Was vor Putz und Anstrich fertig sein muss
Vor dem Anstrich stehen fremde Gewerke. Für Verputz- und Trockenbauarbeiten nennt ein Merkblatt des Malerverbands harte Bedingungen: Die Gebäudehülle muss dicht sein (Norm SIA 242, Art. 5.1.1), Nassputze und Estriche gehören davor, und für Heizen, Lüften und Entfeuchten sorgt die Bauherrschaft (Norm SIA 118/242, Art. 1.3.1). [1]
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Vier Werte, die den Termin bestimmen
- 10 °C | Mindesttemperatur von Untergrund und Luft während der Spachtelarbeiten, Art. 5.1.3 [1]
- 70 % | höchste dauernde Luftfeuchte bei 20 °C, bevor gespachtelt wird, Art. 5.1.5 [1]
- 45 % | Wert, unter den die Luftfeuchte nie schnell absinken darf, Art. 5.3.1 [1]
- 0,8 Massenprozent | höchste Restfeuchte einer Gipsplatte vor den Spachtelarbeiten, Art. 5.3.2 [1]
Woher diese Bedingungen kommen
Das Merkblatt Nr. 80 «Rahmenbedingungen zur Ausführung von Trockenbauarbeiten» stammt von der Gemeinsamen Technischen Kommission Trockenbau des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbands und vom Schweizerischen Verband der Gips- und Gipsbauplattenindustrie, Stand März 2012, Artikelnummer 2986. [1] Es ist vier Seiten lang, steht ohne Anmeldung zum Herunterladen bereit und richtet sich nach eigenem Wortlaut an «Projektierung, Bauleitung und Bauausführung». [1] Was der SMGV sonst frei abgibt, steht dort.
Die Bedingungen sind keine Empfehlungen des Verbands, sondern Verweise auf zwei Normen. Das Merkblatt zitiert für jede Vorgabe eine Artikelnummer der Norm SIA 242 oder der Vertragsbedingungen SIA 118/242. Beide Normtexte liegen dieser Redaktion nicht vor, sie werden kostenpflichtig abgegeben; belegt ist deshalb, dass ein Verbandsmerkblatt diese Artikel so wiedergibt, und nicht der Normwortlaut selbst. Wofür die Norm SIA 242 gilt und warum eine SIA-Norm für deinen Auftrag nicht automatisch verbindlich ist, steht auf eigenen Seiten.
Vier Bedingungen betreffen den Bau als Ganzes, und sie stehen am Anfang jeder Reihenfolge. Vor Beginn der Verputz- und Trockenbauarbeiten muss die Gebäudehülle dicht sein (Art. 5.1.1). Nassputze und Estriche sollen möglichst vor der Montage der Trockenbausysteme eingebracht werden, in jedem Fall aber vor dem Verspachteln der Fugen, und sie müssen trocken sein. Ist Gussasphalt als Estrich vorgesehen, dürfen die Spachtelarbeiten erst nach dem Auskühlen beginnen. Und die Arbeiten dürfen überhaupt erst ausgeführt werden, wenn die feuchtigkeitsbedingten Längenänderungen abgeschlossen sind (Art. 5.1.5). [1]
Wer für das Raumklima geradesteht
Die zwei interessantesten Sätze des Merkblatts verteilen keine Arbeit, sondern eine Zuständigkeit. Der erste betrifft die Bauherrschaft:
«Der Bauherr resp. sein Vertreter stellt die in diesem Merkblatt erwähnten klimatischen Ausführungsbedingungen durch Heizen, Lüften und Entfeuchten sicher (Norm SIA 118/242, Art. 1.3.1).» [1]
Der zweite betrifft den Betrieb:
«Der Unternehmer prüft den Untergrund und die raumklimatischen Verhältnisse bezüglich Eignung für die weiteren Arbeiten (Feuchtigkeit, Tragfähigkeit, Verunreinigungen, usw. (Norm SIA 118/242, Art. 1.3.2).» [1]
Für das Klima auf der Baustelle steht die Bauherrschaft gerade, für die Prüfung der Betrieb: Wer heizt und lüftet, ist damit nach Art. 1.3.1 der Norm SIA 118/242 nicht dieselbe Partei, die den Untergrund beurteilt. [1]
Für den Maler gilt die zweite Hälfte dieser Aufteilung genauso. Der Verband führt dazu ein eigenes Merkblatt mit zwölf Prüfmethoden, gestützt auf die Norm SIA 257 in der Ausgabe 2021; was der Betrieb dabei feststellt und wie er es aufschreibt, steht unter Untergrundprüfung. [2] Dass der Anstrich zuletzt kommt, folgt daraus, dass er auf einer Fläche liegt, die vorher fertig sein muss. Diese Folgerung zieht diese Redaktion; das Merkblatt Nr. 80 spricht ausschliesslich von Trockenbauarbeiten.
