Darf ich in der Mietwohnung selber streichen?
Den Unterhalt der Wände schuldet die Vermieterschaft, über die ganze Mietdauer (Art. 256 Abs. 1 OR). Ob du ohne ihre schriftliche Zustimmung selbst streichen darfst, beantworten die Quellen gegensätzlich: Hauseigentümerverband Schweiz und SRF Kassensturz Espresso verlangen sie, ein Schweizer Malerbetrieb hält sie für entbehrlich. Ein Gerichtsentscheid dazu liegt nicht vor.
Redaktionell geprüft: 14. August 2026
Die vier Punkte, an denen es hängt
- Art. 256 Abs. 1 OR | die Vermieterschaft muss die Wohnung über die ganze Mietdauer im tauglichen Zustand erhalten [1]
- Art. 256 Abs. 2 OR | eine Klausel im Wohnungsmietvertrag, die diese Pflicht zu deinem Nachteil verschiebt, ist nichtig [1]
- 3 Quellen, 2 Antworten | zwei verlangen vor dem Selbststreichen die schriftliche Zustimmung, eine verlangt sie nicht [3][4][6]
- mehr als 8 Jahre | dann musst du weiss belassene Wände beim Auszug nicht neu streichen lassen, sagt ein einziges Portal [7]
Wem der Anstrich während der Miete gehört
Solange du in der Wohnung wohnst, steht der Anstrich auf der Seite der Vermieterschaft. Der Satz, aus dem das folgt, steht in Art. 256 Abs. 1 OR:
«Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten.» [1]
Erhalten meint die ganze Mietdauer und nicht den Tag der Schlüsselübergabe. Wegschreiben lässt sich diese Pflicht nicht: Abweichende Vereinbarungen zu deinem Nachteil sind nichtig, wenn sie in vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem Mietvertrag über Wohnräume stehen (Art. 256 Abs. 2 OR). [1] Wann aus dieser Erhaltungspflicht ein Anspruch darauf wird, dass die Vermieterschaft streichen lässt, steht unter was die Vermieterschaft am Anstrich schuldet.
Geld kostet dich während der Miete nur eine einzige Norm. Art. 259 OR verpflichtet dich, Mängel «nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten» zu beseitigen, die durch «kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen» behoben werden können. [1] Dass ein kompletter Neuanstrich aller Wände darunter nicht mehr fällt, ist unsere Ableitung aus diesem Wortlaut und keine Aussage eines Gerichts. Wo die Grenze im Einzelnen verläuft und welche Frankenzahlen dazu kursieren, steht unter wann aus Abnutzung ein Schaden wird.
Deine eigene Pflicht steht in Art. 257f Abs. 1 OR: «Der Mieter muss die Sache sorgfältig gebrauchen.» [1] Mehr verlangt der Wortlaut nicht, und von einer Zustimmung zum Streichen steht in keinem dieser Artikel etwas.
Auch der Verband, der dir am nächsten stünde, hilft an dieser Stelle wenig. Die Seite des Mieterinnen- und Mieterverbands, die dem Streichen der Wände gewidmet ist, behandelt den Fall, dass eine Vertragsklausel dich vor dem Auszug zum Neustreichen verpflichten will, und hält dazu fest, der Unterhalt sei nach Art. 256 OR Sache der Vermieterschaft und lasse sich vertraglich nicht auf die Mieterschaft abwälzen. [5] Zur Frage, ob du während der Miete streichen darfst, sagt sie nichts.
Was du willst, wenn dir die Wand nicht mehr passt
Dein Interesse ist die Wohnung, in der du heute wohnst, und nicht die, die du irgendwann zurückgibst. Aus der Erhaltungspflicht folgt allerdings kein Anspruch auf einen frischen Farbton. Die Rechte, die dir Art. 259a OR gibt, von der Beseitigung des Mangels bis zum Schadenersatz, setzen alle einen Mangel voraus. [1] Ein Farbton, der dir nicht mehr gefällt, ist keiner; auch das ist unsere Lesart des Wortlauts und kein Entscheid.
Bleibt der Weg, selbst zum Pinsel zu greifen. Dort entscheidest du über den Farbton und über den Zeitpunkt. Was ein Betrieb für dieselbe Fläche verlangt und warum die Schweizer Richtwerte dazu so weit auseinanderliegen, steht unter was Wände streichen kostet. Wenn während der Arbeit jemand in der Wohnung wohnt, ändert das den Aufwand und die Reihenfolge, siehe Streichen in bewohnter Wohnung. Und wer die Arbeit machen soll, ist eine getrennte Frage vom Recht: Einen Betrieb suchst du dort, wo die Wohnung steht, etwa unter Maler in Bern.
