Mieten, Auszug & Schäden

Was den Putz von der Wand löst

Putz platzt ab, wenn er den Verbund zum Untergrund verliert. Die Merkblätter des Maler- und Gipsergewerbes nennen dafür Salz, das unter der Oberfläche kristallisiert und den Baustoff zermürbt [4], und ein Mörtelgefüge, das bei Frost auseinanderfällt. [3] Merkblatt Nr. 52 des SMGV verlangt, befallene Kalk- und Kalkzementputze restlos zu entfernen. [1]

Redaktionell geprüft: 14. August 2026

Die vier Wege, auf denen der Putz seinen Halt verliert

Was ein Schweizer Merkblatt stehen lässt und was es abschlagen will

Das Merkblatt Nr. 52 des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbands, vierte Fassung vom März 2024, Artikelnummer 2449, beantwortet die Frage nach dem Verbleib zweimal, und die zwei Antworten fallen entgegengesetzt aus.

Die erste steht in Ziffer 5.2.1 und ist eine Erlaubnis: «Festhaftende Ausblühungen (ca. Handgrösse) können überputzt werden, sofern ihre Haftung am Untergrund sowie die Haftung der nachfolgenden Putzschicht auf den Ausblühungen ausreichend ist.» [1] Zwei Bedingungen also, und ein Mass, das jeder ohne Werkzeug nachvollziehen kann.

Die zweite steht bei den schwer löslichen Ausblühungen und ist das Gegenteil. Für Calciumsulfat, also Gips, nennt dasselbe Merkblatt als Erkennungsmerkmal einen «Verputz mürbe oder absandend» und verlangt: «befallene Kalk- oder Kalkzementputze sind restlos zu entfernen.» [1] Nicht abschleifen, nicht überspachteln, sondern weg.

Ein fester Belag von Handgrösse darf überputzt werden, ein mürber Kalkputz nicht, und zwischen den zwei Fällen liegt kein Ermessen, sondern ein Befund. [1]

Als massgebliche Regelwerke führt das Merkblatt für diese Arbeiten die Norm SIA 242 «Verputz- und Trockenbauarbeiten» und die Norm SIA 257 «Maler- und Tapeziererarbeiten» auf. [1] Beide sind kostenpflichtig und liegen uns nicht vor; was in der Norm SIA 242 sonst geregelt ist, steht an eigener Stelle.

Wie das Salz den Putz zermürbt

Die Karl Bubenhofer AG in Gossau SG beschreibt in ihrer Fachinfo «Bauschädliche Salze» den Ablauf von der Baustoffseite her:

«Die häufigste Schadensform, die durch bauschädliche Salze entsteht, ist die Zermürbung des Baustoffes an seiner Oberfläche. Ist das Mauerwerk verputzt oder gestrichen, wird hauptsächlich die Oberschicht des Putzes, bzw. der Anstrich zerstört.» [4]

Geschrieben hat das ein Hersteller von Farben und Putzen, im September 2005, und der Verband beschreibt denselben Vorgang mit anderen Worten: Solche Salze lösen über Volumenänderungen Gefügestörungen aus. [1][4] Woher das Salz kommt, welche Familien es gibt und warum die wenigsten davon Salpeter sind, steht unter Salpeter und Ausblühungen. Bleibt der Putz fest und hebt sich nur die Farbschicht, ist es der andere Fall, siehe abblätternde Farbe.

Wichtig ist die Richtung des Wassers. Ein Putz, der von hinten Feuchtigkeit bekommt, trocknet nach vorn aus und lagert dort ab, was das Wasser mitgebracht hat. Deshalb sitzen solche Schäden häufig im unteren Bereich einer Wand, wo Spritzwasser und Terrainanschluss zusammenkommen; was dort baulich gilt, steht unter Sockelputz.