Eine dritte Zuständigkeit betrifft die Papiere vor dem Baubeginn. Nach der Wiedergabe des Merkblatts müssen die Ausschreibungsunterlagen gemäss Norm SIA 118/242, Art. 1.1.2.3, unter anderem Angaben zu den baustelleninternen Transportmöglichkeiten, zu den Lagerflächen und zur Zugänglichkeit im Gebäude enthalten. [1] Was ein solches Papier sonst leisten muss, steht unter Leistungsverzeichnis.
Warum schnelles Heizen die Wand kostet
Im Winterbau liegt die Versuchung nahe, mit Heizgebläsen nachzuhelfen. Das Merkblatt widerspricht in vier Punkten, und jeder nennt eine Folge. Schnelles, schockartiges Aufheizen ist zu vermeiden, weil sonst durch Längenänderungen und Aufschüsselungen Spannungsrisse entstehen. Die relative Luftfeuchtigkeit darf nie schockartig verändert werden und nie sehr schnell unter 45 Prozent absinken, sonst drohen Übertrocknung und Rissbildung (Art. 5.3.1). Ein direktes Anblasen der Beplankung mit Heiss- oder Warmluft ist zu vermeiden, ebenso ein extrem schnelles Heruntertrocknen beim Anfahren von Lüftungs- und Klimaanlagen ohne Befeuchter oder beim Einsatz von Bautrocknern. [1]
Was daraus für einen Winterumbau folgt, lässt sich mit den Zahlen des Merkblatts durchspielen. Der günstige Bereich liegt laut Merkblatt zwischen 45 und 70 Prozent relativer Luftfeuchte und oberhalb einer permanenten Raumtemperatur von 10 Grad. [1] Wer im Januar drei Bautrockner in eine frisch verputzte Wohnung stellt und die Luft von 70 auf 40 Prozent zieht, verlässt diesen Bereich nach unten, und zwar an der Stelle, an der das Merkblatt Rissbildung nennt. Wer stattdessen nicht heizt und die Luftfeuchte dauerhaft über 70 Prozent bleibt, darf gar nicht spachteln (Art. 5.1.5). [1] Der Termin hängt damit an zwei Grenzen und nicht an einer. Was ein Riss in der Wand später bedeutet, steht unter Risse in der Wand.
Offengelegte Schwächen
- Die tragende Quelle ist ein Trockenbaupapier von 2012. Dass der Anstrich zuletzt kommt, ist als Folgerung dieser Redaktion gekennzeichnet und steht so nicht im Merkblatt.
- Keiner der zitierten Normartikel wurde am Normtext geprüft.
- Ob die Normfassungen von 2012 heute unverändert gelten, ist nicht geprüft. Das Merkblatt nennt für beide Normen die Ausgabe 2012.
Was das in deiner Offerte bedeutet
Auf einem Angebot für eine Renovation taucht diese Reihenfolge selten als Text auf. Sichtbar wird sie an drei Stellen. Die erste ist die Baustelleneinrichtung: Das Entscheidungsschema des Normpositionen-Katalogs führt für die Malerarbeiten innen eine eigene Zehnergruppe 120 mit Baustelleneinrichtungen, Etappierungen und Arbeitsunterbrüchen. [3] Ein Unterbruch, weil ein anderes Gewerk nicht fertig ist, hat dort seinen Platz.
Die zweite Stelle ist der Termin. Steht in deinem Angebot ein Datum, hängt es an Bedingungen, die nicht der Malerbetrieb erfüllt. Fragen lässt sich das vorher: Was muss bei mir fertig sein, damit dieser Termin hält. Eine Antwort darauf ist konkreter als jede Zusage über die Dauer, denn das Merkblatt nennt für keinen einzigen Übergang eine Wartezeit, sondern nur Zustände und Grenzwerte. [4] Wie es um belegte Zeitangaben beim Streichen steht, zeigt Dauer beim Zimmerstreichen.