Was die Vermieterschaft an einer neutralen Wand hat
Auf der anderen Seite steht eine Wohnung, die nach deinem Auszug wieder vermietet werden soll, und dafür ist eine dunkelblaue Wand ein Hindernis. Der Malerbetrieb Malerfuchs in Niederönz formuliert die Erwartung so: «Individuelle Farbwünsche wie Schwarz, Rot, Dunkelblau etc. müssen wieder auf eine neutrale Farbe zurückgeführt werden, idealerweise Weiss oder ein heller Beigeton». [6] Welche Töne in der Schweiz als neutral gelten, ist eine eigene Frage, siehe neutrale Farbe in der Mietwohnung.
Der Hauseigentümerverband Schweiz beschreibt, was er als Folge eines eigenmächtigen Anstrichs sieht: Ohne Zustimmung riskiere die Mieterschaft eine ordentliche Kündigung und müsse beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. [3] Der gesetzliche Hebel dahinter ist die Sorgfaltspflicht: Verletzt du sie trotz schriftlicher Mahnung weiter, kann die Vermieterschaft bei Wohnräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (Art. 257f Abs. 3 OR), und bei vorsätzlich zugefügtem schwerem Schaden fristlos (Abs. 4). [1] Ob ein Anstrich diese Schwelle überhaupt erreicht, sagt weder der Artikel noch eine der geprüften Quellen.
Ob du vorher fragen musst, beantworten die Quellen verschieden
Zwei Quellen sagen ja. Der Hauseigentümerverband Schweiz schreibt am 25. August 2025, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache, «und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden, die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss». [3] SRF Kassensturz Espresso beantwortet die Frage, ob man die Mietwohnung pink streichen dürfe, am 1. Oktober 2013 so: «Nein. Will ein Mieter an der Wohnung etwas verändern, muss der Vermieter grundsätzlich schriftlich zustimmen.» [4]
Eine Quelle sagt nein. Der Malerbetrieb Malerfuchs schreibt: «Der Vermieter kann nicht verlangen, dass ein Profi die Malerarbeiten übernimmt, solange du selbst fachgerecht arbeitest», und nennt als Bedingung allein ein ordentliches Ergebnis ohne Flecken und ohne ungleichmässigen Auftrag. [6] Eine vorgängige Zustimmung taucht dort als Voraussetzung nicht auf.
Die Interessenlagen gehören dazu, weil sie erklären, warum die Antworten auseinandergehen. Der Hauseigentümerverband vertritt die Vermieterseite, und seine Antwort liegt auf der Linie seiner Mitglieder. SRF ist eine Konsumentensendung ohne Verkaufsinteresse am Ergebnis, die Auskunft stammt allerdings aus dem Jahr 2013. Malerfuchs ist ein Betrieb, der auf derselben Seite Malerarbeiten anbietet. Der Mieterinnen- und Mieterverband, der als Gegengewicht zum Hauseigentümerverband naheläge, äussert sich auf der geprüften Seite zu dieser Frage nicht. [5]
Amtlich ist keine dieser drei Stimmen. Am nächsten kommt ein Satz des Mietgerichts des Bezirks Zürich, bestätigt vom Obergericht:
«Das Mietobjekt darf weder beschädigt noch ohne Zustimmung des Vermieters verändert werden.» [2]
Das Gericht stützt diesen Satz auf Kommentarliteratur, die wir nicht selbst geöffnet haben, und es entschied damit einen Schimmelfall mit unbewilligten Zwischenwänden, keinen Anstrich. Ob ein neuer Farbton eine Veränderung in diesem Sinn ist oder eine blosse Auffrischung, steht dort nicht.
Drei nicht amtliche Quellen, zwei Antworten: Wer in dieser Frage recht hat, entscheidet keine von ihnen, und ein Entscheid zum Anstrich fehlt.
Praktisch folgt daraus eine unbequeme, aber ehrliche Auskunft. Wer fragt und ein schriftliches Ja bekommt, hat die Frage vom Tisch, egal welche der drei Quellen recht behält. Wer nicht fragt, trägt das Risiko einer Rechtslage, die niemand für ihn geklärt hat.
Was passiert, wenn du einfach streichst
Wäre die Wohnzimmerwand dunkelblau, gestrichen an einem freien Wochenende und ohne Rückfrage, dann kämen beim Auszug zwei Forderungen auf dich zu. Die eine wäre das Zurückführen auf einen neutralen Ton, das der Malerbetrieb für kräftige Farben als selbstverständlich beschreibt. [6] Die andere wäre die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf deine Kosten, die der Hauseigentümerverband als Folge der fehlenden Zustimmung nennt. [3] Und käme die Verwaltung schon vorher dahinter, stünde nach der Darstellung desselben Verbands eine ordentliche Kündigung im Raum. [3]
Beide Quellen, die eine Zustimmung verlangen, verlangen sie schriftlich. [3][4] Eine mündliche Zusage am Telefon ist deshalb der schlechteste aller Zwischenzustände: Sie beruhigt dich, und sie steht nirgends.