Wenn der Frost das Gefüge zerlegt

Das gemeinsame Merkblatt des deutschen Bundesverbands Ausbau und Fassade, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft Putz und des SMGV, zweite Ausgabe vom Dezember 2013, führt für zu kalte und zu feuchte Bedingungen eine eigene Schadensliste unter dem Untertitel «Putz». Darin stehen die «Störung des Mörtelgefüges bei Frost, z. B. blätterteigartiges Auseinanderfallen der Putzlagen» und das «Versagen, Ablösen oder Erweichen der Haftbrücke». [3] Für zu warme Bedingungen nennt dieselbe Quelle «Mürbes Mörtelgefüge» und «Schwindrisse im Putz (Ablösen der Putzschalen)». [3]

Eine dritte Stelle erklärt, warum ein Putz weich bleiben kann, obwohl die Oberfläche hart wirkt: Bei zu hoher Luftfeuchtigkeit bildet sich eine «Sinterhaut (glasige bzw. dichte Oberfläche)», und «bei Gipsputzen/Kalkgipsputzen bleibt der Putz unter der Sinterschicht weich, da eine Austrocknung verhindert wird». [3] Wer darauf beschichtet, arbeitet auf einer Kruste.

Zwei Vorbehalte gehören dazu. Das Merkblatt der drei Verbände ist keine reine Schweizer Quelle, und was darin für die Schweiz eigens geregelt ist, steht bei der abblätternden Farbe. Und das Merkblatt über Risse in Verputzen, aus dem der Frostbefund an Aussenwänden stammt, ist vom Januar 2001 und stützt sich auf die SIA-Empfehlungen von 1994. Ob seine Aussagen in die Norm SIA 242 von 2012 eingegangen sind, haben wir nicht geprüft.

Ob geflickt oder abgeschlagen wird

Für die Reparatur eines begrenzten Schadens nennt das Merkblatt von 2001 eine Folge: Rissränder vorbehandeln, mit kunststoffhaltigem oder kunststoffgebundenem Mörtel schliessen, Oberflächenstruktur angleichen. Und dann den Satz, der die häufigste Rückfrage danach beantwortet: «Allfällige Abweichungen in der Putzstruktur sind bei solchen Flickstellen zu tolerieren.» [2]

Das heisst im Klartext: Die geflickte Stelle bleibt sichtbar, und das ist nach dieser Quelle kein Mangel, sondern Handwerk. Wer eine unsichtbare Reparatur will, bestellt keine Flickstelle, sondern eine ganze Fläche, und das ist eine andere Position. Wie ein Betrieb den Untergrund vorher aufnimmt, steht unter Untergrundprüfung; ob neben der Abplatzung ein Riss sitzt und was der bedeutet, unter Risse in der Wand und, für die Aussenseite, unter Fassadenrisse. Wann ein Anstrich einen Riss überhaupt überbrücken kann, steht unter Rissüberbrückung.

Womit dieser Eintrag nicht dienen kann

Ab welcher Grösse eine Abplatzung ein Mangel ist, sagt keine der vier Quellen. Sie beschreiben Ursachen und zwei Entscheidungsregeln, und dort hören sie auf. Die einzige Flächenangabe in unserem Material betrifft Hohlstellen an einer bestimmten Rissart und steht deshalb dort, wo die Rissbreiten behandelt sind, nicht hier.

Ebenso wenig sagen sie, wer bezahlt. In einer Mietsache entscheidet darüber nicht das Schadensbild, sondern die Frage, ob der Schaden über die übliche Abnutzung hinausgeht, siehe Wann aus Abnutzung ein Schaden wird. Wie du ihn meldest, steht unter Mängelrüge in der Mietwohnung.

Woran du im Angebot siehst, wie weit gegangen wird

Drei Angaben trennen ein Angebot über eine Reparatur von einem über einen neuen Putz. Die erste ist die Fläche: Steht dort ein Quadratmeterwert für das Abschlagen, hat jemand die schadhafte Zone begrenzt und nicht geschätzt. Die zweite ist der Befund zum Untergrund, also die Angabe, ob der Putz mürbe, hohl oder nur verschmutzt ist; das ist genau die Unterscheidung, an der Ziffer 5.2.1 und die Regel zu den befallenen Kalkputzen auseinandergehen. [1] Die dritte ist die Behandlung der Ausblühung selbst, die als eigene Zeile gehört und nicht in eine Summe für Wand streichen.