Die dritte Stelle ist das Heizen. Wenn die Bauherrschaft für das Raumklima geradesteht, dann trägt sie in einer Wohnung, die während des Umbaus leer steht, auch die Heizkosten dieser Wochen. Das Merkblatt sagt das für Trockenbauarbeiten und nennt keine Zahl. [1] Wer den Punkt vor der Vergabe anspricht, hat ihn später nicht auf der Schlussrechnung.
Verwandte Begriffe
- Bewohnt streichen: Beim Streichen in der bewohnten Wohnung ziehst du mit
- Trocknungszeiten: Jede Trocknungszeit hat ein Produkt und eine Messbedingung
- Abnahme der Malerarbeiten: Was die Abnahme der Malerarbeiten auslöst
Quellen
- Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV): Gemeinsame Technische Kommission Trockenbau, und Schweizerischer Verband der Gips- und Gipsbauplattenindustrie (SVGG), Merkblatt Nr. 80 «Rahmenbedingungen zur Ausführung von Trockenbauarbeiten», Impressum «Copyright SMGV, Merkblatt Stand März 2012», 4 Seiten, Artikelnummer 2986 auf der letzten Seite. Abgerufen am 13.08.2026. Fachverband, Schweiz. Für diesen Eintrag als PDF geladen (62 864 Byte) und lokal im Volltext gelesen, nicht über eine Zusammenfassung. Für den Wortlaut der Normen SIA 242 und SIA 118/242 ist die Quelle zweiter Hand; die Normen selbst liegen dieser Redaktion nicht vor. Das Merkblatt betrifft Trockenbauarbeiten, nicht Malerarbeiten. Die Übersichtsseite des Verbands weist ihm die Artikelnummer 2968 zu, die dort auch Merkblatt Nr. 71 trägt; im Dokument steht 2986, und dieser Eintrag folgt dem Dokument.
- SMGV: (Gemeinsame Technische Kommission Malergewerbe, mit dem VSLF), Merkblatt Nr. 92 «Prüfmethoden», Artikelnummer 2451, Impressum «Merkblatt Juli 2022», 28 Seiten, gestützt auf die Norm SIA 257 in der Ausgabe 2021. Abgerufen am 13.08.2026. Fachverband, Schweiz. Hier allein dafür verwendet, dass der Malerbetrieb den Untergrund vor dem Beschichten prüft und dass es dafür ein eigenes Regelwerk gibt.
- SMGV: Merkblatt SMGV E Nr. 1 «Erläuterungen und Darstellungen zu den SIA-Ausmassbestimmungen für Malerarbeiten», Artikelnummer 2498, Stand September 2024, S. 25. Abgerufen am 13.08.2026. Fachverband, Schweiz. Hier allein für die Zehnergruppe 120 des Kapitels NPK 675 verwendet.
- Eigene Recherche dieser Redaktion: 13.08.2026. Gesucht wurde in Merkblatt Nr. 80 nach einer Dauer, einer Wartezeit oder einer Frist zwischen zwei Gewerken sowie nach einer Reihenfolge der Handwerker über Verputz- und Trockenbauarbeiten hinaus. Beides steht dort nicht: Das Merkblatt nennt Zustände und Grenzwerte, keine Zeitspannen, und es äussert sich zu keinem anderen Gewerk als dem eigenen. Abgerufen am 13.08.2026.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Der Rat, vor der Vergabe nach den Bedingungen des Termins zu fragen und die Renovation auszuschreiben, bringt uns Anfragen, denn Betriebe bezahlen malerofferte.ch dafür. Eine Wartezeit steht hier trotzdem nicht: Das Merkblatt des Malerverbands nennt für keinen einzigen Übergang eine Dauer, sondern Zustände und Grenzwerte. Eine erfundene Wochenzahl wäre bequemer zu lesen und würde mehr Leser bis zur Anfrage tragen.
Frag vor der Vergabe, was bei dir fertig sein muss, damit der Termin hält, und lass dir die Antwort aufschreiben. Wenn du deine Renovation auf malerofferte.ch ausschreibst, siehst du an den Rückläufen, welche Betriebe diese Bedingungen von sich aus benennen und welche nur ein Datum nennen.
Angebote einholen