Mieten, Auszug & Schäden

Salpeter an der Wand ist selten wirklich Salpeter

Salpeter heisst im Bauwesen Nitratausblühung, chemisch etwa Calciumnitrat. Das Merkblatt Nr. 52 des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbands, Fassung März 2024, kennt sie «grundsätzlich nur bei älteren Bauten … mit landwirtschaftlichem Hintergrund». [1] Carbonatausblühungen nennt dasselbe Merkblatt dagegen «sehr verbreitet». [1] Restlos entfernen lässt sich Nitrat laut Quelle nicht. [1]

Redaktionell geprüft: 13. August 2026

Vier Zahlen aus einem Merkblatt

Weisse, kristalline Ablagerungen bedecken einen Teil einer verputzten Mauerwand.
So sieht eine Ausblühung aus: ein weisser, kristalliner Belag an der Oberfläche. Welches Salz es ist, zeigt das Bild nicht, und die vier Familien lassen sich am Aussehen allein nicht auseinanderhalten. Das Merkblatt Nr. 52 des SMGV nennt für Nitrat und Chlorid feuchte Flecken, für Sulfat flauschige oder schmierige Stellen.Wikimedia-Benutzer Mattes, Gemeinfrei, Fundstelle

Was das Salz an die Oberfläche bringt

Eine Ausblühung kommt nicht von aussen, sie kommt aus dem Bauteil. Das Merkblatt Nr. 52 des SMGV definiert sie so:

«Ausblühungen sind unterschiedliche kristalline Stoffe, die sich an Bauteiloberflächen ablagern, wenn wasserlösliche Bestandteile (z. B. Salze) im Bauteil oder in Putzschichten gelöst … durch das Porensystem an die Oberfläche transportiert werden.» [1]

Dafür braucht es Wasser. «Hauptursache» ist laut Merkblatt eine «Wasserinfiltration in Bauteile oder Beschichtungen», und der Ausgabe vorangestellt ist ein Satz: «Als oberstes Gebot gilt: Was trocken bleibt oder fachgerecht austrocknen kann, bleibt frei von Ausblühungen.» [1]

Die vier wasserlöslichen Familien unterscheiden sich in Herkunft und Aussehen [1]:

FamilieWo sie laut Merkblatt vorkommtWoran sie zu erkennen ist
Sulfat«mehrheitlich in Neubauten an Backstein- und Porenbetonmauerwerken»«flauschige Stellen oder feuchte, schmierige Stellen»
Carbonat«sehr verbreitet auf kalk- und zementhaltigen Untergründen»Alkalicarbonate an ihrem Geschmack, ein Test für die Fachperson
Chlorid«im Fassadensockel durch Kontakt mit Streusalz», innen selten«feuchte Flecken», bei trockener Luft Kristalle an der Oberfläche
Nitrat, «auch bekannt als Mauersalpeter»«grundsätzlich nur bei älteren Bauten … mit landwirtschaftlichem Hintergrund»«feuchte Flecken … da stark hygroskopisch»

Der Herstellerbefund geht in dieselbe Richtung und ist deutlicher. Die Karl Bubenhofer AG in Gossau SG schreibt in ihrer Fachinfo «Bauschädliche Salze» in der Version von September 2005: «Mauersalpeter oder auch nur kurz ‹Salpeter› genannt, ist die landläufige Sammelbezeichnung für alle salzartigen Ausblühungen an Mauerwerken und Verputzen.» [2] Und weiter: «Eine Nitrat-Ausblühung, also der echte Salpeter, kommt relativ sehr selten vor und ist an ganz gewisse Objekte und Orte gebunden, hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Gebäude.» [2] Das ist eine Herstellerangabe von 2005, aus einem Betrieb, der die Sanierungsprodukte verkauft; hier deckt sie sich mit dem Verbandsmerkblatt von 2024.