Fehlt die erste Angabe, wird die Menge später zum Streitpunkt; wie das ausgeht, zeigt Offerte und Kostenvoranschlag.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. SMGV: Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband: Merkblatt Nr. 52 «Ausblühungen an Bauteilen und Beschichtungen: Prävention, Erkennung und Entfernung», 4. Fassung, Stand März 2024, Artikelnummer 2449, Redaktion Christoph Fontana, SMGV Wallisellen. Schweizer Fachverband, Primärquelle dieses Eintrags, im Volltext gelesen, abgerufen am 13. August 2026. Die Verweise auf die Normen SIA 242 und SIA 257 sind Zitate zweiter Hand, die Normtexte liegen uns nicht vor.
  2. SMGV: GTK/G Gemeinsame Technische Kommission für das Gipsergewerbe: Merkblatt «Risse in Verputzen und Beschichtungen», Januar 2001, 6 Seiten. Schweizer Fachverband. Im Dokument ist weder eine Merkblatt- noch eine Artikelnummer gedruckt; die Übersichtsliste des Verbands führt es als Nr. 55. Lesemethode offengelegt: Die Datei hat keine Textebene, die maschinelle Extraktion liefert null Zeichen. Alle sechs Seiten wurden mit 150 dpi als Bild ausgegeben und einzeln gelesen. Abgerufen am 13. August 2026. Aktualitätsvorbehalt: Das Merkblatt zitiert durchgehend die SIA-Empfehlungen von 1994.
  3. Bundesverband Ausbau und Fassade im Zentralverband Deutsches Baugewerbe (Berlin): Österreichische Arbeitsgemeinschaft Putz (Guntramsdorf) und SMGV (Wallisellen) als gemeinsame Herausgeber: Merkblatt «Verputzen, Wärmedämmen, Spachteln, Beschichten bei hohen und niedrigen Temperaturen», 2. Ausgabe Dezember 2013, 15 Seiten. Gemeinschaftsdokument dreier Verbände aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, keine reine Schweizer Quelle; der SMGV ist Mitherausgeber. Im Dokument steht keine Artikelnummer, die Übersichtsliste führt es als Nr. 61. Im Volltext gelesen, abgerufen am 13. August 2026.
  4. Karl Bubenhofer AG (KABE Farben): Hirschenstrasse 26, 9201 Gossau SG: Fachinfo «Bauschädliche Salze», Versionsvermerk «Gossau, September 2005», Dokumentnummer 2213/Version 03/09.2005. Herstellerquelle mit wirtschaftlichem Eigeninteresse: Der Betrieb stellt Farben und Putze her und verkauft die Produkte für die Instandstellung. Das Dokument ist heute undatiert verlinkt, trägt im Text aber die Version von September 2005 und ist damit rund 21 Jahre alt. Abgerufen am 13. August 2026.

Stand und Verantwortung

Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen die kantonale Schlichtungsbehörde sowie Mieter- und Hauseigentümerverbände weiter.

In eigener Sache

Wir verdienen an vermittelten Anfragen, und diese Seite führt zu einem Anfrageformular. Das gehört an dieser Stelle gesagt. Der teuerste Satz auf dieser Seite, dass befallene Kalkputze restlos zu entfernen sind, stammt nicht von uns, sondern aus einem Verbandsmerkblatt, und die entlastende Regel zur Handgrösse steht zwei Absätze davor. Eigene Auswertungen zu Putzschäden haben wir keine.

Wenn bei dir Putz abplatzt, entscheidet der Befund über die Kosten, nicht die Fläche, die man sieht. Über malerofferte.ch erreichst du Gipser- und Malerbetriebe aus deiner Umgebung; verlange, dass im Papier steht, welche Fläche abgeschlagen und welche nur ausgebessert wird.

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