Zahl ohne Quelle.
Verwandte Begriffe
- Selbstreinigende Fassade: Was selbstreinigend bei einer Fassadenfarbe bedeutet
- Fassade streichen: Der Fassadenanstrich und das Gerüst sind zwei Posten
- Schimmel an der Wand: Was der Vermieter bei Schimmel beweisen muss
- Kreiden: Kreiden, wenn Farbe an der Hand bleibt
Quellen
- SMGV Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband zusammen mit JardinSuisse, suissetec und SPV Schweizerischer Plattenverband: Merkblatt SMGV Nr. 72 «Projektierung und Ausführung von Aussenputzen und der verputzten Aussenwärmedämmung im Sockelbereich», November 2017, 40 Seiten. Fachverbände, Schweiz, Schweizer Original: alle vier Herausgeber sind schweizerisch. Die Höhe der Spritzwasserzone steht dort auf PDF-Seite 10 im Kapitel Projektierung: «Oberhalb der Spritzwasserzone (ca. 0,30 m über der Sockellinie)»; dieselbe Höhe wiederholen die Sockeldetails in Kapitel 4 als «Spritzwasserbereich (bis ca. 0,30 m oberhalb der Sockellinie)». Als PDF geladen und im Volltext geprüft am 17.08.2026.
- SMGV: Erarbeitet von der GTK-G zusammen mit der VTH Schweizerische Vereinigung Trockenmörtel-Hersteller: Merkblatt «Technische und visuelle Eigenschaften von verschiedenen Deckputzarten», in der Merkblattliste als Nr. 59 geführt, Artikelnummer 2962, Stand August 2008, 19 Seiten. Fachverband, Schweiz, Schweizer Original. Die fünf Einflussfaktoren sind dort ausdrücklich als Faktoren «gemäss Norm SIA 243» eingeführt; der Normtext selbst ist kostenpflichtig und wurde nicht beschafft.
- SMGV: Herausgegeben von GTK-G und GTK-M zusammen mit der VTH, dem EPS-Verband Schweiz und dem VSLF: Merkblatt Nr. 71 «Renovation und Aufdoppelung von verputzten Aussenwärmedämmungen», Artikelnummer 2968, Stand Juni 2010, 22 Seiten. Fachverband, Schweiz, Schweizer Original. Die Aussagen zu Reinigung, Bepflanzung und Hochdruckreiniger stehen dort im Kapitel über Fassadenpflege und Unterhalt und gelten dem Text nach für verputzte Aussenwärmedämmungen.
- SMGV: Merkblatt SMGV Nr. 52 «Ausblühungen an Bauteilen und Beschichtungen: Prävention, Erkennung und Entfernung», vierte Fassung, März 2024, Artikelnummer 2449, 20 Seiten. Fachverband, Schweiz, Schweizer Original, alleiniger Herausgeber SMGV. Behandelt Ausblühungen; die hier verwendeten Stellen betreffen den Pflichtenkatalog der Eigentümerschaft und die Reinigung von Ablagerungen.
- Bosshard-Farben AG: Ifangstrasse 97, 8153 Rümlang: Technisches Merkblatt «ExpoSol Cristal, 1K-Aussensilikatfarbe mit Sol-Technologie», Dokumentkennung «38610 ExpoSol Cristal / 5.6.26», 3 Seiten. Herstellerdokument eines Schweizer Herstellers. Die Wirkstoffe gelten für die filmgeschützte Variante dieses einen Produkts; die Grundausführung ist laut demselben Blatt konservierungsmittelfrei.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 13. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen die kantonale Schlichtungsbehörde sowie Mieter- und Hauseigentümerverbände weiter.
In eigener Sache
Bewuchs im Spritzwasserbereich ist zu tolerieren, und wo nichts zu bestellen ist, verdienen wir nichts; unser Geld kommt aus Anfragen, die wir an Malerbetriebe weitergeben. Der meistzitierte Satz dieser Seite spricht damit gegen unser eigenes Interesse und steht deshalb umso genauer da. Eigene Zahlen zu Reinigungskosten haben wir nicht, und solange das so ist, steht hier keine.
Grün an der Wand ist erst dann eine Bestellung, wenn feststeht, wo es sitzt und wie stark es ist. Auf malerofferte.ch fragst du Betriebe deiner Region an und lässt dir Reinigungsverfahren, Abwasserbehandlung und eine allfällige Neubeschichtung getrennt ausweisen.
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