Wer «Salpeter» sagt, meint fast immer irgendein Salz, und fast nie ein Nitrat. [1][2]

Die Probe mit der flachen Hand

Einen Handgriff kannst du selbst machen. Das Merkblatt Nr. 52 unterscheidet in Ziffer 5.1.1 danach, ob eine Ausblühung an der Hand bleibt:

«Sichtbare Ausblühungen, die pelz- oder pulverartig aussehen und beim Darüberstreichen mit der Hand Spuren hinterlassen, müssen entfernt werden. Allfällige festhaftende Ausblühungen sind zu beurteilen und können unter Umständen bestehen bleiben.» [1]

Damit hast du zwei Fälle statt einem: Was abfärbt, muss weg. Was fest sitzt, kann bleiben, sofern der Untergrund und die nächste Schicht darauf halten. [1]

Derselbe Handgriff steht auf einer zweiten Seite dieses Lexikons, mit einem anderen Ergebnis. Färbt eine Fassade farbig ab, ist das ein Befund am Anstrich und gehört zu Kreiden. Bleibt weisses Pulver an der Hand, kann es Salz sein. Diese Unterscheidung zieht keine der Quellen ausdrücklich; sie ist die Lesart dieser Redaktion aus zwei getrennten Fundstellen.

Ist gar nichts Weisses zu sehen, nennt Ziffer 5.3 einen zweiten Weg. Hygroskopische Salze «verbleiben beim Vorhandensein von ausreichender Luftfeuchtigkeit in gelöster Form und somit unsichtbar», und dann gilt: «Das vorsichtige Trocknen einer Prüfstelle mit einem Heissluftföhn kann das Vorhandensein von noch unsichtbaren gelösten Salzen bestätigen.» [1] Dort steht auch ein Geschmackstest, als Merkmal für die Fachperson. Ob er unbedenklich ist, sagt die Quelle nicht, und deshalb gibt diese Seite ihn nicht weiter.

Warum Essig und Salzsäure die Sache verschlimmern können

Das gängige Hausmittel gegen weisse Ränder ist Säure. Das Merkblatt Nr. 52 verbietet sie nicht, aber es stellt eine Bedingung: «Der Einsatz von Säuren kann zusätzliche Ausblühungen hervorrufen oder zu Verfärbungen führen und ist daher unter Beizug einer Fachperson auszuführen.» [1]

Für die mechanische Seite steht eine ebenso klare Ansage da. Entfernt wird «in trockenem Zustand und von Hand … z. B. mit Messing-, Inox- oder Naturfaserbürsten», und: «Von Stahlbürsten oder einer maschinellen Reinigung wird unbedingt abgeraten. Diese Methoden können zu einer Verglasung der Oberfläche führen, wodurch die Haftung von nachfolgenden Schichten beeinträchtigt werden kann.» [1] Wer mit der Drahtbürste anrückt, richtet den Untergrund für den nächsten Anstrich zu, nicht her. Was danach an Untergrundprüfung und Grundierung nötig wird, hängt an diesem Befund.

Beim Nitrat läuft es ohnehin anders aus. Es lasse sich «nicht restlos entfernen», das Abbürsten sei «nur Teillösung», und zu prüfen seien «Sanierputzsysteme oder Bekleidungen (Vorwandsysteme)». [1]

Was am Neubau dazugehört

Nicht jede Ausblühung ist ein Schaden. Ziffer 3 sagt es so:

«Beim Neubau lassen sich Ausblühungen kaum vermeiden. Sie führen jedoch nicht zwingend zu einer Beeinträchtigung der Bauteile oder Beschichtungen. Sobald die Wände verputzt oder beschichtet und trocken sind, treten Ausblühungen sehr selten auf.» [1]

Ziffer 4 setzt nach: «Eine vollständige Vermeidung von Ausblühungen an Bauteilen ist nicht möglich.» [1] Für Backstein nennt das Merkblatt einen Fall, der gar keiner ist: Trockenausblühungen werden beim Ziegeleibrand fest eingebrannt und «sind wasserunlöslich und daher unbedenklich». [1]

Es gibt aber auch den Fall, in dem das Salz die Oberfläche zerstört. Das Merkblatt bildet eine «Putzabplatzung innen infolge Ausblühungen, Feuchteeintrag durch Fassadensockel» ab und nennt als Mechanismus «Salzsprengungen durch Salzkristallisation». [1] Was daraus wird, steht unter Putzabplatzungen und, wenn nur der Anstrich betroffen ist, unter abblätternder Farbe.