Bleibt es strittig, geht der Streit zuerst an die Schlichtungsbehörde und nicht ans Gericht. Wie das Verfahren abläuft und was es kostet, steht unter Schlichtungsbehörde im Streit um Malerkosten.
Was davon beim Auszug übrig bleibt
Für weiss belassene Wände nennt der Ratgeber von ofri.ch eine Grenze: «Lässt man die Wände hingegen weiss und zieht nach mehr als 8 Jahren aus, muss man als Mieter die Wände nicht neu streichen lassen.» [7] Diese Zahl steht auf einer einzigen Quelle. Eine zweite, unabhängig geprüfte Bestätigung liegt nicht vor, und ob sie auf eine Lebensdauertabelle zurückgeht, ist ungeklärt; ofri.ch ist ein kommerzielles Vergleichsportal und keine amtliche Stelle. Dieselbe Seite rät im Zweifel dazu, «die Wände von einem Profibetrieb streichen zu lassen». [7] Für kräftige Farbtöne nennt der Malerbetrieb keine solche Grenze, dort steht die Rückführung auf einen neutralen Ton ohne Bedingung. [6] Wie sich die Kosten für einen Anstrich beim Auszug zwischen den Parteien aufteilen und welche Rolle die Wohndauer dabei spielt, steht unter wer beim Auszug die Malerarbeiten zahlt.
Offengelegte Widersprüche und nicht verwendete Angaben
- Zur Zustimmung beim Selbststreichen stehen sich HEV Schweiz und SRF auf der einen Seite [3][4] und ein Malerbetrieb auf der anderen gegenüber [6]. Keine der drei Quellen ist amtlich, und ein Entscheid, der den Anstrich ausdrücklich erfasst, liegt nicht vor. Der Widerspruch ist im Text benannt und nicht aufgelöst.
- Die Acht-Jahres-Angabe [7] tauchte laut Dossier auch in einer Suchzusammenfassung zu einer HEV-Seite auf, liess sich dort beim direkten Öffnen aber nicht bestätigen. Sie steht deshalb nur mit der einen geprüften Quelle im Text, nicht doppelt belegt.
- Preiszahlen für Malerarbeiten stehen in diesem Eintrag nicht. Die Schweizer Richtwerte stammen ausnahmslos von kommerziellen Vergleichsportalen und liegen für denselben Innenanstrich um etwa den Faktor fünf auseinander; sie gehören zu Wände streichen.
- Nicht verwendet ist die im Urteil PD140012-O/U des Obergerichts Zürich referierte Kostenaufteilungsformel aus einem Konsumentenmagazin. Das Gericht hat ausdrücklich offengelassen, ob sie zutrifft.
Verwandte Begriffe
- Zimmer streichen: Zimmer streichen, vom Abdecken bis zum zweiten Anstrich
- Decke streichen: Decke streichen oder erst den Untergrund richten
- Feuchtigkeits- / Wasserflecken: Muss ich Feuchtigkeitsflecken dem Vermieter melden?
Quellen
- Fedlex: Obligationenrecht, SR 220, konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2026, Art. 256, 257f, 259 und 259a.
- Mietgericht des Bezirks Zürich: ZMP 2016 Nr. 5, Urteil MD150006-L/U vom 21. Oktober 2016, Erwägung III.3.3, bestätigt durch das Obergericht des Kantons Zürich, Urteil NG160018-O vom 17. Februar 2017.
- Hauseigentümerverband Schweiz (HEV): «Hat der Mieter ein Recht auf Renovation», hev-schweiz.ch.
- SRF, Kassensturz Espresso: «Darf man die Mietwohnung pink streichen?», srf.ch.
- Mieterinnen- und Mieterverband (MV): «Beim Einzug Wände neu streichen», mieterverband.ch.
- Malerfuchs (Malerbetrieb, Niederönz): «Mietwohnung streichen, was ist Pflicht beim Auszug?», malerfuchs.ch.
- Ofri Internet GmbH: «Wände streichen in einer Mietwohnung», ofri.ch.
Stand und Verantwortung
Inhaltlich geprüft am 14. August 2026. Verantwortlich: Redaktion malerofferte.ch.
In eigener Sache
Die eine Quelle, die dir hier im Zweifel zum Profibetrieb rät, ofri.ch, ist ein Vergleichsportal für Handwerkerofferten. [7] Wir sind dasselbe: malerofferte.ch vermittelt Anfragen an Malerbetriebe und wird dafür bezahlt. Wer selbst streicht, bringt uns nichts ein. Das gehört an dieser Stelle gesagt, weil der Rat, einen Betrieb zu holen, hier von einer Quelle stammt, die davon lebt wie wir.
Mit der schriftlichen Zustimmung der Vermieterschaft in der Hand kannst du die Wand auch vergeben, statt selbst zu streichen. Über malerofferte.ch findest du Malerbetriebe in deiner Region; wer die Rechnung am Ende trägt, klärst du vorher mit der Vermieterschaft und nicht mit dem Betrieb.
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