Weiss ist nicht Schimmel, und dunkel ist nicht immer nass

Die erste Verwechslung ist Schimmel. Er ist ein biologischer Befall und folgt anderen Regeln, bis hin zur Frage, wer im Streit was beweisen muss; das steht unter Schimmel an der Wand. Eine Ausblühung ist mineralisch, sie wächst nicht.

Die zweite geht in die andere Richtung. Das Merkblatt «Technische und visuelle Eigenschaften von verschiedenen Deckputzarten» des SMGV und der Schweizerischen Vereinigung Trockenmörtel-Hersteller, August 2008, führt unter «Dunkle, feucht erscheinende Flecken» bei Edel-, Lehm- und mineralischen Putzen die «Versalzung des Putzes (Chloride und Nitrate)» als Ursache auf. [3] Ein dunkler Fleck ohne weisse Kristalle kann also ebenfalls Salz sein, und die Karl Bubenhofer AG warnt vor der naheliegenden Diagnose: Solche Feuchtigkeitsflecken «können aufsteigende Mauerfeuchtigkeit vortäuschen». [2] Ob ein Feuchtigkeitsfleck gemeldet werden muss, ist davon unabhängig eine Frage des Mietrechts.

Was keine dieser Quellen sagt

Wer bezahlt, steht nirgends. Keines der ausgewerteten Merkblätter nennt eine Frist, einen Betrag oder eine Haftungszuordnung für Ausblühungen. Das Wort Horizontalsperre kommt in keinem davon vor; wir haben in den sieben für diesen Eintrag ausgewerteten Merkblättern danach gesucht und nichts gefunden. [4] Merkblatt Nr. 52 führt «Feuchteeintrag infolge kapillar aufsteigender Feuchtigkeit» als eine von neun Ursachen während der Nutzung auf. [1] Und die Fachinfo der Karl Bubenhofer AG schreibt, aufsteigende Feuchte werde «in Verbindung mit den Abhilfemassnahmen Drainage, Horizontalsperre oder Injektion viel häufiger als Schadensursache diskutiert, als sie in der Praxis auftritt». [2]

Ob du als Mieterin einen solchen Befund melden musst und wer die Instandstellung trägt, richtet sich deshalb nach denselben Regeln wie bei jedem anderen Mangel, nachzulesen unter Mängelrüge in der Mietwohnung und Wann aus Abnutzung ein Schaden wird.

Was der Betrieb prüfen muss, bevor er streicht

Das Merkblatt Nr. 52 verteilt die Aufgaben und nennt für Gipser, Verputzer und Maler zwei Punkte: das «Überprüfen des Feuchtigkeitsgehalts des Untergrundes gemäss Norm SIA 242 bzw. der maximalen Werte der Materialfeuchten gemäss Norm SIA 257» und die «Anzeige- und Abmahnungspflicht bei Umständen, die eine technisch korrekte Arbeitsausführung verhindern». [1] Der Eigentümerschaft schreibt es die «regelmässige Kontrolle und Unterhalt der Fassade … auf Risse und daraus resultierende Feuchteinfiltration» zu. [1] Welche Rechtsfolge eine unterlassene Abmahnung hat, sagt das Merkblatt nicht.

Auf dem Offertblatt heisst das: Der Befund zum Untergrund und die Behandlung der Ausblühung gehören als eigene Zeilen darauf, nicht in eine Summe für «Wand streichen». Frag nach, ob von Hand oder maschinell gearbeitet wird; nach Merkblatt Nr. 52 ist das der Unterschied zwischen einem tragfähigen und einem verglasten Untergrund. [1]

Weisse Ausblühungen ziehen sich über die Steine und Fugen einer Backsteinmauer.
Derselbe Vorgang auf Sichtmauerwerk. Das Merkblatt Nr. 52 führt Backstein bei den Sulfatausblühungen ausdrücklich auf und nennt daneben eingebrannte Trockenausblühungen, die wasserunlöslich und deshalb unbedenklich sind. Welcher der zwei Fälle hier vorliegt, ist am Bild nicht zu entscheiden. Das Foto ist gegenüber dem Original proportional auf 1600 Pixel Breite verkleinert und sonst unverändert.RASHIKA AGARWAL, CC BY-SA 4.0, Fundstelle

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. SMGV: Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband: Merkblatt Nr. 52 «Ausblühungen an Bauteilen und Beschichtungen: Prävention, Erkennung und Entfernung», 4. Fassung, Stand März 2024, Artikelnummer 2449, Redaktion Christoph Fontana, SMGV Wallisellen. Schweizer Fachverband, Primärquelle dieses Eintrags, im Volltext gelesen, abgerufen am 13. August 2026. Der Dateiname enthält den Bestandteil «2025.05»; im Dokument selbst steht nirgends ein Datum 2025, massgeblich ist das Impressum mit März 2024. Die Normverweise auf SIA 242 und SIA 257 sind Zitate zweiter Hand, die Normtexte selbst liegen uns nicht vor.
  2. Karl Bubenhofer AG (KABE Farben): Hirschenstrasse 26, 9201 Gossau SG: Fachinfo «Bauschädliche Salze», Versionsvermerk «Gossau, September 2005», Dokumentnummer 2213/Version 03/09.2005. Herstellerquelle mit wirtschaftlichem Eigeninteresse: Der Betrieb stellt Farben und Putze her und verkauft die Produkte, um die es geht. Das Dokument ist heute undatiert verlinkt, trägt aber im Text die Version von September 2005 und ist damit rund 21 Jahre alt. Abgerufen am 13. August 2026, im Volltext gelesen.
  3. SMGV: GTK-G Gemeinsame Technische Kommission Gipsergewerbe, zusammen mit der VTH Schweizerische Vereinigung Trockenmörtel-Hersteller: Merkblatt «Technische und visuelle Eigenschaften von verschiedenen Deckputzarten», Ausgabe August 2008. Schweizer Fachverband, im Volltext gelesen, abgerufen am 13. August 2026. Eine Artikelnummer ist im Dokument nicht gedruckt; die Übersichtsliste des Verbands führt es als Nr. 59.
  4. Eigene Recherche der Redaktion malerofferte.ch: Nichtfund: Volltextsuche nach «Horizontalsperre» in den sieben für diesen Eintrag ausgewerteten Merkblättern des Maler- und Gipsergewerbes, kein einziger Treffer. Stand 13. August 2026.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 13. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen die kantonale Schlichtungsbehörde sowie Mieter- und Hauseigentümerverbände weiter.

In eigener Sache

Diese Seite sagt dir, dass sich ein Salz nicht sicher am Aussehen bestimmen lässt, und führt am Ende zu einem Anfrageformular. Das gehört offengelegt: malerofferte.ch wird bezahlt, wenn eine Anfrage bei einem Malerbetrieb ankommt. Eine Ferndiagnose bieten wir dir nicht an, weil wir keine haben.

Steht bei dir ein weisser Belag an der Wand und soll dort ohnehin gearbeitet werden, dann lass die Behandlung der Ausblühung als eigene Zeile ausschreiben statt als Teil einer Summe. Anfragen an Maler- und Gipserbetriebe in deiner Nähe laufen über malerofferte.ch.

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